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was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen??? (Gelesen: 50.976 mal)
flopking
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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01.06.2007 um 12:18:31
 
hallo zusammen,
ich bin momentan sehr verzweifelt,da ich weiss nicht was ich tun soll.mein Fall sieht folgendes aus:
ich bin ein 25 jährger Marokkanischer Staatsbürger und bin seit september 2003 hier in Deutschland zwecks Studiums (sprachwiessenschaft).ich hab bis jetzt keinerlei probleme mit der ABH wegen verlängerung des visums usw ...
vor einem Jahr habe ich die Frau meines Lebens (20 jährige deutsche) kennengelernt,wir sind jetzt verlobt und haben nächstes Jahr 2008 zu heiraten.wir wohnen jetzt seit 3 Mon. zusammen. und weil sie Azubi ist,und nicht viel verdiennt,übernehme ich über 70 % unserer Kosten.
letzten April wurde ich Ex-matrikuliert weil ich die 650,-EUR nicht rechtzeitig bezahlen konnte.Dummerweise während diese zeit hatte ich n paar finaziele probleme und musste diese probmleme auf jeden Fall lösen,und das habe ich geschaft.
ich arbeite neben bei ,und hab einen festenarbeitsstelle.das problem ist,da ich ex-matrikuliert bin,ist in diesem Fall mein AE nicht mehr gültig (obwohl mein Visum läuft erst im sept. 08 aus). mein Arbeitsgeber verlangt von mir eine bestätigung von der Ausländerbehörde dass ich hier trotz meines studiumsabbruches arbeiten darf.
ich hab heute bei der Uni angerufen und die anmeldung für SommerSemester ist längst abgeschlossen,und alles was ich machen kann ist ,mich für WinterSemester neu anmelden.
ich und meine vorlobte haben vor diesen Juli Urlaub in marokko zu machen,wir haben alles gebucht usw... und wir wiessen nicht weiter. heiraten vor oder nach dem Urlaub?? kann ich mit meinem bis september 2008 AE auslanfenden Visum heiraten solange die ABH noch nichts mitbekommen haben??? heiraten auf diese Art und weise ist nicht was wir vorgestellt haben... aber gibts eine andere lösung?? weiss nicht mehr wie es geht. über eure Ratschläge würde ich mich sehr freuen.
danke im Voraus

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Antwort #1 - 01.06.2007 um 12:42:53
 
Hallo flopking -

also es gibt definitiv nur einen Weg - oute Dich bei der ABH - Dein "Visum" - Du meinst Deine AE, ist nicht mehr das Papier wert, auf dem sie steht, da die Rechtsgrundlage auf der sie ursprünglich erteilt worden ist in Deinem Fall nicht mehr existiert (Exmatrikulation) Du warst und bist verpflichtet, das der ABH mitzuteilen.
 
Hier in Deutschland auf dieser Basis zu heiraten wird (zu Recht!) nicht funktionieren bzw. auffliegen. Du/ihr handelt Euch eine Menge Ärger ein!

Alles andere als das oben Gesagte kann und wird schwerwiegende Folgen haben. Reise freiwillig aus und überlege mit Deiner Verlobten, wie Ihr weiter vorgeht - aber bitte nur legale Wege einbeziehen!!!

=schweitzer=

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Antwort #2 - 01.06.2007 um 13:24:38
 
schweigen = illegal = Straftat = Ausweisungsgrund = Probleme

Das mit der Festanstellung klingt so als ob es nicht erlaubt wäre...  unentschlossen
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Antwort #3 - 01.06.2007 um 14:22:52
 
flopking schrieb am 01.06.2007 um 12:18:31:
letzten April wurde ich Ex-matrikuliert weil ich die 650,-EUR nicht rechtzeitig bezahlen konnte.Dummerweise während diese zeit hatte ich n paar finaziele probleme

flopking schrieb am 01.06.2007 um 12:18:31:
ich und meine vorlobte haben vor diesen Juli Urlaub in marokko zu machen,wir haben alles gebucht usw

Na, da passt aber was nicht !

Zweck deines Aufenthaltes in Deutschland ist das Studium. Nichts anderes derzeit. Dann solltest du dich auch darum kümmern, auch was ds finanzielle anbelangt !

Wie =schweitzer= und maki schon schrieben, wenn die AE eine entsprechende Auflage enthalten ("Nur gültig zum Studium") ist die AE erloschen, wenn du nicht mehr studierst. Die ABH ist nicht dumm und wird deine Exmatrikulation feststellen.
Und wenn die ABH das recherchiert ohne das du selbst den Umstand mitteilst, wird es dir mit Sicherheit negativ ausgelegt.

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Antwort #4 - 01.06.2007 um 17:04:16
 
Hallo,

eine Straftat liegt u.U.bereits jetzt vor, Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis...

Wenn für eine BG der Lebensunterhalt zu 70 % durch unerlaubte ET gedeckt wird , kann man IMHO nicht mer von einem unerheblichen Umfang ausgehen. Auch der AG macht sich strafbar, weil er Dich ohne Erlaubnis beschäftgt.

Einziger Weg hin zur ABH, Hosen runter und auf eine milde Strafe hoffen ..

Grüße
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Antwort #5 - 02.06.2007 um 19:17:53
 
Hallo,

- warum sollte ein Schweigen "illegal" sein. Woraus leitet sich eine Pflicht zur Offenbarung ungünstiger Umstände ab?

- wieso sollte der Aufenthaltstitel erloschen sein, wenn er die Nebenbestimmung "Nur zum Studium..." enthält und nicht einen Zusatz wie "erlischt mit ..."

- was spricht gegen eine schnelle Heirat in Dänemark und Beantragung einer AE danach?

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Antwort #6 - 02.06.2007 um 20:12:07
 
Muleta schrieb am 02.06.2007 um 19:17:53:
warum sollte ein Schweigen "illegal" sein. Woraus leitet sich eine Pflicht zur Offenbarung ungünstiger Umstände ab?  


Weil du zur Mitteilung verpflichtet bist, wenn sich eine Änderung der Voraussetzung der erteilten AE ergibt.


Muleta schrieb am 02.06.2007 um 19:17:53:
- wieso sollte der Aufenthaltstitel erloschen sein, wenn er die Nebenbestimmung "Nur zum Studium..." enthält und nicht einen Zusatz wie "erlischt mit ..."  


Damit ist doch bereits gesagt, für was die AE ausschließlich erteilt wurde. Mit was sollte der Zusatz ... "erlischt mit" .... fortgeführt werden?


Zitat:
was spricht gegen eine schnelle Heirat in Dänemark und Beantragung einer AE danach?


Weil seine AE jetzt erloschen ist. Somit scheidet auch eine Heirat in Dänemark aus, da er mit einer erloschenen AE nicht nach Dänemark reisen darf. Unabhängig davon müßte er jetzt  ein Visum für Dänemark beantragen. Auch wenn sie in Dänemark heiraten würden, hätte er trotzdem keine gültige AE und ohne Visum kein Recht mehr nach Deutschland zurück zu reisen. Er würde sich dann sofort illegal hier aufhalten.

