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anerkennung  meiner Eheschließung (Gelesen: 31.551 mal)
dodo11
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.07.2008 um 12:18:41
 
Hallo leute,

Ich habe eine Frage bezüglich meiner  Eheschließung.
Ich bin israelischer Staatsbürger, meine Frau ist Bulgarin.
Beide haben wir unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Wir haben uns im Jahr 2006 in Israel  vor einem beeidigten Standesbeamten ( Imaam )
geheiratet.   Unsere Heiratsurkunde wurde auf Arabisch ausgestellt, da ich zur arabischen Minderheit angehöre ( Arabische Sprache ist eine von den offiziellen Sprachen des Staates  Israel ).
Wir wollen unsere Eheschließung in  Deutschland anerkennen  lassen.
Dafür haben wir bereits das Dokument  mit Apostille von dem Außenministerium in Jerusalem bekommen  und noch übersetzt ins Deutsch  von beeidigtem Übersetzer in Deutschland. Jetzt stellen sich die großen Fragen.
1. Was tun um unsere Eheschließung anerkannt zu bekommen? Passiert es nach Antrag bei den Beamten  von dem Standesamt, ist der Antrag schriftlich zu stellen?
2. Hat der Beamte das Recht das Inhalt von dem Dokument zu Überprüfen und wie genau (obwohl das Dokument mit Apostille und Stempel von den israelischen Behörden ausgestellt wurde)?
3. Ich warte schon 3 Monaten auf die Antwort des Standesamt ,
dauert es so lange Zeit?  Habe ich Recht auf Untätigkeitsklage  … bei wem kann ich sie stellen ??


ODER benötige ich einen Rechtsanwalt??
Ich freue mich, wenn ihr mir weiter helfen könnt.
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Antwort #1 - 29.07.2008 um 12:30:48
 
-> Personenstandsrecht ...


Ansonsten ... was glaubst du, mit der "Anerkennung" der Ehe erreichen zu können, bzw wie sollte deiner Meinung nach diese "Anerkennung" aussehen?
Guckst du zb:
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/ehe_ausland_gueltigkeit.html
Oder habt ihr ein "Familienbuch" beantragt? In dem Fall (ist ja wohl auch für Ausländer mit Wohnsitz in D möglich?) prüft der Standesbeamte ungefähr das gleiche, was er auch geprüft hätte, wenn die Ehe in D geschlossen worden wäre - im Notfall also ziemlich viel Zwinkernd

Zitat:
obwohl das Dokument mit Apostille und Stempel von den israelischen Behörden ausgestellt wurde

"Internationale" Urkunde? Sonst ggfs noch übersetzen lassen. Mehr brauchts für eine gültige Ehe aber in der Tat nicht!

Zitat:
3. Ich warte schon 3 Monaten auf die Antwort des Standesamt ,

Tja, aber WORAUF? Zwinkernd

Im Personenstandsforum lesen übrigens mehr Experten ... da wird dich schneller geholfen Zwinkernd
(aber dieser Thread wieder sicher noch per modschubs dahinkatapultiert)
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dodo11
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Antwort #2 - 29.07.2008 um 13:27:28
 
Hallo inge,

danke für deine Antwort.

Nein, wir haben kein Familienbuch beantragt.
Aenkennung, weil ich mich schon bereits überall als verheiratet angemeldet habe.. und von nirgendwo Probleme damit gehabt habe.
erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamt  gesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt. Ansonsten sind wird in D als unverheiratet zu betrachten.
Nun das  Problem,
die Beamtin zweifelt an das Dokument und meint sie muss die Echtheit des Dokuments überprüfen ... das verstehen wir NICHT! Warum gibt es überhaupt Apostille ??!!

Die ganze Sache scheint uns uungesetzlich zu sein ..

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Antwort #3 - 29.07.2008 um 13:43:31
 
Zitat:
Die ganze Sache scheint uns uungesetzlich zu sein ..

Mit der Vermutung wäre ich vorsichtig. Für Standesbeamte gelten etwas andere Regeln.

zB:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1196974702/3#3
Zitat:
Eine im Ausland formgültig geschlossene Ehe gilt grundsätzlich auch in Deutschland. Bei der Anzeige der Geburt eines Kinder muss deshalb u.a. auch die Heiratsurkunde der Eltern vorgelegt werden (§ 25 PStVO). Das Standesamt prüft dann vor der Beurkundung der Geburt, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt. Soweit eine wirksame Eheschließung mit der ausländichen Urkunde nachgewiesen wird, werden beide Ehegatten als Eltern des Kindes eingetragen.

Im Zweifel darf/muss der Standesbeamte also prüfen, ob die Ehe nach Ortsrecht gültig geschlossen wurde.

Die "Echtheit" eines Dokuments darf man übrigens auch mit Apostille anzweifeln - soll ja sogar gefälschte Euros geben

Vielleicht geht's aber nicht um "Echtheit", sondern um die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung? D.h. ob die Ortsform beachtet wurde?
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Antwort #4 - 29.07.2008 um 14:10:35
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 12:18:41:
1. Was tun um unsere Eheschließung anerkannt zu bekommen? Passiert es nach Antrag bei den Beamtenvon dem Standesamt, ist der Antrag schriftlich zu stellen?

Es gibt kein besonderes Verfahren für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland. Die Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn sie nach den Vorschriften des Staates wirksam ist, in dem sie geschlossen wurde, und wenn die Verlobten nach den Rechtsordnungen ihrer Heimatstaaten fähig waren, eine Ehe einzugehen (d.h. z.B.: nicht bereits mit einer Person verheiratet sind o.ä.). Dies wird überprüft, wenn die Frage der Wirksamkeit der Ehe sich im Rahmen eines anderen Verwaltungsvorgangs stellt (hier: Geburtsurkunde). Gibt es keinen besonderen Anlass, kann ein Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs (ab 1.1.09: Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung) gestellt werden. Vielleicht meinte die Standesbeamtin dieses Verfahren. Die Anerkennung der Ehe für den deutschen Rechtsraum hängt aber von irgendeiner Handlung deutscher Behörden oder vor deutschen Behörden nicht ab.

dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 12:18:41:
2. Hat der Beamte das Recht das Inhalt von dem Dokument zu Überprüfen und wie genau (obwohl das Dokument mit Apostille und Stempel von den israelischen Behörden ausgestellt wurde)?

Auch apostillierte Urkunden unterliegen der Beweiswürdigung. Fehlen jedoch irgendwelche Indizien für die inhaltliche Unrichtigkeit, ist davon auszugehen, dass die Urkunde inhaltlich richtig ist.

dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 12:18:41:
3. Ich warte schon 3 Monaten auf die Antwort des Standesamt ,
dauert es so lange Zeit?Habe ich Recht auf Untätigkeitsklage… bei wem kann ich sie stellen ??

Ja, du kannst grundsätzlich ein Verfahren beim Amtsgericht am Sitz des Landgerichts einleiten. Vorher würde ich aber zunächst der zuständigen Standesamtsaufsichtsbehörde dein Anliegen schildern.

dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 13:27:28:
erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamtgesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt. Ansonsten sind wird in D als unverheiratet zu betrachten.

Siehe oben - die Anerkennung erfolgt kraft Gesetzes und ist in jedem Verfahren implizit mitzuprüfen, in dem sich diese Frage stellt. Insofern ist diese Auskunft zumindestens sehr missverständlich oder eben möglicherweise auch von Dir einfach missverstanden worden.

dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 13:27:28:
die Beamtin zweifelt an das Dokument und meint sie muss die Echtheit des Dokuments überprüfen ... das verstehen wir NICHT! Warum gibt es überhaupt Apostille ??!!

Du musst unterscheiden zwischen der "Echtheit" und der "inhaltlichen Richtigkeit".  Echtheit = Stammt die Urkunde tatsächlich von dem, den sie als Aussteller erkennen lässt? Diese Frage ist durch die Apostille beantwortet, solange nicht die Echtheit der Apostille bezweifelt wird, muss die deutsche Behörde von der Echtheit ausgehen. Inhaltliche Richtigkeit ist eine andere Frage. Insofern hilft die Apostille nicht weiter. Doch sieh auch insoweit oben - gibt es keine Anhaltspunkte für die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde, wird von ihrer Richtigkeit auszugehen sein.
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Antwort #5 - 29.07.2008 um 14:29:21
 
Dumme Frage:

Zitat:
Dafür haben wir bereits das Dokument  mit Apostille von dem Außenministerium in Jerusalem bekommen  und noch übersetzt ins Deutsch  von beeidigtem Übersetzer in Deutschland. Jetzt ...


Habt Ihr die Heiratsurkunde (mit Apostille und Übersetzung) bereits vorgelegt? Weil wenn nicht, ist es kein Wunder, dass das Standesamt nichts tut ...

Eduard

P.S.: Noch zu der "Anerkennung". Ihr habt in D ein Kind bekommen. Dann stellt das zuständige Standesamt von Amts wegen eine Geburtsurkunde für das Kind aus. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Heiratsurkunde etc. ist erforderlich, damit auf der Geburtsurkunde das Richtige steht. Könnt Ihr Eure Ehe nicht ausreichend beweisen, erhält das Kind trotzdem irgendwann eine Geburtsurkunde, auf der steht dann: "Vater: unbekannt".
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Antwort #6 - 29.07.2008 um 14:33:37
 
Tja,
am Anfang hat uns die Beamtin gesagt, dass sie zweifelt an der Apostille  dannach hat uns gezeigt die Antwort von dem Botschaft in Israel zu ihre Anfrage, wo von denen bestätigt wurde, dass die Apostille wirklich authentisch ist und keine Probleme damit gibt. Aber das reicht ihr anscheinend nicht, weil jetzt will sie prüfen das Inhalt von dem Ehevertrag. Deswegen frage ich mich ob sie das überhaupt darf, weil es doch Apostille und Übersetztung gibt.
Ist sie nicht verpflichet es zu anerkennen wenn sie Bestätigung hat, dass Apostille authentisch ist?
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Antwort #7 - 29.07.2008 um 14:39:17
 
Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:29:21:
Weil wenn nicht, ist es kein Wunder, dass das Standesamt nichts tut ...


Und ausserdem :

Wodurch soll hier eine Tätigkeit des Standesamtes ausgelöst werden?

Eine Bulgarin und ein Israeli heiraten in Israel.

Da gibbet kein Familienbuch weil nicht antragsberechtigter Personenkreis und Eheschließung nicht im Inland.

Ich sehe da keinerlei Berührungspunkte zum deutschen Personenstandsrecht.

Ebensowenig sehe ich einen Weg das Amtsgericht mit der Angelegenheit zu befassen. Auf welcher Rechtsgrundlage denn?
Zitat:
Auch apostillierte Urkunden unterliegen der Beweiswürdigung


Jede Stelle, die mit der Vorlage dieser Urkunde befasst wird, hat diese nach ihrer eigenen  freien Beweiswürdigung anzuerkennen oder nicht. Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht Zwinkernd

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Antwort #8 - 29.07.2008 um 14:42:15
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 14:33:37:
Ich will einfach weinen von dieser Willkür Lippen versiegelt

Soweit ich weiß, ist der Standesbeamte frei in seiner Entscheidung, was er prüft, auch wenn das im Einzelfall ziemlich ärgerlich sein kann. Immerhin hat man mit einem Kind ohne Geburtsurkunde einige Probleme (kein Kindergeld, keine Krankenversicherung etc. etc.).

Nach Ablauf von 3 Monaten käme wohl eine Untätigkeitsklage in Frage, im Rahmen eines solchen Verfahrens müßte die Beamtin zumindest erklären, worauf sie überhaupt ihre Zweifel stützt.

Bemerkung am Rande: Das hilft Dir jetzt zwar nichts mehr, aber bei Heirat im Ausland ist es anscheinend dringend anzuraten, bereits vor der Geburt mit dem Standesamt zu reden, um abzuklären, was für Dokumente, Nachweise etc. gebraucht werden. Ich habe mit diesem Ansatz gute Erfahrungen gemacht.

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Wodurch soll hier eine Tätigkeit des Standesamtes ausgelöst werden?


Die Information war etwas versteckt in einem späteren Posting. Es geht anscheinend um eine Geburtsurkunde für ein gemeinsames Kind.
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Antwort #9 - 29.07.2008 um 14:47:13
 
ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht

Ich dachte immer, die Apostille ersetzt die Legalisation und erzeugt die gleiche Beweisfiktion. Was wäre sonst der Sinn des Haager Abkommens (Israel ist Mitgliedsstaat), wenn man mit Apostille schlechter gestellt wäre, als ohne (und dafür mit  einer Legalisation)? Außerdem liegt die "Legalisation" in Form einer Bestätigung der deutschen Botschaft in Israel anscheinend auch schon vor (leider ist auch diese Info recht versteckt).

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Antwort #10 - 29.07.2008 um 14:51:27
 
Danke an tapir und Eduard und an alle,

das Kind haben wir durch Vaterschaftsanerkennung beurkundet.  Das übersetzte Heiratsurkunde liegt in Standesamt seit mehr als 2 Monate und bis jetzt  tut sich nichts.
Ich habe auch bereits Lohnsteuerkarte Klasse 3 gehabt . Vor kurzem habe ich ein Schreiben von Meldeamt bekommen, dass ich die Lohnsteuerkarte zurückgeben muss, weil ich nicht mehr als verheiratet gelte und werde  wieder Klasse 1 für unverheiratete kriegen. Ich willl nicht denken, wenn die ABH auch mein Daueraufenthaltskarte zurückverlangt, weill ich nicht mehr als Ehegatte von meine Frau gelte...
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Antwort #11 - 29.07.2008 um 14:57:51
 
In dem Fall hat Ronny recht, das Standesamt hat nach Ausstellung der Geburtsurkunde keinen Grund mehr, tätig zu werden. Es gibt kein gesetzliches Verfahren auf Anerkennung ausländischer Eheschließungen in D, Recht auf Anlage eines Familienbuchs habt Ihr wohl auch nicht.

Wenn nun eine andere Behörde (Einwohnermeldeamt) Eure Ehe nicht anerkennt, dann müßt Ihr Euch mit dieser Behörde streiten, unter Umständen vor Gericht. Vorzulegende Beweise: Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung, siehe oben. Ein Problem sehe ich darin, dass Du mit der Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung möglicherweise "zugegeben" hast, dass Du gar nicht verheiratet bist. Vielleicht kann Ronny dazu etwas sagen ...

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Antwort #12 - 29.07.2008 um 15:06:29
 
ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Ich sehe da keinerlei Berührungspunkte zum deutschen Personenstandsrecht.

Ebensowenig sehe ich einen Weg das Amtsgericht mit der Angelegenheit zu befassen. Auf welcher Rechtsgrundlage denn?


Ich dachte, es ginge darum, wer als Vater des von der Frau des TS geborenen Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen wird, siehe hier: dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 13:27:28:
erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamtgesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt.

Da dies wegen erfolgter Anerkennung jetzt nicht mehr streitig zu sein scheint, gilt:

Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:57:51:
Wenn nun eine andere Behörde (Einwohnermeldeamt) Eure Ehe nicht anerkennt, dann müßt Ihr Euch mit dieser Behörde streiten, unter Umständen vor Gericht. Vorzulegende Beweise: Heiratsurkunde mit Apostille und Übersetzung, siehe oben. 


Wobei ich das hier

Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:57:51:
Ein Problem sehe ich darin, dass Du mit der Abgabe einer Vaterschaftsanerkennung möglicherweise "zugegeben" hast, dass Du gar nicht verheiratet bist. 


nicht so sehen würde: Personenstandsrechtliche Tatsachen sind von Behörden und Gerichten stets von Amts wegen zu prüfen und können durch "Zugeständnis" begründet werden.

ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Jede Stelle, die mit der Vorlage dieser Urkunde befasst wird, hat diese nach ihrer eigenenfreien Beweiswürdigung anzuerkennen oder nicht. Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht


Hast Du hierfür eine Quelle? Ich habe nur eine für die gegenteilige Auffassung: OLG Zweibrücken vom 09.12.2003, 5 UF 110/03: "Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO gilt auch für ausländische Urkunden, sofern deren Echtheit feststeht."

Eduard schrieb am 29.07.2008 um 14:42:15:
Nach Ablauf von 3 Monaten käme wohl eine Untätigkeitsklage in Frage, im Rahmen eines solchen Verfahrens müßte die Beamtin zumindest erklären, worauf sie überhaupt ihre Zweifel stützt. 

