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anerkennung  meiner Eheschließung (Gelesen: 31.761 mal)
trixie
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Antwort #60 - 31.07.2008 um 10:32:40
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:06:05:
Die derzeit stattfindende Überprüfung ist ja nicht durch die Eheleute veranlaßt, sondern durch das Standesamt


Das gleiche Problem stellt sich ja auch bei der Urkundenüberprüfung bei Staaten mit unsicheren Urkundenwesen. Der Standesbeamte muss diese nicht anerkennen, wenn er Zweifel hat, auch wenn das Ehepaar davon überzeugt ist, dass die Urkunde inhaltlich richtig ist.

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:31:04:
Um klagen zu können, müßte ein Bescheid ergehen oder zumindest unterbleiben.  


Wenn der TS den Antrag auf Anerkennung der Heiratsurkunde stellt, müßte das Standesamt auch schriftlich reagieren.

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Antwort #61 - 31.07.2008 um 10:37:51
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:31:04:
müßte ein Bescheid ergehen oder zumindest unterbleiben

Nö, ich habe einen Justizgewährleistungsanspruch dahingehend, dass Gerichte mir helfen, alles behördliche Tun oder Unterlassen, das rechtswidrig ist, zu unterbinden.

Ob hierfür Verwaltungsgerichte oder ordentliche Gerichte zuständig sind, PStG/ZPO oder VwGO gilt und wie genau zu tenorieren wäre, ist alles Sache der Gerichte, siehe nur § 17a Abs. 2 GVG, darüber muss sich der Antragsteller/Kläger nicht den Kopf zerbrechen. Gleichwohl kann es natürlich nicht schaden, einen guten Anwalt mit dem Fall zu betrauen.


Wie ich aber bereits schon sehr, sehr weit oben in diesem thread geschrieben habe, würde ich mich zunächst an die Standesamtsaufsicht wenden.


Von einer Befassung der israelischen Botschaft mit dem Vorgang würde ich mir auf Grund der besonderen Umstände gar nichts erwarten. Auch deutsche Antidiskriminierungsstellen zu befassen erscheint mir nicht Erfolg versprechend, da der Nachweis einer Diskriminierung nicht geführt werden kann.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Eduard
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Antwort #62 - 31.07.2008 um 12:53:49
 
trixie schrieb am 31.07.2008 um 10:32:40:
Das gleiche Problem stellt sich ja auch bei der Urkundenüberprüfung bei Staaten mit unsicheren Urkundenwesen. Der Standesbeamte muss diese nicht anerkennen, wenn er Zweifel hat, auch wenn das Ehepaar davon überzeugt ist, dass die Urkunde inhaltlich richtig ist.


1. kann in diesen Fällen der Standesbeamte seine Zweifel auch begründen, nämlich mit der offiziellen Aussage der Botschaft in dem jeweiligen Land zum dortigen Urkundenwesen. Gilt nicht für Israel.

2. (zu der Frage der Kostentragung) ist es in den meisten Fällen der Betroffene, der etwas von den Ämtern will (z.B. Anmeldung der Eheschließung, FZF-AE ...). Hier ist es die Behörde, der auf einmal einfällt, eine umfassende Überprüfung zu starten. Kann sie machen, aber die Kosten sind dann ihr Problem.

Der Witz ist auch noch der, dass, selbst wenn am Ende die Standesbeamte die Heiratsurkunde anerkennt, der nächste Standesbeamte m. W. durch keine Vorschrift  gehindert ist, wieder von vorne mit der Prüfung anzufangen. Seine Vorgängerin könnte ja etwas übersehen haben ...

tapir schrieb am 31.07.2008 um 10:37:51:
Auch deutsche Antidiskriminierungsstellen zu befassen erscheint mir nicht Erfolg versprechend, da der Nachweis einer Diskriminierung nicht geführt werden kann.

Ich hoffe mal, das eine Antidiskriminierungsstelle nicht erst einen Nachweis verlangt, bevor sie überhaupt tätig wird. Ein solcher Nachweis kann so gut wie nie geführt werden. Deswegen verlangt das AGG (das leider nicht für Behörden gilt) mit gutem Grund nur ein Indiz für eine vorliegende Diskriminierung.