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Antwort #7 - 02.06.2007 um 21:01:38
 
trixie schrieb am 02.06.2007 um 20:12:07:
Weil du zur Mitteilung verpflichtet bist, wenn sich eine Änderung der Voraussetzung der erteilten AE ergibt.


urban legend? oder kennst Du hierfür eine Rechtsgrundlage?

Erlöschen der AE ist auch unklar solange der genaue Wortlaut nicht verfügbar ist. Daher bleibt die Frage, warum keine Heirat in Dänemark.

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Antwort #8 - 02.06.2007 um 21:24:17
 
@ muleta

Zitat:
kennst Du hierfür eine Rechtsgrundlage?


Schau einmal beim "Antrag auf Erteilung einer AE" unter Punkt 25. Dieses Formular ist zwar vom deutschen Konsulat Istanbul, aber trotzdem zutreffend:

http://www.istanbul.diplo.de/Vertretung/istanbul/tr/04/Visa__Merkblaetter/Visa__...

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Antwort #9 - 02.06.2007 um 22:09:28
 
Hi Muleta,

ich verstehe nicht so ganz, wofür Du Dich hier so engagierst. flopking hat klar und eindeutig eine Menge Mist verzapft, es macht da wenig Sinn nach "Schlupflöchern" zu suchen, die es ohnehin nicht gibt.

Aber noch mal ganz rational.

Eine AE ist immer ein Aufenthaltstitel mit einer Zweckbestimmung - hier lautetete diese Bestimmung "zum Zwecke des Studiums". Dieser Zweck wird von flopking nicht mehr erfüllt. M.E. ist damit § 51 (1) Nr.2 erfüllt - Eintritt einer auflösenden Bedingung bzw. ein Tatbestand erfüllt, der die "Rücknahme des Aufenthaltstitels" (Nr.3 derselben Vorschrift) durch die ABH bewirkt. - Das "nicht mehr Vorhandensein" des Zwecks zu verschweigen widerspricht der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verwaltungsrechts - hier insbesondere im Rahmen des Ausländerrechts.

Aber es gibt auch noch eine andere Erklärung:

Im § 5 (2) Nr.1 AufenthG heißt es, dass es zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gehört, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Für die Aufnahme eines Studiums wird nun ein spetzielles Visum, ein Studentenvisum erteilt. Für jeden anderen Aufenthaltszweck, wäre dies das falsche VIsum - Da im vorliegenden Fall nachweislich nicht mehr studiert wird, fehlt es nunmehr bereits am erforderlichen Visum, um einen Aufenthaltstitel erteilen zu können.

Und noch ein Drittes:

Ggf. ist im vorliegenden Fall bereits ein Tatbestand für eine Ermessensausweisung erfüllt -siehe § 55 (1) AufenthG:

Zitat:
Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufernthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung ... der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


Und ein letztes - das wieder an Dich persönlich, dennoch gewollt öffentlich -

Deine Quasiermutigung doch mal schnell in Dänemark zu heiraten ist ebenso deplatziert wie unsinnig. Sebst, wenn es noch zu einer Eheschließung in Dänemark käme (was aufgrund des in anderen Posts hier Ausgeführten schon stark zu bezweifeln wäre) - welche deutsche Behörde, glaubst Du, würde eine unter solchen Voraussetzungen geschlossene Ehe anerkennen???

Ich finde einen solchen "Tipp" unseriös und illegal.

=schweitzer=

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Antwort #10 - 03.06.2007 um 00:57:44
 
Ich finde es auch richtig,was Schweitzer gesagt und erläutert hat.Meiner Meinung nach hast du 2 Möglichkeiten:
1-Du verschweigst es,heiratest deine Freundin und hoffst,dass es nicht auffält,aber ich würde dir davon abraten,denn du gehst damit ein grosses Risiko ein.
2-Du reist aus ohne Ausweisung oder Abschiebung und versuchst die Eheschliessung aus dem Ausland zu organisieren und damit wärest du auf den sicheren "legalen" Seite.
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Antwort #11 - 03.06.2007 um 10:08:46
 
schweitzer schrieb am 02.06.2007 um 22:09:28:
Hi Muleta,

ich verstehe nicht so ganz, wofür Du Dich hier so engagierst. flopking hat klar und eindeutig eine Menge Mist verzapft, es macht da wenig Sinn nach "Schlupflöchern" zu suchen, die es ohnehin nicht gibt.
...
Ich finde einen solchen "Tipp" unseriös und illegal.


Sorry, Eure persönlichen Meinungen sind bei Rechtsfragen völlig unerheblich. Und auf Grund eines persönlichen Gerechtigkeitsempfinden wissentlich(?) falsche Auskünfte zu geben, lässt auf sehr fragwürdige Motive schließen.

Aber der Reihe nach:

- es gibt keine Offenbarungspflicht für Umstände, die nach Erteilung eines Visums bzw. einer AE eingetreten sind. Hier wäre so ein Umstand die Aufgabe des Studiums während der Gültigkeitsdauer der AE (16)- aber es besteht keine Pflicht zur Meldung. Für eine solche Pflicht fehlt die Rechtsgrundlage und das wird jeder kompetente Mitarbeiter einer Ausländerbehörde bestätigen können (aber ggf. nicht wollen - warum ist mir rätselhaft).

- sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an...", handelt es sich nicht um eine auflösende Bedingung. Die AE ist dann bei Aufgabe des Studiums nicht erloschen. So auch zutreffend VGH Kassel VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06.

- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!) AufenthV möglich.

Der Rat, zur Ausländerbehörde zu gehen und "die Hosen runterzulassen" ist gefährlicher Unsinn, da die ABH die bestehende AE dann nachträglich kürzer befristen könnte und eine Heirat in Dänemark nicht mehr möglich wäre. Dann wäre eine Ausreise unumgänglich, was regelmäßig mit hohen und völlig unnützen Kosten verbunden wäre. Würde ein Anwalt einen solchen Rat geben, wäre über eine Anwaltshaftung nachzudenken.

Alles hängt allerdings an der, hier nicht genau bekannten, Formulierung der Nebenbestimmung in der aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

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Antwort #12 - 03.06.2007 um 10:34:20
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 10:08:46:
- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!) AufenthV möglich.


Dieser Rat ist ebenso gefähricher Unsinn, denn eine Wiedereinreise nach der Ausreise mit (unterstellt) unwirksam gewordenem AT könnte als illegale Einreise zu qualifizieren sein. Weiter unterstellt dass der AT unwirkam ist könnte durch die nicht unerhebliche unerlaubte (und das ist sie auf alle Fälle , da eine 16er AE nicht zu diesem Umfang ermächtigt) Erwerbstätigkeit bereits ein Ausweisungsgrund vorliegen.

Dieser führte dann dazu, dass aus einer Antragstellung unter Berufung auf § 39 AufenthV nichts wird, da wegen eines (mglw. zweier) Ausweisungsgrundes auch nur noch eine Ermessensentscheidung mglich und eben kein Anspruch mehr gegeben ist.

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Antwort #13 - 03.06.2007 um 10:47:09
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 10:08:46:
sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an..


Auch mit dem von dir genannten Zusatz, könnte man dann wieder einwenden, dass flopking das Studium nicht aufgibt, sondern ja nur unterbricht.

