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anerkennung  meiner Eheschließung (Gelesen: 31.777 mal)
petit_canard
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Antwort #45 - 30.07.2008 um 17:43:19
 
Der entscheidende Satz war, sinngemäß: An der Echtheit der Apostille und damit an der Urkunde hat die Standesbeamtin nach Prüfung in Tel Aviv keine Zweifel mehr. Insofern ist dieser Punkt hier doch überhaupt nicht fraglich und ich brauche daher darauf auch nicht mehr eingehen.
Aber, wie gesagt, es gibt einen Unterschied zwischen formaler "Echtheit" und "inhaltlicher Richtigkeit". Die Apostille - ebenso wie die Legalisation - bestätigt ausschließlich ersteres, darin (und nur darin!) liegt ihr Wert. Die inhaltliche Richtigkeit ist eine davon vollkommen losgelöste Frage. In der Regel wird man, sofern an der Echtheit keine Zweifel bestehen, die inhaltliche Richtigkeit nicht in Frage stellen. Da das hier aber - vielleicht? - geschehen ist, sollte man nach den Gründen suchen - also etwas tiefer in die Rechtsmaterie "Eheschließungen in Israel" einsteigen.
Nach der "inhaltlichen Richtigkeit" gibt es aber eben auch noch die Frage, ob die in Israel geschlossene Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist? Auch hier geht es nicht darum, dass der Standesbeamtin eventuell der Fakt der religiösen Eheschließung vor einem Imam missfällt, sondern einzig darum, ob bei der Eheschließung alle Voraussetzungen erfüllt wurden. Da du, thom, offenbar über genauere Kenntnisse zu israelischem/bulgarischem Eherecht verfügst - vielleicht kannst du kostenlos zugängliche Internetquellen benennen?

Zu der von dir als entscheidend bezeichneten Frage, ob eine ausländische Urkunde und Apostille grundsätztlich überhaupt eine Bedeutung und eine Beweiskraft hat: Ja selbstverständlich, die ECHTHEIT der Urkunde wird damit bewiesen. Aber eben auch nicht mehr. Es wird damit nicht gesagt, dass der ausländische Urkundsbeamte nicht vielleicht bestochen wurde, eine zwar echte aber inhatlich falsche Urkunde auszustellen. Oder dass der Urkundsbeamte (versehentlich) ein Ehehindernis übersehen hat und daher die Ehe - trotz echter Heiratsurkunde - nicht wirksam ist.

@Eduard: Nein, die Standesbeamtin braucht keinen Anfangsverdacht, um die Urkunde zu prüfen. Sondern um eine "fehlerhafte Beurkundung" (=falscher Vater in der Geburtsurkunde wegen irrtümlicher Annahme einer Ehe der Eltern) zu vermeiden, gehört es zu ihren Pflichten, die Wirksamkeit der Ehe zu prüfen und dazu die vorgelegten Urkunden auf ihren Beweiswert hin zu untersuchen. Diese Prüfung umfasst naturgemäß die drei Punkte Echtheit, inhaltliche Richtigkeit, Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich. Und wenn aus den vorgelegten Urkunden nicht abschließend die Tatsache der rechtswirksamen Eheschließung festgestellt werden kann, dann sind eben weitere Prüfungen - zusammen mit den Auslandsvertretungen - erforderlich.

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Antwort #46 - 30.07.2008 um 18:16:03
 
petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 17:43:19:
Zu der von dir als entscheidend bezeichneten Frage, ob eine ausländische Urkunde und Apostille grundsätztlich überhaupt eine Bedeutung und eine Beweiskraft hat: Ja selbstverständlich, die ECHTHEIT der Urkunde wird damit bewiesen. Aber eben auch nicht mehr.

Entschuldige bitte, aber das ist einfach falsch.
Urkunden hätten dann keinen Sinn und die freie Beweiswürdigung wäre gleichbedeutend mit freier Willkür - das ist aber nicht so. Die möglichen Folgen habe ich im post zuvor doch ausführlich beschrieben.

aus tapirs Urteil des OLG Zweibrücken vom 09.12.2003, 5 UF 110/03:
Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO gilt auch für ausländische Urkunden, sofern deren Echtheit feststeht. Ob eine ausländische Urkunde echt ist, hat das Gericht nach § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen; in jedem Falle genügt nach Abs. 2 der Vorschrift die Legalisation bzw. nach Art. 3 und Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961, welchem sowohl Deutschland als auch Russland beigetreten sind, die Apostille. Eine mit der Apostille versehene, ausländische Urkunde hat zumindest die Vermutung der Echtheit nach § 437 Abs. 1 ZPO für sich.Vorliegend bestehen demnach keine Zweifel an der Echtheit der mit der Apostille versehenen Anerkennungsurkunde. Diese erbringt nach § 417 ZPO vollen Beweis für die Richtigkeit ihres Inhaltes.
Hervorhebungen von mir

