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anerkennung  meiner Eheschließung (Gelesen: 31.558 mal)
thom
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Antwort #75 - 01.08.2008 um 14:53:08
 
Blaise schrieb am 01.08.2008 um 14:23:12:
Ich weis jetzt nicht, was Sie damit sagen wollen.
Monsieur Blaise,
dies scheint Tendenz zu habe. Wenn nach den Heimatrechten der beiden die Eheschließung rechtsgültig ist, kann es hieran nicht haken. Welche konkreten Zweifel hätten Sie an der Einhaltung der Ortsform, wenn ein Gericht als Behörde, die nationale Religionsbehörde (die muss auch beglaubigen) und das Außenministerium die Eheschließung durch den Imaan bzw. die Berechtigung und Zuständigkeit dazu auf der Urkunde bestätigt haben?
Meine Frage ist übrigens unbeantwortet geblieben, wie bei einer Kollision der Heimatrechte aus deutscher Sicht entschieden würde oder ob überhaupt etwas zu entscheiden wäre.
Das von Ihnen zitierte ausländische Recht ist tatsächlich in Israel inländisches, das verwechseln Sie möglicherweise. Grundlage der rechtlichen Stellung der Kirchen und Religionen in Israel und den palästinensischen Gebieten bildet weiterhin das Recht des osmanischen Reiches. Besonders deutlich wird dies im Bereich des Eherechtes. Eine zivilrechtliche Eheschließung ist weder in Israel noch in den palästinensischen Gebieten möglich. Verantwortlich für den Vollzug von Eheschließungen und Ehescheidungen sind vielmehr die verschiedenen offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.
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Antwort #76 - 01.08.2008 um 15:00:57
 
Eduard schrieb am 01.08.2008 um 13:58:37:
Auch wenn sämtliche Heiratsurkunden und Registereinträge verbrannt sind, ist der TS dennoch nach deutschem Recht verheiratet.
(Indirekter Beweis: was wäre, wenn er ein weiteres mal heiraten will? Na also.) Er kann es nur ohne die Urkunden nicht beweisen. Sobald er es aber irgendwie glaubhaft machen kann, treten die Rechtswirkungen auch in der Praxis ein.



"...ist der TS nach deutschem Recht verheiratet." Woher weißt du das? Woher weißt du, dass die materiellen Voraussetzungen des israelischen wie des bulgarischen Rechts erfüllt waren? Genau das ist der kritische Punkt, den die Standesbeamtin prüft!

"sobald er es irgendwie glaubhaft machen kann" - nein, glaubhaft machen reicht wohl nicht, die Tatsache der rechtswirksamen Eheschließung muss nachgewiesen werden.

die Kollisionsfrage: wäre nach bulgarischem oder israelischem Recht die Ehe "fehlerhaft" geschlossen, so würden sich die Folgen nach dem "ärgeren" Recht richten, um eine "hinkende Ehe" zu vermeiden. Würde also eines der Rechte dann die Nichtigkeit vorsehen, würde sich die "deutsche Sicht" dem anschließen (selbst wenn aus Sicht des anderen Rechts möglicherweise überhaupt kein Rechtsverstoß vorläge)
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thom
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Antwort #77 - 01.08.2008 um 15:17:51
 
petit_canard schrieb am 01.08.2008 um 15:00:57:
Genau das ist der kritische Punkt, den die Standesbeamtin prüft!
So? Sie hat dies offenbar weder gesagt noch hat sie offenbar in Sofia oder Tel Aviv dazu angefragt noch hat sie dazu ein negatives Ergebnis mitgeteilt oder gar dann erklärt, warum dies für D. doch eine Rolle spielt, wenn es schon in Israel keine spielt.
Aber sie hat schon die Eheschließung für unwirksam in D. erklärt. woher weiß sie das?
An diesem Punkt waren wir schon bei post#x.
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Blaise
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Antwort #78 - 01.08.2008 um 15:21:17
 
thom schrieb am 01.08.2008 um 14:53:08:
Monsieur Blaise,
dies scheint Tendenz zu habe.