Was aber m.M. nach durch die geschilderte Ausgangssituation hinzukommt, dass er mehr als im erlaubten Rahmen arbeitet. Somit macht er sich strafbar. Und diese strafbare Handlung kann die AE zum Erlöschen bringen.

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Antwort #14 - 03.06.2007 um 10:48:16
 
ronny schrieb am 03.06.2007 um 10:34:20:
Dieser Rat ist ebenso gefähricher Unsinn, denn eine Wiedereinreise nach der Ausreise mit (unterstellt) unwirksam gewordenem AT könnte...


ich schrieb aber "mit einem bestehenden Aufenthaltstitel", womit, was vielleicht unklar geblieben ist, ein rechtlich bestehender Aufenthaltstitel gemeint war.

Für den Fall, dass die AE tatsächlich erloschen ist, treten die von Dir geschilderten Folgen ein. Darüber herrscht wohl Einigkeit.

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Antwort #15 - 03.06.2007 um 10:54:39
 
trixie schrieb am 03.06.2007 um 10:47:09:
Auch mit dem von dir genannten Zusatz, könnte man dann wieder einwenden, dass flopking das Studium nicht aufgibt, sondern ja nur unterbricht.


nee, auf solche Wortklaubereien würde ja nicht mal ich verfallen. Aufgabe ist Aufgabe, auch wenn sie nur vorübergehend sein soll. Und spätestens(!) mit der Exmatrikulation ist das doch erledigt.

Zitat:
Was aber m.M. nach durch die geschilderte Ausgangssituation hinzukommt, dass er mehr als im erlaubten Rahmen arbeitet. Somit macht er sich strafbar. Und diese strafbare Handlung kann die AE zum Erlöschen bringen.


Ich kann schon keine Strafbarkeit erkennen, ich sehe nur eine Ordnungswidrigkeit. Hast Du mal einen Paragraphen für Deine Ansicht? Und woher die unmittelbare Erlöschensfolge kommen soll, ist mir auch rätselhaft.

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Antwort #16 - 03.06.2007 um 10:59:21
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 10:48:16:
Für den Fall, dass die AE tatsächlich erloschen ist, treten die von Dir geschilderten Folgen ein. Darüber herrscht wohl Einigkeit. 


Und das kann man nur bei seiner ABH verbindlich feststellen, oder Zwinkernd

Alles andere wäre spekulativ, und deswegen würde ich mich nicht soweit aus dem Fenster lehnen wollen, daraus eine verlässliche  Aussage wie:

Zitat:
- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!) AufenthV möglich.


machen zu wollen. Zumal da immer noch der weitere Ausweisungsgrund der "unerlaubten Erwerbstätigkeit" im Raum steht.

Auch dieser für sich allein kann u.U. einen AE-Anspruch kippen....

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Antwort #17 - 03.06.2007 um 11:53:34
 
Also ich habe zwar keine Ahnung, wie die Praxis bei den ABH in anderen Bundesländern aussieht, aber ich meine mich ganz sicher daran zu erinnern, dass mindestens meine Frau - und ich denke sogar, auch ich selbst - bei Erstbeantragung und Verlängerung ihrer AE eine Verpflichtung zu unterzeichnen, jede Veränderung in den für die AE maßgeblichen Umständen umgehend der ABH mitzuteilen.

Und ebenfalls bin ich mir ziemlich sicher, dass allein schon die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung u.U. einen Aufhebungsgrund für die AE abgeben würde, wenn es hart auf hart käme.

Daher würde ich mich den Ratschlägen von schweitzer, Ronny etc. anschließen und sofort zur ABH gehen. Dort würde ich detalliert alle relevanten Umstände vollständig benennen.

Da das unfreiwillige (vermutliche) Erlöschen der AE aller Wahrscheinlichkeit nach auf Verständnis stößt, wenn man ehrlich ist, kann man m.E. sogar auf Kulanz der ABH hoffen und käme womöglich mit einen schärferen Anranzer davon.
Natürlich sollte man dazu den Exmatrikulationsbescheid mitnehmen, aus dem ja vermutlich die Begründung zu ersehen ist.

Da die Rückmeldung inzwischen erfolgt ist, und nur noch (anscheinend) die Immabescheinigung fehlt, wäre es evtl. auch möglich, dass vorübergehend zumindest eine Duldung ausgesprochen wird.
Dies aber vermutlich nur dann, wenn kein grober Verstoß gegen die Beschränkte Arbeitserlaubnis begangen wurde, wie Ronny ja berechtigt angenommen hat (ich übrigens auch).

Sollten jedoch ernste Gründe gegeben sein, dass die ABH einfach nicht mehr Kulanz walten lassen darf, würde ich einfach nur bei der ABH anrufen und darum bitten, einen GÜB zuzusenden. Denn dies wäre IMHO die einzige Konsequenz, mit der man noch schlimmere Folgen abwenden könnte.

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Antwort #18 - 03.06.2007 um 12:01:27
 
Zitat:
Dies aber vermutlich nur dann, wenn kein grober Verstoß gegen die Beschränkte Arbeitserlaubnis begangen wurde, wie Ronny ja berechtigt angenommen hat (ich übrigens auch).

Soweit ich es verstanden haben,kann der Vertoss gegen die beschränkte Arbeitserlaubnis zur ausweisung führen.Wann ist es dann ein "grober" Verstoss?
Ich weiss nur,dass arbeiten ohne arbeitserlaubniss nur eine ordnungswidrigkeit darstellt,also keine starftat,oder?
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Antwort #19 - 03.06.2007 um 12:24:46
 
samadi schrieb am 03.06.2007 um 12:01:27:
Ich weiss nur,dass arbeiten ohne arbeitserlaubniss nur eine ordnungswidrigkeit darstellt,also keine starftat,oder?


Hi

nicht unbedingt, denn ein beharrlicher Verstoß gegen die Arbeitserlaubnispflicht kann eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziffer 2b SchwArbG darstellen und sogar mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

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Antwort #20 - 03.06.2007 um 12:45:48
 
ja da hast du recht.Ich denke,es wird vom sachverhalten zum anderen unterschiedlich behandelt und es kann "aber muss nicht" zur Ermessenausweisung führen.
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Antwort #21 - 03.06.2007 um 12:54:50
 
Wäre selbst in diesem Falle nicht ein Verwaltungsakt notwendig?
Wenn ja, hieße das nicht dass die AE ihre Gültigkeit behält bis der Verwaltungsakt vollzogen ist?
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Muleta
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Antwort #22 - 03.06.2007 um 13:29:48
 
ronny schrieb am 03.06.2007 um 10:59:21:
[Erlöschen oder Fortbestehen der AE]
Und das kann man nur bei seiner ABH verbindlich feststellen, oder Zwinkernd

Die behördliche Feststellung ist für den Betroffenen aber u.U. gar nicht von Nutzen, sondern schadet ihm nur (insbes. wenn die Feststellung der Behörde fehlerhaft wäre). Warum sollte er das also tun?

Welche Nachteile hätte für den Betroffenen die Einholung eines Rechtsrats bei einem Anwalt (außer den Kosten - logo)?

