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Behörden stellen sich quer - Visum an Israeli trotz Ehe mit einer Deutschen.... (Gelesen: 31.128 mal)
bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.11.2009 um 15:52:29
 
Hallo Leute,

ich habe vor 3 Wochen meine große Liebe geheiratet - einen Kollegen aus Israel (selbe Firma), der zuvor ohne Visum (das dürfen Israelis ja bis zu 3 Monaten pro 6 Monaten) eingereist war. wir haben ausreichend Wohnraum, ausreichend Geld und alles sollte seine Richtigkeit haben - allerdings stellen die BEHÖRDEN  in Mettmann auf Durchzug......erst war es der fehlende Deutschkurs (wir sprechen Englisch - er ist IT-Spezialist).....dann wollen sie jetzt immer neue Papiere, die sein Studium in Israel belegen etc pp......müsste ihm nicht sowieso ein Visum und anschließend eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, da er mit mir, einer GEBÜRTIGEN DEUTSCHEN, verheiratet ist? ich brauche dringend Experten-Rat ; er macht mich wahnsinnig, wenn er nicht bald arbeiten darf.... Zwinkernd glg an alle
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maki
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Antwort #1 - 13.11.2009 um 16:03:55
 
Zitat:
müsste ihm nicht sowieso ein Visum und anschließend eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, da er mit mir, einer GEBÜRTIGEN DEUTSCHEN, verheiratet ist?

Normalerweise braucht man auch für die FZF zum D. Sta. Sprachkenntnisse auf A1 Niveau des europ. Referenzrahmens.
Israelis sind aber davon befreit (§41 AufenhtV), deswegen verstehe ich das vorgehen der ABH nicht, er muss auch kein Studium nachweisen um ohne Sprachkenntnisse eine AE zu bekommen.

Hat die ABH konkret gesagt was das Problem sein soll?
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janetm
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Antwort #2 - 13.11.2009 um 16:07:05
 
Zitat:
müsste ihm nicht sowieso ein Visum und anschließend eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, da er mit mir, einer GEBÜRTIGEN DEUTSCHEN, verheiratet ist?


Nein ein Visum bekommt er nur in Israel.

Er müsste aber eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, da er aus einem begünstigten Land nach §41 AufenthV kommt und daher auch bei einem längerfristigen Aufenthalt kein Visum zur Einreise braucht.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#41

Desweiteren braucht er auch aus dem selbigen Grund auch keinen Nachweis der Sprachkenntnisse.

siehe z.B. http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst...

Warum die ABH Interesse an seinen Dokumenten wegen des Studiums in Israel hat, ist mir auch nicht ganz klar.

Fragt nochmal freundlich nach bei der ABH, wo das Problem bei der Austellung der AE liegt.

Liebe Grüße
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.11.2009 um 16:09:58
 
Hallo Smiley

ich bin etwas dazu geneigt, aus der Haut zu fahren, wenn ich mich mit solchen Behördenhammeln auseinandersetzen soll, deshalb fragte ich nicht konkret nach, sondern die Damen schrieben mich an /respect. uns an, dass sie ein Zertifikat seiner Aubildung zum Microsoft System Engineer wollten. Als ich dieses dann tat, reichte es erneut nicht (original-ton: "kann man ja nicht sehen, ob das einfach an einem WE-Seminar erreicht wurde...)
Nun brauchn wir eine Bescheinigung seiner ehemaligen Universität in Haifa (das wird dauern), die wir dann auch noch vom hebräischen ins Deutche werden übersetzen lassen müssen.....für mich hört sich das deutlich nach Schikane an - man sagte mir auch ganz lapidar, dass man ihn TROTZ unserer Ehe zurückschicken können.......
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maki
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Antwort #4 - 13.11.2009 um 16:15:51
 
Zitat:
ich bin etwas dazu geneigt, aus der Haut zu fahren, wenn ich mich mit solchen Behördenhammeln auseinandersetzen soll

Ist dir eigentlich aufgefallen dass diese Website von diesen "Behördenhammeln" ins leben gerufen, gewartet & gepflegt wird (inkl. aller anfallenden Kosten), alles auf rein freiwilliger Basis in ihrer Freizeit?
Kann dir die Lektüre der NUB empfehlen, solltest du eigentlich schon gemacht haben.

