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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.132 mal)
schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #60 - 05.07.2010 um 10:43:19
 
Ich sage es mal ganz klar - m.E. ist das Verhalten der ABH rechtswidrig.

Zum einen erfüllt Dein Mann, nach dem was ich hier lese, durchaus die Voraussetzungen dafür, von einer Verpflichtung abzusehen. -

Zum Zweiten wäre im Falle einer Verpflichtung mit zu prüfen, ob die Teilnahme einzelfallbezogen wirklich zumutbar wäre. (Wenn es also bei einer gut dotierten Vollzeitstelle nicht die Möglichkeit von Abend- oder Teilzeitkursen gäbe, wäre von einer Verpflichtung auch aus diesem Grunde abzusehen.)

Zum Dritten kapiere ich nicht, auf welcher Rechtsgrundlage er "unterschreiben soll, dass er verpflichtet worden ist". - Entweder er wird verpflichtet, dann ist das ein Verwaltungsakt, der ihm zugestellt wird und gut ist. - Er hätte dann auch die Möglichkeit, sich im Zweifel juristisch gegen den Verwaltungsakt zu wehren.

Das Einbehalten seines Passes und die Forderung einer Unterschrift ist m.E. durch gar nichts, was man gesetzliche Grundlage nennen könnte, gedeckt. - Sind wir hier bei Erzwingungsmethoden, von Dingen die wahrscheinlich auch noch rechtswidrig sind?  Schockiert/Erstaunt - Ich muss schon sagen, ich bin ziemlich fassungslos...

Bleibt nur ein Rat, wenn auch höfliche Rücksprache bei einem Vorgesetzten der SB nicht hilft:

Einschaltung eines versierten Rechtsanwalts!


=schweitzer=



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Ulf
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Antwort #61 - 05.07.2010 um 10:46:43
 
Die sollen den Paß und mindestens eine Fiktionsbescheinigung rausrücken. Gibt es auch nach Ablauf der Probezeit keine AE, so ist zum Klageweg zu raten. I-Kurs ist m.E. zumindest einstweilen nicht zumutbar.

Ergänzung: Schweitzers Vorschlag zur höflichen Vorsprache bei einem Vorgesetzten kann durchaus auch zu einem Kontakt mit der oberesten Landesbehörde, vulgo: Landesministerium, und zusätzlich dem Ombudsmann, Bürgerbeauftragten und edem Ausländerbeirat (so vorhanden) führen.

Gruß, ULF
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maki
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Antwort #62 - 05.07.2010 um 10:49:32
 
Zitat:
Ein - von seinem College in Israel - vorgelegtes Diplom, das ihn als Systemingenieur ausweist - reicht der Ausländerbehörde nicht, um verminderten Integrationsbedarf anzuerkennen.

Welches Diplom genau ist es denn?

Das von Microsoft (microsoft system engineer) ist kein "echtes" & anerkanntes, das ist nix weiter als ein Kurs & Prüfung die man bei MS ablegt(ggf. auch ohne Prüfung), also eine Fortbildung, sonst nix, ist staatlich nicht anerkannt.
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Ulf
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Antwort #63 - 05.07.2010 um 11:04:57
 
maki schrieb am 05.07.2010 um 10:49:32:
Welches Diplom genau ist es denn?

Das von Microsoft (microsoft system engineer) ist kein "echtes" & anerkanntes, das ist nix weiter als ein Kurs & Prüfung die man bei MS ablegt(ggf. auch ohne Prüfung), also eine Fortbildung, sonst nix, ist staatlich nicht anerkannt.


Man gehe über § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b IntV.

Gruß, ULF
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Antwort #64 - 05.07.2010 um 11:09:41
 
ulf schrieb am 05.07.2010 um 11:04:57:
Man gehe über § 4 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b IntV.

Gruß, ULF

Schon klar Ulf
Zitat:
1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

Bis jetzt geht es um, Salopp ausgedrückt, um ein "Spass-Diplom" von Microsoft, kein richtiges Diplom bzw. (Fach-)Hochschulabschluss.

Zur Info, beim "Microsoft Certified Systems Engineer" handelt es sich hierum:
http://www.microsoft.com/germany/learning/mcse/default.mspx

Man muss eine FH bzw. Uni nicht mal von innen gesehen haben um sowas zu bekommen, und das ist nicht böse gemeint, sondern Realität.