Zitat:
Zumal da immer noch der weitere Ausweisungsgrund der "unerlaubten Erwerbstätigkeit" im Raum steht.

der, sofern man einen solchen angesichts der widersprüchlichen Rechtssprechung überhaupt als existent annimmt, aber unabhängig vom weiteren Vorgehen des Betroffenen ohnehin vorliegen würde. Dieser Punkt ist also aus Sicht des Betroffenen objektiv nicht entscheidungserheblich, da unveränderbar.

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Antwort #23 - 03.06.2007 um 14:00:01
 
Ihr könnt noch lange über rechtliche Bewertungen SPEKULIEREN.
Solange flopking seine Auflagen zur AE nicht bekanntgibt, wird hier keiner helfen können.

Deshalb die Bitte an flopking

Teile uns die Auflagen zu deinre AE mit. Am Besten wörtlich aus dem Pass abschreiben.


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Antwort #24 - 03.06.2007 um 14:28:38
 
Zitat:
Teile uns die Auflagen zu deinre AE mit. Am Besten wörtlich aus dem Pass abschreiben.
 


... und ob du noch ein Schriftstück unterschreiben hast, dass die AE erlischt, wenn du das Studium beendest, oder dass du dich verpflichtet hast, jede Änderung des Aufenthaltszweckes unverzüglich der ABH mitzuteilen.

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Antwort #25 - 03.06.2007 um 14:35:05
 
trixie schrieb am 03.06.2007 um 14:28:38:
... und ob du noch ein Schriftstück unterschreiben hast, dass die AE erlischt, wenn du das Studium beendest, oder dass du dich verpflichtet hast, jede Änderung des Aufenthaltszweckes unverzüglich der ABH mitzuteilen. 


wozu ?

Ae für die Studium ist ziel-und zweckgebunden, d.h. fällt das Ziel oder Zweck weg, so erlischt auch die AE ! Jede Änderung des Aufenthaltszwecks ist der ABH anzuzeigen (gesetzlich fixiert). Was also sollte das evtl. fehlende Schriftstück bringen ?


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Antwort #26 - 03.06.2007 um 14:40:36
 
Zitat:
Ae für die Studium ist ziel-und zweckgebunden, d.h. fällt das Ziel oder Zweck weg, so erlischt auch die AE ! Jede Änderung des Aufenthaltszwecks ist der ABH anzuzeigen (gesetzlich fixiert). Was also sollte das evtl. fehlende Schriftstück bringen ?
oh, der Nächste...

- wieso sollte ein Zweckwechsel automatisch zum Erlöschen führen (bitte §§§)
- wo bitte ist "gesetzlich fixiert", dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks der ABH anzuzeigen ist?

Ich lerne gern dazu, daher: wo steht das?

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Antwort #27 - 03.06.2007 um 14:50:31
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 14:40:36:
Ich lerne gern dazu, daher: wo steht das? 


das ist doch schön !  Zwinkernd

1. I.V.m. der bereits von Proll geforderten Auflage oder auflösenden Bedingung und
   § 51 AufenthG
2. § 82 AufenthG


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Antwort #28 - 03.06.2007 um 15:09:18
 
samadi schrieb am 03.06.2007 um 12:01:27:
Soweit ich es verstanden haben,kann der Vertoss gegen die beschränkte Arbeitserlaubnis zur ausweisung führen.Wann ist es dann ein "grober" Verstoss?

Oooops, da muss ich jetzt mal gaaanz tief in die Interpretationskiste greifen, die ursächlich für den Dauerstreit zwischen Soziologen und Juristen sorgt.

Um dies abzukürzen berufe ich mich dabei zunächst mal auf Argumente, die u.a. Ronny hier schon des Öfteren mal genannt hat.

Unter grobem Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Einschränkungen würde man wohl alles verstehen, was massiv an Gehalt/Stunde über durchschnittliche studentische Beschäftigungsverhältnise hinausgeht.
20 €/h wären nach aller Erfahrung schon hart an der Obergrenze, mit der man noch die Einahaltenun der 90 Tage / 180 halbe Tage arbeiten pro Jahr behaupten könnte.
Selbstverständlich ist dies nicht unbedingt der Fall, wenn der entsprechende Arbeitgeber plausibel nachweisen kann, wür welche Art von Arbeitsleistungen er begründet, ein sehr überdurchschnittliches Gehalt zu zahlen bereit ist.

Dies ist aber nur die bescheidene Meinung eines Sozialwissenschaftlers, der sich dauernd mit der Gewichtung von relativen Sachverhalten herumzuschlagen hat und dabei manchmal nicht versteht, warum Juristen da oftmals deutlich unverhältnismäßiger bewerten. Letzteren obligen aber die verbindlichen Entscheidungen.

Grüße,
Zeppelin
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« Zuletzt geändert: 03.06.2007 um 15:19:28 von Zeppelin »  
 
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Antwort #29 - 03.06.2007 um 15:14:31
 
Zitat:
[Auflösende Bedingung]
1. I.V.m. der bereits von Proll geforderten Auflage oder auflösenden Bedingung und
   § 51 AufenthG


Eine auflösende Bedingung liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die AE nur zu einem bestimmten Zweck ausgestellt wurde. Ein Verstoß gegen eine "Auflage" führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der AE. Nochmals daher der Hinweis auf VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06.

Zitat:
[Mitteilungspflicht des Ausländers bzgl. Zweckwechsel]
2. § 82 AufenthG


§ 82 Abs. 1: "Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, ... unverzüglich geltend zu machen. ... [nicht oder verspätet] geltend gemachte Umstände ... können unberücksichtigt bleiben".

Der Normzweck ist, die Amtsermittlungspflicht der Behörde einzuschränken. Insofern ist § 82 AufenthG für ungünstige Umstände unanwendbar (sehr deutlich dazu: Renner § 82, Rn. 2)

Und nun?

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Antwort #30 - 03.06.2007 um 15:21:29
 
Zeppelin schrieb am 03.06.2007 um 15:09:18:
20 €/h wären nach aller Erfahrung schon hart an der Obergrenze, mit der man noch die Einahaltenun der 90 Tage / 180 halbe Tage arbeiten pro Jahr behaupten könnte


Meinst Du, wenn der Studenlohn und die tägliche Arbeitszeit nicht mehr plausibel dargestellt werden können, wäre es ein grober Verstoß, d. h., wenn man versucht die tatsächlich gearbeiteten Tage auf Stundenlohn und ganze Arbeitstage zusammen zu basteln?

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Antwort #31 - 03.06.2007 um 15:29:31
 
Wow Muleta,

bei allem Respekt vor Deinen präzisen Interpretationen kommen mir diese doch rechts realitätsfern vor.
Ich frage mich daher anhand einiger Deiner bisherigen Postings, ob Du dem Themenstarter guten Gewissens empfehlen kannst, Deine Überlegungen aufzugreifen, und diese ohne Nachteile für sich selbst auch umzusetzen?

Das klingt mir nämlich alles zu sehr nach rechtstheortischen Erwägungen aus einem LLM-Seminar zwischen 1. und 2. Examen. (= ich meine damit den Klugschei*ermodus).

Aber es könnte ja sein, dass ein Rechtsbeistand wie Du dem TS garantieren möge, dass das so durchgeht.
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Antwort #32 - 03.06.2007 um 15:30:01
 
Hallo Muleta,

ein wenig kommt es wohl darauf an, wie man zitiert. Und bei der von Dir zitierten Vorschrift geht es keineswegs nur um günstige Umstände sondern "und um günstige Umstände" - ich zitiere § 82 (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.