Aber sich an die Standesamtaufsicht zu wenden, ist bestimmt nicht falsch. Ich dachte nur immer, wenn die Standesbeamtin sich stur stellt, könnnen die auch nichts machen ...

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« Zuletzt geändert: 31.07.2008 um 13:04:33 von Eduard »  
 
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Antwort #63 - 31.07.2008 um 13:03:00
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 12:53:49:
Hier ist es die Behörde, der auf einmal einfällt, eine umfassende Überprüfung zu starten.

... aber doch nur, weil der TS möchte:
dodo11 schrieb am 29.07.2008 um 12:18:41:
Wir wollen unsere Eheschließung inDeutschland anerkennenlassen.  

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 12:53:49:
Der Witz ist auch noch der, dass, selbst wenn am Ende die Standesbeamte die Heiratsurkunde anerkennt, der nächste Standesbeamte m. W. durch keine Vorschriftgehindert ist, wieder von vorne mit der Prüfung anzufangen. Seine Vorgängerin könnte ja etwas übersehen haben ...

... was aber verhindert wird, wenn ein FamBuch angelegt wird.

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Antwort #64 - 31.07.2008 um 13:05:03
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 10:31:04:
D.h. der Threadstarter steht vor der Wahl, ob er sich der Willkür beugt und alles mitmacht bis zum (hoffentlich) guten Ende, oder ob er den Rechtsweg geht. 
Stehe denn definitiv fest, dass es Willkür ist?

Zitat:
Wobei mir eben dieser Rechtsweg immer noch nicht klar ist.
Da die Geburt des Kindes bereits beurkundet ist, besteht wohl die Möglichkeit, die Berichtigung des Eintrages zu beantragen, da ja die Eltern angeblich bei der Geburt des Kindes verheiratet waren und somit die Eltern im Geburtseintrag zu registrieren wären.

Dann entscheidet das Gericht nach § 47 PStG und weist, soweit die Eltern tatsächlich verheiratet sind, den Standesbeamten an, den Geburtseintrag entsprechend zu berichtigen

Die Aufsichtsbehörde könnte, soweit die Beurkundung der Geburt nicht richtig erfolgt ist, selbst einen Berichtigungsantrag stellen.

Zitat:
Gibt es ein Äquivalent zu einem Befangenheitsantrag bei Gericht, mit dem man erreichen kann, dass einem eine anderer Standesbeamter zugeteilt wird?
Nein und das ist auch gut so.

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Antwort #65 - 31.07.2008 um 13:21:22
 
@trixie:
1. Dem TS wurde von der Standesbeamten eingeredet, dass er ohne diese "Anerkennung" in D nicht als verheiratet gilt, und damit er es auch wirklich glaubt, wurde auch gleich noch durch einen Brief an die Meldebehörde Druck erzeugt. Das stimmt aber nicht. Wie ich hier im Forum gelernt habe, entfaltet eine Heirat im Ausland in D unmittelbare Rechtswirkung. Natürlich können einzelne Behörden sich (wenn sie dafür eine gute Begründung haben) weigern, die Ehe anzuerkennen, dann muß man das abklären und kann gegebenenfalls das Standesamt hinzuziehen. Dessen Aussagen haben aber nur den Wert eines Gutachtens, mehr nicht.

Falls der TS tatsächlich einen förmlichen Antrag auf Anerkennung gestellt hat, sollte er sich überlegen, ob er diesen nicht rechtzeitig zurückzieht. Und dann möchte ich mal sehen, mit welcher Begründung die Standesbeamtin die Kosten für die Urkundenüberprüfung erheben will.

2. Bei 2 miteinander verheirateten Ausländern wird kein Familienbuch angelegt.

@blaise:

Willkür ist es strenggenommen nur dann, wenn es keine Gründe für eine eingehende Überprüfung gibt. 100%ig weiß ich das natürlich nicht, vielleicht fehlt uns ja auch ein wichtiges Detail. Jedoch finde ich einige Dinge (die erzwungene Vaterschaftsanerkennung, die Mitteilung an die Meldebehörde vor Abschluß der Prüfung) schon etwas eigenartig ...

Zur Geburtsurkunde: soweit ich weiß, steht der Vater schon drin. Diesen Hebel gibt es also nicht mehr. Wir heutzutage im Geburtseintrag noch zwischen ehelicher/nichtehelicher geburt unterschieden?