Danke.

Zitat:
Wenn nach den Heimatrechten der beiden die Eheschließung rechtsgültig ist, kann es hieran nicht haken.

Boah! Das wissen Sie doch gar nicht!

Zitat:
Welche konkreten Zweifel hätten Sie an der Einhaltung der Ortsform, wenn ein Gericht als Behörde, die nationale Religionsbehörde (die muss auch beglaubigen) und das Außenministerium die Eheschließung durch den Imaan bzw. die Berechtigung und Zuständigkeit dazu auf der Urkunde bestätigt haben?
Ich habe überhaupt keinen Zweifel. Ich habe weder die ausländische Urkunde gesehen, noch kenne ich die Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin.
Meinen Sie, Zweifel an der Ortsform dürfte es nicht geben, weil die Urkunde legalisiert bzw. eine Apostille angebracht wurde? Wenn ja, verstehen Sie immer noch nicht den Unterschied zwischen der (formalen) Echtheit einer Urkunde und der inhaltlichen Richtigkeit. Durch die Legalisierung oder Apostille wird nicht die "Einhaltung der Ortsform" bestätigt.

Zitat:
Meine Frage ist übrigens unbeantwortet geblieben, wie bei einer Kollision der Heimatrechte aus deutscher Sicht entschieden würde oder ob überhaupt etwas zu entscheiden wäre.

Nochmal: Grundsatz der ärgeren Rechts. Wenn die im Ausland geschlossene Ehe nach einem der betroffenen Heimatrechten eine "Nichtehe" ist, dann ist diese Ehe auch bei uns eine "Nichtehe".

Zitat:
Das von Ihnen zitierte ausländische Recht ist tatsächlich in Israel inländisches, das verwechseln Sie möglicherweise. Grundlage der rechtlichen Stellung der Kirchen und Religionen in Israel und den palästinensischen Gebieten bildet weiterhin das Recht des osmanischen Reiches. Besonders deutlich wird dies im Bereich des Eherechtes. Eine zivilrechtliche Eheschließung ist weder in Israel noch in den palästinensischen Gebieten möglich. Verantwortlich für den Vollzug von Eheschließungen und Ehescheidungen sind vielmehr die verschiedenen offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.
Bestimmt verwechsle ich das. Entschuldigung. Ganz unbedarft ging ich davon aus, dass eben jenes (geschriebene) moslemische Recht der Verweis zum (ausländischen) Recht am Eheschließungsort und zum Personalstatut des Verlobten sei.

Aber vielleicht schreiben Sie mir mit ganz einfachen Worten was Sie wollen, damit ich Döspaddel verstehe was Sie meinen.

Blaise
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Antwort #79 - 01.08.2008 um 17:05:09
 
Blaise schrieb am 01.08.2008 um 15:21:17:
Meinen Sie, Zweifel an der Ortsform dürfte es nicht geben
aber natürlich, ganz besonders viele gibt es ja auch immer, wenn man davon keine Ahnung hat oder davon ausgeht, dass ein ausländischer Staat recht grundsätzlich von den Formerfordernissen seines eigenen Rechts noch viel weniger Ahnung hat.
Einer echten Urkunde eines sicheren Urkundenstaates muss man halt erstmal glauben, so weh das auch tut, bis man das Gegenteil und seine Zweifel bewiesen hat. Von solch einem Beweis war im Falle des TS nichtts zu erkennen, im Gegenteil. 
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In einfacheren Worten kann ich das nicht, sorry.
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Antwort #80 - 01.08.2008 um 17:11:34
 
Blaise schrieb am 31.07.2008 um 13:05:03:
Gibt es ein Äquivalent zu einem Befangenheitsantrag bei Gericht, mit dem man erreichen kann, dass einem eine anderer Standesbeamter zugeteilt wird? 