Wenn ich das, was Du hier IMHO zu verabsolutierend hervorgehoben hast mal "weglasse" bleibt das gelb Hervorgehobene "übrig", und das ist eine ganze Menge, finde ich.

Interssant ist in diesem Kontext auch ein Blick in die VAH - BMI zu dieser Vorschrift:

Zitat:
82.1.1 Aus § 82 Abs. 1 ergeben sich besondere Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten des Ausländers.
Die Darlegungslast liegt beim Ausländer. Zu den Obliegenheiten des Ausländers
gehört etwa die unverzügliche Geltendmachung von Reiseunfähigkeit oder sonstiger persönlicherLebensumstände, die der Behörde nicht bekannt sind.

...


82.1.2 Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört, dass er nachprüfbare tatsächliche Umstände angibt und dazu erforderliche Nachweise vorlegt ...


Weißt Du - auch ich schätze den Renner, und gerade mir, der ich täglich Migranten berate und der ich selbst eine Frau aus dem Ausland geheiratet habe, geht es hier auch nicht darum jemanden zu aninimieren, sich selbst "anzuschwärzen". - Aber es gibt bestimmte Regularien, die ich finde, dass sie eingehalten werden müssen - denn, wenn einige auf die Tour fahren, das für sich Beste herauszusuchen, fällt das meistens letztlich nachteilig auf die Ehrlichen und Anständigen zurück.

Und flopking hat Mist gebaut - Fakt.

Wenn ich Deiner Logik folgen würde, wäre es auch okay, dass jemand, der für zwei Jahre eine befristete AE wegen Ehegattennachzug zu einer Deutschen erhalten hat und eine Trennung, sagen wir mal nach 7 Monaten verschweigt, eine Verlängerung seiner AE erhielte, weil die Ehe ja noch auf dem Papier steht und die ABH nichts mitbekommen hat.

Nee, diese "Logik" geht mir wirklich zu weit, selbst bei meinem grundsätzlich sehr ausgeprägten Unterstützungswillen für Migranten.

Außerdem - die rechtlichen Bestimmungen - siehe oben - sprechen m.E. eine andere Sprache.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #33 - 03.06.2007 um 15:37:49
 
Vielleicht läßt sich die Sache besser klären und beurteilen, wenn man sich das von Muleta zitierte Urteil anschaut:

http://www.sweh.de/img/SCANKYO0265_000.pdf?cms=37e9bf42e5c8d495f1838370f894715d&...

trixie
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Antwort #34 - 03.06.2007 um 16:00:11
 
trixie schrieb am 03.06.2007 um 15:21:29:


Meinst Du, wenn der Studenlohn und die tägliche Arbeitszeit nicht mehr plausibel dargestellt werden können, wäre es ein grober Verstoß, d. h., wenn man versucht die tatsächlich gearbeiteten Tage auf Stundenlohn und ganze Arbeitstage zusammen zu basteln?

trixie

Genau das meine ich. Ronny hatte das kürzlich in anderem Zusammenhang auch mal so geschildert und ich persönlich kenne nur einen Fall, bei dem ein Werkstudent, der tatsächlich für seine Firma sehr hochwertige Arbeitsleistungen in der F+E erbracht hat, auch mal mit einem Stundenlohn von satten 60,- €/h "durchging".

Der AG hatte allerdings bescheinigt, dass der Werkstudent absolut vergleichbare Arbeitsleistungen erbringt, wie volllzeitbeschäftigte Ingenieure in der Firma und die Vergütung nach deren Gehältern berechnet.

Wir befinden uns hier aber in einem interpretativen Korridor, wo man immer die Nebenfrage stellen muss, inwiefern die Zeitaufwendungen zu Erwerb der spezifischen Kenntnisse, die zur Erbringung der Arbeitsleistung dem Studium als solchem zuzurechnen sind oder allein der Erfüllung der Arbeitsleistung gelten.
Diese Frage wird man bei angehenden Spezialisten kaum beantworten können.

Bei mir persönlich war das - wie wohl bei sehr vielen Studierenden - ganz genau so. Mit meinem Wissen aus der Uni konnte ich recht anspruchsvolle Nebenjobs ausüben. Und die dabei gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen waren sehr hilfreich, um an der Uni einen guten Abschluss machen zu können.

Das wird aber kaum für jemanden relevant sein, der im Supermarkt die Regale vollpackt oder an der Tanke Nachtschicht leistet etc.

Stichwort also: Branchen- und qualifikationsgemäße übliche Bezahlung - was sicher ein sehr weites Feld sein mag, wie es der alte Briest in Fontanes Roman genannt hätte.

Zeppelin
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Antwort #35 - 03.06.2007 um 16:02:13
 
schweitzer schrieb am 03.06.2007 um 15:30:01:
Weißt Du - auch ich schätze den Renner,


den Renner finde ich ehrlich gesagt zu neutral für den Umgang mit Behörden, GK-AufenthG ist deutlich zu liberal, bleibt also der eher restriktive Hailbronner. Und was lesen wir da?

"Der Ausländer wird durch § 82 jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen" (Hailbronner, AuslR, § 82 Rn. 7).

Weiter heißt es dort: "Der Anwendungsbereich des § 82 ist auf das Verwaltungsverfahren beschränkt" (§ 82 Rn. 10). Solange also eine gültige AE vorliegt und kein Verlängerungsantrag gestellt wurde bzw. die Behörde nicht von sich aus ein (erneutes) Verwaltungsverfahren einleitet, ist § 82 quasi inexistent.

Millionenfach andere Handhabung der Verwaltung ändert daran nichts.

Zitat:
Und flopking hat Mist gebaut - Fakt.
ja, aber einen, den man evtl. noch ausbügeln kann (wie schon mehrfach gesagt: es kommt auf den Wortlaut der Nebenbestimmung in seiner AE an). Dem Aufenthaltsrecht ist eine reine Bestrafungsfunktion für gebauten Mist nämlich völlig fremd - auch wenn das manche Leute gern anders sehen (wollen).

Zitat:
Wenn ich Deiner Logik folgen würde, wäre es auch okay, dass jemand, der für zwei Jahre eine befristete AE wegen Ehegattennachzug zu einer Deutschen erhalten hat und eine Trennung, sagen wir mal nach 7 Monaten verschweigt, eine Verlängerung seiner AE erhielte, weil die Ehe ja noch auf dem Papier steht und die ABH nichts mitbekommen hat.


Da muss man mal unterscheiden: solange der erste Titel noch gültig ist, besteht keine Notwendigkeit, die Trennung bei der ABH anzuzeigen. Beim Verlängerungsantrag sind aber regelmäßig (und wahrheitsgemäß) Angaben über das (Fort-)Bestehen der Voraussetzungen zu machen.

Muleta
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Antwort #36 - 03.06.2007 um 16:19:39
 
Zeppelin schrieb am 03.06.2007 um 15:29:31:
bei allem Respekt vor Deinen präzisen Interpretationen kommen mir diese doch rechts realitätsfern vor.
Ich frage mich daher anhand einiger Deiner bisherigen Postings, ob Du dem Themenstarter guten Gewissens empfehlen kannst, Deine Überlegungen aufzugreifen, und diese ohne Nachteile für sich selbst auch umzusetzen?