Nein, im Personenstandsrecht gilt diese Frist nicht, es gibt ein besonderes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (§§ 45 ff. PStG)
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Antwort #13 - 29.07.2008 um 15:07:53
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 12:18:41:
Wir haben uns im Jahr 2006 in Israelvor einem beeidigten Standesbeamten ( Imaam ) geheiratet.

wird in Israel diese Eheschließung nicht durch ein Scharia-Gericht bescheinigt oder sogar ins Bevölkerungsregister eingetragen? Vielleicht fehlen solche Nachweise und die Heiratsurkunde ist "zu wenig"?
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Antwort #14 - 29.07.2008 um 15:22:51
 
Änderung:
Hier fehlt ein entscheidendes Wörtchen:
Personenstandsrechtliche Tatsachen sind von Behörden und Gerichten stets von Amts wegen zu prüfen und können nicht durch "Zugeständnis" begründet werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 29.07.2008 um 15:33:25
 
thom,
die Heiratsurkunde ist gestempelt von Sharia Gericht, ob das in  das Bevölkerungregister aktualisiert ist kann ich nicht sagen.
Die Botschaft hat zwar die Apostille bestätigt, aber über das Inhalt konnte sich nicht äusern, weil es auf arabisch ist und anscheinend gibt es in den ganze Botschaft keiner der arabisch kann (arabisch ist offizielle Sprache in Israel), deswegen, hat die Botschaft über den Inhalt der Beamtin empfohlen sich nach Ramalla (?) zu wenden. Und das ist eigentlich der große Schock für uns. Was hat ein Israeli Staatsbürger mit Ramalla zu tun, und wer sind sie überhaupt, dass sie rechtsbindige Stellung an der Sache nehmen dürfen. Mit der Logik konnte sie auch Anfrage an Saudi Arabien oder Lybien schicken, die si wohl auch araber und könenn arabisch??? Von daher denke ich es ist einfach unerklärbar was diese Beamtin tut.
Und was soll ich mit dem Meldeamt machen?
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Antwort #16 - 29.07.2008 um 15:49:44
 
tapir schrieb am 29.07.2008 um 15:06:29:
Hast Du hierfür eine Quelle?


M.E. legt das der § 438 ZPO fest.

Bisher lese ich den so, dass grundsätzlich jede ausl. öffentliche Urkunde der freien Beweiswürdigung unterliegt  (Abs. 1) und durch die Legalisation (und eben nur die )durch einen deutschen Konsularbeamten ein Beweis der Echtheit vorliegt.

Eine vergleichbare Regelung für Apostillen kenne ich nicht.

Das ist nach meinen Informationen auch der eigentliche Hintergrund für die Verweigerung der Legalisation bei den Problemstaaten:

Der Konsularbeamte kann nicht sehenden Auges eine Beweisfiktion schaffen, welche durch die Realität überholt ist.

Zum Sachverhalt:

Welche Religionen sind denn bei der Eheschließung beteiligt?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #17 - 29.07.2008 um 15:57:47
 
Hallo Ronny,

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Antwort #18 - 29.07.2008 um 16:06:04
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 15:33:25:
die Heiratsurkunde ist gestempelt von Sharia Gericht, ob das indas Bevölkerungregister aktualisiert ist kann ich nicht sagen. 

Wenn es schon keine standesamtlichen Trauungen gibt, muss das eigentlich reichen.
Wüsste nicht, was die Botschaft da noch weiter bescheinigen soll und die Standesbeamtin will.
Da sie offenbar der Meldebehörde den Nachweis Eurer Ledigkeit mitgeteilt hat, landet das sicher bei der ABH. Vielleicht weiß ein Experte, wie man dagegen vorgehen kann.
thom

Den Auszug aus dem Bevölkerungsregister könntest Du zusätzlich holen, sollte helfen.
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Antwort #19 - 29.07.2008 um 18:01:52
 
ronny schrieb am 29.07.2008 um 15:49:44:
Eine vergleichbare Regelung für Apostillen kenne ich nicht.


Hallo Ronny,
habe mal schnell gegoogelt und bin auf
http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.text&cid=41&zoek=apostille
gestoßen.

Artikel 2 der 

"Convention of 5 October 1961 Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents"

sagt:

"Each Contracting State shall exempt from legalisation documents to which the present Convention applies and which have to be produced in its territory."

Da Deutschland den Vertrag unterzeichnet hat, ist er damit doch wohl geltendes Recht für D geworden und die Apostille ersetzt die Legalisation, oder nicht? Und Israel ist ebenfalls Vertragsstaat.

Eduard

P.S.: Wenn ich mir den Sachverhalt so ansehe, dann frage ich mich, ob hier nicht eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (arabische Abstammung) vorliegt. Den Vorschlag, sich nach Ramalla zu wenden, könnte man jedenfalls als Diskriminierung ansehen, auch wenn er wahrscheinlich nur Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit ist. Gibt es ein Äquivalent zum AGG für Behörden?  Zwinkernd
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Antwort #20 - 29.07.2008 um 18:33:28
 
Eduard schrieb am 29.07.2008 um 18:01:52:
Gibt es ein Äquivalent zum AGG für Behörden?


Das Grundgesetz - Art. 3.
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Antwort #21 - 29.07.2008 um 18:33:43
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 15:33:25:
anscheinend gibt es in den ganze Botschaft keiner der arabisch kann (arabisch ist offizielle Sprache in Israel), deswegen, hat die Botschaft über den Inhalt der Beamtin empfohlen sich nach Ramalla (?) zu wenden. 

Wer sagt dies, etwa die Standesbeamtin selbst?
Vielleicht solltest Du das mal vor Ort in der Amtsprache klären, z.B. anläßlich der Registrierung des Kindes als israelischer Staatsbürger
thom

Botschaft:
Neben Hebräisch ist Arabisch die zweite Amtssprache des Staates Israel. Arabisch ist die Muttersprache von rund einer Millionen arabischer und drusischer Staatsbürger Israels. In vielen Schulen in Israel wird auf Arabisch gelehrt.

Kinder, die bei der Geburt ein Elternteil mit israelischer Staatsbürgerschaft haben, erhalten nach dem israelischen Staatsbürgerschaftsgesetz mit der Geburt die israelische Staatsbürgerschaft, wenn der israelische Elternteil die israelische Staatsbürgerschaft durch Geburt in Israel, Einbürgerung oder Einwanderung nach Israel erworben hat.
Zur Registrierung eines Kindes müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
1. Original-Geburtsurkunde – beglaubigt per Apostille
2. Passkopien beider Elternteile
3. Einen mit 4 € frankierten und adressierten Rückumschlag
Um das Kind registrieren zu lassen, müssen die Eltern im Konsulat gemeinsam mit dem Kind erscheinen.
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Antwort #22 - 29.07.2008 um 18:35:12
 
Hallo Leute,
danke an alle die sich die Mühe gegeben haben.
Wir warten mal auf die Antwort von Ramalla weil ich weiß es nicht was wir besseres machen können. Absurden passieren jeden Tag.
Ich dachte nur wir können irgendwie die Sache beschleunigen, weil letztendlich gibt Apostille und nicht Zeit verlieren aber mal schauen wie die Sache endet. Heute die Teamleiterin, an der wir uns gemeldet haben hat auch nicht weiter geholfen. Vielleicht soll man die Sache mit dem Standesamtaufsicht nachforschen. Am meisten ist mir peinlich, weil ich Jura in Bulgarien absolviert habe, bin aber in dem Fall hilflos.  unentschlossen
Danke nochmal an alle.
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Antwort #23 - 29.07.2008 um 18:39:37
 
Danke thom,

das Kind haben wir schon problemlos registriert und zunächst erwarten wir den Pass, aber wie hilft das mit der Ehe...
Ja, die Beamtin, steht so in der Antwort von der Botschaft.
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Antwort #24 - 29.07.2008 um 18:41:00
 
Zitat:
P.S.: Wenn ich mir den Sachverhalt so ansehe

Wenn der Standesbeamte sich den Sachverhalt ansieht, fragt er sich ggfs "Warum müssen die ausgrechnet in meinem Bereich wohnen?"

Ein moslemischer Israeli und eine moslemische Bulgarin mit gewöhnlichem Wohnsitz in D, die in Israel vor einem Imaam geheiratet haben und zum Beweis eine apostillierte israelische Urkunde in arabischer Schrift präsentieren, um eine Geburtsurkunde für ihr in D geborenes Kind (bulgarisch-israelisch-deutsch?) zu bekommen, sind dem StBeamten ja vlt noch nicht so häufig vorgekommen?
Und wenn's jetzt auch noch das Standesamt von Plattengülle und nicht Berlin ist, dann ist da vlt einfach nur jemand gewaltig am Schwimmen und versucht krampfhaft alles richtig zu machen.
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Antwort #25 - 29.07.2008 um 18:44:29
 
Alien20 schrieb am 29.07.2008 um 18:33:28:
Das Grundgesetz - Art. 3.


Leider spezifiziert das Grundgesetz keine Regeln zur Beweislast, wie das AGG es zugunsten der Diskriminierten tut. Aber trotzdem könnte man sich ja mal an die zuständige Diskriminierungsstelle (falls es so etwas gibt, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist ja wohl eher nicht zuständig) wenden ...

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Antwort #26 - 29.07.2008 um 18:51:18
 
Eduard schrieb am 29.07.2008 um 18:01:52:
Convention of 5 October 1961 Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents


Hallo,,

das oben genannte Haager Apostilleübereinkommen dürftest D bei mir als bekannt voraussetzen.

Das Haager Übereinkommen regelt nur die Förmlichkeit der Echtheitsbestätigung (durch eine ausl. Behörde aus deutscher Sicht) einer Unterschrift und ggf. eines Dienstsiegels.

Wenn der deutsche Gesetzgeber eine Beweisfiktion wie in dem zitierten § 438 ZPO eintreten lassen wollte, hätte er nachdem das Abkommen für DE seit dem 13.02.1966 in Kraft getreten ist , ausreichend Zeit gehabt seine ZPO zu ändern.
Hat er aber nicht  also gilt das dort im Absatz 2 genannte nur für durch einen deutschen Konsularbeamten legalisierte Urkunden.

dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 15:57:47:
wir beide sind Muslime


Werde morgen mal in den Vorschrften von  Israel nachlesen welche Formalitäten für eine gültige Ehe genannt werden. Beides Schiiten, oder Sunniten, oder eine andere muslimische Richtung....?

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Antwort #27 - 29.07.2008 um 19:04:44
 
ronny schrieb am 29.07.2008 um 18:51:18:
Wenn der deutsche Gesetzgeber eine Beweisfiktion wie in dem zitierten § 438 ZPO eintreten lassen wollte, hätte er nachdem das Abkommen für DE seit dem 13.02.1966 in Kraft getreten ist , ausreichend Zeit gehabt seine ZPO zu ändern.
Hat er aber nicht  also gilt das dort im Absatz 2 genannte nur für durch einen deutschen Konsularbeamten legalisierte Urkunden.


Ronny, jetzt bin ich komplett verwirrt. Wie kommt dann das Auswärtige Amt zu folgender Aussage?


Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt.


Und was ist der Sinn der Apostille, wenn man sich durch eine Legalisation (die aber nach dem obigen wahrscheinlich abgelehnt wird, weil nicht nötig) am Ende doch wieder besser stellt? Wobei das ja wiederum dem Vertragstext "exempt from legalisation" zuwiederläuft (und ich dachte immer, ratifizierte Verträge haben an sich Gesetzeswert - und ZPO §438 (2) enthält jedenfalls nicht das Wörtchen "nur").

Und wenn Du wirklich recht hast, sollte man dem AA mal einen Tip geben ...

Noch eine Frage am Rande: Hat dodo11 nicht ein Recht auf eine Legalisierung durch die zuständige Behörde (= Botschaft in Israel)? Können die sich einfach so weigern? Gut, sie sprechen die Sprache nicht, aber wozu gibt es Übersetzer?

Eduard

P.S.: @Inge. Mag ja sein, dass das Standesamt überfordert ist. Aber gibt es keine Vorgesetzten, keine Standesamtsaufsicht (Ronny jedenfalls scheint nicht überfordert zu sein)? Und muß man die Hilflosigkeit an dem Ausländer auslassen, indem man schon mal vorsorglich seine LSt-Karte umändert?
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Antwort #28 - 29.07.2008 um 19:11:03
 
ronny,
dir Beamtin hat uns die Vorschriften schon am Anfang vorgelesen. Wir waren bis diese Zeitpunkt nur mit Scharia Gericht Beschluss, dass wir verheiratet sind. Sie hat dann verlangt Ehevertrag, durchgeführt von staatlich anerkannte Standesbeamte, und das Fokument haben wir mit Apostille und übersetzt nachgereicht. ( Sie wollte sich überzeugen, dass wir wirklich von einem staatlich anerkannten Standesbeamte verheiratet wurden.
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Antwort #29 - 29.07.2008 um 19:27:43
 
Ein öffentliches israelisches Dokument mit einer Apostille versehen, übersetzt, die Echtheit von der Botschaft bestätigt.
Wo ist das Problem?
Was soll das alles mit Ramalla??
Wieso sollte die Botschaft nicht helfen, wenn eine Standesbeamtin aus Plattengülle damit Probleme hat? Und bei allen Behörden krampfhaft versucht, die Ehe "abzumelden" - mit erheblichen Konsequenzen?

Wieso wurde bei der Registrierung des Kindes kein Auszug aus dem Bevölkerungsregister geholt oder um Hilfe gebeten? Oder gibt es noch irgendein anderes Problem (Fernheirat, kein Visaum im Pass der Gattin, Vorehen...), worauf sich die Beamtin beziehen könnte?
thom

dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 19:11:03:
Wir waren bis diese Zeitpunkt nur mit Scharia Gericht Beschluss, dass wir verheiratet sind. Sie hat dann verlangt Ehevertrag, durchgeführt von staatlich anerkannte Standesbeamte

das war aber nach israelischem Recht absolut nicht nötig, soviel ich verstehe.
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« Zuletzt geändert: 29.07.2008 um 19:41:18 von thom »  
 
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Antwort #30 - 29.07.2008 um 19:39:34
 
Anscheinend hat dodo11 bei der Geburtsurkundung nicht gleich alle erwarteten Dokumente vorlegen können, und das hat irgendwie das Verdächtigungsbit im Hirn der Standesbeamtin gesetzt.

Eduard
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Antwort #31 - 29.07.2008 um 19:45:09
 
thom,
wir haben keine Probleme mit Visen, Vorehen und so weiter, waren immer und für alles korrekt und pünktlich.
Ansonsten bin ich mir nicht sicher ob Isr Botschaft helfen kann, vielleciht rufen wir mal da und fragen... Aber wer helfen will, hilft, wer nach Probleme sucht, findet auch da, wo es keine gibt.
Wir abwarten, wie gesagt, noch 2 Wochen auf der Antwort von Ramalla....
Die Beamtin hat uns gesagt, dass wenn die Antwort von da negativ ist ( Schockiert/Erstaunt ), sie initiirt eine spezielle Auftrag ( leider errinere ich mich nicht genau wie sie das bezeichnet hat) um festzustellen ob das Dokument echt ist, und abgesehen von dem Ergebnis, es wird uns 300-400 Euro kosten und wird echt lange dauern.  Lippen versiegelt

danke noch mal an alle
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Antwort #32 - 29.07.2008 um 19:52:27
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 19:45:09:
Die Beamtin hat uns gesagt, dass wenn die Antwort von da negativ ist ( Schockiert/Erstaunt ), sie initiirt eine spezielle Auftrag ( leider errinere ich mich nicht genau wie sie das bezeichnet hat) um festzustellen ob das Dokument echt ist, und abgesehen von dem Ergebnis, es wird uns 300-400 Euro kosten und wird echt lange dauern.


Das ist nun echt daneben  Griesgrämig

In bestimmten Staaten führen die dortigen deutschen Botschaften keine Legalisation von Dokumenten mehr durch (wegen vermehrtem Auftreten von Fälschungen). Statt dessen können im Amtshilfeverfahren sogenannte "Urkundenüberprüfungen" veranlaßt werden. Die Botschaft überprüft dann die formale und auch inhaltliche Richtigkeit der Urkunde mit Hilfe von Vertrauensanwälten und Auskunfteien.

Israel gehört ganz sicher nicht zu diesen Staaten. Die dortige Botschaft dürfte sich die Augen reiben ...