Zitat:
dass sie ein Zertifikat seiner Aubildung zum Microsoft System Engineer wollten

Wozu das den?
Der MCSE nutzt vor Behörden übrigens wenig bis gar nichts, ist weder ein "richtiges" Studium noch sonstwie anerkannt, ausser von MS Zwinkernd

Zitat:
Nun brauchn wir eine Bescheinigung seiner ehemaligen Universität in Haifa (das wird dauern), die wir dann auch noch vom hebräischen ins Deutche werden übersetzen lassen müssen.....für mich hört sich das deutlich nach Schikane an - man sagte mir auch ganz lapidar, dass man ihn TROTZ unserer Ehe zurückschicken können....... 

Klar kann man ihn Ausweisen/Abschieben, selbst wenn er mit dir verheiratet ist, allerdings nicht wegen fehlenden Sprachkenntnissen.
Die Forderung nach dem Hochschulnachweis ist ungerechtfertigt.

Weise die ABH doch mal freundlich auf den §41 AufenthV hin, anscheinend hatten sie es noch nicht mit einem §41'ler zu tun.
Manchmal hilft es auch mit dem Chef der SB zu sprechen, und Diplomatie ist auch nie verkehrt.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.11.2009 um 16:26:00
 
ok ok....es sind nicht alle, die bei Behörden arbeiten, desselben Schlages.......

allerdings war ich schon geladen, was das Theater VOR der Hochzeit anging......und als wir da waren, um die Aufenthaltsgen. zu beantragen, sagten uns die 2 Ladies, Anfang 20, dass wir gleich wieder gehen könnten, weil er keinen Deutschkurs hat und daher bräuchten wir das Formular gar nicht erst ausfüllen....(das ist KEIN SCHERZ!)....hätte ich nicht - nach kurzem Anfall vor der Tür - nochmal den "Nerv" gehabt, erneut hineinzugehen und nach der Nummer der Vorgesetzten in Mettmann zu fragen, wären wir gegangen, ohne das Formular auszufüllen......die Vorgesetzte sagte, wenn wir direkt erwähnt hätten, dass mein Gatte studiert hat, wäre es einfacher gewesen.......aber nun kamen dann doch noch immer die vorher erwähnten Anfragen per Post.... Griesgrämig ich werde wirklich irre...
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Antwort #6 - 13.11.2009 um 16:38:08
 
@bibimal
da hilft nur eins, ruhig Blut und auf die harte Tour.
Antrag stellen (ist hoffentlich schon gemacht)
Einschreiben mit R-Schein an den Amtsleiter innerhalb einer Frist (14 Tage?) einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu kommen zu lassen, kleiner hinweis auf mangelnde Kenntnis des §41 AufenthV bei seinen Mitarbeitern einflechten. Kopie des Schreibens an die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde.
Bin mir fast sicher das sich niemand wagt den Quatsch schriftlich darzulegen.
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Budweiser
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Antwort #7 - 13.11.2009 um 18:44:18
 
Sehr erkenntnisfördernd bei manchen Behördenmitarbeitern  ist hier eine Anzeige wegen Rechtsbeugung.(Par. 339 StGB) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Klageerzwingungsandrohung.
Das führt i.A. zu einem Wissenzuwachs in Lichtgeschwindigkeit und einem Kotau des Amtschefs.
Auch bei einem erneuten Besuch in der ABH später ist die Freundlichkeit und Respekt zu spüren.
Das ist dann die richtig harte Tour!

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 14.11.2009 um 11:10:05
 
Budweiser schrieb am 13.11.2009 um 18:44:18:
Anzeige wegen Rechtsbeugung.(Par. 339 StGB)


Nur der Vollständigkeit halber: Die Verweigerung einer AE durch einen Behördenmitarbeiter kann - auch wenn sie noch so widerrechtlich ist - keine Rechtsbeugung sein, denn dabei handelt es sich nicht um die "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache". Der Paragraph 339 ist vor allem auf Angehörige der Justiz anwendbar.

Im übrigen ist das folgende leider falsch:

janetm schrieb am 13.11.2009 um 16:07:05:
Er müsste aber eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können, da er aus einem begünstigten Land nach §41 AufenthV kommt und daher auch bei einem längerfristigen Aufenthalt kein Visum zur Einreise braucht.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#41

Desweiteren braucht er auch aus dem selbigen Grund auch keinen Nachweis der Sprachkenntnisse.

siehe z.B. http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst....

fons Änderung:




Richtig ist, ein Ehegatte, der zu einem in D lebenden Israeli zuzieht, braucht keinen Sprachnachweis. Ein Israeli, der zu einem deutschen Ehepartner zieht, dagegen schon.