1. Garantieren kann man gar nichts, denn glücklicherweise sind unsere Richter unabhängig und schlau genug, um auch gänzlich neue Erwägungen und Gründe zu finden. Bei Ermessensentscheidungen ist das Thema Garantie sowieso nicht drin.

2. Dem Themenstarter wurde zunächst geraten, sich vollständig der Ausländerbehörde zu offenbaren und auf Milde zu hoffen. Damit verbaut er sich wahrscheinlich alle Chancen, sein Problem einfach, schnell und legal(!) anders zu lösen. Er hat also, profunde Detailprüfung durch einen kompetenten Anwalt vorausgesetzt, nichts zu verlieren (außer den Anwaltskosten - das ist klar).

3. Ich würde ihm nicht empfehlen, das auf eigene Faust durchzuziehen.

4. Es dürfte eine ganze Reihe von Anwälten in D geben, die (fachlich) kompetent genug für ein solches Vorgehen sind und dies auch so empfehlen würden - allerdings ist nicht jeder geeignet, der sich selbst für einen Profi hält. Das Auswahlproblem läge beim Betroffenen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #37 - 03.06.2007 um 17:48:49
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 16:02:13:
"Der Ausländer wird durch § 82 jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen" (Hailbronner, AuslR, § 82 Rn. 7).  

Den Satz davor hät ich sicherheitshalber gerne: Welche Änderung müsste er denn mitteilen, tatsächlich hier nur die für ihn positiven?
Falls diese Verpflichtung auch an anderer Stelle nicht definiert ist (beim §82 ist das m.E. im Wortlaut klar, auch "Belange" sind positive Interessen, und §51 greift hier nur bei Eintritt einer auflösenden Bedingung), wäre dies natürlich ein sehr wichtiger Hinweis für alle, bei denen der Zweck der AE abhanden kommt.
Das timing beim allseits gern empfohlenen "Hosenrunterlassen" hätte man dann ggf. noch ein wenig in der eigenen Hand.
thom
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Antwort #38 - 03.06.2007 um 19:56:20
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 16:19:39:
1. Garantieren kann man gar nichts, denn glücklicherweise sind unsere Richter unabhängig und schlau genug, um auch gänzlich neue Erwägungen und Gründe zu finden. Bei Ermessensentscheidungen ist das Thema Garantie sowieso nicht drin.

2. Dem Themenstarter wurde zunächst geraten, sich vollständig der Ausländerbehörde zu offenbaren und auf Milde zu hoffen. Damit verbaut er sich wahrscheinlich alle Chancen, sein Problem einfach, schnell und legal(!) anders zu lösen. Er hat also, profunde Detailprüfung durch einen kompetenten Anwalt vorausgesetzt, nichts zu verlieren (außer den Anwaltskosten - das ist klar).

1. und 2., Satz 3 sind klar wie Klosbrühe - trübe eben. Daher ja meine Frage, ob Du oder ein anderer derart "profunde" Rechtsvertretung gewährleisten kannst, wie es im Interesse des TS wohl vorausgesetzt werden muss.
Des Weiteren möchte ich anmerken, das auch nach einer korrekten Meldung der veränderten Umstände gegenüber der ABH durchaus noch die Möglichkeit bestünde, mit der Detailprüfung seiner Angelegenheit einen kompetenten Anwalt zu beauftragen oder beide "Schienen" auch parallel zu "fahren" - falls letzteres finanzierbar.

Zitat:
3. Ich würde ihm nicht empfehlen, das auf eigene Faust durchzuziehen.
Ich auch nicht ganz, aber ich würde die Initiative dabei selbst ergreifen. Vor allem würde ich nicht die Zeitverzögerung riskieren, die eine anwaltliche Aufarbeitung des SV vorerst zur Folge hätte.
Ferner riskiert man m.E. meistens, dass eeine Behörde sich IMHO zu recht auf die Hinterbeine Stellt und mit den Vorderhufen herumfuchtelt, wenn man ihr anstatt Kooperationsbeitschaft zunächst mal mit einem fragwürdigen Klageweg droht.

Zitat:
4. Es dürfte eine ganze Reihe von Anwälten in D geben, die (fachlich) kompetent genug für ein solches Vorgehen sind und dies auch so empfehlen würden - allerdings ist nicht jeder geeignet, der sich selbst für einen Profi hält. Das Auswahlproblem läge beim Betroffenen.

Dies ist nur einer der Hasen, die da im Pfeffer liegen. Ferner siehe Dein Punkt 1. Wortgruppe 1.

Was ich bisher hier schon geschrieben hatte, hat sich bewährt. Sonst würde ich solche Empfehlungen nicht aussprechen.

Schade auch, dass Du bislang auf die Verwendung einer Grußformel in Deinen Postings verzichtest und Dich - habe gerad mal nachgesehen - auch im Vostellungsthread noch nicht geoutet hast.
Muss man ja auch nicht.
Aus Deinem Profil kann man aber leider auch nichts entnehmen, was -zumindest mich verwundert - wenn Du doch offenbar ein profunder Experte ind den relevanten Rechtsbreichen des Forums sein magst.

Beste Grüße an den anwaltlichen Werbeverein,
vom
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Antwort #39 - 03.06.2007 um 20:18:21
 
Zeppelin schrieb am 03.06.2007 um 19:56:20:
Schade auch, dass Du bislang auf die Verwendung einer Grußformel in Deinen Postings verzichtest und Dich - habe gerad mal nachgesehen - auch im Vostellungsthread noch nicht geoutet hast.
Muss man ja auch nicht.
Aus Deinem Profil kann man aber leider auch nichts entnehmen, was -zumindest mich verwundert - wenn Du doch offenbar ein profunder Experte ind den relevanten Rechtsbreichen des Forums sein magst.

Beste Grüße an den anwaltlichen Werbeverein,


Oh, wir werden unsachlich und greifen nicht mehr die Argumente an, sondern zielen auf die Person und deren (vermutete) Motive. Naja, jeder, wie er's für richtig hält.
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Antwort #40 - 03.06.2007 um 20:39:49
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 20:18:21:
Oh, wir werden unsachlich...

Wir wohl kaum. Zumindest ich bin dazu nicht gewillt.

Festzuhalten abwer bleibt, dass es nach wie vor keine Höflichkeitsbemerkungen Deinerseits gibt und auch kaum Hinweise darauf, was Deine Kompetenzbehauptungen belegen könnte.
Ein guter bzw . "profunder" Anwalt würde dies doch aber wohl zu allererst nachweisen. Oder bin ich da im Irrtum?

Ich Grüße dennoch,
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Antwort #41 - 03.06.2007 um 20:57:00
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 16:19:39:
3. Ich würde ihm nicht empfehlen, das auf eigene Faust durchzuziehen.  
Wieso denn nicht?
Wenn die AE nicht erloschen ist, er damit in Dk heiratet, dann steht der Verstoß gegen die Arbeitsauflagen (der § 11 Abs. 1 Ziffer 2b SchwArbG trifft hier wohl eher nicht zu) dem besonderen Ausweisungsschutz der Dt-Verheirateten gegenüber.
Wo steckt denn dann Dein Zweifel, muleta?