Dass die ABH damit nicht zufrieden ist sollte einleuchten, darauf hatte ich aber schon im November letzten Jahres hingeweisen.
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Antwort #65 - 05.07.2010 um 11:31:56
 
Hallo an alle, die Microsoft Diplome hat er (Techniker & Systemdingens); des weiteren einen Highschool-Abschluß (ähnlich wie bei uns Abitur) - mit Abschluß "Technician". Ebenso hat er ein Colleg besucht und dort den System-Ingenieur-Abschluß.

Ich möchte mal anmerken, dass es ja nicht um ein Weiterstudium oder ähnliches hier geht, sondern nur darum, dass man erkennt, dass eine solche Fortbildung durchaus erkennen läßt, dass er sich - ohne weitere staatliche Hilfe - integrieren kann (auch in Zukunft). Schließlich ist er es ja schon, oder? Wir leben hier, zahlen Steuern und er lernt Deutsch (A1 ist ja absolviert).

Nebenbei bemerkt @ den einen oder anderen hier: die Microsoft-Diplome sind mitnichten iwie so ein "Hinterhof-mal-eben-selber-begebracht-Wissensnachweis", sondern von den Arbeitgebern der IT & Mobilfunkbranche mehr als gerne gesehen (aber das mal nur am Rande).

Mich nervt einfach, dass ständig neue Forderungen kommen. Ich habe schon erfragt, WAS er denn da unterschreiben soll - es ist imho ein Unterschied, ob er den Erhalt der Verpflichtung unterschreiben soll oder ob man ihn etwas unterschreiben lassen möchte, das ihn verpflichtet, teilzunehmen.....

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maki
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Antwort #66 - 05.07.2010 um 11:40:23
 
Zitat:
des weiteren einen Highschool-Abschluß (ähnlich wie bei uns Abitur) - mit Abschluß "Technician". Ebenso hat er ein Colleg besucht und dort den System-Ingenieur-Abschluß.

Interessant wäre, ob dieser Abschluss anerkannt ist bzw. was auf http://www.anabin.de/ darüber zu finden ist.
Oder hat die ABH gesagt warum ihnen die Abschlüsse nicht ausreichen?
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Antwort #67 - 05.07.2010 um 12:54:58
 
Vielleicht bin ich ja zu DOOF - aber: selbst, wenn eine Highschool (wie bei uns Gymnasium) NICHT in "anabin" ist -sollte man dann nicht trotzdem davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für die eigenständige Integration gegeben sind? (Zumal bereits qualifizierte Arbeit vorliegt etc).
!!Es geht hier NICHT um die Anerkennung zur Aufnahme eines Studiums!!

Eine andere Frage habe ich noch: ist da ein Unterschied zwischen der "Berechtigung" und der "Verpflichtung"? (würde man als Normalo so verstehen, aber bei den Gesetzen......")
Merci.
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Antwort #68 - 05.07.2010 um 13:03:02
 
Zitat:
aber: selbst, wenn eine Highschool (wie bei uns Gymnasium) NICHT in "anabin" ist -sollte man dann nicht trotzdem davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für die eigenständige Integration gegeben sind?

Das ist ja genau der Punkt.

Er kann keinen anerkannten (Fach-)Hochschulabschluss vorweisen, für die ausgeübte Arbeit ist er offensichtlich qualifiziert, aber diese setzt keine (Fach-)Hochschulabschluss voraus.
Wonach sollte die ABH denn entscheiden?

"Berechtigung" ist in diesen Fällen nichts weiter als eine nette Formulierung für "Verpflichtung".
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Antwort #69 - 05.07.2010 um 13:14:37
 
maki schrieb am 05.07.2010 um 13:03:02:
aber diese setzt keine (Fach-)Hochschulabschluss voraus.


Eben ja doch.....der grösste dt Mobilfunkanbieter weiß das - und stellte ihn ein. Die Arbeitgeber erkennen solche Abschlüsse sehr wohl an - das gleiche Problem gibts zB auch mit den Führerscheinen aus IL -> Auto wurde problemlos übernommen, aber fürs Motorrad muß (trotz 7 Jahren Fahrens) eine neue Prüfung praktisch und theoretisch erfolgen. Begründung / Erklärung der Behörden: "..das sind halt politische Entscheidungen zwischen verschiedenen Ländern....deren Sinn wir auch nicht sehen....." Ärgerlich
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Antwort #70 - 05.07.2010 um 13:23:30
 
Zitat:
Eben ja doch.....der grösste dt Mobilfunkanbieter weiß das - und stellte ihn ein. Die Arbeitgeber erkennen solche Abschlüsse sehr wohl an ...