Steht übrigens auch genau so im verlinkten Merkblatt, bitte nochmal sorgfältig lesen:

Wollen Sie zu Ihrem Ehegatten nach Deutschland ziehen?
...
Sie müssen in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen, wenn unter anderem eine der folgenden Aussagen zutrifft:
...
Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels,
Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder
der Vereinigten Staaten von Amerika.


Ich weiß, das erscheint völlig widersinnig, aber so steht es nun mal im Gesetz.



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« Zuletzt geändert: 14.11.2009 um 15:30:41 von N/V »  
 
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schweitzer
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Antwort #9 - 14.11.2009 um 11:38:05
 
Eduard schrieb am 14.11.2009 um 11:10:05:
Ich weiß, das erscheint völlig widersinnig, aber so steht es nun mal im Gesetz.


Nein, Eduard, hier liegst Du falsch, denn so steht es nicht im Gesetz -

Im Gesetz steht zunächst mal beim Ehegattennachzug zu Ausländern (§ 30 AufenthG ) Folgendes -

in § 30 (1) Satz 1 Nr. 2 AufenthG:

Zitat:
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

...
    2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann ...


dann in § 30 (1) Satz 3 Nr. 4 AufenthG:

Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn ...

    4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Der § 30 (1) Satz 3 ist aber in seiner Gänze auch im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Partner anzuwenden - so heißt es in § 28 (1) Satz 5 AufenthG:

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Partner - =schw.=) entsprechend anzuwenden.


Damit ist eindeutig, das es für die Forderung von einfachen Sprachkenntnissen beim Nachzug eines israelischen Staatsangehörigen zu seiner deutschen Ehepartnerin keine Rechtsgrundlage gibt.

Das Merkblatt, aus dem Du zitiert hast, ist insoweit etwas ungenau - allerdings enthält es die Formulierung "unter anderem", was einschließt, dass dort nicht alle möglichen Konstellationen genannt sind.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #10 - 14.11.2009 um 12:02:02
 
schweitzer schrieb am 14.11.2009 um 11:38:05:
Der § 30 (1) Satz 3 ist aber in seiner Gänze auch im Rahmen des Ehegattennachzugs zu einem deutschen Partner anzuwenden - so heißt es in § 28 (1) Satz 5 AufenthG:

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 (Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Partner - =schw.=) entsprechend anzuwenden.


Genau, und in §30 Abs. 1 Satz 3 steht (ich zitiere auch den Anfang des Paragraphen, sonst wird es nicht klar):

Zitat:
Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn ...

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
...
4.
    der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Der "Ausländer" in Nr. 4 ist der Ehegatte, zu dem der Zuzug erfolgt, nicht der zuziehende Ehegatte. Irgendwelche Ausnahmen in Abhängigkeit von der Nationalität des zuziehenden Ehegatten gibt der Gesetzestext nicht her.

Ob das vom Gesetzgeber so beabsichtigt war, ist wieder eine andere Frage.

(Insbesondere fragt man sich, warum würde die Nr. 4 nicht in ihrer Anwendung auf Ehegatten von Deutschen ausgeschlossen, wenn sie sowieso vom Wortlaut her auf diesen Fall gar nicht anwendbar ist.. Andererseits wurde Satz 3 Nr. 1 auch nicht ausgeschlossen und es wurde mir hier im Forum versichert, die Nr. 1 sei nicht auf Ehegatten Deutscher anwendbar, mit der Begründung, Deutsche könnten keinen Aufenthaltstitel haben.)

Witzigerweise hilft hier auch die Gesetzesbegründung nicht so recht weiter, weil man es dort geschafft hat, einen grammatikalisch nicht eindeutigen Relativsatz zu formulieren:


Zitat:
Satz 3 Nr. 4 befreit Ehegatten von Ausländern, die nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen ... vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse.


Frage: Bezieht sich "die" nun auf "Ehegatten" oder auf "Ausländer"? Grammatikalisch nicht eindeutig, aber da wir ja wir schon wissen, dass "Ausländern" richtig ist, kann sich das "die" nicht gleichzeitig auf "Ehegatten" beziehen, oder?