(an Zeppelins "anwaltlichen Werbeverein" und andere "Höflichkeitsbemerkungen" will ich ja nicht glauben)
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Antwort #42 - 03.06.2007 um 21:03:18
 
@ Zeppelin + Muleta + ggf @ll

Bitte fechtet euren kleinen Privatkrieg im Hintergrund aus und
nicht hier. Man muss nicht immer zu allem was sagen/schreiben.
Sonst müssten wir leider closen hier.

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Antwort #43 - 03.06.2007 um 21:28:19
 
Zitat:
Bitte back to topic


Völlig richtig, fons, wie immer  Zwinkernd

Zitat:
Man muss nicht immer zu allem was sagen/schreiben.


Das allerdings hätte ich mir, um ehrlich zu sein, von Dir oder einem anderen Experten denn hier doch sehr gewünscht.

Ich für mich kann immerhin nicht verhehlen, dass mich die ganze Diskussion hier schon ein wenig verunsichert hat und Muletas Argumentation ja was Schlüssiges hat.

Andererseits bleibt mir ein fader Beigeschmack, der mir mein Ausgangsposting immer noch gerechtfertigt erscheinen lässt.

Es ist doch mal Fakt, das in dem Fall hier (und in diversen anderen - siehe bei Trennung während der noch auf dem Papier bestehenden Ehe) der Zweck, der ursprünglich für die Erteilung der AE bestanden hat, nunmehr weggefallen ist. Damit ist zwischenzeitlich auch die Rechtsgrundlage für die AE weggefallen, oder sehe ich das falsch? Wenn dem aber so ist, kann ich nicht verstehen, dass das dann möglicherweise bis zum Ablauf der AE keinerlei Konsequenzen haben soll.

Mal ganz deutlich gesprochen: Derjenige lebt im Zweifel noch mehrere Monate/Jahre von Sozialleistungen und das ganz legal obwohl seinem Aufenthaltstitel zwischenzeitlich die Rechtsgrundlage abhanden gekommen ist und Sozialleistungsbezug ansonsten den Tatbestand einer Ermessensausweisung erfüllt?

Da geht für mich was nicht zusammen, tut mir leid.


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trixie
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Antwort #44 - 03.06.2007 um 21:46:00
 
@ Spezialisten

Muleta bezieht sich bei seiner Aussage auf ein Urteil des VGH Kassel, welches hier auch nachzulesen ist.

Aber keiner hat bisher dazu Stellung genommen, inwieweit das auf das Ausgangsthema zutrifft, stattdessen wurden Kommentare und Auslegungen zitiert und darüber gestritten.

Aber über das besagte Urteil, das Muleta für seine Argumentation zitiert ist bisher noch kein Wort gefallen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 03.06.2007 um 21:49:18
 
Diskussion hin und her. Ob strafbar oder nicht.

Rein pragmatisch ist es doch wohl so, dass er
ein Problem hat, das wir hier nicht lösen können,
sondern er mit SEINER ABH klären muss.

Je früher desto besser - Augen zu machen und
warten, ist da sicher keine Hilfe.

@ flopking

du hast dich seit dem Startpost nicht mehr geoutet.
Du solltest merken, dass man hier versucht, dir zu
helfen, dann gib uns allen doch bitte die notwendi-
gen Infos, um das besser beurteilen zu können.

Wenn aus deiner Sicht schon alles klar sein sollte,
dann lass uns auch das wissen.

Anonsten riecht es eher nach threadclosing, sonst
läuft das aus dem Ruder.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #46 - 03.06.2007 um 22:26:28
 
schweitzer schrieb am 03.06.2007 um 21:28:19:
Derjenige lebt im Zweifel noch mehrere Monate/Jahre von Sozialleistungen
Dies wäre sicher ein eigener Tatbestand, haben wir in diesem Fall aber nicht.

Im Grunde gehts hier um die Frage, ob und ggf. wann ich verpflichtet bin, meinen Verstoß gegen Zweck und Nebenbestimmungen der AE selbst anzuzeigen.

Das Kasseler Urteil besagt m.E., dass eine auflösende Bedingung zum "automatischen" Erlöschen der AE führt, andere Bedingungen (wie die bei § 16 üblichen) diese Wirkung aber nicht haben. Hier muss die AE widerrufen, zurückgenommen werden etc.

Insofern ist auch flopkings Info über seine Bedingung für diese Frage nicht zwingend erforderlich. Ob fons schrieb am 03.06.2007 um 21:49:18:
er ein Problem hat, das wir hier nicht lösen können, sondern er mit SEINER ABH klären muss. Je früher desto besser
, erscheint in der bisherigen Diskussion nun gerade fraglich.
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 03.06.2007 um 23:36:22
 
thom schrieb am 03.06.2007 um 22:26:28:
erscheint in der bisherigen Diskussion nun gerade fraglich.

Der Betroffene tut sich sicher keinen Gefallen, solche
Diskus wie hier mit seiner ABH zu führen. Ehrlich währt
am längsten!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #48 - 04.06.2007 um 07:27:15
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 15:14:31:
Und nun? 


und nun: Nix

Die ABH soll demnach kontrollieren und ermitteln ? Mit welchem Personal ? Mit welchen Mitteln ?
Auflösende Bedingungen sind bei Erlass von VA'en völlig normal und stellen keine
Worthülsen dar !

Glaub, was Du nicht lassen kannst !


DC
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Muleta
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Antwort #49 - 04.06.2007 um 07:34:03
 
thom schrieb am 03.06.2007 um 20:57:00:
[auf eigene Faust durchziehen]
Wieso denn nicht?
Wenn die AE nicht erloschen ist, er damit in Dk heiratet, dann steht der Verstoß gegen die Arbeitsauflagen (der § 11 Abs. 1 Ziffer 2b SchwArbG trifft hier wohl eher nicht zu) dem besonderen Ausweisungsschutz der Dt-Verheirateten gegenüber.
Wo steckt denn dann Dein Zweifel, muleta?


es gibt da mehrere Punkte:

1.) wir kennen den genauen Text der Nebenbestimmung in seiner AE nicht und auch nicht den Rest seiner Vorgeschichte.

2.) Einen evtl. vorhandenen Ausweisungsgrund der unerlaubten Erwerbstätigkeit muss er der ABH nicht auf dem Silbertablett präsentieren. Daher ist eine persönliche Vorsprache (mit entsprechenden Fragemöglichkeiten für die ABH) ungünstig für den Betroffenen und eine weitgehend schriftliche Abwicklung des Verfahrens günstig. Das geht in aller Regel aber nicht allein. (Vgl. zu den Fragen der ABH z.B. die Diskussion um die Vorlage von Einkommensnachweisen bei deutsch-Verheirateten  - da ist die Gefahr zu groß, dass jemand dann Gehaltszettel auf den Tisch legt, die er besser für sich behalten hätte und behalten durfte. UND bevor jetzt jemand mit 'auffordern zu Straftaten' ankommt: das Verschweigen der übermäßigen Erwerbstätigkeit ist völlig legal.)