Eduard

P.S: Ist das alles echt? Oder testet hier nur jemand eine Idee für einen neuen "Blaumilchkanal"?
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Antwort #33 - 29.07.2008 um 19:56:08
 
Eduard,
genau, "Amsthilfeverfahren" hat sie gesagt.  unentschlossen weinend

P.S. Es ist alles so wie geschildert. Ich werde mich auch freuen wenn das nur ein Alptraum wäre.
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Antwort #34 - 29.07.2008 um 20:33:01
 
Eduard schrieb am 29.07.2008 um 19:52:27:
Das ist nun echt daneben 


Aber theoretisch denkbar und wurde auch schon von mir praktiziert.

Inhaltliche Überprüfung einer Urkunde aus einem Apostille-Staat ist durchaus zulässig.

Du mußt Dir nur vergegenwärtigen was die Apostille tatsächlich ist:

Ein rechteckiger Stempel mit welchem nur (ausschließlich) die Echtheit einer Unterschrift und eines Dienstsiegels bestätigt wird. MEHR Nicht Zwinkernd

Nebenbei:

Ich habe vermutlich schon mehr gefälschte Apostillen auf dem Tisch gehabt als die meisten hier eine echte gesehen haben Zwinkernd

Die Aussagekraft einer Apostille wird gnadenlos überschätzt. Auch (leider) von vielen Standesbeamten und anderen Behörden.

Und weiter:

Die Zugehörigkeit zu den Apostille-Staaten hängt nicht von den bereits existierenden Unterzeichnern ab sondern ist eine eigene Entscheidung des newcomers. Manchmal gibt es dann einen Vorbehalt Deutschlands (siehe aktuell UKR) aber manchmal wird das versäumt.

Dadurch wird die Urkunde eines Staates mit bereits unzuverlässigem Urkundenwesen nicht besser. Es gibt sogar einen Unterzeichnerstaat zu den CIEC - Urkunden (die gar nichts mehr benötigen)  den sog. internationalen ...urkunden den wir des öfteren intern als Problemstaat bezeichnet haben.

Da wurden die Urkunden trotz CIEC und trotz Apostille inhaltlich durch die Botschaft überprüft. Im Südosten dieses Staates ist das Urkundenwesen ebenso zuverlässig wie ein paar Meilen weiter in einem wirklichen Problemstaat.

Diese Abschweifung bitte ich zu entschuldigen , war aber m.E. mal nötig.

Grüße
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Antwort #35 - 29.07.2008 um 20:57:42
 
ronny schrieb am 29.07.2008 um 20:33:01:
Ein rechteckiger Stempel mit welchem nur (ausschließlich) die Echtheit einer Unterschrift und eines Dienstsiegels bestätigt wird. MEHR Nicht


Ronny, die Bestätigung bezieht sich auch auf die Berechtigung der ausstellenden Behörde und Person zur Ausstellung der Urkunde und deren Form. Hier wurde die Echtheit der Urkunde zusätzlich durch die Botschaft bestätigt. Grundsätzlich können natürlich alle Urkunden Sachverhalte falsch bescheinigen oder gefälscht sein. Das Urkundenwesen des Staates Israel sollte dies aber weitestgehend verhindern.
Wenn keine sonstigen erheblichen und begründeten inhaltlichen Zweifel an der Urkunde bestehen, was könnte der TS tun? An die Standesamtsaufsicht wenden? War hier die Forderung nach dem Ehevertrag zusätzlich zur Heiratsurkunde nach israelischem Recht legitim? Was prüft die Beamtin jetzt noch, wie kann man gegen die Meldung an andere Behörden vor Abschluss ihrer "Ermittlungen" vorgehen? M.E. müsste ein Anwalt her, auch um die verschiedenen unnötig entstandenen Kosten einzuklagen.
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« Zuletzt geändert: 29.07.2008 um 21:12:40 von thom »  
 
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Antwort #36 - 29.07.2008 um 20:58:50
 
@dodo11

wäre es nicht sinnvoller Dich an die israelische Botschaft zu wenden? Für die wäre es doch interessant, dass eine in Israel geschlossene Ehe in D nicht anerkannt wird.

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Antwort #37 - 29.07.2008 um 21:16:10
 
ryka schrieb am 29.07.2008 um 20:58:50:
Für die wäre es doch interessant, dass eine in Israel geschlossene Ehe in D nicht anerkannt wird.



Steht ihm natürlich immer frei, aber ändert nichts nada niente an der ablehnenden Haltung des Standesbeamten.

Dieser ist nur der Weisung durch das PStGericht unterworfen.

Und falls dieser "Tip" wegen des etwas anderen Verhältnisses zu Israel gegeben sein sollte , sage ich lieber gar nix.

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Antwort #38 - 29.07.2008 um 21:21:42
 
Nochmal @Ronny:

Dass man jede Urkunde inhaltlich und auf Echtheit prüfen kann (wenn die Apostille falsch ist, ist es natürlich keine Apostille), klar. Wenn auch im Falle Israel doch etwas überraschend.

Aber die Antwort, warum eine (echte) Apostille weniger wert sein soll, als die Legalisation (von Ausnahmen und Vorbehalten gegenüber gewissen Vertragsstaaten mal abgesehen), bzw. warum das AA das anders darstellt, würde mich schon interessieren.

Eduard

P.S.: Was ich nicht verstehe, warum prüft die Standesbeamtin eigentlich noch? Es gibt doch gar keinen Anlaß mehr dafür, nachdem die Geburtsurkunde bereits ausgestellt ist? Und auf welcher Rechtsgrundlage sollen die Kosten für die Urkundenüberprüfung erhoben werden (*)? Das betroffene Ehepaar will ja gar nichts mehr vom Standesamt, außer dass es sie in Ruhe läßt.

(*) Ich stelle mir das gerade vor ... ich zeige meine Heiratsurkunde (aus DK, mehrsprachig, mit Apostille!) beim Standesamt vor, das sagt "hmm, ob die echt ist, besser mal eine Urkundenüberprüfung durchführen lassen" und verlangt dafür 1000 Euro von mir (DK ist ein teures Land ...). Und wenn ich mich weigere, darf das Standesamt überall verbreiten, dass ich nicht verheiratet bin, das Finanzamt rückt mir auf die Pelle (von wegen gemeinsamer Veranlagung), und alles nur, weil ein Standesbeamter so eine Urkunde noch nie gesehen hat?
Hoffentlich nicht.
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« Zuletzt geändert: 29.07.2008 um 21:36:31 von Eduard »  
 
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Antwort #39 - 29.07.2008 um 21:33:11
 
Ja, ist OK, dass die Beamtin will prüfen die "Daten" ( so hat sie gesagt), aber Leute warum in Ramalla? In Ramalla sogar gibts keine Botschaft, kein Konsulat, sondern nur ein Office.  Dürfen die überhaupt Stellung nehmen? Ist denen überhaupt möglich das Inhalt zu prüfen, da die nicht in Israel residieren. Was für Willkür? Und wenn die sagen "wir können keine Aussage machen", dann kommt vielleicht diese lange Prozedur "Amtshilfeverfahren" und was ist mit den andere Behörden, bin ich ledeig oder verheiratet?
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Antwort #40 - 29.07.2008 um 22:05:14
 
ronny schrieb am 29.07.2008 um 21:16:10:
Steht ihm natürlich immer frei, aber ändert nichts nada niente an der ablehnenden Haltung des Standesbeamten.

Dieser ist nur der Weisung durch das PStGericht unterworfen.

Und falls dieser "Tip" wegen des etwas anderen Verhältnisses zu Israel gegeben sein sollte , sage ich lieber gar nix.

Grüße
Ronny Zwinkernd


Nein, es bezog sich auf das Verhältnis von Ländern zu einander. Meine Geschwister mussten bei ihrer Einbürgerung ihre canadischen Pässe  zurück geben und weil die Canadische Botschaft die Pässe nicht annahm, wurden sie bei der Gemeinde abgegeben. OK.

Für eine Reise nach Kanada  beantragte sie ein Visum und erfuhr, dass sie und ihre Kinder nur einen Grenzübertrittschein bekommen. Der Pass ist dann an der Grenze für sie bereit. Für meine Schwester war das so ein Schock, dass sie sich bis heute nicht traut nach Canada zu fahren. Aber am besten war die Aussage der SB der Canadischen Botschaft: Es gibt ein Gesetz der Königin Victoria, jeder Mensch der im Commonwealth geboren ist, ist Britisch by Birth
Nichts kann das ändern außer ein britsches Gericht und dann auch nur bei Landesverrat.  Deshalb nehmen sie auch keine Staatsaustritten von minderjährigen Kindern entgegen und auch die ihrer deutschen Mutter.

Ich liebe solche einfache Aussagen.


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Antwort #41 - 30.07.2008 um 08:47:20
 
Ronny, ist ja alles gut und schön. Aber wenn ich mich nicht irre, gehört Ramallah zum Palästinensischen Gebiet - will die Standesbeamtin tatsächlich die Echtheit einer Urkunde durch die Behörden einer anderen Verwaltung prüfen lassen? Die palästinensischen Behörden sind m.E. nicht für Araber mit israelischer Staatsangehörigkeit zuständig.
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Antwort #42 - 30.07.2008 um 10:21:22
 
Hallo an alle,

hier geht es wohl nicht darum, dass "apostillierte Urkunden" schlechter gestellt sind als "legalisierte". Denn an der "Echtheit" der Urkunde hat die Standesbeamtin nach Antwort aus Tel Aviv ja keine Zweifel mehr.

Dennoch bleibt die Frage nach der "inhaltlichen Richtigkeit" der darin enthaltenen Angaben SOWIE die Prüfung, ob die Ehe rechtswirksam geschlossen ist. Denn auch die "inhaltliche Richtigkeit" der Urkunde ist kein Nachweis für die Wirksamkeit der Eheschließung - der Urkundsbeamte könnte ja die Eheschließungsvoraussetzungen nicht richtig geprüft haben oder die Ortsform wurde vielleicht nicht eingehalten.

Was in den 3 Seiten nicht so ganz klar geworden ist: Wurde dem deutschen Standesamt nun eine "Heiratsurkunde" oder ein "Ehevertrag" vorgelegt? Welche Urkunde (Vertrag oder/und Heiratsurkunde) weist eine wirksame Eheschließung nach? Genügt nach isrealischem Recht die Eheschließung vorm Imaam oder muss dazu noch irgendetwas erfüllt sein? Um zu wissen, was die Standesbeamtin prüft, solltest du dich über die rechtlichen Hintergründe informieren (dafür ist ein Ausländerrechtsforum aber nicht die geeignete Quelle).

Leider sind auf der homepage der Botschaft Tel Aviv www.tel-aviv.diplo.de keine Informationen zur Eheschließung in Israel eingestellt, aber möglicherweise kann das BVA, das die "Auskunftserteilung über ausländisches Recht" übernommen hat, Infomaterial (leider gebührenpflichtig) zur Verfügung stellen. Oder in einer Bibliothek ist die Lose-Blatt-Sammlung "Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht" zu finden, wo die Voraussetzungen für eine Eheschließung nach israelischem sowie nach bulgarischem Recht nachzulesen sind.
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Eduard
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Antwort #43 - 30.07.2008 um 11:27:19
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 10:21:22:
Dennoch bleibt die Frage nach der "inhaltlichen Richtigkeit" der darin enthaltenen Angaben SOWIE die Prüfung, ob die Ehe rechtswirksam geschlossen ist. Denn auch die "inhaltliche Richtigkeit" der Urkunde ist kein Nachweis für die Wirksamkeit der Eheschließung - der Urkundsbeamte könnte ja die Eheschließungsvoraussetzungen nicht richtig geprüft haben oder die Ortsform wurde vielleicht nicht eingehalten.


Vor der Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit kommt m. E. erst einmal die Frage, warum die Standesbeamtin überhaupt meint, das alles prüfen zu müssen. Der Aufwand ist ja erheblich, also muß doch erst mal ein Anfangszweifel oder -verdacht bestehen, der auch begründet werden kann.

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Antwort #44 - 30.07.2008 um 13:30:17
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 10:21:22:
hier geht es wohl nicht darum, dass "apostillierte Urkunden" schlechter gestellt sind als "legalisierte".  

naja, dann sag doch mal was zu dieser Feststellung:
ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde,

petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 10:21:22:
Was in den 3 Seiten nicht so ganz klar geworden ist: Wurde dem deutschen Standesamt nun eine "Heiratsurkunde" oder ein "Ehevertrag" vorgelegt?
wurde aber erläutert: es wurde die Heiratsurkunde vorgelegt, die Standesbeamtin wollte aber zusätzlich den ehevertrag, der wurde dann auch vorgelegt. Da es in Israel nur (inner-)religiöse Eheschließungen gibt, sind auschließlich konfessionelle Behörden, hier das Scharia-Gericht, zuständig.
Das könnte der Standesbeamtin missfallen, dass es kein Standesamt gibt, sie will offenbar standesamtliche Nachweise. Der Ehevertrag wurde dann wohl wiederum vom Scharia-Gericht bestätigt...
Natürlich wäre es schön, man wüsste dazu mehr und ein Standesbeamter würde etwas dazu sagen...

Was aber in keinem Fall geht, ist die gesamte Umkehr der Nachweisführung:
1. Urkunde und Apostille lösen keinerlei Beweisfiktion aus - dann muss man selbst beweisen, das man überhaupt und ordentlich verheiratet ist.
2. Das ist u.U. ein Riesenaufwand und verlangt Nachforschungen, Amtshilfeverfahren, Zeugen, Zeit und Kosten, nun ganz zu Lasten der Verheirateten.
3. Die Ehe wird nicht als bezweifelt, sondern als nicht bestehend behandelt und so behördlich gemeldet mit allen Folgen für Aufenthaltsrechte, Versteuerung, Sozialrechte, erzwungene Vaterschaftsanerkennung...
4. Die Frage, wie eine Eheschließung in Israel ordentlich erfolgen und beurkundet werden muss, ist nun nicht mehr die des Standesbeamten, sondern fällt in die eigene Nachweispflicht (Anfrage beim BVA, Botschaft, Anwalt.. Das Nichtergebnis und die Sinnlosigkeit der Nachfrage in Ramalla auch.)
5. Die standesamtlichen Ermittlung verfolgt dann aber nur noch den Vorwurf einer vorgetäuschten Ehe, also kriminalistische Fragen von Rechtsverstößen. Sie trägt ansonsten zur Klärung nichts mehr bei und kann allerorten Zweifel äußern, so dass eine Klärung endlos würde.

Ronny ist insofern schon auf die entscheidende Frage gegangen: hat eine ausländische Urkunde und Apostille grundsätzlich überhaupt eine Bedeutung und irgendeine Beweiskraft? Wenn ja, muss das Standesamt ggf. gegen sie sehr konkret begründete Zweifel vorbringen und belegen. Wenn nein, sind das beliebige Stempeleien und man muss selber Inhalt, Ortsform, Echtheit beweisen - die Ehe also in D. faktisch nochmals schließen. Mit solcher Argumentation das internationale Urkundenwesen komplett auszuhebeln hieße, standesbeamtlicher Willkür und Anmaßung Tor und Tür zu öffnen.
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« Zuletzt geändert: 30.07.2008 um 13:49:50 von thom »  
 
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Antwort #45 - 30.07.2008 um 17:43:19
 
Der entscheidende Satz war, sinngemäß: An der Echtheit der Apostille und damit an der Urkunde hat die Standesbeamtin nach Prüfung in Tel Aviv keine Zweifel mehr. Insofern ist dieser Punkt hier doch überhaupt nicht fraglich und ich brauche daher darauf auch nicht mehr eingehen.
Aber, wie gesagt, es gibt einen Unterschied zwischen formaler "Echtheit" und "inhaltlicher Richtigkeit". Die Apostille - ebenso wie die Legalisation - bestätigt ausschließlich ersteres, darin (und nur darin!) liegt ihr Wert. Die inhaltliche Richtigkeit ist eine davon vollkommen losgelöste Frage. In der Regel wird man, sofern an der Echtheit keine Zweifel bestehen, die inhaltliche Richtigkeit nicht in Frage stellen. Da das hier aber - vielleicht? - geschehen ist, sollte man nach den Gründen suchen - also etwas tiefer in die Rechtsmaterie "Eheschließungen in Israel" einsteigen.
Nach der "inhaltlichen Richtigkeit" gibt es aber eben auch noch die Frage, ob die in Israel geschlossene Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist? Auch hier geht es nicht darum, dass der Standesbeamtin eventuell der Fakt der religiösen Eheschließung vor einem Imam missfällt, sondern einzig darum, ob bei der Eheschließung alle Voraussetzungen erfüllt wurden. Da du, thom, offenbar über genauere Kenntnisse zu israelischem/bulgarischem Eherecht verfügst - vielleicht kannst du kostenlos zugängliche Internetquellen benennen?

