petit_canard schrieb am 04.08.2008 um 19:10:30:Da diese Eintragungs- und Mitteilungspflichten nicht "auf Antrag" entstehen, sondern durch die DA vorgesehen sind, muss die Standesbeamtin von Amts wegen"zuende" ermitteln, auch wenn für die Eltern durch die Vaterschaftsanerkennung die Sache längst "vom Tisch" ist. Denn gegebenenfalls muss sie einen unrichtigen Eintrag berichtigen.
Da sie von Amts wegen entscheiden muss, darf sie die Vaterschaftsanerkennung erst akzeptieren, wenn die Sache "vom Tisch" und entschieden ist. Das ist hier offenbar der Fall (s. auch zu ihren entspr. Mitteilungspflichten), wie kommst Du aufs Gegenteil? Ansonsten hätte sie die Beurkundung bis zum Ergebnis zurückzustellen.
Dass sie angeblich noch ernsthaft ermittelt, bezweifle ich. Dass sie durchschlagende Gründe für ihre Entscheidung hat, auch. Sie hat offenbar keine vorgetragen, eine mögliche Berichtigung ändert daran nichts.
Zur ehöhten Beweiskraft dt. Personenstandsurkunden: post#93 etc., die Beweiskraft ausl. Urkunden ist dadurch nicht ins Belieben des Beamten gestellt und ggf. ähnlich hoch.
Die Rechtswirksamkeit bezieht aufs Kollisionsrecht. Nur in diesem Zusammenhang müssen anzuwendendes Recht, seine Einhaltung und die Ehevoraussetzungen nach Aktenlage geprüft werden. Falls keine Verstöße erkennbar werden, darf der Beamte nicht trotzdem nach Belieben die Beurkundung bezweifeln. Er war bei der Eheschließung nicht dabei und muss sich weitestgehend darauf verlassen, dass auch andere Staaten ihre Rechtsordnung einhalten. Du wirst entsprechend ja sogar Visa zur
FZF allein aufgrund einer Heiratsurkunde mit Apostille ausstellen, ohne ein Urkundenüberprüfungsverfahren.
Hier wurde übrigens eine Heiratsurkunde ausgestellt, ein evtl. zweifelhafter Ehevertrag wurde wofür auch immer nachgefordert.
Verworrenheit und Unwissenheit kann man auch produzieren. Andere sind halt am Gegenteil interessiert, hoffentlich können die Experten dazu noch beitragen, bevor der fred versinkt.
thom