Ja, sicher: § 21 VwVfG ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und gilt daher in Personenstandssachen entsprechend. Doch wird es ohne Anwalt schwierig, dies durchzusetzen.

Im übrigen weise ich mal daraufhin, dass auch ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln ist und nicht etwa "Beweisthema" ist. Insofern liegt der Ball auf der Seite der Standesbeamtin - der Bergmann/Ferid steht ja nicht zum Spaß bei ihr oder ihrer Aufsicht rum, sondern das ist ihr biz und nicht das der Beteiligten, sich um die rechtliche Würdigung des Falls nach dem anwendbaren ausländischen Rceht zu kümmern, soweit ihre Zuständigkeit überhaupt eröffnet ist. Bereits daran habe ich vorliegend aber Zweifel.

Standesamtsaufsichtsbehörde und/oder Rechtsanwalt einschalten ist hier sicher eine gute Idee!
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #81 - 01.08.2008 um 17:25:35
 
thom schrieb am 01.08.2008 um 17:05:09:
aber natürlich, ganz besonders viele gibt es ja auch immer, wenn man davon keine Ahnung hat oder davon ausgeht, dass ein ausländischer Staat recht grundsätzlich von den Formerfordernissen seines eigenen Rechts noch viel weniger Ahnung hat.

Da merkt man, der Fachmann spricht.

Zitat:
Einer echten Urkunde eines sicheren Urkundenstaates muss man halt erstmal glauben, so weh das auch tut, bis man das Gegenteil und seine Zweifel bewiesen hat. Von solch einem Beweis war im Falle des TS nichtts zu erkennen, im Gegenteil. 
thom

Schön, das man hier im Forum sofort und unwiderlegbar erkennen kann, welche Beweise wer hat. Ihre Arroganz nervt ganz schön.

Zitat:
In einfacheren Worten kann ich das nicht, sorry.

Das wundert nicht.
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Antwort #82 - 01.08.2008 um 17:30:13
 
trixie schrieb am 01.08.2008 um 14:49:29:
Wen ein ausländischer Bürger beim Meldeamt "geschieden" als Familienstand angibt, muss er dann wirklich ein von einer deutschen Behörde anerkanntes Scheidungsurteil vorzeigen?


Gute Frage  Daumen hoch

Ich weiß keine Antwort. Strenggenommen ja (wenn ich das glaube, was die Standesämter zu dem Thema schreiben). Aber vielleicht gibt es da irgendwelche Sonderregelungen. Wenn nicht, ist das wohl wie die Frage nach Passierschein "A39" (*) Laut lachend

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Antwort #83 - 01.08.2008 um 17:51:26
 
thom schrieb am 01.08.2008 um 15:17:51:
So? Sie hat dies offenbar weder gesagt noch hat sie offenbar in Sofia oder Tel Aviv dazu angefragt noch hat sie dazu ein negatives Ergebnis mitgeteilt oder gar dann erklärt, warum dies für D. doch eine Rolle spielt, wenn es schon in Israel keine spielt.
Aber sie hat schon die Eheschließung für unwirksam in D. erklärt. woher weiß sie das?
An diesem Punkt waren wir schon bei post#x.
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ähm, hab noch mal die sechs Seiten gelesen. Alles, was ich fand zum Verfahrensstand, war, dass die Standesbeamtin auf Anraten von Tel Aviv noch Ramallah beteiligt hat (wieso auch immer, da fehlt wohl allen von uns die "Ortskenntnis") und auf Antwort wartet. Aber in der Tat mutet es gelinde gesagt bizarr an, die Mitteilung "ist ledig" anderen Behörden zu streuen, bevor die Prüfung abgeschlossen ist. Vielleicht hilft es, wenn der TS oder notfalls ein Anwalt mal Akteneinsicht beantragt und guckt, welche dem TS nicht bekannt gegebenen Gründe für die Prüfung dort aktenkundig sind.
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Antwort #84 - 01.08.2008 um 18:22:54
 
petit_canard schrieb am 01.08.2008 um 17:51:26:
Vielleicht hilft es, wenn der TS oder notfalls ein Anwalt mal Akteneinsicht beantragt