Zu der von dir als entscheidend bezeichneten Frage, ob eine ausländische Urkunde und Apostille grundsätztlich überhaupt eine Bedeutung und eine Beweiskraft hat: Ja selbstverständlich, die ECHTHEIT der Urkunde wird damit bewiesen. Aber eben auch nicht mehr. Es wird damit nicht gesagt, dass der ausländische Urkundsbeamte nicht vielleicht bestochen wurde, eine zwar echte aber inhatlich falsche Urkunde auszustellen. Oder dass der Urkundsbeamte (versehentlich) ein Ehehindernis übersehen hat und daher die Ehe - trotz echter Heiratsurkunde - nicht wirksam ist.

@Eduard: Nein, die Standesbeamtin braucht keinen Anfangsverdacht, um die Urkunde zu prüfen. Sondern um eine "fehlerhafte Beurkundung" (=falscher Vater in der Geburtsurkunde wegen irrtümlicher Annahme einer Ehe der Eltern) zu vermeiden, gehört es zu ihren Pflichten, die Wirksamkeit der Ehe zu prüfen und dazu die vorgelegten Urkunden auf ihren Beweiswert hin zu untersuchen. Diese Prüfung umfasst naturgemäß die drei Punkte Echtheit, inhaltliche Richtigkeit, Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich. Und wenn aus den vorgelegten Urkunden nicht abschließend die Tatsache der rechtswirksamen Eheschließung festgestellt werden kann, dann sind eben weitere Prüfungen - zusammen mit den Auslandsvertretungen - erforderlich.

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Antwort #46 - 30.07.2008 um 18:16:03
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 17:43:19:
Zu der von dir als entscheidend bezeichneten Frage, ob eine ausländische Urkunde und Apostille grundsätztlich überhaupt eine Bedeutung und eine Beweiskraft hat: Ja selbstverständlich, die ECHTHEIT der Urkunde wird damit bewiesen. Aber eben auch nicht mehr.

Entschuldige bitte, aber das ist einfach falsch.
Urkunden hätten dann keinen Sinn und die freie Beweiswürdigung wäre gleichbedeutend mit freier Willkür - das ist aber nicht so. Die möglichen Folgen habe ich im post zuvor doch ausführlich beschrieben.

aus tapirs Urteil des OLG Zweibrücken vom 09.12.2003, 5 UF 110/03:
Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO gilt auch für ausländische Urkunden, sofern deren Echtheit feststeht. Ob eine ausländische Urkunde echt ist, hat das Gericht nach § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen; in jedem Falle genügt nach Abs. 2 der Vorschrift die Legalisation bzw. nach Art. 3 und Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961, welchem sowohl Deutschland als auch Russland beigetreten sind, die Apostille. Eine mit der Apostille versehene, ausländische Urkunde hat zumindest die Vermutung der Echtheit nach § 437 Abs. 1 ZPO für sich.Vorliegend bestehen demnach keine Zweifel an der Echtheit der mit der Apostille versehenen Anerkennungsurkunde. Diese erbringt nach § 417 ZPO vollen Beweis für die Richtigkeit ihres Inhaltes.
Hervorhebungen von mir

Zur Eheschließung in Israel habe ich selbst einige unbeantwortete Fragen gestellt.
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Antwort #47 - 30.07.2008 um 19:49:44
 
Oha. Aus der "Echtheit" gleich automatisch die "inhaltliche Richtigkeit" und auch die "Rechtswirksamkeit des beurkundeten Inhalts" zu schließen, geht für so manchen Staat dieser Erde an der Realität vollkommen vorbei.
Und wie bringst du dieses Urteil mit § 13 Konsulargesetz in Einklang, wo explizit die Unterscheidung zwischen zwei Arten der Legalisation gemacht wird (leider schweigt sich der von dir zitierte Urteilsausschnitt aus, welche Art der Legalisation "in jedem Fall" genügt) bzw. wo eben gerade nicht steht, dass damit die Richtigkeit des Inhalts bestätigt wird? Viele Auslandsvertretungen schreiben auch explizit in ihre Legalisationen rein, dass damit keine Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts einhergeht!

Stell dir doch mal folgendes einfaches Beispiel vor: A aus Land XX heiratet in Deutschland B. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland, wo die Tatsache seiner in Deutschland geschlossenen Ehe nicht bekannt ist, schließt er dort mit C die Ehe. Die Gesetze von XX bestimmen, dass eine bereits bestehende Ehe ein Hindernis für eine zweite Eheschließung ist und dass eine bigamisch geschlossene Ehe nichtig ist. Da seine deutsche Ehe aber in XX nicht bekannt ist, erhält er eine Eheurkunde, lässt diese apostillieren und seine Frau C beantragt die Familienzusammenführung. Und, hat C einen Anspruch auf FZ? Ist die Ehe rechtswirksam geschlossen? Bedenke: C kann eine Eheurkunde mit Apostille vorlegen!!
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Antwort #48 - 30.07.2008 um 19:51:08
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 21:33:11:
aber Leute warum in Ramalla?

Weil da Leute sitzen, die richtig arabisch können (im Gegensatz anscheinend zu Tel Aviv). Mach Dir deswegen keinen Kopf. In der Tat hätte man's genausogut nach Kairo schicken können. Ich nehme einfach an, dass die "Beziehungen" zwischen den deutschen Vertretungen in Tel Aviv und Ramallah etwas enger sind.

ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Jede Stelle, die mit der Vorlage dieser Urkunde befasst wird, hat diese nach ihrer eigenenfreien Beweiswürdigung anzuerkennen oder nicht. Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht

[ronny schrieb am 29.07.2008 um 15:49:44:
M.E. legt das der § 438 ZPO fest.

Bisher lese ich den so, dass grundsätzlich jede ausl. öffentliche Urkunde der freien Beweiswürdigung unterliegt(Abs. 1) und durch die Legalisation (und eben nur die )durch einen deutschen Konsularbeamten ein Beweis der Echtheit vorliegt.

Eine vergleichbare Regelung für Apostillen kenne ich nicht.


ronny schrieb am 29.07.2008 um 18:51:18:
Das Haager Übereinkommen regelt nur die Förmlichkeit der Echtheitsbestätigung (durch eine ausl. Behörde aus deutscher Sicht) einer Unterschrift und ggf. eines Dienstsiegels.

Wenn der deutsche Gesetzgeber eine Beweisfiktion wie in dem zitierten § 438 ZPO eintreten lassen wollte, hätte er nachdem das Abkommen für DE seit dem 13.02.1966 in Kraft getreten ist , ausreichend Zeit gehabt seine ZPO zu ändern.
Hat er aber nichtalso gilt das dort im Absatz 2 genannte nur für durch einen deutschen Konsularbeamten legalisierte Urkunden.



Da kommt jetzt einiges durcheinander. § 438 ZPO trägt die amtliche Überschrift "Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden" und er befasst sich auch nur mit der Frage der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden. Eine Urkunde ist dann echt, wenn sie von demjenigen herrührt, den sie als Aussteller erkennen lässt. § 438 Abs. 1 ZPO bestimmt sinngemäß, dass die Frage der Echtheit der freien Beweiswürdigung unterfällt. § 438 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Legalisation den Beweis der Echtheit erbringt. Das Haager Apostille-Übk. schließlich schafft das Erfordernis der Legalisation im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, deren Beitritt Deutschland nicht widersprochen hat, ab. Das Apostille-Übk. ist durch Zustimmungsgesetz in Bundesrecht transformiert worden und ist sowohl lex posterior als auch lex specialis zu § 438 ZPO. Eine Änderung der ZPO war daher nicht veranlasst.

Weder § 438 ZPO noch das Haager Apostille-Übk. befassen sich mit Fragen der inhaltlichen Richtigkeit ausländischer öffentlicher Urkunden. Diese Fragen behandeln die §§ 415 ff. ZPO. Diese Vorschriften differenzieren nicht zwischen ausländischen und inländischen öffentlichen Urkunden. Daher gelten die dort aufgestellten Beweisregeln auch für ausländische öffentliche Urkunden, deren Echtheit feststeht. Ob sich die Echtheit aus einer freien Beweiswürdigung (§ 438 Abs. 1 ZPO), aus einer Legalisation (§ 438 Abs. 2 ZPO iVm dem KonsularG) oder aus einer Apostille (Haager Apostille-Übk.) ergibt, ist insoweit gleichgültig. Eine Beweislastumkehr mag sich ergeben, falls feststehen sollte, dass es im Ursprungsstaat der Urkunde gravierende Probleme im Urkundenwesen gibt (die aber ja merkwürdigerweise nicht dazu geführt haben dürfen, dass das AA die Legalisation insgesamt einstellt). Davon kann bei Israel keine Rede sein.

ronny schrieb am 29.07.2008 um 20:33:01:
Inhaltliche Überprüfung einer Urkunde aus einem Apostille-Staat ist durchaus zulässig.


Das ist natürlich richtig. Doch trägt die materielle Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit einer unstreitig echten Urkunde stets derjenige, der die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit aufstellt.

petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:49:44:
Stell dir doch mal folgendes einfaches Beispiel vor: A aus Land XX heiratet in Deutschland B. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland, wo die Tatsache seiner in Deutschland geschlossenen Ehe nicht bekannt ist, schließt er dort mit C die Ehe. Die Gesetze von XX bestimmen, dass eine bereits bestehende Ehe ein Hindernis für eine zweite Eheschließung ist und dass eine bigamisch geschlossene Ehe nichtig ist. Da seine deutsche Ehe aber in XX nicht bekannt ist, erhält er eine Eheurkunde, lässt diese apostillieren und seine Frau C beantragt die Familienzusammenführung. Und, hat C einen Anspruch auf FZ?


Nein, weil eine Mehrehe nicht dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt und daher nicht zur FZF berechtigt. Das hat aber nichts mit der Urkundenrichtigkeit zu tun.
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Antwort #49 - 30.07.2008 um 19:53:29
 
Hallo,

wenn eine ausländische Personenstandsurkunde (z.B. einer Heiratsurkunde) mit Legalisierung bzw. Apostille vorliegt, ist von der Echtheit der Urkunde auszugehen.

Steht die Echtheit der Urkunde fest, stellt sich die Frage der Beweiskraft der ausländischen Personenstandsurkunde. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen nicht der erhöhten Beweiskraft deutscher Personenstandsurkunden (§ 66 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG) und deshalb unterliegt der Inhalt der freien Beweiswürdigung.

Ich sehe da überhaupt keine "freie Willkür" (ähm ... gibt es auch unfreie Willkür oder freies Recht?).

Mir haben schon einige Urkunden in legalisierter Form oder mit Apostille vorgelegen, die ich trotzdem nicht anerkannt habe, weil die Urkunden inhaltlich falsch waren.

Ein kleines Beispiel: Vor einigen Jahren hatte ein Mann angeblich im Ausland geheiratet. Die Urkunde war von der richtigen Behörde ausgestellt, von der richtigen Person unterschrieben und hatte auch ein gültiges Siegel. Nur war der gute Mann just zum Zeitpunkt der Eheschließung in Haft (nein, es war keine Handschuhehe).
Die Urkunde war echt - der Inhalt war es nicht.

Blaise


Edit: Da waren einige viiieeellll schneller als ich ...
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Antwort #50 - 30.07.2008 um 19:54:55
 
Blaise schrieb am 30.07.2008 um 19:53:29:
Vor einigen Jahren hatte ein Mann angeblich im Ausland geheiratet. Die Urkunde war von der richtigen Behörde ausgestellt, von der richtigen Person unterschrieben und hatte auch ein gültiges Siegel. Nur war der gute Mann just zum Zeitpunkt der Eheschließung in Haft (nein, es war keine Handschuhehe).
Die Urkunde war echt - der Inhalt war es nicht.

Ja, und? Wo ist das Problem? Der Gegenbeweis (Urkunde ist unrichtig) ist ja immer zulässig und den konntest Du hier ja problemlos führen!
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Antwort #51 - 30.07.2008 um 20:02:35
 
tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:51:08:
Doch trägt die materielle Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit einer unstreitig echten Urkunde stets derjenige, der die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit aufstellt. 

Das Nachzuweisen ist mein Bemühen und praktisch und im Falle des TS das allein Entscheidende.
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Antwort #52 - 30.07.2008 um 20:04:49
 
Hallo tapir,

tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:54:55:
Ja, und? Wo ist das Problem? Der Gegenbeweis (Urkunde ist unrichtig) ist ja immer zulässig und den konntest Du hier ja problemlos führen!


Ich hatte gar kein Problem ... Smiley Mir ging es nur um den Unterschied zwischen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen Personenstandsurkunde. Mir schien, dass Thom von der Echtheit einer solchen Urkunde auf die inhaltliche Richtigkeit schließt. Aber vielleicht habe ich auch den Beitrag von Thom nur falsch verstanden ...

Grüße,

Blaise
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Antwort #53 - 30.07.2008 um 20:13:17
 
tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:51:08:
Nein, weil eine Mehrehe nicht dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt und daher nicht zur FZF berechtigt. Das hat aber nichts mit der Urkundenrichtigkeit zu tun.


Doch. Die FZ scheitert bereits daran, dass die Ehe - trotz Heiratsurkunde mit Apostille - nicht rechtswirksam geschlossen ist.
Ich könnte den Fall ja auch noch weiter spinnen und sagen, nach erfolgter Eheschließung mit C wird A deutscher Staatsangehöriger und danach bringt C ein Kind zu Welt. Für dieses möchte A eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind haben, in dem er als Vater steht...
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Antwort #54 - 30.07.2008 um 23:17:12
 
OK - wie bereits gesagt: Kann die Behörde den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit führen -> kein Problem: Dann ist eben die Vermutung der Richtigkeit widerlegt. Es geht hier ja um die Allokation der Beweislast.

Wie läuft es denn in der Praxis, das wisst Ihr doch genau: Die "Problemstaaten" sind nicht nur mit Blick auf Echtheit, sondern auch mit Blick auf inhaltliche Richtigkeit problematisch. Und in diesen Fällen prüfen die Vertrauensanwälte ja dann meist auch beide Punkte. Führt die AV aber noch Legalisationen durch oder handelt es sich gar - wie vorliegend -  um einen Apostillenstaat, kann die Beweislast für die Unrichtigkeit unstreitig echter Urkunden m.E. problemlos bei der Behörde alloziert werden.
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Antwort #55 - 31.07.2008 um 05:13:57
 
Der gleiche Fall, nur Heiratsurkunde in Hebräisch, vereidigter Rabbi,  Rabbinatsgericht,  Jerusalemer Außenministerium als Apostillestelle Israels...:
Kein Standesbeamter käme auch nur auf die Idee, ohne durchschlagende Gründe die Nichtigkeit der Heiratsurkunde zu behaupten und amtlich, mit schwerwiegenden Folgen, die Ledigkeit des Paares festzustellen, eine Vaterschaftsanerkennung usw. durchzusetzen und entsprechend Rechtsverstöße zu begehen.
Man würde dieses Vorgehen wohl auch kaum derart vehement verteidigen im Rahmen einer freien(?) Beweis(?)würdigung(?) ausländischer Beurkundungen.
Eine apostillisierte Heiratsurkunde aus einem zuverlässigen Urkundenstaat beweist hinreichend (bis zum Nachweis des Gegenteils) eine Ehe.
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Antwort #56 - 31.07.2008 um 09:05:37
 
In einem Punkt muss ich petitcanard allerdings Recht geben: Die Urkunde beweist nur die Eheschließung. Von Amts wegen zu ermitteln hat der Standesbeamte durchaus, ob diese ortsformgemäß war sowie ob die Ehevoraussetzungen nach den Heimatrechten vorgelegen haben.
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Antwort #57 - 31.07.2008 um 10:06:05
 
Alles schön und gut. Die Standesbeamtin darf ja gern überprüfen, bis sie in Pension geht.