Zur Eheschließung in Israel habe ich selbst einige unbeantwortete Fragen gestellt.
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Antwort #47 - 30.07.2008 um 19:49:44
 
Oha. Aus der "Echtheit" gleich automatisch die "inhaltliche Richtigkeit" und auch die "Rechtswirksamkeit des beurkundeten Inhalts" zu schließen, geht für so manchen Staat dieser Erde an der Realität vollkommen vorbei.
Und wie bringst du dieses Urteil mit § 13 Konsulargesetz in Einklang, wo explizit die Unterscheidung zwischen zwei Arten der Legalisation gemacht wird (leider schweigt sich der von dir zitierte Urteilsausschnitt aus, welche Art der Legalisation "in jedem Fall" genügt) bzw. wo eben gerade nicht steht, dass damit die Richtigkeit des Inhalts bestätigt wird? Viele Auslandsvertretungen schreiben auch explizit in ihre Legalisationen rein, dass damit keine Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts einhergeht!

Stell dir doch mal folgendes einfaches Beispiel vor: A aus Land XX heiratet in Deutschland B. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland, wo die Tatsache seiner in Deutschland geschlossenen Ehe nicht bekannt ist, schließt er dort mit C die Ehe. Die Gesetze von XX bestimmen, dass eine bereits bestehende Ehe ein Hindernis für eine zweite Eheschließung ist und dass eine bigamisch geschlossene Ehe nichtig ist. Da seine deutsche Ehe aber in XX nicht bekannt ist, erhält er eine Eheurkunde, lässt diese apostillieren und seine Frau C beantragt die Familienzusammenführung. Und, hat C einen Anspruch auf FZ? Ist die Ehe rechtswirksam geschlossen? Bedenke: C kann eine Eheurkunde mit Apostille vorlegen!!
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Antwort #48 - 30.07.2008 um 19:51:08
 
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 21:33:11:
aber Leute warum in Ramalla?

Weil da Leute sitzen, die richtig arabisch können (im Gegensatz anscheinend zu Tel Aviv). Mach Dir deswegen keinen Kopf. In der Tat hätte man's genausogut nach Kairo schicken können. Ich nehme einfach an, dass die "Beziehungen" zwischen den deutschen Vertretungen in Tel Aviv und Ramallah etwas enger sind.

ronny schrieb am 29.07.2008 um 14:39:17:
Jede Stelle, die mit der Vorlage dieser Urkunde befasst wird, hat diese nach ihrer eigenenfreien Beweiswürdigung anzuerkennen oder nicht. Die Apostille ist ja gerade keine die Beweisfiktion auslösende Amtshandlung (=Legalisation) eines deutschen Konsularbeamten nach dem KonsG, welche eine solche Beweislast auslösen würde, sondern lediglich die innerstaatliche (vorliegend israelische) Echtheitsbestätigung einer Unterschrift und eines Dienstsiegels , mehr aber auch nicht

[ronny schrieb am 29.07.2008 um 15:49:44:
M.E. legt das der § 438 ZPO fest.

Bisher lese ich den so, dass grundsätzlich jede ausl. öffentliche Urkunde der freien Beweiswürdigung unterliegt(Abs. 1) und durch die Legalisation (und eben nur die )durch einen deutschen Konsularbeamten ein Beweis der Echtheit vorliegt.

Eine vergleichbare Regelung für Apostillen kenne ich nicht.


ronny schrieb am 29.07.2008 um 18:51:18:
Das Haager Übereinkommen regelt nur die Förmlichkeit der Echtheitsbestätigung (durch eine ausl. Behörde aus deutscher Sicht) einer Unterschrift und ggf. eines Dienstsiegels.

Wenn der deutsche Gesetzgeber eine Beweisfiktion wie in dem zitierten § 438 ZPO eintreten lassen wollte, hätte er nachdem das Abkommen für DE seit dem 13.02.1966 in Kraft getreten ist , ausreichend Zeit gehabt seine ZPO zu ändern.
Hat er aber nichtalso gilt das dort im Absatz 2 genannte nur für durch einen deutschen Konsularbeamten legalisierte Urkunden.



