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ABH verlangt Sprachkenntnisse von §41 Positivstaatler (Gelesen: 13.182 mal)
tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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09.12.2007 um 04:33:12
 
Hi,

erst mal danke für die Hilfe, die ich bisher hier bekommen habe, hoffentlich könnt ihr mir auch jetzt wieder helfen.

Mein australischer (mittlerweile) Ehemann und ich sind kurz davor, von Australien nach Deutschland zurück-auszuwandern und dort für ihn die AE zu beantragen.

Ich habe mich telefonisch bei der zuständigen ABH erkundigt, welche Dokumente gebraucht werden, so dass wir sofort nach Ankunft alles einreichen können.

Zu meiner Überraschung bestehen sie auf Nachweis der Deutschkenntnisse, und zwar in der Form eines GI A1 Zeugnisses. Ich habe den Sachbearbeiter of §30 aufmerksam gemacht, der besagt, dass Ausländer mit bestimmter Staatsangehörigkeit keine Deutschkenntnisse erbringen müssen. Er meinte, das habe ich falsch verstanden - nur Ehegatten von §41gern, die bereits in Deeutschland leben, müssten diese Sprachkenntnisse nicht erbringen. Ehegatten von Deutschen, egal, welche Staatsangehörigkeit sie haben, müssten immer Sprachkenntnisse mitbringen. Ein typischer Fall von Inländerdiskriminierung eben Zwinkernd

Stimmt das so? Ich erinnere mich, dass "Dummgewesen" auch mit ihrem Amerikanischen Mann nach D gezogen ist und auch von ihm Sprachkenntnisse verlangt wurden...

Das wäre an sich kein Problem, denn mein Mann hat mehrere Sprachkurse gemacht und spricht Deutsch, ungefähr auf B Niveau. Allerdings waren diese Sprachkurse nicht beim Goethe-Institut (es gibt keines in unserer Stadt). Der SB meinte aber, es müsste ein GI Zertifikat sein, alles andere werde nicht anerkannt.

Ist das so richtig? Nicht falsch verstehen, ich unterstelle der 'ABH nichts böses, aber es handelt sich um eine sehr kleine, ländliche ABH und der SB hat selbst zugegeben, dass mein Mann der erste §41ger ist, der nach der Gesetzesänderung einen Antrag stellt, möglicherweise fehtl da einfach nur die Erfahrung?

Danke,
Lisa

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Einbeck
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Antwort #1 - 09.12.2007 um 14:07:59
 
Die antwort liegt hier:
Da Du Deutsch bist findet § 28 AufenthG Anwendung.

§ 28 Abs. 1 verweist bei Ehegattennachzug (§ 28 Abs. 1 Nr. 1)
im letzten Satz auf § 30 AufenthG und erklärt die Vorschriften
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. und Nr. 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 für anwendbar.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 braucht er Deutschkenntnisse (allgemein Vorschrift das Ehegatten Deutschekenntnisse brauchen),Befreiungen davon regelt u.a. der Satz 3 der auch anwendbar ist.


Die gem. § 41 AufenthG priveligierten besonderen Staatsangehörigen wie USA und Australien werden im Satz 3  (§30 Abs. 1 Satz 3) unter Nr. 4 genannt.

Hier Satz 3 komplett:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Ergebnis:
Ein nachziehender Australier, der zu deutschen StA. nachzieht braucht keine Deutschkenntnisse nachweisen.
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Antwort #2 - 09.12.2007 um 14:25:03
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 14:07:59:
Die gem. § 41 AufenthG priveligierten besonderen Staatsangehörigen wie USA und Australien  


Du meinst sicherlich § 41 AufenthV.  Zwinkernd

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Einbeck
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Antwort #3 - 09.12.2007 um 14:35:24
 
Danke trixie
ja § 41 AufenthV


Noch ein hinweis, Staaten nach § 41 AufenthV sind noch privilegierter als Positivstaatler,
daher ist Positivstaatler in der Headline verwirrend.
Ein nur Positivstaatler kann sich auf Satz 3 Nr. 4 nicht berufen, nur ein § 41 AufenthV'ler.

Die Überschrift für diesen Thread mit Positivstaatler könnte bei Anteort verwirren.
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gschwarz
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Antwort #4 - 09.12.2007 um 15:47:44
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 14:07:59:
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Ergebnis:
Ein nachziehender Australier, der zu deutschen StA. nachzieht braucht keine Deutschkenntnisse nachweisen.