Aber 2 Dinge sind doch sehr problematisch und riechen nach Willkür:

1. Aufgrund ihrer diffusen Zweifel (bzw. bei nicht abgeschlossener Prüfung) darf sie nicht einfach losgehen und andere Behörden dahingehend informieren, dass die Betroffenen nicht verheiratet sind.

2. Falls sie (wie schon angekündigt) die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde durch einen Vertrauensanwalt und auf Kosten der Betroffenen überprüfen lassen will, muß es einen konkreten, nachvollziehbaren Grund für ihre Zweifel geben. Dies kann entweder ein Zweifel sein, der sich aus dem konkreten Kontext des Falles ergibt (z.B. Ehe als Schutz vor Ausweisung), oder ein "Generalzweifel" bei Staaten oder Regionen mit unsicherem Urkundenwesen. Beides sehe ich aber hier nicht. (Mich würde am Rande auch mal interessieren, mit welchem recthlichen Konstrukt sie den Eheleuten die Kosten der Überprüfung aufbürden könnte - ich sehe keines. Die derzeit stattfindende Überprüfung ist ja nicht durch die Eheleute veranlaßt, sondern durch das Standesamt.)

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Antwort #58 - 31.07.2008 um 10:12:32
 
Ggfs ist dem Threadstarter am meisten geholfen, wenn er sich noch mal an den Standesbeamten oder evtl die Standesamtaufsicht wendet?

Kann mir nicht vorstellen, dass die akutelle Diskussion ihn viel weiter bringt (außer dass sie ihm ggfs zeigt, dass es halt vlt doch nicht SO einfach ist, wie er gedacht hat), insbesondere da inzwischen wohl ein Kreisläufer vorliegt und die Argumente sich langsam aber sich zu wiederholen scheinen.

Ist natürlich nur MEINE Meinung Zwinkernd
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Antwort #59 - 31.07.2008 um 10:31:04
 
inge schrieb am 31.07.2008 um 10:12:32:
Ggfs ist dem Threadstarter am meisten geholfen, wenn er sich noch mal an den Standesbeamten oder evtl die Standesamtaufsicht wendet?


Nach dem was Ronny mal erzählt hat, ist der Standesbeamte völlig frei in seinen Entscheidungen, d.h. ein Vorgesetzter (mit der Teamleiterin wurde ja anscheined schon gesprochen) oder die Standesamtaufsicht kann im Grunde nichts ändern. Und diese Standesbeamtin scheint sich ziemlich "eingeschossen" zu haben.

D.h. der Threadstarter steht vor der Wahl, ob er sich der Willkür beugt und alles mitmacht bis zum (hoffentlich) guten Ende, oder ob er den Rechtsweg geht.

Wobei mir eben dieser Rechtsweg immer noch nicht klar ist. Um klagen zu können, müßte ein Bescheid ergehen oder zumindest unterbleiben. Was soll das für ein Bescheid sein? Anlage eines Familienbuchs ist nicht möglich, Geburtsurkunde ist in trockenen Tüchern.   Sowas wie eine Urkunde vom Standesamt "Ihre Ehe ist in D anerkannt." gibt es nicht, kann nicht beantragt werden, folglich kann man gegen die Ablehnung auch nicht klagen.

Falls ich nicht sehr daneben liege, kann der TS allenfalls gegen die anderen Behörden klagen, deren Amtshandlungen ihn konkret belasten. Dann muss er aber wieder genauso beweisen, dass er wirklich verheiratet ist. Eine ziemlich besch... Situation.

Vielleicht wäre es tatsächlich eine gute Idee, sich mal an die israelische Botschaft zu wenden, was die zu dem ganzen Vorgang meinen, oder die ganze Angelegenheit in anderer Weise auf die politische Ebene zu heben (Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft?).

Eduard

P.S.: Gibt es ein Äquivalent zu einem Befangenheitsantrag bei Gericht, mit dem man erreichen kann, dass einem eine anderer Standesbeamter zugeteilt wird?
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Antwort #60 - 31.07.2008 um 10:32:40
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:06:05:
Die derzeit stattfindende Überprüfung ist ja nicht durch die Eheleute veranlaßt, sondern durch das Standesamt


Das gleiche Problem stellt sich ja auch bei der Urkundenüberprüfung bei Staaten mit unsicheren Urkundenwesen. Der Standesbeamte muss diese nicht anerkennen, wenn er Zweifel hat, auch wenn das Ehepaar davon überzeugt ist, dass die Urkunde inhaltlich richtig ist.

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:31:04:
Um klagen zu können, müßte ein Bescheid ergehen oder zumindest unterbleiben.  


Wenn der TS den Antrag auf Anerkennung der Heiratsurkunde stellt, müßte das Standesamt auch schriftlich reagieren.

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Antwort #61 - 31.07.2008 um 10:37:51
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:31:04:
müßte ein Bescheid ergehen oder zumindest unterbleiben

Nö, ich habe einen Justizgewährleistungsanspruch dahingehend, dass Gerichte mir helfen, alles behördliche Tun oder Unterlassen, das rechtswidrig ist, zu unterbinden.

Ob hierfür Verwaltungsgerichte oder ordentliche Gerichte zuständig sind, PStG/ZPO oder VwGO gilt und wie genau zu tenorieren wäre, ist alles Sache der Gerichte, siehe nur § 17a Abs. 2 GVG, darüber muss sich der Antragsteller/Kläger nicht den Kopf zerbrechen. Gleichwohl kann es natürlich nicht schaden, einen guten Anwalt mit dem Fall zu betrauen.


Wie ich aber bereits schon sehr, sehr weit oben in diesem thread geschrieben habe, würde ich mich zunächst an die Standesamtsaufsicht wenden.


Von einer Befassung der israelischen Botschaft mit dem Vorgang würde ich mir auf Grund der besonderen Umstände gar nichts erwarten. Auch deutsche Antidiskriminierungsstellen zu befassen erscheint mir nicht Erfolg versprechend, da der Nachweis einer Diskriminierung nicht geführt werden kann.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #62 - 31.07.2008 um 12:53:49
 
trixie schrieb am 31.07.2008 um 10:32:40:
Das gleiche Problem stellt sich ja auch bei der Urkundenüberprüfung bei Staaten mit unsicheren Urkundenwesen. Der Standesbeamte muss diese nicht anerkennen, wenn er Zweifel hat, auch wenn das Ehepaar davon überzeugt ist, dass die Urkunde inhaltlich richtig ist.


1. kann in diesen Fällen der Standesbeamte seine Zweifel auch begründen, nämlich mit der offiziellen Aussage der Botschaft in dem jeweiligen Land zum dortigen Urkundenwesen. Gilt nicht für Israel.

2. (zu der Frage der Kostentragung) ist es in den meisten Fällen der Betroffene, der etwas von den Ämtern will (z.B. Anmeldung der Eheschließung, FZF-AE ...). Hier ist es die Behörde, der auf einmal einfällt, eine umfassende Überprüfung zu starten. Kann sie machen, aber die Kosten sind dann ihr Problem.

Der Witz ist auch noch der, dass, selbst wenn am Ende die Standesbeamte die Heiratsurkunde anerkennt, der nächste Standesbeamte m. W. durch keine Vorschrift  gehindert ist, wieder von vorne mit der Prüfung anzufangen. Seine Vorgängerin könnte ja etwas übersehen haben ...

tapir schrieb am 31.07.2008 um 10:37:51:
Auch deutsche Antidiskriminierungsstellen zu befassen erscheint mir nicht Erfolg versprechend, da der Nachweis einer Diskriminierung nicht geführt werden kann.

Ich hoffe mal, das eine Antidiskriminierungsstelle nicht erst einen Nachweis verlangt, bevor sie überhaupt tätig wird. Ein solcher Nachweis kann so gut wie nie geführt werden. Deswegen verlangt das AGG (das leider nicht für Behörden gilt) mit gutem Grund nur ein Indiz für eine vorliegende Diskriminierung.

Aber sich an die Standesamtaufsicht zu wenden, ist bestimmt nicht falsch. Ich dachte nur immer, wenn die Standesbeamtin sich stur stellt, könnnen die auch nichts machen ...

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« Zuletzt geändert: 31.07.2008 um 13:04:33 von Eduard »  
 
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Antwort #63 - 31.07.2008 um 13:03:00
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 12:53:49:
Hier ist es die Behörde, der auf einmal einfällt, eine umfassende Überprüfung zu starten.

... aber doch nur, weil der TS möchte:
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 12:18:41:
Wir wollen unsere Eheschließung inDeutschland anerkennenlassen.  

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 12:53:49:
Der Witz ist auch noch der, dass, selbst wenn am Ende die Standesbeamte die Heiratsurkunde anerkennt, der nächste Standesbeamte m. W. durch keine Vorschriftgehindert ist, wieder von vorne mit der Prüfung anzufangen. Seine Vorgängerin könnte ja etwas übersehen haben ...

... was aber verhindert wird, wenn ein FamBuch angelegt wird.

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Antwort #64 - 31.07.2008 um 13:05:03
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:31:04:
D.h. der Threadstarter steht vor der Wahl, ob er sich der Willkür beugt und alles mitmacht bis zum (hoffentlich) guten Ende, oder ob er den Rechtsweg geht. 
Stehe denn definitiv fest, dass es Willkür ist?

Zitat:
Wobei mir eben dieser Rechtsweg immer noch nicht klar ist.
Da die Geburt des Kindes bereits beurkundet ist, besteht wohl die Möglichkeit, die Berichtigung des Eintrages zu beantragen, da ja die Eltern angeblich bei der Geburt des Kindes verheiratet waren und somit die Eltern im Geburtseintrag zu registrieren wären.

Dann entscheidet das Gericht nach § 47 PStG und weist, soweit die Eltern tatsächlich verheiratet sind, den Standesbeamten an, den Geburtseintrag entsprechend zu berichtigen

Die Aufsichtsbehörde könnte, soweit die Beurkundung der Geburt nicht richtig erfolgt ist, selbst einen Berichtigungsantrag stellen.

Zitat:
Gibt es ein Äquivalent zu einem Befangenheitsantrag bei Gericht, mit dem man erreichen kann, dass einem eine anderer Standesbeamter zugeteilt wird?
Nein und das ist auch gut so.

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Antwort #65 - 31.07.2008 um 13:21:22
 
@trixie:
1. Dem TS wurde von der Standesbeamten eingeredet, dass er ohne diese "Anerkennung" in D nicht als verheiratet gilt, und damit er es auch wirklich glaubt, wurde auch gleich noch durch einen Brief an die Meldebehörde Druck erzeugt. Das stimmt aber nicht. Wie ich hier im Forum gelernt habe, entfaltet eine Heirat im Ausland in D unmittelbare Rechtswirkung. Natürlich können einzelne Behörden sich (wenn sie dafür eine gute Begründung haben) weigern, die Ehe anzuerkennen, dann muß man das abklären und kann gegebenenfalls das Standesamt hinzuziehen. Dessen Aussagen haben aber nur den Wert eines Gutachtens, mehr nicht.

Falls der TS tatsächlich einen förmlichen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, sollte er sich überlegen, ob er diesen nicht rechtzeitig zurückzieht. Und dann möchte ich mal sehen, mit welcher Begründung die Standesbeamtin die Kosten für die Urkundenüberprüfung erheben will.

2. Bei 2 miteinander verheirateten Ausländern wird kein Familienbuch angelegt.

@blaise:

Willkür ist es strenggenommen nur dann, wenn es keine Gründe für eine eingehende Überprüfung gibt. 100%ig weiß ich das natürlich nicht, vielleicht fehlt uns ja auch ein wichtiges Detail. Jedoch finde ich einige Dinge (die erzwungene Vaterschaftsanerkennung, die Mitteilung an die Meldebehörde vor Abschluß der Prüfung) schon etwas eigenartig ...

Zur Geburtsurkunde: soweit ich weiß, steht der Vater schon drin. Diesen Hebel gibt es also nicht mehr. Wir heutzutage im Geburtseintrag noch zwischen ehelicher/nichtehelicher geburt unterschieden?

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« Zuletzt geändert: 31.07.2008 um 13:34:40 von Eduard »  
 
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Antwort #66 - 31.07.2008 um 13:55:40
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 13:21:22:
Wie ich hier im Forum gelernt habe, entfaltet eine Heirat im Ausland in D unmittelbare Rechtswirkung.

... aber doch nur dann, wenn keine Zweifel am Inhalt der Urkunde bestehen; ansonsten Prüfung des Urkundeninhaltes, bzw. der Heiratsurkunde.

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 13:21:22:
Bei 2 miteinander verheirateten Ausländern wird kein Familienbuch angelegt.

Evtl. wäre in diesem Fall ist die Anlegung eines FamBuch möglich.

Zitat:
Wenn ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz Deutscher wird, so kann auch für die Ehe dieser Eltern, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit die Eltern haben, ein Familienbuch beantragt werden.


http://www.aschaffenburg.de/wDeutsch/buerger/geburt/geburt_03b2.php

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Antwort #67 - 31.07.2008 um 15:01:55
 
Familienbuch für Ausländer:  OK, wieder was gelernt  Smiley
Es besteht aber kein Pflicht, ein Familienbuch anlegen zu lassen.

Zitat:
... aber doch nur dann, wenn keine Zweifel am Inhalt der Urkunde bestehen; ansonsten Prüfung des Urkundeninhaltes, bzw. der Heiratsurkunde.


Sorry, aber ich glaube Du mißverstehst den Begriff "unmittelbare Rechtswirkung". Damit ist gemeint, es ist kein spezifisches Anerkennungsverfahren nötig, damit die Rechtswirkung (= die Eheleute gelten nach deutschen Recht als verheiratet) eintritt. Die Rechtswirkung wiederum hängt einzig und allein davon ab, ob man wirklich verheiratet ist, nicht von den vorgelegten Beweismitteln. Dass diese nötig sind, um die Rechtswirkung in der Praxis zu bewirken bzw. im Einzelfall durchzusetzen, ist noch einmal eine andere Geschichte.

Einfacheres Beispiel:
Frau F wird schwanger, beantragt Mutterschaftsgeld. Auch hier ist eine unmittelbare Rechtswirkung gegeben, Frau F muß sich nicht von einem Amtsarzt o.ä. untersuchen lassen, damit die Rechtswirkung eintritt. Wenn sie der Krankenkasse glaubhaft machen  kann, dass sie schwanger ist, gibt es Mutterschaftsgeld, wenn Zweifel bestehen, kann die Krankenkasse eine eingehendere Prüfung vornehmen.
Niemand, der noch bei Trost ist, würde behaupten, Frau F gilt nach deutschem Recht nicht als schwanger, solange die Prüfung der Krankenkasse noch nicht abgeschlossen ist.
Genau das tut aber hier die Standesbeamtin.

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Antwort #68 - 31.07.2008 um 18:48:01
 
Bei der Vaterschaftanerkennung hat sie uns gesagt, dass sie vor hat nachdem sie das fehlende Dokument kriegt, ein Familienbuch für uns einzulegen. 8 Monate fehlen mir aber, dass mein Kind Deutsche wird..., also FB kommt nicht in Frage. Mein Mann hat ihr gesagt, dass er kein Cent für solche Prozedur bezahlen wird und hat ihr geasgt, nämlich, dass der Beweislast bei ihr liegt, ansonst wäre uns billiger einen Anwalt hineinzuziehen. Entgegen wurde geantwortet, dass ein Anwalt, der von sowas versteht wird uns schon was kosten...
Wir werden abwarten diese 2 Woche, dann entscheiden wir uns ob wir was unterenehmen werden.
Danke nochmal an alle, die versucht haben zu helfen. Smiley
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Antwort #69 - 31.07.2008 um 19:01:36
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 15:01:55:
Es besteht aber kein Pflicht, ein Familienbuch anlegen zu lassen.  

Diese Pflicht besteht auch nicht bei Deutschen, die im Ausland geheiratet haben.

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 15:01:55:
Auch hier ist eine unmittelbare Rechtswirkung gegeben, Frau F muß sich nicht von einem Amtsarzt o.ä. untersuchen lassen, damit die Rechtswirkung eintritt. Wenn sie der Krankenkasse glaubhaft machenkann, dass sie schwanger ist, gibt es Mutterschaftsgeld,  

Der Vergleich hinkt etwas. Beim Antrag zum Mutterschaftsgeld hat die Krankenkasse bereits eine Bestätigung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Glaubhaftmachung basiert also aufgrund eines "amtlichen" Befundes/Schreibens und nicht auf der Aussage der werdenden Mutter. Denn ohne diesen Nachweis gibt es kein Mutterschaftsgeld, auch wenn die werdende Mutter mit sichtbaren Bauch bei der Krankenkasse persönlich vorspricht.