Da kommt jetzt einiges durcheinander. § 438 ZPO trägt die amtliche Überschrift "Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden" und er befasst sich auch nur mit der Frage der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden. Eine Urkunde ist dann echt, wenn sie von demjenigen herrührt, den sie als Aussteller erkennen lässt. § 438 Abs. 1 ZPO bestimmt sinngemäß, dass die Frage der Echtheit der freien Beweiswürdigung unterfällt. § 438 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Legalisation den Beweis der Echtheit erbringt. Das Haager Apostille-Übk. schließlich schafft das Erfordernis der Legalisation im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, deren Beitritt Deutschland nicht widersprochen hat, ab. Das Apostille-Übk. ist durch Zustimmungsgesetz in Bundesrecht transformiert worden und ist sowohl lex posterior als auch lex specialis zu § 438 ZPO. Eine Änderung der ZPO war daher nicht veranlasst.

Weder § 438 ZPO noch das Haager Apostille-Übk. befassen sich mit Fragen der inhaltlichen Richtigkeit ausländischer öffentlicher Urkunden. Diese Fragen behandeln die §§ 415 ff. ZPO. Diese Vorschriften differenzieren nicht zwischen ausländischen und inländischen öffentlichen Urkunden. Daher gelten die dort aufgestellten Beweisregeln auch für ausländische öffentliche Urkunden, deren Echtheit feststeht. Ob sich die Echtheit aus einer freien Beweiswürdigung (§ 438 Abs. 1 ZPO), aus einer Legalisation (§ 438 Abs. 2 ZPO iVm dem KonsularG) oder aus einer Apostille (Haager Apostille-Übk.) ergibt, ist insoweit gleichgültig. Eine Beweislastumkehr mag sich ergeben, falls feststehen sollte, dass es im Ursprungsstaat der Urkunde gravierende Probleme im Urkundenwesen gibt (die aber ja merkwürdigerweise nicht dazu geführt haben dürfen, dass das AA die Legalisation insgesamt einstellt). Davon kann bei Israel keine Rede sein.

ronny schrieb am 29.07.2008 um 20:33:01:
Inhaltliche Überprüfung einer Urkunde aus einem Apostille-Staat ist durchaus zulässig.


Das ist natürlich richtig. Doch trägt die materielle Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit einer unstreitig echten Urkunde stets derjenige, der die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit aufstellt.

petit_canard schrieb am 30.07.2008 um 19:49:44:
Stell dir doch mal folgendes einfaches Beispiel vor: A aus Land XX heiratet in Deutschland B. Während eines Urlaubs in seinem Heimatland, wo die Tatsache seiner in Deutschland geschlossenen Ehe nicht bekannt ist, schließt er dort mit C die Ehe. Die Gesetze von XX bestimmen, dass eine bereits bestehende Ehe ein Hindernis für eine zweite Eheschließung ist und dass eine bigamisch geschlossene Ehe nichtig ist. Da seine deutsche Ehe aber in XX nicht bekannt ist, erhält er eine Eheurkunde, lässt diese apostillieren und seine Frau C beantragt die Familienzusammenführung. Und, hat C einen Anspruch auf FZ?


Nein, weil eine Mehrehe nicht dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt und daher nicht zur FZF berechtigt. Das hat aber nichts mit der Urkundenrichtigkeit zu tun.
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Antwort #49 - 30.07.2008 um 19:53:29
 
Hallo,

wenn eine ausländische Personenstandsurkunde (z.B. einer Heiratsurkunde) mit Legalisierung bzw. Apostille vorliegt, ist von der Echtheit der Urkunde auszugehen.

Steht die Echtheit der Urkunde fest, stellt sich die Frage der Beweiskraft der ausländischen Personenstandsurkunde. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen nicht der erhöhten Beweiskraft deutscher Personenstandsurkunden (§ 66 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG) und deshalb unterliegt der Inhalt der freien Beweiswürdigung.

Ich sehe da überhaupt keine "freie Willkür" (ähm ... gibt es auch unfreie Willkür oder freies Recht?).

Mir haben schon einige Urkunden in legalisierter Form oder mit Apostille vorgelegen, die ich trotzdem nicht anerkannt habe, weil die Urkunden inhaltlich falsch waren.

Ein kleines Beispiel: Vor einigen Jahren hatte ein Mann angeblich im Ausland geheiratet. Die Urkunde war von der richtigen Behörde ausgestellt, von der richtigen Person unterschrieben und hatte auch ein gültiges Siegel. Nur war der gute Mann just zum Zeitpunkt der Eheschließung in Haft (nein, es war keine Handschuhehe).
Die Urkunde war echt - der Inhalt war es nicht.