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« Zuletzt geändert: 31.07.2008 um 13:34:40 von Eduard »  
 
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Antwort #66 - 31.07.2008 um 13:55:40
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 13:21:22:
Wie ich hier im Forum gelernt habe, entfaltet eine Heirat im Ausland in D unmittelbare Rechtswirkung.

... aber doch nur dann, wenn keine Zweifel am Inhalt der Urkunde bestehen; ansonsten Prüfung des Urkundeninhaltes, bzw. der Heiratsurkunde.

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 13:21:22:
Bei 2 miteinander verheirateten Ausländern wird kein Familienbuch angelegt.

Evtl. wäre in diesem Fall ist die Anlegung eines FamBuch möglich.

Zitat:
Wenn ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz Deutscher wird, so kann auch für die Ehe dieser Eltern, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit die Eltern haben, ein Familienbuch beantragt werden.


http://www.aschaffenburg.de/wDeutsch/buerger/geburt/geburt_03b2.php

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Antwort #67 - 31.07.2008 um 15:01:55
 
Familienbuch für Ausländer:  OK, wieder was gelernt  Smiley
Es besteht aber kein Pflicht, ein Familienbuch anlegen zu lassen.

Zitat:
... aber doch nur dann, wenn keine Zweifel am Inhalt der Urkunde bestehen; ansonsten Prüfung des Urkundeninhaltes, bzw. der Heiratsurkunde.


Sorry, aber ich glaube Du mißverstehst den Begriff "unmittelbare Rechtswirkung". Damit ist gemeint, es ist kein spezifisches Anerkennungsverfahren nötig, damit die Rechtswirkung (= die Eheleute gelten nach deutschen Recht als verheiratet) eintritt. Die Rechtswirkung wiederum hängt einzig und allein davon ab, ob man wirklich verheiratet ist, nicht von den vorgelegten Beweismitteln. Dass diese nötig sind, um die Rechtswirkung in der Praxis zu bewirken bzw. im Einzelfall durchzusetzen, ist noch einmal eine andere Geschichte.

Einfacheres Beispiel:
Frau F wird schwanger, beantragt Mutterschaftsgeld. Auch hier ist eine unmittelbare Rechtswirkung gegeben, Frau F muß sich nicht von einem Amtsarzt o.ä. untersuchen lassen, damit die Rechtswirkung eintritt. Wenn sie der Krankenkasse glaubhaft machen  kann, dass sie schwanger ist, gibt es Mutterschaftsgeld, wenn Zweifel bestehen, kann die Krankenkasse eine eingehendere Prüfung vornehmen.
Niemand, der noch bei Trost ist, würde behaupten, Frau F gilt nach deutschem Recht nicht als schwanger, solange die Prüfung der Krankenkasse noch nicht abgeschlossen ist.
Genau das tut aber hier die Standesbeamtin.

Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #68 - 31.07.2008 um 18:48:01
 
Bei der Vaterschaftanerkennung hat sie uns gesagt, dass sie vor hat nachdem sie das fehlende Dokument kriegt, ein Familienbuch für uns einzulegen. 8 Monate fehlen mir aber, dass mein Kind Deutsche wird..., also FB kommt nicht in Frage. Mein Mann hat ihr gesagt, dass er kein Cent für solche Prozedur bezahlen wird und hat ihr geasgt, nämlich, dass der Beweislast bei ihr liegt, ansonst wäre uns billiger einen Anwalt hineinzuziehen. Entgegen wurde geantwortet, dass ein Anwalt, der von sowas versteht wird uns schon was kosten...
Wir werden abwarten diese 2 Woche, dann entscheiden wir uns ob wir was unterenehmen werden.
Danke nochmal an alle, die versucht haben zu helfen. Smiley
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Antwort #69 - 31.07.2008 um 19:01:36
 
Eduard schrieb am 31.07.2008 um 15:01:55:
Es besteht aber kein Pflicht, ein Familienbuch anlegen zu lassen.  

Diese Pflicht besteht auch nicht bei Deutschen, die im Ausland geheiratet haben.