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Antwort #70 - 31.07.2008 um 21:45:26
 
tapir schrieb am 31.07.2008 um 09:05:37:
Von Amts wegen zu ermitteln hat der Standesbeamte durchaus, ob diese ortsformgemäß war sowie ob die Ehevoraussetzungen nach den Heimatrechten vorgelegen haben.

Die Ortsform dieser Eheschließung geht ja (hier sicher klar) aus de Heiratsurkunde selbst hervor. Die SB hätte nur sich selbst über die Rechtslage in Israel zu informieren.
Da in Israel für die Eheschließung die offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.verantwortlich sind, gibt es wohl keinen Verweis auf ausländisches Recht.
Wäre die Eheschließung aber nach bulgarischem Recht unwirksam, was würde das hier bedeuten?

Dein post #48 ist ja wohl unstrittig. Die Beweiskraft einer echten ausl. Pst-Urkunde wäre wohl einfach im Ausmaß der Urkunden-Unsicherheit ihres Ausstellungsstaates einzuschränken - hier also kaum.
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Antwort #71 - 01.08.2008 um 13:58:37
 
trixie schrieb am 31.07.2008 um 19:01:36:
Diese Pflicht besteht auch nicht bei Deutschen, die im Ausland geheiratet haben.


Ja. Äh. Ich verstehe die Relevanz nicht. Worum es mir ging: Kostenschulder für die Kosten einer Amtshandlung iat in der Regel derjenige, der zu einer Amtshandlung Anlaß gegeben hat. Damit wird in den diversen Merkblättern gerechtfertigt, dass im Zusammenhang mit Eheschließungen oder FZF die Kosten der Überprüfung durch den Antragsteller zu tragen sind (was ich persönlich für fragwürdig halte, aber nun ja).

So ein Fall liegt hier nicht vor, ein Familienbuch wurde nicht beantragt bzw. könnte der TS jederzeit von dem Antrag zurücktreten, insbesondere da keine Rechtspflicht besteht, ein FB anlegen zu lassen. (Kommt natürlich darauf an, wie man "Anlaß geben" auslegt, vielleicht reicht ja schon die Tatsache aus, daß man ein Kind bekommen hat.)

Zitat:
Der Vergleich hinkt etwas. Beim Antrag zum Mutterschaftsgeld hat die Krankenkasse bereits eine Bestätigung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Glaubhaftmachung basiert also aufgrund eines "amtlichen" Befundes/Schreibens und nicht auf der Aussage der werdenden Mutter. Denn ohne diesen Nachweis gibt es kein Mutterschaftsgeld, auch wenn die werdende Mutter mit sichtbaren Bauch bei der Krankenkasse persönlich vorspricht.


Stimmt. Äh. Schon wieder verstehe ich die Relevanz nicht. Mir ging es nicht darum, dass man ohne vorgelegte Beweise nicht zu seinem Recht kommt, sondern um die Behauptung der Standesbeamten "solange Sie Ihre Ehe (mir) nicht beweisen können, sind Sie in D nicht verheiratet" = "solange Sie Ihre Schwangerschaft nicht beweisen können, sind Sie in D nicht schwanger".

Lassen wir das mit der Schwangerschaft. Auch wenn sämtliche Heiratsurkunden und Registereinträge verbrannt sind, ist der TS dennoch nach deutschem Recht verheiratet.
(Indirekter Beweis: was wäre, wenn er ein weiteres mal heiraten will? Na also.) Er kann es nur ohne die Urkunden nicht beweisen. Sobald er es aber irgendwie glaubhaft machen kann, treten die Rechtswirkungen auch in der Praxis ein.

Muss man wirklich Philosophie studiert haben, um den Unterschied zu verstehen zwischen einer Tatsache und dem Mittel, mit dem die Wahrheit dieser Tatsache bewiesen werden soll?

Eine Scheidung im Ausland ist natürlich genau der entgegengesetzte Fall - sie entfaltet Rechtswirkung in D nur nach ihrer Anerkennung durch deutsche Behörden. Vielleicht verwechselt die Standesbeamtin da einfach etwas, ich zitiere noch mal den TS:

Zitat:
erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamt  gesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt. Ansonsten sind wird in D als unverheiratet zu betrachten.


Liebe TS, warum laßt Ihr Euch das nicht einfach schriftlich geben und heiratet in D nochmal?  Zwinkernd

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Antwort #72 - 01.08.2008 um 14:09:33
 
Eduard schrieb am 01.08.2008 um 13:58:37:
Liebe TS, warum laßt Ihr Euch das nicht einfach schriftlich geben und heiratet in D nochmal?

würden die beiden denn eine Ledigkeitsbescheinigung aus ihren Herkunftsländern erhalten? Sicher nicht.

Die Standesbeamtin wird einfach nicht anerkennen wollen, dass er nicht aus dem Westjordanland etc. kommt, sondern Israeli ist. Das ist die einfachste, wenn auch angesichts der Papiere merkwürdige Erklärung. Vielleicht wird sie aber von Ramalla aus darauf hingewiesen.
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« Zuletzt geändert: 01.08.2008 um 14:22:17 von thom »  
 
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Antwort #73 - 01.08.2008 um 14:23:12
 
thom schrieb am 31.07.2008 um 21:45:26:
Die Ortsform dieser Eheschließung geht ja (hier sicher klar) aus de Heiratsurkunde selbst hervor.
Nein, das geht (meist) nicht aus der Urkunde hervor.

Zitat:
Die SB hätte nur sich selbst über die Rechtslage in Israel zu informieren.
Das wird die SB auch getan haben, unterstelle ich mal. Oder wissen Sie, dass sie das nicht getan hat?

Zitat:
Da in Israel für die Eheschließung die offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.verantwortlich sind, gibt es wohl keinen Verweis auf ausländisches Recht.
Ich weis jetzt nicht, was Sie damit sagen wollen. Aber natürlich gibt es dazu ausländisches Recht, z.B. das "Moslem  Familiy (Application) Law" (Drayton, Laws of Palestine, II. Bd., Kap. 96) das das "Ottomanische Familiengesetz: Eheschließungen und Scheidung, 1333 (Oktober 1917)" für Moslems anwendbar erklärt.

Zitat:
Wäre die Eheschließung aber nach bulgarischem Recht unwirksam, was würde das hier bedeuten?
Die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen müssen nach Art. 13 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EGBGB für beide Personen erfüllt sein. Sind zwei Rechte verletzt, so entscheidet über die Folgen das ärgere Recht.
In Bulgarien werden ausländische Ehen anerkannt, wenn sie nach der Ortsform geschlossen wurden. Wenn eine Ehe nicht formgerecht zustande kamen dürfte wohl eine "Nichtehe" vorliegen.

Zitat:
Die Beweiskraft einer echten ausl. Pst-Urkunde wäre wohl einfach im Ausmaß der Urkunden-Unsicherheit ihres Ausstellungsstaates einzuschränken - hier also kaum.
Ohne die Gründe für die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der (echten) ausländischen Personenstands-Urkunde zu kennen, ist jede Angabe dazu lediglich eine persönliche Wertung und hülft nicht so richtig weiter.
Oder wollen Sie nur die Tendenz grundsätzlich falscher Auslegungen durch die Standesbeamten darstellen?


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Antwort #74 - 01.08.2008 um 14:49:29
 
Eduard schrieb am 01.08.2008 um 13:58:37:
Eine Scheidung im Ausland ist natürlich genau der entgegengesetzte Fall - sie entfaltet Rechtswirkung in D nur nach ihrer Anerkennung durch deutsche Behörden.


Wen ein ausländischer Bürger beim Meldeamt "geschieden" als Familienstand angibt, muss er dann wirklich ein von einer deutschen Behörde anerkanntes Scheidungsurteil vorzeigen?

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Antwort #75 - 01.08.2008 um 14:53:08
 
Blaise schrieb am 01.08.2008 um 14:23:12:
Ich weis jetzt nicht, was Sie damit sagen wollen.
Monsieur Blaise,
dies scheint Tendenz zu habe. Wenn nach den Heimatrechten der beiden die Eheschließung rechtsgültig ist, kann es hieran nicht haken. Welche konkreten Zweifel hätten Sie an der Einhaltung der Ortsform, wenn ein Gericht als Behörde, die nationale Religionsbehörde (die muss auch beglaubigen) und das Außenministerium die Eheschließung durch den Imaan bzw. die Berechtigung und Zuständigkeit dazu auf der Urkunde bestätigt haben?
Meine Frage ist übrigens unbeantwortet geblieben, wie bei einer Kollision der Heimatrechte aus deutscher Sicht entschieden würde oder ob überhaupt etwas zu entscheiden wäre.
Das von Ihnen zitierte ausländische Recht ist tatsächlich in Israel inländisches, das verwechseln Sie möglicherweise. Grundlage der rechtlichen Stellung der Kirchen und Religionen in Israel und den palästinensischen Gebieten bildet weiterhin das Recht des osmanischen Reiches. Besonders deutlich wird dies im Bereich des Eherechtes. Eine zivilrechtliche Eheschließung ist weder in Israel noch in den palästinensischen Gebieten möglich. Verantwortlich für den Vollzug von Eheschließungen und Ehescheidungen sind vielmehr die verschiedenen offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.
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Antwort #76 - 01.08.2008 um 15:00:57
 
Eduard schrieb am 01.08.2008 um 13:58:37:
Auch wenn sämtliche Heiratsurkunden und Registereinträge verbrannt sind, ist der TS dennoch nach deutschem Recht verheiratet.
(Indirekter Beweis: was wäre, wenn er ein weiteres mal heiraten will? Na also.) Er kann es nur ohne die Urkunden nicht beweisen. Sobald er es aber irgendwie glaubhaft machen kann, treten die Rechtswirkungen auch in der Praxis ein.



"...ist der TS nach deutschem Recht verheiratet." Woher weißt du das? Woher weißt du, dass die materiellen Voraussetzungen des israelischen wie des bulgarischen Rechts erfüllt waren? Genau das ist der kritische Punkt, den die Standesbeamtin prüft!

"sobald er es irgendwie glaubhaft machen kann" - nein, glaubhaft machen reicht wohl nicht, die Tatsache der rechtswirksamen Eheschließung muss nachgewiesen werden.

die Kollisionsfrage: wäre nach bulgarischem oder israelischem Recht die Ehe "fehlerhaft" geschlossen, so würden sich die Folgen nach dem "ärgeren" Recht richten, um eine "hinkende Ehe" zu vermeiden. Würde also eines der Rechte dann die Nichtigkeit vorsehen, würde sich die "deutsche Sicht" dem anschließen (selbst wenn aus Sicht des anderen Rechts möglicherweise überhaupt kein Rechtsverstoß vorläge)
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Antwort #77 - 01.08.2008 um 15:17:51
 
petit_canard schrieb am 01.08.2008 um 15:00:57:
Genau das ist der kritische Punkt, den die Standesbeamtin prüft!
So? Sie hat dies offenbar weder gesagt noch hat sie offenbar in Sofia oder Tel Aviv dazu angefragt noch hat sie dazu ein negatives Ergebnis mitgeteilt oder gar dann erklärt, warum dies für D. doch eine Rolle spielt, wenn es schon in Israel keine spielt.
Aber sie hat schon die Eheschließung für unwirksam in D. erklärt. woher weiß sie das?
An diesem Punkt waren wir schon bei post#x.
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Antwort #78 - 01.08.2008 um 15:21:17
 
thom schrieb am 01.08.2008 um 14:53:08:
Monsieur Blaise,
dies scheint Tendenz zu habe.

Danke.

Zitat:
Wenn nach den Heimatrechten der beiden die Eheschließung rechtsgültig ist, kann es hieran nicht haken.

Boah! Das wissen Sie doch gar nicht!

Zitat:
Welche konkreten Zweifel hätten Sie an der Einhaltung der Ortsform, wenn ein Gericht als Behörde, die nationale Religionsbehörde (die muss auch beglaubigen) und das Außenministerium die Eheschließung durch den Imaan bzw. die Berechtigung und Zuständigkeit dazu auf der Urkunde bestätigt haben?
Ich habe überhaupt keinen Zweifel. Ich habe weder die ausländische Urkunde gesehen, noch kenne ich die Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin.
Meinen Sie, Zweifel an der Ortsform dürfte es nicht geben, weil die Urkunde legalisiert bzw. eine Apostille angebracht wurde? Wenn ja, verstehen Sie immer noch nicht den Unterschied zwischen der (formalen) Echtheit einer Urkunde und der inhaltlichen Richtigkeit. Durch die Legalisierung oder Apostille wird nicht die "Einhaltung der Ortsform" bestätigt.

Zitat:
Meine Frage ist übrigens unbeantwortet geblieben, wie bei einer Kollision der Heimatrechte aus deutscher Sicht entschieden würde oder ob überhaupt etwas zu entscheiden wäre.

Nochmal: Grundsatz der ärgeren Rechts. Wenn die im Ausland geschlossene Ehe nach einem der betroffenen Heimatrechten eine "Nichtehe" ist, dann ist diese Ehe auch bei uns eine "Nichtehe".

Zitat:
Das von Ihnen zitierte ausländische Recht ist tatsächlich in Israel inländisches, das verwechseln Sie möglicherweise. Grundlage der rechtlichen Stellung der Kirchen und Religionen in Israel und den palästinensischen Gebieten bildet weiterhin das Recht des osmanischen Reiches. Besonders deutlich wird dies im Bereich des Eherechtes. Eine zivilrechtliche Eheschließung ist weder in Israel noch in den palästinensischen Gebieten möglich. Verantwortlich für den Vollzug von Eheschließungen und Ehescheidungen sind vielmehr die verschiedenen offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.
Bestimmt verwechsle ich das. Entschuldigung. Ganz unbedarft ging ich davon aus, dass eben jenes (geschriebene) moslemische Recht der Verweis zum (ausländischen) Recht am Eheschließungsort und zum Personalstatut des Verlobten sei.

Aber vielleicht schreiben Sie mir mit ganz einfachen Worten was Sie wollen, damit ich Döspaddel verstehe was Sie meinen.

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Antwort #79 - 01.08.2008 um 17:05:09
 
Blaise schrieb am 01.08.2008 um 15:21:17:
Meinen Sie, Zweifel an der Ortsform dürfte es nicht geben
aber natürlich, ganz besonders viele gibt es ja auch immer, wenn man davon keine Ahnung hat oder davon ausgeht, dass ein ausländischer Staat recht grundsätzlich von den Formerfordernissen seines eigenen Rechts noch viel weniger Ahnung hat.
Einer echten Urkunde eines sicheren Urkundenstaates muss man halt erstmal glauben, so weh das auch tut, bis man das Gegenteil und seine Zweifel bewiesen hat. Von solch einem Beweis war im Falle des TS nichtts zu erkennen, im Gegenteil. 
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In einfacheren Worten kann ich das nicht, sorry.
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Antwort #80 - 01.08.2008 um 17:11:34
 
Blaise schrieb am 31.07.2008 um 13:05:03:
Gibt es ein Äquivalent zu einem Befangenheitsantrag bei Gericht, mit dem man erreichen kann, dass einem eine anderer Standesbeamter zugeteilt wird? 

Ja, sicher: § 21 VwVfG ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher in Personenstandssachen entsprechend. Doch wird es ohne Anwalt schwierig, dies durchzusetzen.

Im übrigen weise ich mal daraufhin, dass auch ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln ist und nicht etwa "Beweisthema" ist. Insofern liegt der Ball auf der Seite der Standesbeamtin - der Bergmann/Ferid steht ja nicht zum Spaß bei ihr oder ihrer Aufsicht rum, sondern das ist ihr biz und nicht das der Beteiligten, sich um die rechtliche Würdigung des Falls nach dem anwendbaren ausländischen Rceht zu kümmern, soweit ihre Zuständigkeit überhaupt eröffnet ist. Bereits daran habe ich vorliegend aber Zweifel.

Standesamtsaufsichtsbehörde und/oder Rechtsanwalt einschalten ist hier sicher eine gute Idee!
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Antwort #81 - 01.08.2008 um 17:25:35
 
thom schrieb am 01.08.2008 um 17:05:09:
aber natürlich, ganz besonders viele gibt es ja auch immer, wenn man davon keine Ahnung hat oder davon ausgeht, dass ein ausländischer Staat recht grundsätzlich von den Formerfordernissen seines eigenen Rechts noch viel weniger Ahnung hat.

