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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.138 mal)
bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 17.11.2009 um 11:09:49
 
@steini:.....ja, das ist das, was die Ladies vor Ort auch sagen.....was passiert denn, wenn er das nachweisen muß? Er lernt zwar täglich privat, aber das dauert natürlich etwas - von hebräisch auf deutsch......und wir unterhalten uns ja probemlos auf englisch, da ich Dolmetscher und er ebenso SEHR gut in Englisch ist.......ich dachte, dass diese §41 Sprachregelung dazu diene, zu vermeiden, dass Zwangs- oder Scheinehen geschehen können......
Muß er dann ausreisen, um Deutsch zu lernen? ich kann das alles gar nicht glauben - es ist SO erniedrigend und ich schäme mich richtig für mein "Heimatland"....wir reden hier auch nicht von sozial-schwachen Zuwanderen, die zur Last fallen, sondern von einem IT-ler mit Intelligenz und noch 35 Jahren Einzahlungen in die Rentenkasse.......kennst Du einen Anwalt im Raum Düsseldorf, der darin WIRKLICH gut ist? glg und bilen Dank für Eure Unterstützung.... Traurig
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #31 - 17.11.2009 um 11:23:56
 
Zitat:
kennst Du einen Anwalt im Raum Düsseldorf, der darin WIRKLICH gut ist? 


Das wird schwer zu sagen sein, da das mit dem "gut sein" oft auf subjektivem Erleben beruht und von einer anderen Person schon wieder ganz anders gesehen werden kann. - Außerdem können wir hier auf den Forumseiten des Boards keine Einzelempfehlungen geben oder (letztlich) kommerzielle Links posten.

Aber googeln hilft schon ein wenig, man findet da unter anderem
das hier
- wenn man dann mal auf die einzelnen Namen klickt kommt man zu den Profilen der jeweiligen Anwälte, da sollte man von der Tendenz her schon den einen oder anderen finden, der sich mit der Materie gut auskennt. (Blaues bitte anklicken!) -

Ansonsten kann es auch helfen mal eine Migrationsberatungsstelle (bei den Wohlfahrtsverbänden) zu fragen, die haben oft Listen von in der Region bewanderten Anwälten zum Thema Ausländerrecht/Familiennachzug.

Eine persönliche Anmerkung kann ich mir nicht verkneifen: - Ich verstehe das Vorgehensweise der ABH in Eurem Falle nicht. Mit ein klein wenig Fingerspitzengefühl, wäre die Sache IMHO ohne Probleme (auch das mit dem Deutschlernen ohne nochmalige Ausreise) lösbar.

Ich wünsche Euch sehr, dass Ihr ggf. mit anwaltlicher Hilfe zu einer einvernehmlichen Lösung ohne nochmalige Ausreise kommt - bin da eigentlich auch nach wie vor optimistisch.

Wenn Du magst, schreib uns - vor allem natürlich, wenn es denn doch noch eine Erfolgsgeschichte wird! (Dann könnte man sich mitfreuen ...  Zwinkernd)

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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lfc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 17.11.2009 um 15:12:01
 
Hallo,

wenngleich alles gesagt scheint, frage ich mich doch, warum der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums so schwierig ist. Auf der Internetseite www.anabin.de kann man sehen, welche Abschlüsse in Israel gemacht werden können und vor allem in welchem Bereich. Auf diese Seite greifen wohl auch die Behörden zu, wenn Abschlüsse geprüft werden sollen.

Offensichtlich gibt es Bachelor- und Master-Studiengänge. Einen Studiengang "microsoft system engineer" ist nicht dabei. Es steht daher zu vermuten, dass der Abschluss vielleicht anders heißt. Wenn er also ein entsprechendes Diplom/Zertifikat hat, sollte die Vorlage bei der ABH kein Problem sein. Eine besondere Bescheinigung der Universität ist damit nicht erforderlich.

Das generell nachprüfbare Nachweise verlangt werden, um von einer "Ausnahme" zu profitieren, kann wohl aus objektiver Sicht kaum beanstandet werden. Das hat m.E. nichts mit "querstellen" oder "fehlendem Fingerspitzengefühl" zu tun, sondern vielmehr damit, dass Jeder im gleichgelagerten Fall Anspruch auf Gleichbehandlung hat. 


Gruß
lfc



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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 17.11.2009 um 23:08:07
 
ich verstehe das trotzdem alles nicht mehr....was ist Familienzusammenführung? § 28 oder so? soll bei uns nicht gelten...warum nicht? Ärgerlich
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #34 - 18.11.2009 um 00:05:45
 
Zitat:
was ist Familienzusammenführung? § 28 oder so? 

Genau richtig. AufenthG § 28: Familiennachzug zu Deutschen.

Zitat:
soll bei uns nicht gelten

Wer sagt das? Die ABH? Das klingt eher nach einem Missverstaendnis. Der Paragraph ist die Rechtsgrundlage, nach der dein Ehemann eine AE beantragen kann (und hoffentlich beantragt hat). Ueber "Querverweise" schliesst dieser Paragraph dann allerdings auch den § 30 (1) 2. ein, welcher verlangt, dass "der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann".

Das ist bei euch der Knackpunkt. Dein Mann hat aktuell die geforderten Sprachkentnisse nicht. Was fuer euch nicht gilt ist die 41er Ausnahme; denn dein Mann waere denn von der Spracherfordernis befreit, wenn du Isralei waerst.