Oder ist einfach so, dass unserem Gesetzgeber ein Deutschkurs auch ganz gut tun würde? Zwinkernd

Sei dem wie es wolle, im Ergebnis heißt das, das Verhalten der ABH im Falle der TS widerspricht jedenfalls nicht dem Gesetzestext.


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« Zuletzt geändert: 14.11.2009 um 12:13:14 von Eduard »  
 
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schweitzer
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Antwort #11 - 14.11.2009 um 12:21:49
 
Eduard schrieb am 14.11.2009 um 12:02:02:
Ob das vom Gesetzgeber so beabsichtigt war, ist wieder eine andere Frage.


Der Verweis auf die "entsprechende Anwendung" von § 30 (1) Satz 3 AufenthG in § 28 (1) Satz 5 AufenthG würde, nach dem was Du schreibst, zumindest bezogen auf die Nr. 4 des § 30 (1) Satz 3 AufenthG aber keinerlei Sinn mehr ergeben ...  unentschlossen

Du siehst mich völlig verwirrt ...


=schweitzer=
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Antwort #12 - 14.11.2009 um 12:36:28
 
Eduard schrieb am 14.11.2009 um 12:02:02:
Oder ist einfach so, dass unserem Gesetzgeber ein Deutschkurs auch ganz gut tun würde?

So würde ich das sehen Zwinkernd

Denke das vieles einfacher wäre wenn der Gesetzestext wirklich eindeutig formuliert wäre.

Kann mich schweitzers Ansicht nur anschliessen, warum sollten §41'ler plötzlich nicht mehr priviligiert sein, wenn einen dt. Sta. heiraten?
Die zwischenstaatlichen Abkommen sollten auch dann noch gültig sein.
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Antwort #13 - 14.11.2009 um 12:45:23
 
schweitzer schrieb am 14.11.2009 um 12:21:49:
Der Verweis auf die "entsprechende Anwendung" von § 30 (1) Satz 3 AufenthG in § 28 (1) Satz 5 AufenthG würde, nach dem was Du schreibst, zumindest bezogen auf die Nr. 4 des § 30 (1) Satz 3 AufenthG aber keinerlei Sinn mehr ergeben ...unentschlossen


Wie ich nachträglich eingefügt habe, Satz 3 Nr. 1 ist ja auch "entsprechend anwendbar", und es gab hier eine Diskussion im Forum, wo mir von den Experten versichert wurde, die Nr. 1 sei auf den Zuzug zu deutschen Ehegatten nicht anwendbar. Was soll man davon halten ...

M. E. ist das Gesetz an dieser Stelle einfach schlecht gemacht. Man wollte so viele Tatbestände wie möglich mit so wenig Worten wie möglich erfassen, und ist dabei kläglich gescheitert.

Immerhin ist das Problem auch schon anderen aufgefallen, ich zitiere mal aus den Berliner Anwendungshinweisen:

Zitat:
Problematisch ist, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen nicht der (hier aufhältliche) Ausländer nach §
41 AufenthV privilegiert ist, sondern lediglich der nachziehende Ehegatte.  Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 S.
3 Nr. 4 begünstigt den Ehegatten in diesen Fällen ausdrücklich nicht.
Dennoch ist der Anwendungsbereich
des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 über den Wortlaut hinaus auch auf die nachziehenden Ehegatten zu erstrecken,
deren Ehegatten nicht nach § 41 privilegiert sind. Hierfür spricht zum einen der durchgehend geringe
Integrationsbedarf von Angehörigen der in § 41 AufenthV genannten Staaten, zum anderen der Sinn und
Zweck des § 41 AufenthV, der - auch auf Grund der besonderen wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands
zu diesen Staaten - Erleichterungen beim erstmaligen Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht.


In Berlin hätten die TS und ihr Mann also kein Problem, aber es handelt sich dabei um reines Ermessen, keinen gesetzlichen Anspruch.
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Antwort #14 - 14.11.2009 um 13:32:28
 
@all

Vor längerer Zeit gab es schon einmal diese Grundsatzdiskussion in diesen Thread. Vielleicht hift er bei der Erkenntnis.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1197171193/0


Wenn ich Eduards Link anklicke ...

http://www.bamf.de/cln_153/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Publikationen/Sonst....


... dann erhalte ich den Fehlerhinweis HTTP Status 404.

Vielleicht könnte ein mod das korrigieren.

fons Änderung:


Vielen Dank!

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