Das ist eine gute Idee, erstmal nur dieses zu tun. Besser mit Anwalt und besser sofort.
Die Kosten wären begrenzt. Könnte u.U. alleine schon das Problem lösen.
dodo11 schrieb am 31.07.2008 um 18:48:01:
Entgegen wurde geantwortet, dass ein Anwalt, der von sowas versteht wird uns schon was kosten...

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Antwort #85 - 01.08.2008 um 18:51:40
 
"Entgegen wurde geantwortet, dass ein Anwalt, der von sowas versteht wird uns schon was kosten..." - nun ja, welch ketzerischer Gedanke, aber leider leider hab ich inzwischen einiges an Anwaltsschreiben lesen müssen, aus denen ziemlich deutlich hervortrat, dass der jeweilige Verfasser von der Materie keine bis gar keine Ahnung hatte und durch seine nicht sachdienliche Beratung das Verfahren eher noch in die Länge gezogen hat. Mit Sicherheit haben diese Schreiben dennoch einiges gekostet. Insofern würde ich den Anwalt mit Sorgfalt aussuchen und gut auf die Finger gucken und mir jeden Schritt erklären lassen. Allerdings: Akteneinsicht beantragen sollte wohl jeder Anwalt hinkriegen.
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Antwort #86 - 01.08.2008 um 21:21:05
 
Ich habe mal versucht, geistig einen Schritt zurückzutreten und zu verstehen, warum wir hier so heftig diskutieren.

Die einen finden es prinzipiell gut, dass im Personenstandsrecht so sorgfältig geprüft wird:
- Zuverlässigkeit des deutschen Personenstandswesens
- Gefahr von Fälschungen

Die anderen sehen sich den geschilderten Sachverhalt an (der natürlich auch ganz anders sein kann, man muss aber sagen, bis jetzt ist nichts erzählt worden, was zu Zweifeln Anlaß geben würde) und denken sich "das kann doch nicht wahr sein":
- Mitteilungen an die Meldestelle vor Abschluß der Prüfung
- merkwürdige Aussagen zum Thema Anerkennung vs. rechtliche Wirksamkeit von Ehen (das kann natürlich ein Übertragungsfehler sein)
- wenn man schon eine so eingehende Prüfung durchführt, könnte man ja wenigstens erklären, warum (speziell die "angedrohte" Urkundenprüfung).
Dazu kommt noch die (gefühlte) Ohnmacht gegenüber einer solchen Staatsvertreterin.

Die erste Gruppe wiederum betrachtet den Sachverhalt eher mit Skepsis. Wenn das nämlich stimmt, wie das da steht, muß man sich die Frage stellen, ob die umfassenden Befugnisse, die man gut findet, nicht auch Gefahren in sich bergen.

Tja, und darin liegt m. E. das Konfliktpotential ...

Eduard


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Antwort #87 - 02.08.2008 um 22:05:22
 