Da merkt man, der Fachmann spricht.

Zitat:
Einer echten Urkunde eines sicheren Urkundenstaates muss man halt erstmal glauben, so weh das auch tut, bis man das Gegenteil und seine Zweifel bewiesen hat. Von solch einem Beweis war im Falle des TS nichtts zu erkennen, im Gegenteil. 
thom

Schön, das man hier im Forum sofort und unwiderlegbar erkennen kann, welche Beweise wer hat. Ihre Arroganz nervt ganz schön.

Zitat:
In einfacheren Worten kann ich das nicht, sorry.

Das wundert nicht.
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Antwort #82 - 01.08.2008 um 17:30:13
 
trixie schrieb am 01.08.2008 um 14:49:29:
Wen ein ausländischer Bürger beim Meldeamt "geschieden" als Familienstand angibt, muss er dann wirklich ein von einer deutschen Behörde anerkanntes Scheidungsurteil vorzeigen?


Gute Frage  Daumen hoch

Ich weiß keine Antwort. Strenggenommen ja (wenn ich das glaube, was die Standesämter zu dem Thema schreiben). Aber vielleicht gibt es da irgendwelche Sonderregelungen. Wenn nicht, ist das wohl wie die Frage nach Passierschein "A39" (*) Laut lachend

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Antwort #83 - 01.08.2008 um 17:51:26
 
thom schrieb am 01.08.2008 um 15:17:51:
So? Sie hat dies offenbar weder gesagt noch hat sie offenbar in Sofia oder Tel Aviv dazu angefragt noch hat sie dazu ein negatives Ergebnis mitgeteilt oder gar dann erklärt, warum dies für D. doch eine Rolle spielt, wenn es schon in Israel keine spielt.
Aber sie hat schon die Eheschließung für unwirksam in D. erklärt. woher weiß sie das?
An diesem Punkt waren wir schon bei post#x.
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ähm, hab noch mal die sechs Seiten gelesen. Alles, was ich fand zum Verfahrensstand, war, dass die Standesbeamtin auf Anraten von Tel Aviv noch Ramallah beteiligt hat (wieso auch immer, da fehlt wohl allen von uns die "Ortskenntnis") und auf Antwort wartet. Aber in der Tat mutet es gelinde gesagt bizarr an, die Mitteilung "ist ledig" anderen Behörden zu streuen, bevor die Prüfung abgeschlossen ist. Vielleicht hilft es, wenn der TS oder notfalls ein Anwalt mal Akteneinsicht beantragt und guckt, welche dem TS nicht bekannt gegebenen Gründe für die Prüfung dort aktenkundig sind.
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Antwort #84 - 01.08.2008 um 18:22:54
 
petit_canard schrieb am 01.08.2008 um 17:51:26:
Vielleicht hilft es, wenn der TS oder notfalls ein Anwalt mal Akteneinsicht beantragt

Das ist eine gute Idee, erstmal nur dieses zu tun. Besser mit Anwalt und besser sofort.
Die Kosten wären begrenzt. Könnte u.U. alleine schon das Problem lösen.
dodo11 schrieb am 31.07.2008 um 18:48:01:
Entgegen wurde geantwortet, dass ein Anwalt, der von sowas versteht wird uns schon was kosten...

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Antwort #85 - 01.08.2008 um 18:51:40
 
"Entgegen wurde geantwortet, dass ein Anwalt, der von sowas versteht wird uns schon was kosten..." - nun ja, welch ketzerischer Gedanke, aber leider leider hab ich inzwischen einiges an Anwaltsschreiben lesen müssen, aus denen ziemlich deutlich hervortrat, dass der jeweilige Verfasser von der Materie keine bis gar keine Ahnung hatte und durch seine nicht sachdienliche Beratung das Verfahren eher noch in die Länge gezogen hat. Mit Sicherheit haben diese Schreiben dennoch einiges gekostet. Insofern würde ich den Anwalt mit Sorgfalt aussuchen und gut auf die Finger gucken und mir jeden Schritt erklären lassen. Allerdings: Akteneinsicht beantragen sollte wohl jeder Anwalt hinkriegen.
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Antwort #86 - 01.08.2008 um 21:21:05
 
Ich habe mal versucht, geistig einen Schritt zurückzutreten und zu verstehen, warum wir hier so heftig diskutieren.

Die einen finden es prinzipiell gut, dass im Personenstandsrecht so sorgfältig geprüft wird:
- Zuverlässigkeit des deutschen Personenstandswesens
- Gefahr von Fälschungen

Die anderen sehen sich den geschilderten Sachverhalt an (der natürlich auch ganz anders sein kann, man muss aber sagen, bis jetzt ist nichts erzählt worden, was zu Zweifeln Anlaß geben würde) und denken sich "das kann doch nicht wahr sein":
- Mitteilungen an die Meldestelle vor Abschluß der Prüfung
- merkwürdige Aussagen zum Thema Anerkennung vs. rechtliche Wirksamkeit von Ehen (das kann natürlich ein Übertragungsfehler sein)
- wenn man schon eine so eingehende Prüfung durchführt, könnte man ja wenigstens erklären, warum (speziell die "angedrohte" Urkundenprüfung).
Dazu kommt noch die (gefühlte) Ohnmacht gegenüber einer solchen Staatsvertreterin.

Die erste Gruppe wiederum betrachtet den Sachverhalt eher mit Skepsis. Wenn das nämlich stimmt, wie das da steht, muß man sich die Frage stellen, ob die umfassenden Befugnisse, die man gut findet, nicht auch Gefahren in sich bergen.

Tja, und darin liegt m. E. das Konfliktpotential ...

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Antwort #87 - 02.08.2008 um 22:05:22
 
Beweisrecht der ZPO (Alternativkommentar zur ZPO, 1987) Prof. Dr. Helmut Rüßmann
Ausländische öffentliche Urkunden haben bis zum Vorliegen einer Legalisation keine gesetzliche Vermutung der Echtheit für sich. Das gilt jedoch nicht für die öffentlichen Urkunden solcher Staaten, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland in zwischenstaatlichen Abkommen auf das Erfordernis der Legalisation verzichtet hat (Überblick über die Vertragspartner internationaler Übereinkommen über die Entbehrlichkeit der Legalisation bei Bülow/Böckstiegel Internationaler Rechtsverkehr, Band II Abschnitt D; Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 2. Aufl. 1983, 2. Teil, F; vgl. auch Nagel IZPR RN 366).[u.a. Apostille].Deren öffentliche Urkunden stehen den inländischen öffentlichen Urkunden auch hinsichtlich der Echtheitsvermutung nach § 437 gleich.  [§ 438 Randnummer 1]
...
Wo die ausländische öffentliche Urkunde als echt angesehen wird, entspricht ihre Beweiskraft derjenigen einer inländischen öffentlichen Urkunde. [§ 438 Randnummer 2]
...
Soweit die Beweiskraft echter und unverfälschter Urkunden durch die §§ 415 bis 418 festgelegt ist, ist die freie Würdigung nach § 286 ausgeschlossen. Ob überhaupt Raum für eine freie Würdigung bleibt, hängt von der Fassung des Beweisthemas und der Beziehung der beurkundeten Gedankenerklärung zum Beweisthema ab. Ist Beweisthema die Abgabe der beurkundeten Erklärung, gibt es bei keiner der in den §§ 415 bis 418 geregelten Urkunden ein Würdigungsermessen. Das Gericht hat nur über die rechtliche Einordnung und die Rechtswirksamkeit der Erklärung zu befinden. ..[vor § 415 Randnummer 5]
...
ZPO § 416 (2) "Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig"
Abs. 2 eröffnet mit der Möglichkeit nachzuweisen, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, die einzige Chance, die jeder Würdigung entzogene Beweiskraft zu zerstören. ...
[auch ZPO § 292 S.1: „Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils. Etwa, wenn die Ortsform oder das örtl. Kollisionsrecht nicht eingehalten wurde. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt ausschließlich derjenige, der die Zweifel geltend macht. Andere Kollisionfragen und die Folgen wären unabhängig von obigem zu klären./thom]
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Antwort #88 - 03.08.2008 um 02:16:26
 
Zur Beweiskraft ausländischer Personenstandsurkunden hatte Blaise doch schon gesagt: [quote author=7A5459514B5D380 link=1217326721/49#49 date=1217440409]Hallo,

wenn eine ausländische Personenstandsurkunde (z.B. einer Heiratsurkunde) mit Legalisierung bzw. Apostille vorliegt, ist von der Echtheit der Urkunde auszugehen.

Steht die Echtheit der Urkunde fest, stellt sich die Frage der Beweiskraft der ausländischen Personenstandsurkunde. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen nicht der erhöhten Beweiskraft deutscher Personenstandsurkunden (§ 66 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG) und deshalb unterliegt der Inhalt der freien Beweiswürdigung./quote]

Allerdings, Blaise: warum? Ich finde dafür keine Quelle.
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Antwort #89 - 03.08.2008 um 09:57:35
 
thom schrieb am 02.08.2008 um 22:05:22:
[url=http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akzpo/beweis.htm]Beweisrecht der ZPO

Ist Beweisthema die Abgabe der beurkundeten Erklärung, gibt es bei keiner der in den §§ 415 bis 418 geregelten Urkunden ein Würdigungsermessen. Das Gericht hat nur über die rechtliche Einordnung und die Rechtswirksamkeit der Erklärung zu befinden.
/thom]


Zu deutsch heißt das: Urkundeninhalt einer Heiratsurkunde bzw. eines Ehevertrages ist im wesentlichen "Herr A und Frau B haben vor Urkundsbeamten C die Erklärung abgegeben, miteinander die Ehe schließen zu wollen." Dass diese Erklärung tatsächlich abgegeben wurde, daran besteht kein Zweifel, wenn die Urkunde echt ist. ABER "das Gericht" hat auch zu befinden, ob diese Erklärungen von A und B rechtswirksam sind.

Das bedeutet, die Frage der "Rechtswirksamkeit" der beurkundeten Erklärungen ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Urkunde echt und inhaltlich richtig ist, sondern ist eine separat zu klärende Frage.
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Antwort #90 - 03.08.2008 um 10:34:11
 
Hallo,
petit_canard schrieb am 03.08.2008 um 02:16:26:
Allerdings, Blaise: warum? Ich finde dafür keine Quelle

Es ist zwar unhöflich auf eine Frage mit einer Gegenfrage zu antworten, aber ausnahmsweise: Warum was? Geht es darum, dass (echte) ausländische Personenstandsurkunden nicht der Beweiskraft nach § 66 in Verbindung mit § 60 PStG unterliegen?

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Antwort #91 - 03.08.2008 um 12:03:55
 
ja, darum geht es.
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Antwort #92 - 03.08.2008 um 12:28:43
 
petit_canard schrieb am 03.08.2008 um 12:03:55:
ja, darum geht es. 

Nein, darum geht es nicht, sondern um die Wirkungen nach §§ 415 ff. ZPO analog. Im übrigen habe ich petitcanard schon vor zwei Seiten oder so (bin jetzt doch etwas sonntagsfaul, das genau nachzusehen) insoweit zugestimmt, als die inhaltliche Richtigkeit selbstverständlich nicht gleich Rechtswirksamkeit bedeutet. Allerdings sollte die letztgenannte Frage grdsl ohne irgendwelche Anforderungen an die Parteien oder gar Nachfragen in Ramallah durch Konsultation der vorhandenen Literatur (u.a. Bergmann/Ferid) geklärt werden können.
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Antwort #93 - 03.08.2008 um 12:46:14
 
Blaise schrieb am 03.08.2008 um 10:34:11:
Geht es darum, dass (echte) ausländische Personenstandsurkunden nicht der Beweiskraft nach § 66 in Verbindung mit § 60 PStG unterliegen?

Hier geht es darum, wie zuverlässig in einem Staat die Personenstandsbücher, Register etc.geführt werden, in welchem Maße also eine Heiratsurkunde in diesem Staat selbst als zuverlässiges Dokument gilt (vgl.§ 60 PstG). Dies geht bei einem zuverlässigen Apostillen-Staat aber nicht unmittelbar in eine freie Beweiswürdigung ein (der Standesbeamte ist kein Gericht), sondern in die Widerlegung und Amtsermittlungspflicht und die freie Beweiswürdigung in diesem Rahmen. Solange also das Gegenteil nicht bewiesen ist, besitzt die Urkunde ihre hohe Beweiskraft.
So verstehe ich als Laie das jedenfalls. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird dann aber von manchen Standesbeamten recht systematisch missbräuchlich zu Lasten anderer verwendet ??
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« Zuletzt geändert: 03.08.2008 um 13:02:26 von thom »  
 
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Antwort #94 - 03.08.2008 um 13:30:58
 
thom schrieb am 03.08.2008 um 12:46:14:
So verstehe ich als Laie das jedenfalls. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird dann aber von manchen Standesbeamten recht systematisch missbräuchlich zu Lasten anderer verwendet ??

Wenn man von den falschen Voraussetzungen ausgeht? Ja.

Übrigens muss man nicht von der Umkehr einer Beweislast vor. Die Standesbeamtin hat (aus uns unbekannten Gründen) die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde angezweifelt. Nun muss dies beweisen in dem sie entsprechende Informationen vor Ort einholt und das entsprechende Ortsrecht hinzuzieht.

Dann kommt sie irgendwann zu einem Ergebnis und wird, falls sie weiterhin die inhaltliche Unrichtigkeit behaupten, dies nachweisen müssen.

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« Zuletzt geändert: 03.08.2008 um 13:47:36 von Blaise »  

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Antwort #95 - 03.08.2008 um 14:03:28
 
Blaise schrieb am 03.08.2008 um 13:30:58:
Übrigens muss man nicht von der Umkehr einer Beweislast ausgehen?vor.
Dann kommt sie irgendwann zu einem Ergebnis und wird, falls sie weiterhin die inhaltliche Unrichtigkeit behaupten, dies nachweisen müssen.

Blaise


Und wer muss für die bis jetzt bereits eingetretenen Nachteile aufkommen? Da wären z.B. die Mitteilung an das Einwohnermeldeamt (Lohnsteuerkarte, schließlich hat er weniger Geld zur Verfügung), die ABH, die üble Nachrede falsche Dokumente vorgelegt zu haben?
Oder haben solche Taten keine Folgen für übereifrige halbwissende SB? Ich setze nun voraus, dass die Heiratsurkunde richtig ist, was m.M. nach eher gilt als dass ein Israeli eine falsche Urkunde präsentiert.

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Antwort #96 - 03.08.2008 um 15:16:46
 
ryka schrieb am 03.08.2008 um 14:03:28:
Oder haben solche Taten keine Folgen für übereifrige halbwissende SB?

Ein altes Thema ... wenn der Beamten nicht eindeutig eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist, dann nicht. 
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Antwort #97 - 03.08.2008 um 17:17:26
 
tapir schrieb am 03.08.2008 um 12:28:43:
Allerdings sollte die letztgenannte Frage grdsl ohne irgendwelche Anforderungen an die Parteien oder gar Nachfragen in Ramallah durch Konsultation der vorhandenen Literatur (u.a. Bergmann/Ferid) geklärt werden können.


Nein, das geht nicht immer nur anhand von Literatur. Würde die Standesbeamtin beispielsweise anzweifeln, dass beide der Partner vor der Eheschließung ledig waren, dann hätte das wenig mit Echtheit/inhaltlicher Richtigkeit der Heiratsurkunde zu tun, aber schon etwas mit der Wirksamkeit der Eheschließung. Die Prüfung des Familienstandes vor Eheschließung könnte Teil des Urkundsüberprüfungsverfahrens sein. Was nun letztendlich der Grund für die Prüfung in diesem Einzelfall ist - dafür vielleicht bei der Standesbeamtin nachfragen bzw. Akteneinsicht beantragen.
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Antwort #98 - 04.08.2008 um 04:30:42
 
mein vorläufiges Resultat:
Die einzigen legitimen Gründe, dass hier die Standesbeamtin die Wirksamkeit der Ehe für D. sofort und ohne weitere Prüfung negierte, wären offensichtliche.
- der Beamtin bekannte weitere Ehen, Bigamie (naja)
- die israelischen Gesetze/Ortsform  wurden ganz offensichtlich nicht eingehalten (sehr unwahrscheinlich in Israel, das in diesen Fragen äußerst vorsichtig ist)
- kollisionsrechtlich stand die Unwirksamkeit für D. fest (das hat aber niemand behauptet)

Gibt es diese Gründe nicht, hat die Standesbeamtin mehrfach gegen Recht (ZPO, PstG etc.) verstoßen und ist in Amtshaftung für die entstandenen Schäden zu nehmen.  