Blaise


Edit: Da waren einige viiieeellll schneller als ich ...
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Antwort #50 - 30.07.2008 um 19:54:55
 
Blaise schrieb am 30.07.2008 um 19:53:29:
Vor einigen Jahren hatte ein Mann angeblich im Ausland geheiratet. Die Urkunde war von der richtigen Behörde ausgestellt, von der richtigen Person unterschrieben und hatte auch ein gültiges Siegel. Nur war der gute Mann just zum Zeitpunkt der Eheschließung in Haft (nein, es war keine Handschuhehe).
Die Urkunde war echt - der Inhalt war es nicht.

Ja, und? Wo ist das Problem? Der Gegenbeweis (Urkunde ist unrichtig) ist ja immer zulässig und den konntest Du hier ja problemlos führen!
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Antwort #51 - 30.07.2008 um 20:02:35
 
tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:51:08:
Doch trägt die materielle Beweislast für die inhaltliche Unrichtigkeit einer unstreitig echten Urkunde stets derjenige, der die Behauptung der inhaltlichen Unrichtigkeit aufstellt. 

Das Nachzuweisen ist mein Bemühen und praktisch und im Falle des TS das allein Entscheidende.
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Antwort #52 - 30.07.2008 um 20:04:49
 
Hallo tapir,

tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:54:55:
Ja, und? Wo ist das Problem? Der Gegenbeweis (Urkunde ist unrichtig) ist ja immer zulässig und den konntest Du hier ja problemlos führen!


Ich hatte gar kein Problem ... Smiley Mir ging es nur um den Unterschied zwischen der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit einer ausländischen Personenstandsurkunde. Mir schien, dass Thom von der Echtheit einer solchen Urkunde auf die inhaltliche Richtigkeit schließt. Aber vielleicht habe ich auch den Beitrag von Thom nur falsch verstanden ...

Grüße,

Blaise
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Antwort #53 - 30.07.2008 um 20:13:17
 
tapir schrieb am 30.07.2008 um 19:51:08:
Nein, weil eine Mehrehe nicht dem Schutz von Art. 6 GG unterfällt und daher nicht zur FZF berechtigt. Das hat aber nichts mit der Urkundenrichtigkeit zu tun.


Doch. Die FZ scheitert bereits daran, dass die Ehe - trotz Heiratsurkunde mit Apostille - nicht rechtswirksam geschlossen ist.
Ich könnte den Fall ja auch noch weiter spinnen und sagen, nach erfolgter Eheschließung mit C wird A deutscher Staatsangehöriger und danach bringt C ein Kind zu Welt. Für dieses möchte A eine deutsche Geburtsurkunde für das Kind haben, in dem er als Vater steht...
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Antwort #54 - 30.07.2008 um 23:17:12
 
OK - wie bereits gesagt: Kann die Behörde den Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit führen -> kein Problem: Dann ist eben die Vermutung der Richtigkeit widerlegt. Es geht hier ja um die Allokation der Beweislast.

Wie läuft es denn in der Praxis, das wisst Ihr doch genau: Die "Problemstaaten" sind nicht nur mit Blick auf Echtheit, sondern auch mit Blick auf inhaltliche Richtigkeit problematisch. Und in diesen Fällen prüfen die Vertrauensanwälte ja dann meist auch beide Punkte. Führt die AV aber noch Legalisationen durch oder handelt es sich gar - wie vorliegend -  um einen Apostillenstaat, kann die Beweislast für die Unrichtigkeit unstreitig echter Urkunden m.E. problemlos bei der Behörde alloziert werden.
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Antwort #55 - 31.07.2008 um 05:13:57
 
Der gleiche Fall, nur Heiratsurkunde in Hebräisch, vereidigter Rabbi,  Rabbinatsgericht,  Jerusalemer Außenministerium als Apostillestelle Israels...:
Kein Standesbeamter käme auch nur auf die Idee, ohne durchschlagende Gründe die Nichtigkeit der Heiratsurkunde zu behaupten und amtlich, mit schwerwiegenden Folgen, die Ledigkeit des Paares festzustellen, eine Vaterschaftsanerkennung usw. durchzusetzen und entsprechend Rechtsverstöße zu begehen.
Man würde dieses Vorgehen wohl auch kaum derart vehement verteidigen im Rahmen einer freien(?) Beweis(?)würdigung(?) ausländischer Beurkundungen.
Eine apostillisierte Heiratsurkunde aus einem zuverlässigen Urkundenstaat beweist hinreichend (bis zum Nachweis des Gegenteils) eine Ehe.
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Antwort #56 - 31.07.2008 um 09:05:37
 
In einem Punkt muss ich petitcanard allerdings Recht geben: Die Urkunde beweist nur die Eheschließung. Von Amts wegen zu ermitteln hat der Standesbeamte durchaus, ob diese ortsformgemäß war sowie ob die Ehevoraussetzungen nach den Heimatrechten vorgelegen haben.
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Antwort #57 - 31.07.2008 um 10:06:05
 
Alles schön und gut. Die Standesbeamtin darf ja gern überprüfen, bis sie in Pension geht.