In der IT ist speziell in D nicht viel geregelt, in Handwerksberufen gibt zB. es den Meisterzwang, Ärtzte brauchen auch eine Zulassung etc. pp., sowas gibt es nicht für den IT Sektor.

Arbeitgeber in der IT stellen eigentlich ein wen sie möchten, gesetzl. Vorgaben gibt es dazu eigentlich nicht.

Da könnte es vielleicht noch "Luft" (also Ermessenspielraum) geben, aber vielleicht weiss ein Experte hier mehr dazu, ich sehe hier jedenfalls nicht einen glasklaren Fall von geringem Integrationsbedarf (rechtlich gesehen natürlich, und nur darum geht es hier ja), aber ich bin auch nur Laie Smiley
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Antwort #71 - 05.07.2010 um 13:38:23
 
Wenn ich auch noch meinen Senf zugeben darf - ich komme zufällig selbst aus der Branche ...

Zitat:
Nebenbei bemerkt @ den einen oder anderen hier: die Microsoft-Diplome sind mitnichten iwie so ein "Hinterhof-mal-eben-selber-begebracht-Wissensnachweis", sondern von den Arbeitgebern der IT & Mobilfunkbranche mehr als gerne gesehen (aber das mal nur am Rande).


1. handelt es sich dabei nicht um Bildungsabschlüsse im normalen Sinn, sondern um produktspezifische Zusatzqualifikationen (Zitat von der MS-Webseite: "Durch den Erwerb einer Microsoft-Zertifizierung können Sie Ihre erwiesene Fachkenntnis und Ihr Wissen im Umgang mit Microsoft-Produkten und -Lösungen nachweisen.")

2. ist ein Fachhochschul- oder Universitätsabschluss (bzw. gleichwertige Kenntnisse) auch nicht Voraussetzung für den Erwerb eines MCSE-Diploms. Im Gegenteil würde ich sagen, der MCSE ist für einen Diplom-Informatiker (bzw. heute: Bachelor/Master) als Zusatzqualifikation nicht interessant, da er auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet, die typischerweise nicht von Akademikern ausgeübt werden.

Interessant ist das Diplom dagegen für die stärker praxisorientierten Ausbildungsgänge (Fachinformatiker, Techniker, etc.), weswegen es auch oft von den auszubildenden Betrieben bzw. den Fachschulen als Option angeboten wird.

3. Last but not least wimmelt es (zumindest in D) von "Papier-MCSEs", die (oft durch das Arbeitsamt im Rahmen einer Umschulung veranlasst) im Schnellverfahren durch die Kurse gejagt wurden und dort gerade so viel gelernt haben, dass es für den Test ausreicht, ohne aber das für eine sinnvolle Berufsausübung erforderliche Grundlagenwissen zu besitzen.

Zusammengefasst, das MCSE-Diplom ist sicher keine schlechte Sache, aber die ABH hat m. E. absolut Recht, wenn sie es nicht als äquivalent zu einem FH-Abschluss anerkennt.

Zitat:
des weiteren einen Highschool-Abschluß (ähnlich wie bei uns Abitur) - mit Abschluß "Technician". Ebenso hat er ein Colleg besucht und dort den System-Ingenieur-Abschluß.


- Die Highschool ist keineswegs unserem Gymnasium ähnlich! Sondern die Highschool ist eine Gesamtschule, die prinzipiell allen Schülern offen steht. Für die Anerkennung als Abitur kommt es auf den Abschluss an. Hat er das "Te'udat bagrut" mit Erfolg abgelegt? (Wikipedia: "Um zu einem Hochschulstudium zugelassen zu werden, muss eine volle Reifeprüfung abgelegt werden. Dazu muss zumindest ein Bereich auf der höchsten Schwierigkeitsstufe bestanden werden, sowie mindestens 21 Teileinheiten positiv absolviert werden.")