Wir haben hier mal wieder einen Fall, in dem das neue Gesetz vollkommen unklar formuliert ist. Man kann sowohl die Rechtsauffassung von Einbeck als auch die der ABH in diesem Fall vertreten. Die zitierte Nr. 4 des §30 Abs. 1 Satz 3 handelt nämlich von der Staatsangehörigkeit des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgen soll (Stammberechtigter). Es kommt hierbei nicht auf die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten an. Nun ist die Frage, wie diese Bestimmung "entsprechend" auf den Ehegattennachzug zu Deutschen anzuwenden ist. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:

1. Ersetze "der Ausländer..." durch "der Deutsche...". Im Ergebnis bräuchten Ehegatten von Deutschen nie Deutschkenntnisse nachzuweisen. Dies wäre dem Wortlaut des Gesetzes nach eigentlich die wortgetreuste Interpretation der "entsprechenden Anwendung". Offenbar vertritt aber niemand diese Rechtsauffassung, unter anderem weil dies mit der "entsprechenden Anwendung" des §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Deutschkenntnisse sind erforderlich) unvereinbar wäre.

2. Ersetze "der Ausländer..." durch "der Ehegatte...". Dies ist die Rechtsauffasung von Einbeck.

3. §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ist nie auf Ehegatten von Deutschen anzuwenden, da ja Deutsche nie ein Visum benötigen, also auch von dieser Erfordernis nicht befreit werden können. Nr. 4 setzt aber eine ausdrückliche Befreiung des Stammberechtigten (nicht des nachziehenden Ehegatten!) von der Visumspflicht voraus, ist also auf Deutsche und deren Ehegatten nicht anwendbar. Dies ist die Rechtsauffassung der ABH in diesem Fall.

Es zeigt sich mal wieder, dass das neue Gesetz wegen solcher unklarer Formulierungen wohl viel Arbeit für Rechtsanwälte und Gerichte bringen wird.

Übrigens, §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 bedeutet auch, dass ein Australier, der zu seinem in Deutschland lebenden türkischen Ehegatten nachzieht, Deutschkenntnisse nachweisen muss. Ein Türke, der zu seinem in Deutschland lebenden australischen Ehegatten nachzieht, muss dagegen keine Deutschkenntnisse nachweisen. Wer kann mir den Sinn dieser Regelung erklären? Oder ist hier ein grober Fehler im Gesetzgebungsverfahren unterlaufen, und die Nr. 4 müsste eigentlich lauten: "der Ausländer oder der Ehegatte..."?
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« Zuletzt geändert: 09.12.2007 um 16:01:22 von gschwarz »  
 
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Antwort #5 - 09.12.2007 um 16:10:43
 
@gschwarz
die Rechtslage ist eindeutig.
§ 28 Abs.1 letzter Satz erklärt bei Familiennachzug zu Deutschen Vorschriften des § 30 AufenthG für anwendbar.

Es ist im diesem Fall gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 vom Ehegatten eines Deutschen die Rede.

Hier der Gesetzestext von § 28 AufenthG:
1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1. Ehegatten eines Deutschen
,

2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
ist in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 1
entsprechend anzuwenden.

Alles bezieht sich also auf --Ehegatten-- eines Deutschen.
Die Vorschriften können nur auf --Ehegatten-- eines Deutschen angewendet werden.
Man muss Gesetzestexte auch richtig lesen und verstehen wollen.
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Antwort #6 - 09.12.2007 um 16:55:01
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 16:10:43:
Man muss Gesetzestexte auch richtig lesen und verstehen wollen.

Du beschuldigst also die ABH im vorliegenden Fall, die Gesetzestexte vorsätzlich falsch zu lesen?

Ich habe lediglich dargelegt, wie man sowohl Deine als auch die Rechtsauffassung der ABH aus dem Gesetzestext herleiten kann. Wenn die Rechtslage eindeutig wäre, gäbe es ja auch keinen Grund für diesen Thread, und tinyjenny hätte kein Problem mit der ABH.