Die ABH kann auf den Nachweis der Sprachkentnisse verzichten, wenn dein Mann ein ordentliches Hochschulstudium abgeschlossen hat (an einer richtigen Uni, keine Microsoft Zertifizierung). Koennt ihr das abgeschlossene Hochschulstudium nicht nachweisen, so ist die problemloseste Variante fuer euch, dass ein Gatte schnell Deutsch lernt. Er muesste ja noch ca. 2 Monate Kurzaufenthalt uebrig haben. Da kann er A1 sicherlich erreichen, wenn er das Deutschlernen als Vollzeit-Job ansieht.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #35 - 18.11.2009 um 16:14:42
 
Moin,

Stefan-TR schrieb am 18.11.2009 um 00:05:45:
Die ABH kann auf den Nachweis der Sprachkentnisse verzichten, wenn dein Mann ein ordentliches Hochschulstudium abgeschlossen hat (an einer richtigen Uni, keine Microsoft Zertifizierung).



Ich hätte da noch:

30.1.4.2.3.1 Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist
i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen
Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine
entsprechende Qualifikation besitzen oder eine
Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine
solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im
Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle
Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4
Absatz 2 IntV).
Letztere Voraussetzung
schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt
des nachziehenden Ehegatten von ihm
selbst bzw. durch den Stammberechtigten
ohne
staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist
ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht
anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen
mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht eine seiner
Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Im
Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender
Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und
in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse,
positiv sein.


Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #36 - 18.11.2009 um 17:14:53
 
Zitat:
zur Klärung: ich bin Deutsche (gebürtig), mein Mann Israeli.

Das heißt also, Du bist früher mal Deutsche gewesen und jetzt nicht mehr, hast also also "nur" noch die Israelische Staatsangehörigkeit und keine doppelte (in Deinem Profil steht, dass Du Israeli bist)?
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Viele Grüße

Origo 3000
 
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #37 - 23.11.2009 um 11:05:17
 
Hallo, alle zusammen...nein, ich bin gebürtig und immer noch Deutsche. Mein Mann ist Israeli.....irgendwie komme ich kein Stück weiter. § 41 zieht - was ich mittlerweile weiß - ganz klar NICHT, weil ich dafür keine Deutsche sein dürfte. .....  Traurig hat jemand noch einen konstruktiven Vorschlag, wie ich die ABH überzeuge, uns ENDLICH grünes Licht zu erteilen, damit wir in Ruhe leben und arbeiten können? danke...
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #38 - 23.11.2009 um 11:10:09
 
Zitat:
nein, ich bin gebürtig und immer noch Deutsche. Mein

Dein Profil sagt immer noch etwas anderes, wie gesagt, so etwas verursacht Verwirrung, wirst diese Frage hier wohl noch öfters beantworten.. ausser du korrigierst mal dein Profil Zwinkernd

Zitat:
§ 41 zieht - was ich mittlerweile weiß - ganz klar NICHT, weil ich dafür keine Deutsche sein dürfte. .....Traurig hat jemand noch einen konstruktiven Vorschlag, wie ich die ABH überzeuge, uns ENDLICH grünes Licht zu erteilen, damit wir in Ruhe leben und arbeiten können?

Dann bleibt wohl nur noch Plan B: Nachweisen, dass dein Mann Aufgrund seines Hochschulstudiums geringen Integrationsbedarf hat, wie schon von Ulf angesprochen.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #39 - 23.11.2009 um 13:35:59
 
danke für den Hinweis - habe mein profil geändert...war mir gar nicht wirklich bewusst......

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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #40 - 23.11.2009 um 13:48:01
 
ich habe noch eine weitere Frage - müsste meinem Mann nicht eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #41 - 23.11.2009 um 15:10:03
 
Zitat:
ich habe noch eine weitere Frage - müsste meinem Mann nicht eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden?

Deinem Mann müßte nach Antragsstellung für die AE eine FB nach § 81 Abs. 3 ausgestellt werden.

Das ändert aber am ganzen Vorgang nichts, notfalls gewinnt er Zeit den Sprachnachweis oder den Nachweis eines Ausnahmetatbestandes zu erbringen.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #42 - 23.11.2009 um 15:52:33
 
na ja, notfalls halt so......Sprachkurs ist ja eh angesagt.......

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #43 - 23.11.2009 um 16:02:06
 
Ich würde dir empfehlen, nachdem die ganze Sache doch sehr eskaliert ist, nochmals das Gespräch mit der ABH zu suchen und den Vorschlag zu unterbreiten, dass den Mann einen A 1 Kurs macht. Manche ABHs geben dann eine FB für drei Monate.

Vielleicht läßt sich so die ganze Sache wieder ins Lot bringen.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #44 - 29.11.2009 um 01:08:41
 
Zitat:
Er lernt zwar täglich privat, aber das dauert natürlich etwas - von hebräisch auf deutsch......und wir unterhalten uns ja probemlos auf englisch


A1 kann bei dem geschilderten Profil deines Mannes durchaus in ca 8 Wochen, 20h/woche in einem Sprachkurs erlernt werden (Erfahrung, kein Gerücht).
Und wenn er ohnehin in D leben will, ist es nicht verkehrt, die dt. Sprache sowieso zu erlernen.
Ist aus meiner Sicht der "einfachste" und sauberste Ausweg.
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