Eduard schrieb am 31.07.2008 um 15:01:55:
Auch hier ist eine unmittelbare Rechtswirkung gegeben, Frau F muß sich nicht von einem Amtsarzt o.ä. untersuchen lassen, damit die Rechtswirkung eintritt. Wenn sie der Krankenkasse glaubhaft machenkann, dass sie schwanger ist, gibt es Mutterschaftsgeld,  

Der Vergleich hinkt etwas. Beim Antrag zum Mutterschaftsgeld hat die Krankenkasse bereits eine Bestätigung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Glaubhaftmachung basiert also aufgrund eines "amtlichen" Befundes/Schreibens und nicht auf der Aussage der werdenden Mutter. Denn ohne diesen Nachweis gibt es kein Mutterschaftsgeld, auch wenn die werdende Mutter mit sichtbaren Bauch bei der Krankenkasse persönlich vorspricht.

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Antwort #70 - 31.07.2008 um 21:45:26
 
tapir schrieb am 31.07.2008 um 09:05:37:
Von Amts wegen zu ermitteln hat der Standesbeamte durchaus, ob diese ortsformgemäß war sowie ob die Ehevoraussetzungen nach den Heimatrechten vorgelegen haben.

Die Ortsform dieser Eheschließung geht ja (hier sicher klar) aus de Heiratsurkunde selbst hervor. Die SB hätte nur sich selbst über die Rechtslage in Israel zu informieren.
Da in Israel für die Eheschließung die offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.verantwortlich sind, gibt es wohl keinen Verweis auf ausländisches Recht.
Wäre die Eheschließung aber nach bulgarischem Recht unwirksam, was würde das hier bedeuten?

Dein post #48 ist ja wohl unstrittig. Die Beweiskraft einer echten ausl. Pst-Urkunde wäre wohl einfach im Ausmaß der Urkunden-Unsicherheit ihres Ausstellungsstaates einzuschränken - hier also kaum.
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Antwort #71 - 01.08.2008 um 13:58:37
 
trixie schrieb am 31.07.2008 um 19:01:36:
Diese Pflicht besteht auch nicht bei Deutschen, die im Ausland geheiratet haben.


Ja. Äh. Ich verstehe die Relevanz nicht. Worum es mir ging: Kostenschulder für die Kosten einer Amtshandlung iat in der Regel derjenige, der zu einer Amtshandlung Anlaß gegeben hat. Damit wird in den diversen Merkblättern gerechtfertigt, dass im Zusammenhang mit Eheschließungen oder FZF die Kosten der Überprüfung durch den Antragsteller zu tragen sind (was ich persönlich für fragwürdig halte, aber nun ja).

So ein Fall liegt hier nicht vor, ein Familienbuch wurde nicht beantragt bzw. könnte der TS jederzeit von dem Antrag zurücktreten, insbesondere da keine Rechtspflicht besteht, ein FB anlegen zu lassen. (Kommt natürlich darauf an, wie man "Anlaß geben" auslegt, vielleicht reicht ja schon die Tatsache aus, daß man ein Kind bekommen hat.)

Zitat:
Der Vergleich hinkt etwas. Beim Antrag zum Mutterschaftsgeld hat die Krankenkasse bereits eine Bestätigung der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Glaubhaftmachung basiert also aufgrund eines "amtlichen" Befundes/Schreibens und nicht auf der Aussage der werdenden Mutter. Denn ohne diesen Nachweis gibt es kein Mutterschaftsgeld, auch wenn die werdende Mutter mit sichtbaren Bauch bei der Krankenkasse persönlich vorspricht.


Stimmt. Äh. Schon wieder verstehe ich die Relevanz nicht. Mir ging es nicht darum, dass man ohne vorgelegte Beweise nicht zu seinem Recht kommt, sondern um die Behauptung der Standesbeamten "solange Sie Ihre Ehe (mir) nicht beweisen können, sind Sie in D nicht verheiratet" = "solange Sie Ihre Schwangerschaft nicht beweisen können, sind Sie in D nicht schwanger".

Lassen wir das mit der Schwangerschaft. Auch wenn sämtliche Heiratsurkunden und Registereinträge verbrannt sind, ist der TS dennoch nach deutschem Recht verheiratet.
(Indirekter Beweis: was wäre, wenn er ein weiteres mal heiraten will? Na also.) Er kann es nur ohne die Urkunden nicht beweisen. Sobald er es aber irgendwie glaubhaft machen kann, treten die Rechtswirkungen auch in der Praxis ein.