Beweisrecht der ZPO (Alternativkommentar zur ZPO, 1987) Prof. Dr. Helmut Rüßmann
Ausländische öffentliche Urkunden haben bis zum Vorliegen einer Legalisation keine gesetzliche Vermutung der Echtheit für sich. Das gilt jedoch nicht für die öffentlichen Urkunden solcher Staaten, denen gegenüber die Bundesrepublik Deutschland in zwischenstaatlichen Abkommen auf das Erfordernis der Legalisation verzichtet hat (Überblick über die Vertragspartner internationaler Übereinkommen über die Entbehrlichkeit der Legalisation bei Bülow/Böckstiegel Internationaler Rechtsverkehr, Band II Abschnitt D; Jayme/Hausmann Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 2. Aufl. 1983, 2. Teil, F; vgl. auch Nagel IZPR RN 366).[u.a. Apostille].Deren öffentliche Urkunden stehen den inländischen öffentlichen Urkunden auch hinsichtlich der Echtheitsvermutung nach § 437 gleich.  [§ 438 Randnummer 1]
...
Wo die ausländische öffentliche Urkunde als echt angesehen wird, entspricht ihre Beweiskraft derjenigen einer inländischen öffentlichen Urkunde. [§ 438 Randnummer 2]
...
Soweit die Beweiskraft echter und unverfälschter Urkunden durch die §§ 415 bis 418 festgelegt ist, ist die freie Würdigung nach § 286 ausgeschlossen. Ob überhaupt Raum für eine freie Würdigung bleibt, hängt von der Fassung des Beweisthemas und der Beziehung der beurkundeten Gedankenerklärung zum Beweisthema ab. Ist Beweisthema die Abgabe der beurkundeten Erklärung, gibt es bei keiner der in den §§ 415 bis 418 geregelten Urkunden ein Würdigungsermessen. Das Gericht hat nur über die rechtliche Einordnung und die Rechtswirksamkeit der Erklärung zu befinden. ..[vor § 415 Randnummer 5]
...
ZPO § 416 (2) "Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig"
Abs. 2 eröffnet mit der Möglichkeit nachzuweisen, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, die einzige Chance, die jeder Würdigung entzogene Beweiskraft zu zerstören. ...
[auch ZPO § 292 S.1: „Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.“

Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert den vollen Beweis des Gegenteils. Etwa, wenn die Ortsform oder das örtl. Kollisionsrecht nicht eingehalten wurde. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt ausschließlich derjenige, der die Zweifel geltend macht. Andere Kollisionfragen und die Folgen wären unabhängig von obigem zu klären./thom]
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Antwort #88 - 03.08.2008 um 02:16:26
 
Zur Beweiskraft ausländischer Personenstandsurkunden hatte Blaise doch schon gesagt: [quote author=7A5459514B5D380 link=1217326721/49#49 date=1217440409]Hallo,

wenn eine ausländische Personenstandsurkunde (z.B. einer Heiratsurkunde) mit Legalisierung bzw. Apostille vorliegt, ist von der Echtheit der Urkunde auszugehen.

Steht die Echtheit der Urkunde fest, stellt sich die Frage der Beweiskraft der ausländischen Personenstandsurkunde. Ausländische Personenstandsurkunden unterliegen nicht der erhöhten Beweiskraft deutscher Personenstandsurkunden (§ 66 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 PStG) und deshalb unterliegt der Inhalt der freien Beweiswürdigung./quote]

Allerdings, Blaise: warum? Ich finde dafür keine Quelle.
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Antwort #89 - 03.08.2008 um 09:57:35
 
thom schrieb am 02.08.2008 um 22:05:22:
[url=http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akzpo/beweis.htm]Beweisrecht der ZPO

Ist Beweisthema die Abgabe der beurkundeten Erklärung, gibt es bei keiner der in den §§ 415 bis 418 geregelten Urkunden ein Würdigungsermessen. Das Gericht hat nur über die rechtliche Einordnung und die Rechtswirksamkeit der Erklärung zu befinden.
/thom]


Zu deutsch heißt das: Urkundeninhalt einer Heiratsurkunde bzw. eines Ehevertrages ist im wesentlichen "Herr A und Frau B haben vor Urkundsbeamten C die Erklärung abgegeben, miteinander die Ehe schließen zu wollen." Dass diese Erklärung tatsächlich abgegeben wurde, daran besteht kein Zweifel, wenn die Urkunde echt ist. ABER "das Gericht" hat auch zu befinden, ob diese Erklärungen von A und B rechtswirksam sind.

Das bedeutet, die Frage der "Rechtswirksamkeit" der beurkundeten Erklärungen ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Urkunde echt und inhaltlich richtig ist, sondern ist eine separat zu klärende Frage.
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