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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.137 mal)
bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 01.12.2009 um 11:33:34
 
Hallo Leute,

ja, ich weiss und er ist fleißig dabei.

Grundsätzlich leuchtet mir jedoch nicht ein, warum es so schwer gemacht wird - die ABH findet zu jedem §, den Ihr zitiert, iwas, das ihn als nicht zutreffend erscheinen lässt - so scheint es mir. Ich habe per Email auf verschiedene Dinge hingewiesen, aber die einzige Antwort, die ich erhalte (auch auf die Tatsache hin, dass er bereits ein Jobangebot hat und im Deutschkurs ist), ist immer wieder ganz lapidar:

"Bitte übersenden Sie uns den Hochschulabschluß".....

man kommentiert meine Emails nicht einmal - was ich mehr als arrogant finde.

.......
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maki
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Antwort #46 - 01.12.2009 um 11:41:09
 
Zitat:
Grundsätzlich leuchtet mir jedoch nicht ein, warum es so schwer gemacht wird 

Es gibt gesetzliche Vorschriften die eingehalten werden müssen, sich vorher zu informieren hätte sicherlich nicht geschadet.

Zitat:
"Bitte übersenden Sie uns den Hochschulabschluß".....

Habt ihr den denn schon zugeschickt?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 01.12.2009 um 19:33:29
 
@ bibimal

Um wieder den Faden im Thread zu finden.

Es wurde Antrag auf AE gestellt. Und beim Sprachnachweis gibt es Schwierigkeiten. Die ABH möchte den Hochschulabschluss sehen.

Gab es schon einen Ablehnungsbescheid?
Wann endet die Dreimonatsfrist bei deinem Mann?
Hat dein Mann eine FB aufgrund des AE-Antrages bekommen?
Bis wann gibt man euch Zeit, entweder das Hochschulzeugnis zu besorgen, bzw. den Sprachnachweis zu erbringen?
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #48 - 07.12.2009 um 09:54:17
 
Hallo Steini,

1.  der 3-monatige Aufenhalt läuft bis zum 10.12.
2.  es gab keine FB bisher
3.  wir haben mittlerweile Kontakt zur Uni, die uns zumindest eine
     Bescheinigung zufaxen wird - wahrscheinlich reichen aber   hebräisch und englisch nicht, daher wird eine Übersetzung fällig.
4.  Mein Mann besucht im Moment auf der VHS den Sprachkurs für die A1 (ist direkt in 1b eingestiegen - 2ter Teil)
5. Ärgerlich ist, dass er schon arbeiten KÖNNTE; es gibt ein Angebot (IT ist halt international englischsprachig), aber ohne AE oder Arbeitserlaubnis....)

liebe Grüße
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steini007
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Antwort #49 - 07.12.2009 um 10:03:03
 
Zitat:
es gab keine FB bisher

Da würde ich die ABH noch einmal darauf ansprechen, denn das Ausstellen einer FB - wenn der Antrag auf AE gestellt wurde - ist Pflicht, wenn die ABH nicht sofort über den Antrag entscheidet.

Oder liegt bereits eine Ablehnung des Antrags vor?

Zitat:
Mein Mann besucht im Moment auf der VHS den Sprachkurs für die A1 (ist direkt in 1b eingestiegen - 2ter Teil)

Manchmal stellt die VHS eine Bescheinigung aus, wenn der A1 Stand erreicht ist, wenn am Ort nicht zeitgleich eine A1 Prüfung möglich ist.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #50 - 07.12.2009 um 10:11:51
 
Nein, eine Ablehnung liegt nicht vor - wir hoffen, in den nächsten Tagen der AB die Bescheinigung der Hochschule zumailen zu können und das Ganze endlich zu einem Ende zu bringen......
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schweitzer
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Antwort #51 - 07.12.2009 um 10:16:19
 
Zitat:
der 3-monatige Aufenhalt läuft bis zum 10.12.



Da wir heute bereits den 07.12. haben, müsste m.E. sehr schnell und sehr schnell unmittelbarer Kontakt mit der ABH hergestellt werden, da sich Dein Partner nach dem 10.12.2009 ohne rechtmäßigen Aufenthalt, ja letztlich sogar nicht mehr legal in Deutschland aufhalten würde.

So traurig und unverständlich das Ganze sein mag, bibimal, aber nur auf "mailen" könnt Ihr Euch nicht verlassen ...

=schweitzer=
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #52 - 07.12.2009 um 12:27:21
 
Hallo zurück,

was heisst illegal? wir sind offiziell verheiratet (in Deutschland), für den Unterhalt ist gesorgt und der AE-Titel wurde rechtzeitig beantragt....

