trixie schrieb am 09.12.2007 um 17:40:06:Wo steht, dass der Nachzug ausschließlich zu einem Deutschen stattfinden darf, damit keine Sprachkenntnisse gefordert werden?
Du scheinst etwas missverstanden zu haben, und verwechselst die Begriffe
Ausländer und
Ehegatte im §30.
Der von Dir zitierte §30 handelt vom Ehegattennachzug zu
Ausländern. Im §30 ist
Ausländer eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die in Deutschland lebt und einen der in §30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 aufgelisteten Aufenthaltstitel besitzt.
Ehegatte im §30 ist eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland lebt, mit dem in Deutschland lebenden
Ausländer verheiratet ist und zu ihm nach Deutschland nachziehen will.
Laut §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 braucht der nachziehende
Ehegatte keine Deutschkenntnisse, wenn der in Deutschland lebende
Ausländer eine der in §41
AufenthV genannten Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Staatsangehörigkeit des nachziehenden
Ehegatten ist unerheblich!
Demnach braucht z.B. eine Türkin, die zu einem in Deutschland lebenden Australier nachzieht,
keine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Hingegen müsste ein Australier, der zu einer in Deutschland lebenden Türkin nachzieht, sehr wohl Deutschkenntnisse nachweisen.
Eine anderes Thema betrifft den Nachzug zu Deutschen: in diesem Fall gibt es keinen in Deutschland wohnenden
Ausländer im Sinne des §30, sondern nur den Deutschen und den
Ehegatten. Wie ist nun also §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 4 entsprechend anzuwenden, wenn dort die Rede vom in Deutschland wohnenden
Ausländer ist, den es aber bei Nachzug zu einem Deutschen nicht gibt?
§30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 sind unproblematisch, da es dort um den nachziehenden
Ehegatten geht, egal ob der Nachzug zu einem Deutschen oder Ausländer erfolgt.