§30 unterscheidet streng zwischen "Ausländer" (=die Person, zu dem der Nachzug erfolgen soll, in der Regel bereits in Deutschland wohnhaft) und "Ehegatte" (=nachziehende Person, die in der Regel Deutschkenntnisse nachweisen muss). Die entsprechende Anwendung laut § 28 Abs. 1 letzter Satz würde also zunächst einmal bedeuten, in §30 in den betreffenden Bestimmungen "Ausländer" durch "Deutscher" zu ersetzen. Nur bei zwei der Ausnahmeregelungen zu den Deutschkenntnissen im § 30 gibt das keinen Sinn (Nr. 1 und 4, denn diese beiden sprechen vom "Ausländer" und nicht vom "Ehegatten"). Deswegen die Unklarheit, wie die besagte Ausnahmeregelung Nr. 4 in den Fällen des §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 "entsprechend" anzuwenden ist. Und deswegen gelangen Einbeck und die ABH in diesem Fall zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen.

Im übrigen möchte ich klarstellen, dass ich persönlich der Rechtsauffassung Einbecks folge, aber eben auch nachvollziehen kann, wie die ABH zu ihrer Auffassung gelangt.

Noch unklarer ist übrigens, wie §28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 im Fall des Ehegattennachzugs zu Deutschen anzuwenden ist. Dazu hatten wir vor einiger Zeit schon mal einen Thread, in dem es aber auch keinen Konsens gab.
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« Zuletzt geändert: 09.12.2007 um 17:10:02 von gschwarz »  
 
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Antwort #7 - 09.12.2007 um 17:16:34
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 16:55:01:
Noch unklarer ist übrigens, wie §28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 im Fall des Ehegattennachzugs zu Deutschen anzuwenden ist. Dazu hatten wir vor einiger Zeit schon mal einen Thread, in dem es aber auch keinen Konsens gab.

Da gebe ich Dir recht.

Zur zum Verständnis, arbeit im Staat der priveligiert nach § 41 aufenthV ist.
Warum sollte man die wenn Sie Ehegatte eines Deutschen sind schlechter behalten als anders,
wo Sie einfach einreisen dürfen und alles in D regeln können.
Wäre ja Inländer (Deutschen) und Ausländerdiskrimierung (§ 41 AufenthV zur Einreise)

Mal sehen was die anden Experten dazu sagen.
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Antwort #8 - 09.12.2007 um 17:22:37
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 16:55:01:
Du beschuldigst also die ABH im vorliegenden Fall, die Gesetzestexte vorsätzlich falsch zu lesen?  

Das tut er sicherlich nicht, denn...
tinyjenni schrieb am 09.12.2007 um 04:33:12:
der SB hat selbst zugegeben, dass mein Mann der erste §41ger ist, der nach der Gesetzesänderung einen Antrag stellt,


Sicherlich fehlte bei der Beurteilung die Erfahrung des geänderten Gesetzes. Im ersten Moment eine falsche Antwort zu erhalten, sollte nicht gleich bedeuten, dass das Gesetz unklar ist.   Zwinkernd

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Antwort #9 - 09.12.2007 um 17:24:34
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 17:16:34:
Warum sollte man die wenn Sie Ehegatte eines Deutschen sind schlechter behalten als anders, wo Sie einfach einreisen dürfen und alles in D regeln können.

Dem kann ich nur zustimmen, das scheint logisch. Nebenbei, in meinem letzten Satz im obigen Post muss es §30 und nicht §28 heißen.

Aber manchmal führen neue Gesetzestexte zu (ungewollt?) unlogischen Ergebnissen. Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin? §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ist doch dann nicht anwendbar, da der "Ausländer", zu dem der Nachzug erfolgt, die türkische Staatsangehörigkeit hat - und die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten spielt bei der Ausnahmeregelung Nr. 4 keine Rolle. Also müsste der Australier Sprachkenntnisse nachweisen, oder?
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Antwort #10 - 09.12.2007 um 17:40:06
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 17:24:34:
Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin? §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ist doch dann nicht anwendbar, da der "Ausländer", zu dem der Nachzug erfolgt, die türkische Staatsangehörigkeit hat  


Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Wo steht, dass der Nachzug ausschließlich zu einem Deutschen stattfinden darf, damit keine Sprachkenntnisse gefordert werden?

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Antwort #11 - 09.12.2007 um 17:54:24
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 17:24:34:
Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin?


Auch dann braucht der Australier keine Deutschkenntnisse.
In diesem Falle muss ich nur rechtlich § 28 AufenthG gar nicht anwenden.
§ 28 kommt nur bei Nachzug zu Deutschen ins Spiel.

§ 28 AufenthG, über den wir zu § 30 AufenthG und die dortigen, dann für Ehegatten Deutscher anwendbare Regeln kommen findet bei Ehegattennachzug zu Ausländern keine Anwendung.