Mein Mann kommt aus einem §41 Land und hat sogar schon Arbeitsangebote.

Bis jetzt haben wir nicht einmal ein offizielles Schreiben der AB erhalten - sie antworten ebenfalls per email.......

Griesgrämig
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Antwort #53 - 07.12.2009 um 12:36:10
 
Zitat:
wir sind offiziell verheiratet (in Deutschland), für den Unterhalt ist gesorgt

Das alleine würde für einen legalen Aufenthalt nicht reichen, während ...
Zitat:
der AE-Titel wurde rechtzeitig beantragt....

... der wichtigste Punkt ist.

Nachdem die ABH den Antrag noch nicht abgelehnt, sehe ich das alles in allem als ein positives Zeichen, um deinem Mann Zeit zu geben, entweder die entsprechenden Unterlagen zu besorgen oder in der Zeit die A1 Kenntnisse zu erwerben.

Zitat:
Mein Mann kommt aus einem §41 Land und hat sogar schon Arbeitsangebote.

... auch da kann man ohne AT bei Überschreitung des visumsfreien Zeitraums in die Illegalität kommen.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #54 - 11.12.2009 um 09:20:39
 
Wir haben nunmehr endlich sein Diplom als NetzwerkEngineer auftreiben können - ich habe es bereits an die AHB gemailt....nun bin ich mal gespannt, was denen als nächstes einfällt......mit Highschool, College und Diplom dürfte wohl der zu vernachlässigende Integrationsbedarf nachgewiesen sein.....mit der AE geht ja auch die Arbeitserlaubnis einher, oder? Dann kann sich Vater Staat ja bald über einen neuen Steuerzahler freuen....

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Antwort #55 - 11.12.2009 um 10:45:50
 
Zitat:
mit der AE geht ja auch die Arbeitserlaubnis einher, oder? 

Ja, so ist es.

Zitat:
§ 28  Familiennachzug zu Deutschen
...
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
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Antwort #56 - 13.12.2009 um 17:58:37
 
Zitat:
mit Highschool, College und Diplom dürfte wohl der zu vernachlässigende Integrationsbedarf


schau mal da, was dieser Abschluss zählt.
http://www.anabin.de/
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #57 - 15.12.2009 um 21:13:45
 
erne schrieb am 13.12.2009 um 17:58:37:
schau mal da, was dieser Abschluss zählt.
http://www.anabin.de/


... anabin ist aber für die Frage Deutschkurs egal, der ausländische Abschluss muss dafür nicht erst als einem inländischen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt werden, es reicht für den "geringen Integrationsbedarf", dass das im Herkunftsland ein Hochschulabschluss ist,
http://www.info4alien.de/gesetze/intv.htm#04

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #58 - 16.12.2009 um 20:38:11
 
gc schrieb am 15.12.2009 um 21:13:45:


da geht es um Integrationskurse.

und auch da heisst es:
"erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, ..."

soweit ich verstanden habe, liegen beim Ehemann mangelnde
Sprachkenntnisse vor (nicht vorhanden), wobei er allerdings eine entsprechend qual. Arbeit hat.

und wer sagt, dass "das im Herkunftsland ein Hochschulabschluss ist, " ?
Mit Anabin hat man zumindest einen Ansatz, das nachzuweisen.

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Antwort #59 - 05.07.2010 um 09:49:24
 
Hallo Leute,
ich bräuchte nochmal Eure Hilfe.....mein Göttergatte hat mittlerweile den A1-Test gemacht und bestanden; er arbeitet Vollzeit (in der Branche, die regelmäßig eine Qualifikation voraussetzt, die seiner entspricht - wie es so schön heisst) - halt in der IT-Branche als Quality Manager.

Nun kommt die Ausländerbehörde daher und will ihn zu einem Integrationskurs verpflichten. Es ist ja nun nicht so, dass uns ein - vom Staat bezahlter - Deutschkurs stören würde. Es ist allerdings unmöglich, ihn mal eben so nebenbei zu machen, weil er Vollzeit arbeitet.
Ein - von seinem College in Israel - vorgelegtes Diplom, das ihn als Systemingenieur ausweist - reicht der Ausländerbehörde nicht, um verminderten Integrationsbedarf anzuerkennen.
Was tun?
Man schrieb mich per Email an, dass er vorstellig werden soll, um zu unterschreiben, dass er verpflichtet wird und dann würde er seinen Pass auch wiederbekommen (darauf warten wir mittlerweile mehr als 3 Wochen!).
Sollte man das unterschreiben oder gibt es eine Möglichkeit, sich da zu weigern? Macht es Sinn sich zu weigern?
Danke für Eure Zeit und Euren Rat.

lg
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