Muss man wirklich Philosophie studiert haben, um den Unterschied zu verstehen zwischen einer Tatsache und dem Mittel, mit dem die Wahrheit dieser Tatsache bewiesen werden soll?

Eine Scheidung im Ausland ist natürlich genau der entgegengesetzte Fall - sie entfaltet Rechtswirkung in D nur nach ihrer Anerkennung durch deutsche Behörden. Vielleicht verwechselt die Standesbeamtin da einfach etwas, ich zitiere noch mal den TS:

Zitat:
erst nach dem Geburt unseres Kindes wurde mir beim Standesamt  gesagt, dass die Eheschliessung einer Anerkennung unterliegt. Ansonsten sind wird in D als unverheiratet zu betrachten.


Liebe TS, warum laßt Ihr Euch das nicht einfach schriftlich geben und heiratet in D nochmal?  Zwinkernd

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Antwort #72 - 01.08.2008 um 14:09:33
 
Eduard schrieb am 01.08.2008 um 13:58:37:
Liebe TS, warum laßt Ihr Euch das nicht einfach schriftlich geben und heiratet in D nochmal?

würden die beiden denn eine Ledigkeitsbescheinigung aus ihren Herkunftsländern erhalten? Sicher nicht.

Die Standesbeamtin wird einfach nicht anerkennen wollen, dass er nicht aus dem Westjordanland etc. kommt, sondern Israeli ist. Das ist die einfachste, wenn auch angesichts der Papiere merkwürdige Erklärung. Vielleicht wird sie aber von Ramalla aus darauf hingewiesen.
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« Zuletzt geändert: 01.08.2008 um 14:22:17 von thom »  
 
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Antwort #73 - 01.08.2008 um 14:23:12
 
thom schrieb am 31.07.2008 um 21:45:26:
Die Ortsform dieser Eheschließung geht ja (hier sicher klar) aus de Heiratsurkunde selbst hervor.
Nein, das geht (meist) nicht aus der Urkunde hervor.

Zitat:
Die SB hätte nur sich selbst über die Rechtslage in Israel zu informieren.
Das wird die SB auch getan haben, unterstelle ich mal. Oder wissen Sie, dass sie das nicht getan hat?

Zitat:
Da in Israel für die Eheschließung die offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.verantwortlich sind, gibt es wohl keinen Verweis auf ausländisches Recht.
Ich weis jetzt nicht, was Sie damit sagen wollen. Aber natürlich gibt es dazu ausländisches Recht, z.B. das "Moslem  Familiy (Application) Law" (Drayton, Laws of Palestine, II. Bd., Kap. 96) das das "Ottomanische Familiengesetz: Eheschließungen und Scheidung, 1333 (Oktober 1917)" für Moslems anwendbar erklärt.

Zitat:
Wäre die Eheschließung aber nach bulgarischem Recht unwirksam, was würde das hier bedeuten?
Die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen müssen nach Art. 13 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EGBGB für beide Personen erfüllt sein. Sind zwei Rechte verletzt, so entscheidet über die Folgen das ärgere Recht.
In Bulgarien werden ausländische Ehen anerkannt, wenn sie nach der Ortsform geschlossen wurden. Wenn eine Ehe nicht formgerecht zustande kamen dürfte wohl eine "Nichtehe" vorliegen.

Zitat:
Die Beweiskraft einer echten ausl. Pst-Urkunde wäre wohl einfach im Ausmaß der Urkunden-Unsicherheit ihres Ausstellungsstaates einzuschränken - hier also kaum.
Ohne die Gründe für die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der (echten) ausländischen Personenstands-Urkunde zu kennen, ist jede Angabe dazu lediglich eine persönliche Wertung und hülft nicht so richtig weiter.
Oder wollen Sie nur die Tendenz grundsätzlich falscher Auslegungen durch die Standesbeamten darstellen?


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Antwort #74 - 01.08.2008 um 14:49:29
 
Eduard schrieb am 01.08.2008 um 13:58:37:
Eine Scheidung im Ausland ist natürlich genau der entgegengesetzte Fall - sie entfaltet Rechtswirkung in D nur nach ihrer Anerkennung durch deutsche Behörden.


Wen ein ausländischer Bürger beim Meldeamt "geschieden" als Familienstand angibt, muss er dann wirklich ein von einer deutschen Behörde anerkanntes Scheidungsurteil vorzeigen?

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