Bei Nachzug zu Ausländern finden § 29 AufenthG und § 30 AufenthG Anwendung
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Antwort #12 - 09.12.2007 um 17:58:43
 
trixie schrieb am 09.12.2007 um 17:40:06:
Wo steht, dass der Nachzug ausschließlich zu einem Deutschen stattfinden darf, damit keine Sprachkenntnisse gefordert werden?

Du scheinst etwas missverstanden zu haben, und verwechselst die Begriffe Ausländer und Ehegatte im §30.

Der von Dir zitierte §30 handelt vom Ehegattennachzug zu Ausländern. Im §30 ist Ausländer eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland lebt und einen der in §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt. Ehegatte im §30 ist eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland lebt, mit dem in Deutschland lebenden Ausländer verheiratet ist und zu ihm nach Deutschland nachziehen will.

Laut §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 braucht der nachziehende Ehegatte keine Deutschkenntnisse, wenn der in Deutschland lebende Ausländer eine der in §41 AufenthV genannten Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Staatsangehörigkeit des nachziehenden Ehegatten ist unerheblich!

Demnach braucht z.B. eine Türkin, die zu einem in Deutschland lebenden Australier nachzieht, keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Hingegen müsste ein Australier, der zu einer in Deutschland lebenden Türkin nachzieht, sehr wohl Deutschkenntnisse nachweisen.

Eine anderes Thema betrifft den Nachzug zu Deutschen: in diesem Fall gibt es keinen in Deutschland wohnenden Ausländer im Sinne des §30, sondern nur den Deutschen und den Ehegatten. Wie ist nun also §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 entsprechend anzuwenden, wenn dort die Rede vom in Deutschland wohnenden Ausländer ist, den es aber bei Nachzug zu einem Deutschen nicht gibt?

§30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 sind unproblematisch, da es dort um den nachziehenden Ehegatten geht, egal ob der Nachzug zu einem Deutschen oder Ausländer erfolgt.
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Antwort #13 - 09.12.2007 um 18:04:03
 
Einbeck schrieb am 09.12.2007 um 17:54:24:
Zitat von gschwarz am Heute um 17:24:34:
Was wäre, falls der Australier nach Deutschland nachziehen will als Ehegatte einer in Deutschland lebenden Türkin?

Auch dann braucht der Australier keine Deutschkenntnisse.
In diesem Falle muss ich nur rechtlich § 28 AufenthG gar nicht anwenden.
§ 28 kommt nur bei Nachzug zu Deutschen ins Spiel.

Genau, es kommt nur §30 zur Anwendung. Aber wenn der Nachzug des Australiers zu einer Türkin in Deutschland erfolgt, auf welcher Rechtsgrundlage im §30 ist der Australier von Deutschkenntnissen befreit? Die Ausnahme laut Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 verlangt doch, dass der in Deutschland wohnende Ausländer eine der Staatsangehörigkeiten des §41 AufenthV hat - nicht der nachziehende Ehegatte. Im hypothetischen Fall wäre der Ausländer aber doch eine Türkin, und demzufolge von Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 nicht erfasst. Ergebnis: Der Australier bräuchte Sprachkenntnisse.

Zur Verdeutlichung nochmal der Gesetzestext:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

    1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

    2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

    3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

    4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

Nr. 2 und 3 nennen Bedingungen, die auf den nachziehenden Ehegatten abstellen. Nr. 1 und 4 nennen Bedingungen, die auf den in Deutschland wohnenden Ausländer abstellen, zu dem der Nachzug erfolgen soll.
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Antwort #14 - 09.12.2007 um 18:14:15
 
gschwarz schrieb am 09.12.2007 um 18:04:03:
Die Ausnahme laut Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 verlangt doch, dass der in Deutschland wohnende Ausländer eine der Staatsangehörigkeiten des §41 AufenthV hat - nicht der nachziehende Ehegatte.


das könnte ein Redaktionsversehen gewesen sein - die Gesetzesbegründung gibt dazu aber auch nichts her.

In dem von Dir geschilderten Fall wäre die Problematik aber ohnehin begrenzt, da der Australier ohnehin nach Deutschland einreisen und hier den Antrag stellen könnte. Der Nachweis der Deutschkenntnisse wäre also (in der Praxis) nicht sonderlich schwierig.

Muleta
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