Aber 2 Dinge sind doch sehr problematisch und riechen nach Willkür:

1. Aufgrund ihrer diffusen Zweifel (bzw. bei nicht abgeschlossener Prüfung) darf sie nicht einfach losgehen und andere Behörden dahingehend informieren, dass die Betroffenen nicht verheiratet sind.

2. Falls sie (wie schon angekündigt) die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde durch einen Vertrauensanwalt und auf Kosten der Betroffenen überprüfen lassen will, muß es einen konkreten, nachvollziehbaren Grund für ihre Zweifel geben. Dies kann entweder ein Zweifel sein, der sich aus dem konkreten Kontext des Falles ergibt (z.B. Ehe als Schutz vor Ausweisung), oder ein "Generalzweifel" bei Staaten oder Regionen mit unsicherem Urkundenwesen. Beides sehe ich aber hier nicht. (Mich würde am Rande auch mal interessieren, mit welchem recthlichen Konstrukt sie den Eheleuten die Kosten der Überprüfung aufbürden könnte - ich sehe keines. Die derzeit stattfindende Überprüfung ist ja nicht durch die Eheleute veranlaßt, sondern durch das Standesamt.)

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Antwort #58 - 31.07.2008 um 10:12:32
 
Ggfs ist dem Threadstarter am meisten geholfen, wenn er sich noch mal an den Standesbeamten oder evtl die Standesamtaufsicht wendet?

Kann mir nicht vorstellen, dass die akutelle Diskussion ihn viel weiter bringt (außer dass sie ihm ggfs zeigt, dass es halt vlt doch nicht SO einfach ist, wie er gedacht hat), insbesondere da inzwischen wohl ein Kreisläufer vorliegt und die Argumente sich langsam aber sich zu wiederholen scheinen.

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Antwort #59 - 31.07.2008 um 10:31:04
 
inge schrieb am 31.07.2008 um 10:12:32:
Ggfs ist dem Threadstarter am meisten geholfen, wenn er sich noch mal an den Standesbeamten oder evtl die Standesamtaufsicht wendet?


Nach dem was Ronny mal erzählt hat, ist der Standesbeamte völlig frei in seinen Entscheidungen, d.h. ein Vorgesetzter (mit der Teamleiterin wurde ja anscheined schon gesprochen) oder die Standesamtaufsicht kann im Grunde nichts ändern. Und diese Standesbeamtin scheint sich ziemlich "eingeschossen" zu haben.

D.h. der Threadstarter steht vor der Wahl, ob er sich der Willkür beugt und alles mitmacht bis zum (hoffentlich) guten Ende, oder ob er den Rechtsweg geht.

Wobei mir eben dieser Rechtsweg immer noch nicht klar ist. Um klagen zu können, müßte ein Bescheid ergehen oder zumindest unterbleiben. Was soll das für ein Bescheid sein? Anlage eines Familienbuchs ist nicht möglich, Geburtsurkunde ist in trockenen Tüchern.   Sowas wie eine Urkunde vom Standesamt "Ihre Ehe ist in D anerkannt." gibt es nicht, kann nicht beantragt werden, folglich kann man gegen die Ablehnung auch nicht klagen.

Falls ich nicht sehr daneben liege, kann der TS allenfalls gegen die anderen Behörden klagen, deren Amtshandlungen ihn konkret belasten. Dann muss er aber wieder genauso beweisen, dass er wirklich verheiratet ist. Eine ziemlich besch... Situation.

Vielleicht wäre es tatsächlich eine gute Idee, sich mal an die israelische Botschaft zu wenden, was die zu dem ganzen Vorgang meinen, oder die ganze Angelegenheit in anderer Weise auf die politische Ebene zu heben (Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft?).

Eduard

P.S.: Gibt es ein Äquivalent zu einem Befangenheitsantrag bei Gericht, mit dem man erreichen kann, dass einem eine anderer Standesbeamter zugeteilt wird?
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