- "College" bedeutet in vielen Ländern nicht nur Universität, sondern auch "Fachschule". Wenn das College auf den MCSE vorbereitet hat, würde ich es aufgrund dessen als Fachschule einstufen. (Ein guter Anhaltspunkt zur Unterscheidung ist übrigens die Dauer der Ausbildung. 1-3 Jahre = Fachschule. 4 Jahre und mehr = Fachhochschule/Hochschule.)
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Antwort #72 - 05.07.2010 um 13:39:19
 
Zitat:
das gleiche Problem gibts zB auch mit den Führerscheinen aus IL -> Auto wurde problemlos übernommen, aber fürs Motorrad muß (trotz 7 Jahren Fahrens) eine neue Prüfung praktisch und theoretisch erfolgen. Begründung / Erklärung der Behörden: "..das sind halt politische Entscheidungen zwischen verschiedenen Ländern....deren Sinn wir auch nicht sehen....." Ärgerlich


Anlage 11 zu § 31 FeV
http://www.fahrtipps.de/fuehrerschein/anlage_11.php

Der Verordnungsgeber konnte oder wollte sich eben im Falle IL nur bei Autoführerscheinen zu Erleichterungen entschließen.

Gruß, ULF
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Antwort #73 - 07.07.2010 um 10:52:13
 
schweitzer schrieb am 05.07.2010 um 10:43:19:
Zum Zweiten wäre im Falle einer Verpflichtung mit zu prüfen, ob die Teilnahme einzelfallbezogen wirklich zumutbar wäre. (Wenn es also bei einer gut dotierten Vollzeitstelle nicht die Möglichkeit von Abend- oder Teilzeitkursen gäbe, wäre von einer Verpflichtung auch aus diesem Grunde abzusehen.)

Zum Dritten kapiere ich nicht, auf welcher Rechtsgrundlage er "unterschreiben soll, dass er verpflichtet worden ist". - Entweder er wird verpflichtet, dann ist das ein Verwaltungsakt, der ihm zugestellt wird und gut ist. - Er hätte dann auch die Möglichkeit, sich im Zweifel juristisch gegen den Verwaltungsakt zu wehren.



@ Schweitzer:
Guten Morgen, wir waren also heute morgen bei der AB und er hat einen Aufenthaltstitel gemäß §28 Abs.1 S.1 Nr. 1 AufenthG bekommen. Befristet bis 05-10-2011. Auf der Rückseite steht: Erwerbstätigkeit gestattet. Der Inhaber ist gemäß §44 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet

Des weiteren wurde ihm/uns ein Blatt vorgelegt, das er unterschreiben musste: "dass er verpflichtet sei, sich umgehend anzumelden und den Kurs zu absolvieren und zu Ende zu machen etc..."

Wir haben nochmal ausdrücklich daraufhingewiesen, dass er ja Vollzeit arbeitet und nur ein (Spät-)Abendkurs oder ein Wochenendkurs machbar sei. Und fragten, was denn passiere, falls er es in diesem 1 JAhr nicht schaffen würde, den Kurs zu machen.
Antwort: Das wäre schlecht!!!
Ich habe versucht zu erfahren, warum die vorgelegten Papiere nicht ausreichend seien -

weil sie in hebräisch/english sein (dann würde wir sie einfach übersetzen lassen, wie schon mehrfach angeboten)
oder
weil dieses College und die Rodman Junior High nicht im Anabin sein.

Antwort: "..ich habe mit meinem Chef gesprochen - der meint, das reicht so nicht" . (tolle, qualifizierte Antwort)

Was haben wir zu befürchten, falls es nicht möglich ist, den Kurs zu machen? Nochmal: wir haben kein Problem damit, einen qualifizierten Deutschkurs zu machen.

Danke Euch allen und danke auch Dir, Schweitzer!
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steini007
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Antwort #74 - 07.07.2010 um 11:28:31
 
Zitat:
Was haben wir zu befürchten, falls es nicht möglich ist, den Kurs zu machen?

Falls dein Mann die Sache laufen läßt, sprich nichts unternimmt, hätte die ABH lt. Gesetz diese Möglichkeit:

Zitat:
§ 44 a
...
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner  Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


Dein Mann sollte der Verpflichtung widersprechen, wenn es ihm berufsbedingt nicht möglich ist, den I-Kurs zu besuchen.
Darauf hin wird die ABH womöglich auch reagieren.

Sofern sie dann immer noch auf der Verpflichtung besteht, müßte der gerichtliche Weg bestritten werden.
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