Es gibt hier kein Anerkennungsverfahren der Eheschließung und Ehewirksamkeit, nur Widerlegungsverfahren. Auch keine freie Beweisführung im Sinne einer offenen Verhandlung oder der Würdigung von Zweifeln.
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Antwort #99 - 04.08.2008 um 07:40:24
 
thom schrieb am 04.08.2008 um 04:30:42:
- die israelischen Gesetze/Ortsformwurden ganz offensichtlich nicht eingehalten (sehr unwahrscheinlich in Israel, das in diesen Fragen äußerst vorsichtig ist)


Was mangels Beantwortung der entsprechenden Frage (nach der Glaubensrichtung der Muslime) immer noch nicht abschl. zu klären war. Oder ich habs in diesem elendlangen Thread übersehen....

thom schrieb am 04.08.2008 um 04:30:42:
Gibt es diese Gründe nicht, hat die Standesbeamtin mehrfach gegen Recht (ZPO, PstG etc.) verstoßen und ist in Amtshaftung für die entstandenen Schäden zu nehmen.


Mit solchen "Urteilen" wäre ich immer dann vorsichtig, wenn ich nur eine (noch dazu verworrene und unvollständige) Darstellung eines zweiseitigen Sachverhaltes hätte.

Grüße
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Antwort #100 - 04.08.2008 um 10:42:03
 
ronny schrieb am 04.08.2008 um 07:40:24:
und ist in Amtshaftung für die entstandenen Schäden zu nehmen.

Na ja ... wenn überhaupt jemand haftet, dann die Anstellungskörperschaft (Art. 34 GG)....
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #101 - 04.08.2008 um 10:51:42
 
ronny schrieb am 04.08.2008 um 07:40:24:
Mit solchen "Urteilen" wäre ich immer dann vorsichtig, wenn ich nur eine (noch dazu verworrene und unvollständige) Darstellung eines zweiseitigen Sachverhaltes hätte.


Mag sein, dass die Schilderung unvollstaendig und verworren ist, aber gerade das ist fuer mich ein Hinweis, dass hier irgendwas schief laeuft. Wenn dem TS der Grund der eingehenden Pruefung bekannt waere (z.B. die von Dir angesprochenen Glaubensunterschiede), haette er nichts davon, ihn hier zu verschweigen. Schliesslich sucht er ja Rat.

Also muss ich davon ausgehen, dass ihm der Grund unbekannt ist, und dann frage ich mich: Wie kann das sein? Hier geht es um wichtige Dinge, und die Standesbeamtin macht sich nicht einmal die Muehe, ihm zu erklaeren, was passiert. D.h. entweder stochert die Standesbeamtin einfach nur im Nebel (schlimm), oder sie weiss einen konkreten Grund und spannt den TS aus welchem Motiven auch immer auf die Folter (noch schlimmer).

Ich tippe aber eher auf Ueberforderung. Seit dem mir mal eine Urkundsbeamtin beim Jugendamt erklaert hat, auch durch meine Vaterschaftsanerkennung wuerde mein Kind nicht die deutsche Staatsangehoerigkeit erlangen, und zwar in so einem ueberzeugten Tonfall, dass ich doch lieber nochmal bei der EBH nachgefragt habe, bin ich etwas skeptisch, was das umfassende Fachwissen deutscher Beamter angeht.

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Antwort #102 - 04.08.2008 um 11:28:16
 
Ronny, Tapir,
ist die Offensichtlichkeit hier nun entscheidend?
Oder durften auch sonstige Zweifel zu ihrer Entscheidung führen?
Zum Verhältnis Offensichtlichkeit/Zweifel im Personenstandsrecht gibts ja auch Urteile.

Falls Sunniten und Schiiten nach Ortsform keine Ehe einghehen dürfen, das aber taten, wäre der Verstoß offensichtlich. Die Einseitigkeit, Unvollständigkeit und ggf. Verworrenheit (sehe ich nicht) der Darstellung spielt hier eigentlich keine Rolle. Dia Frage der Haftung entsteht natürlich erst, wenn "Na ja ... wenn überhaupt" geklärt ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #103 - 04.08.2008 um 18:35:27
 
Eduard schrieb am 04.08.2008 um 10:51:42:
Hier geht es um wichtige Dinge
Das bisherige Aufenthaltsrecht des TS  ist nichtig, weil deklatorisch und aus der Ehe abgeleitet. Allerdings hat er wohl nun eines durch sein in D. uneheliches Kind. Alle aus der Ehe abgeleiteten Rechte und in Folge Verträge etc. sind hinfällig.

Wegen der Vaterschaftsanerkennung stellt sich  Ronnys Frage wieder: „Wodurch soll hier eine Tätigkeit des Standesamtes ausgelöst werden?“ Es gibt  keinerlei Grund mehr für die Standesbeamtin, von sich aus in den nächsten Jahren oder überhaupt eine Klärung herbeizuführen...die Art der Anfragen, Anforderungen, die Meldung der Ledigkeit und der Hinweis zum Anwalt zeigen alle in diese Richtung.

Die Unwirksamkeit der Ehe in D. wurde doch längst entschieden – m.E. rechtswidrig, wenn keine offensichtlichen Gründe dafür vorlagen. Rechtswidrig auch, wenn diese Entscheidung (vielleicht nach vergeblicher Suche nach solchen Gründen oder einer sehr aufwendigen Beschäftigungstherapie für die Betroffenen) wieder zurückgenommen würde. Rechtswidrig auch, wenn größere kollisionsrechtliche Probleme zu lösen wären.

Ob hier in dieser Weise rechtswidrig gehandelt wurde, weiß hier natürlich keiner mit Sicherheit, falls aber: Mit welchen Rechtsmitteln könnte man dagegen vorgehen?
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Antwort #104 - 04.08.2008 um 19:10:30
 
Nein, nicht erst "offensichtliche" Zweifel müssen vorliegen, um die Standesbeamtin zur genauen Prüfung zu zwingen.

Nach ein wenig Schmökern in der Dienstanweisung für Standesbeamte würde ich die Sache so "zusammenfassen" (da ich bislang nicht besonders häufig mit der Dienstanweisung für Standesbeamte zu tun hatte, also auf diesem Gebiet eher Laie bin, bitte ich um kritisches Lesen):

Der Standesbeamtin ist die Geburt eines Kindes angezeigt worden. Für den Geburtseintrag muss verbindlich feststehen, ob die Eltern verheiratet sind, also der Ehemann der Mutter als Vater im Rechtssinne gilt, oder ob eine VA für den Vaterseintrag nötig ist. Denn nach § 276 der DA hat sie Eintragungs- und Mitteilungspflichten, für die es nicht egal ist, auf welchem Wege das Kind zum Vater kam. Da diese Eintragungs- und Mitteilungspflichten nicht "auf Antrag" entstehen, sondern durch die DA vorgesehen sind, muss die Standesbeamtin von Amts wegen  "zuende" ermitteln, auch wenn für die Eltern durch die Vaterschaftsanerkennung die Sache längst "vom Tisch" ist. Denn gegebenenfalls muss sie einen unrichtigen Eintrag berichtigen.

In relativ vielen Paragraphen zur Führung der Personenstandsbücher wird auf § 80 und § 224 der DA verwiesen. Diese besagen:

§ 224 "In das Familienbuch darf der Standesbeamte nur die Tatsachen eintragen, die er für erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären."

Das bedeutet, dass sie die Tatsache der Ehe bzw.  ehelichen Abstammung positiv feststellen muss, nicht etwa eine Ehe solange als wirksam zu betrachten hat, bis das Gegenteil bewiesen ist. Nein, der Sicherheit des deutschen Urkundswesens wegen genügen bereits "leiseste Zweifel", um einen Eintrag zu verhindern und weitere Ermittlungen zu erfordern.

Aus § 80 ergibt sich, dass bei Eintragung aufgrund einer ausländischen Urkunde bzw. Entscheidung zunächst diese auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu prüfen ist,  die Vorlage der echten und inhaltlich richtigen ausländischen Urkunde also nicht "automatisch" die Rechtswirksamkeit beweist. Auch aus § 85 Abs. 3 kann man indirekt schließen, dass nur "deutsche" Personenstandsbücher und -urkunden volle Beweiskraft haben, alle ausländischen müssen dahingehend geprüft werden, ob der darin beurkundete Sachverhalt rechtswirksam ist.

Noch mal, ums ganz klar zu sagen: Es ist vollkommen egal, auf welchem Wege die Echtheit festgestellt wird. Egal ob Apostille, Legalisation, Urkundsüberprüfungsverfahren oder freie Beweiswürdigung. Eine echte ausländische Urkunde hat dennoch nicht denselben Beweiswert wie eine deutsche Personenstandsurkunde, nicht für Standesbeamte jedenfalls, laut Dienstanweisung.

Weiter gibt es noch einige Mitteilungspflichten, so z.B. gegenüber der Ausländerbehörde, § 101, der Meldebehörde, § 98, sowie ggf. anderer Standesämter, § 97. Diese Pflichten erklären, warum die Standesbeamtin ihr "Prüfungsergebnis" anderen Behörden weiter gibt - sie muss. Nicht erklärt es jedoch, warum sie die Mitteilung bereits sendet, bevor die Prüfung tatsächlich abgeschlossen ist.

Was nun die leidige "Rechtswirksamkeit" der Eheschließung anbelangt - es gibt viele denkbare Anhaltspunkte, warum die Standesbeamtin näher prüfen könnte. Dinge, die aus dt. Sicht seltsam wirken mögen. Aber wenn die Standesbeamtin vielleicht im Bermann/Ferid gelesen hat, dass diese und jene Voraussetzungen für die Eheschließung gelten, und aus den vorgelegten Urkunden nicht erkennen kann, dass diese bei der Eheschließung vorlagen, dann muss sie es selbst noch mal prüfen, sonst kann sie sich der Tatsache der rechtswirksamen Eheschließung nämlich nicht sicher sein.

Mal ein paar Beispiele, um der Fantasie auf die Sprünge zu helfen: Wurde die Ehe (wie hier geschehen?) durch Ehevertrag vorm Imam geschlossen, dann muss vielleicht geprüft werden, dass die im Vertrag enthaltenen Vereinbarungen der Ehegatten nicht gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Vielleicht sieht das Gesetz die Vereinbarung und Zahlung einer Morgengabe in einer Mindesthöhe vor. Oder mindestens ein Verlobter muss gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben, damit ein Standesamt zuständig ist. Oder es war kein Dolmetscher anwesend, obwohl die bulgarische Verlobte kein arabisch versteht.

Da wir alle so wenig vom Sachverhalt wissen und wohl auch recht wenig über die Vorschriften des israelischen und bulgarischen Recht, denke ich nicht, dass wir uns erlauben können, ohne genauere Einsicht in die Materie einfach mal eben zu urteilen, dass die Standesbeamtin "als Beschäftigungstherapie" mal eben rumprüft, obwohl sie das doch gar nicht darf oder dass sie "rechtswidrig" irgendwelche Entscheidungen trifft. Ich denke nicht, dass diese Unterstellungen, die letztendlich nur "Fronten verhärten", irgendwem weiterhelfen.
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Antwort #105 - 05.08.2008 um 12:08:53
 
petit_canard schrieb am 04.08.2008 um 19:10:30:
Da diese Eintragungs- und Mitteilungspflichten nicht "auf Antrag" entstehen, sondern durch die DA vorgesehen sind, muss die Standesbeamtin von Amts wegen"zuende" ermitteln, auch wenn für die Eltern durch die Vaterschaftsanerkennung die Sache längst "vom Tisch" ist. Denn gegebenenfalls muss sie einen unrichtigen Eintrag berichtigen.

Da sie von Amts wegen entscheiden muss, darf sie die Vaterschaftsanerkennung erst akzeptieren, wenn die Sache "vom Tisch" und entschieden ist. Das ist hier offenbar der Fall (s. auch zu ihren entspr. Mitteilungspflichten), wie kommst Du aufs Gegenteil? Ansonsten hätte sie die Beurkundung bis zum Ergebnis zurückzustellen.
Dass sie angeblich noch ernsthaft ermittelt, bezweifle ich. Dass sie durchschlagende Gründe für ihre Entscheidung hat, auch. Sie hat offenbar keine vorgetragen, eine mögliche Berichtigung ändert daran nichts.

Zur ehöhten Beweiskraft dt. Personenstandsurkunden: post#93 etc., die Beweiskraft ausl. Urkunden ist dadurch nicht ins Belieben des Beamten gestellt und ggf. ähnlich hoch.

Die Rechtswirksamkeit bezieht aufs Kollisionsrecht. Nur in diesem Zusammenhang müssen anzuwendendes Recht, seine Einhaltung und die Ehevoraussetzungen nach Aktenlage geprüft werden. Falls keine Verstöße erkennbar werden, darf der Beamte nicht trotzdem nach Belieben die Beurkundung bezweifeln. Er war bei der Eheschließung nicht dabei und muss sich weitestgehend darauf verlassen, dass auch andere Staaten ihre Rechtsordnung einhalten. Du wirst entsprechend ja sogar Visa zur FZF allein aufgrund einer Heiratsurkunde mit Apostille ausstellen, ohne ein Urkundenüberprüfungsverfahren.

Hier wurde übrigens eine Heiratsurkunde ausgestellt, ein evtl. zweifelhafter Ehevertrag wurde wofür auch immer nachgefordert.

Verworrenheit und Unwissenheit kann man auch produzieren. Andere sind halt am Gegenteil interessiert, hoffentlich können die Experten dazu noch beitragen, bevor der fred versinkt.
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Antwort #106 - 05.08.2008 um 17:49:44
 
Eduard schrieb am 04.08.2008 um 10:51:42:
Also muss ich davon ausgehen, dass ihm der Grund unbekannt ist, und dann frage ich mich: Wie kann das sein?


Mag  sein dass es so ist Zwinkernd

Mir erschließt sich jedenfalls nicht der vollständige Sachverhalt und ich habe leider nicht (mehr) die Zeit um mich durch diesen Mammutthread zu lesen . Und ich habe keine Lust die Entscheidung einer mir unbekannten Standesbeamtin nachzuvollziehen , die ich hier nicht befragen kann.

Wenn zudem meine Fragen nicht oder ausweichend beantwortet werden, bleibt mir nur noch das Ausklinken aus der Diskussion. Zielführend ist eine wie auch immer geartete Grundsatzdebatte jedenfalls nicht, wie ich meine Zwinkernd

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Antwort #107 - 05.08.2008 um 20:27:20
 
Es geht hier nur um die Fragen des TS:

1.Wie sind die rechtlichen Verfahren in Deutschland für die "Anerkennung  einer Eheschließung" ?
Es gab einige Differenzen, die für Experten ohne größeren Aufwand und weitere 100 posts zu klären sein sollten. Das kann man in diesem Forum und nach dem Aufwand hier auch exemplarisch erwarten, es interessiert doch regelmäßig.

2.Werden in meinem Fall diese Verfahren richtig angewandt?
Man kann dazu die Bedingungen bestimmen, unter denen das (nicht) so wäre.

3.Welche Rechtsmittel hätte ich in meinem Fall, falls mir Unrecht geschehen wäre?
Diese Frage hat nichts mit Unterstellungen zu tun.

Dass der TS sich erstmal ausgeklinkt hat, ist ja nicht verwunderlich, die Diskussion muss für ihn doch erschreckend sein.

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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: anerkennung  meiner Eheschließung
Antwort #108 - 05.08.2008 um 20:36:58
 
Mich stören diese Grundsatzdiskussion hier
auch. So mancher TS wendet sich an uns, weil
er/sie da nimmer durchblickt bei dem ausein-
anderpflügen der Krümel. Oder klinkt sich eben
mangels Nachvollziehbarkeit aus.

Man sollte sich schon etwas mehr an die konkre-
ten Fragestellungen orientieren und keinen On-
linekommentar hier loswerden wollen.

Grundsatzdiskussionen ggf als extra thread, dann
ohne Bezug zu einer konkreten Userfragestellung.
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