3.) Er wird bei seiner Ausländerbehörde möglicherweise (ebenso wie hier im Forum) auf erhebliches Unverständnis stoßen, das überwunden werden müsste.

Ergebnis: besser nicht allein - eine kompetente Hilfseinrichtung für Migranten könnte das evtl. aber auch leisten.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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DonCamillo
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Antwort #50 - 04.06.2007 um 07:38:42
 
Muleta schrieb am 04.06.2007 um 07:34:03:

die er besser für sich behalten hätte und behalten durfte. 


Super Ratschläge und tolle Grundlage für das Aufenthaltsstreben in D.
Langsam wird's bedenklich !


DC
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Mick
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Antwort #51 - 04.06.2007 um 08:09:28
 
@DC:

Ich bitte hier sachlich zu bleiben. Es geht nicht um
persönliche Einstellungen, sondern um die Würdigung
der Rechtslage (mit der Muleta sich auseinandersetzt).

M. sagt nicht, dass eine auflösende Bedingung nicht
zum Erlöschen der AE führt, sondern dass die Auflage
"Nur gültig zum..." diese Konsequenz nicht hat - richtige
Aussage.
M. sagt, dass es keine Verpflichtung nach § 82 gibt,
ungünstige Umstände darzulegen - auch richtige Aus-
sage.
M. sagt, dass es keine Verpflichtung gibt, Gehaltsnach-
weise vorzulegen (bei dt-vh) - noch eine richtige Aus-
sage.

Das alles mag vielleicht nicht gefallen und persönlichen
Empfindungen zuwiderlaufen, es entspricht aber dem
geltenden Recht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #52 - 04.06.2007 um 15:51:13
 
Ich werfe mal noch nen weiteren Begriff in den Ring:

Bei einem möglichen Erlöschen der AE und weiteren Rechtsgeschäften damit müsste man ggfs. sogar die arglistige Täuschung prüfen !

proll
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Mick
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Antwort #53 - 04.06.2007 um 16:13:56
 
Hi,

da es ja recht spekulativ bleibt, habe ich den Themenstarter
per Mail darum gebeten, Info's zu den Auflagen seiner AE mit-
zuteilen.
Hoffentlich ist das kein Flop...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #54 - 04.06.2007 um 16:18:35
 
Mick schrieb am 04.06.2007 um 16:13:56:
da es ja recht spekulativ bleibt, habe ich den Themenstarter
per Mail darum gebeten, Info's zu den Auflagen seiner AE mit-
zuteilen.  

Ist ja das Beste, da er offensichtlich ein Thema gestartet hat und nicht mehr nachhält, was ge-/be-raten wird.
Sein letztes Log-in am 02.06., 15.15
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« Zuletzt geändert: 04.06.2007 um 16:35:46 von N/V »  
 
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flopking
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Antwort #55 - 05.06.2007 um 10:14:35
 
sorry dass ich mich erst hier melde,aber nach der ersten 2 antworten sah es hier mega schwarz aus,vielleicht ist es auch schwarz,aber ich musste ja mal ne "legale"(worauf die herschaften hier sehr achten-dazu schliesse ich mich auch ein).aso es steht in meinem VIsum Wörtlich: "...Aufnethaltserlaubnis zum Studium im Studiengang XX. Die Ausübug einer Beschäftigung,die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowei studentischer Nebentätigkeiten ist gestattet.Sonstige Erwebtätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörhre gestattet. Erlischt mit Beendigung oder Abbruch des Studiums " zitat ende.

(mir fällt geade ein,was meinen sie mit erlischt mit beendigung oder abbruch des studiums?!! meinen sie nicht etwa die Beschäftigung??  Laut lachend

so spass bei seite.
ich hab ja auch eine paar Fragen die mich auch beschäftigen: was wäre der Fall z.B ,wenn aus Gesundheitlichen Gründen nicht rechtzeitig sein Studiensgebühren bezahlen konnte???? oder jdn der wegen Schulden in U-haft musste???? ich meine egal was für ne blöde situation,wodurch abbruch des studiums entstanden?? ist es Fair so einfach die AE eines Menschen (egal woher er/sie kommt so  ungültig zu klären,ohne zu wiessen warum,weshalb,wie... ????

ich hab letzte Woche mehrere Anwälte angerufen(hotline Nr.) und die meinung waren zum grössten teil unterschidliech...aber bis zu einem Punkt!! Heiraten . manche meinten in Dänemark,und manche meinten in Deutschlan bevor es auffällt!!
ich bin erst heute vom Standesamt gekommen,und meine verlobte und ich haben danach gefragt was für Papiere brächten um zu heiraten.. die beamtin hat mein Pass daten angegeben und geguckt nach meinem Visum (und hat gesagt : gültig bis 15.09.08),nach meiner Meldebescheinigung(alles im grünen bereich)....etc ich musste weder mein Studentenausweis virlegen,noch muss ich später bei Eheschliessenantrag mein Studiumbescheinigung mitbringen!!!!


noch einen Punkt ,als ich mich hier zum erstenmal bei ABE gemeldet habe ,musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!

ich hab gestern wieder mit EXimmatrikulationsbüro der UNI telefoniert ,und die meinen ,ich hätte  Recht Anspruch gegen  dieser EXimmatrikulation zu nehmen.das muss ich allerdings schriftlich machen und dann werden meinen FAll noch mal bearbeiten müssen.am Ende stehts ja immer nicht fest ob das  für dies aktuele SommerSeester klappt oder nicht.und was betrifft Win.Sem. ,ich kann ja mich dafür jetzt schon melden.

ich hoffe dass ich eure offene Fragen beantworten konnte.. ich bin jetzt gespannt wie diese Diskussion weiter geht..!!
FAlls fragen noch offen ,ich antworte die gerne.
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flopking
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Antwort #56 - 05.06.2007 um 10:16:38
 
mein letzter login war der 02.06. und seit dem musste ich ja mal was unternehmen... deswegen ware ich verschwunden.
wird nicht vorkommen. sorry
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schweitzer
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Antwort #57 - 05.06.2007 um 10:29:09
 
Hallo flopking -

schön, dass Du Dich wieder gemeldet hast - ohne konkrete Informationen, wäre es hier nicht oder nur spekulativ weitergegangen.

Da Deine AE eindeutig eine auflösende Bedingung (erlischt mit Beendigung oder Abbruch des Studiums) enthält, hältst Du Dich gegenwärtig nicht legal in D auf. In dieser Situation ist der Gedanke an eine Heirat in Dänemark obsolet, falls denn die Ehe überhaupt geschlossen würde, würde sie hier mit Sicherheit nicht anerkannt. - Das hatte ich ja ganz am Anfang schon mal geschrieben.

Irgendetwas zum Positiven könnte sich für Dich IMHO nur ändern, wenn Du tatsächlich erfolgreich gegen die Exmatrikulation vorgehen könntest. - Ich denke aber, dass angesichts der von Dir nun klar dargestellten Lage wirklich kein Weg an der ABH vorbei führt. Wenn Du Dich outest und auf die Möglichkeit eines erfolgreichen Einspruchs gegen die Exmatrikulation verweist ist vielleicht zwischenzeitlich eine Duldung drin (das ist aber nur eine persönliche Mutmaßung meinerseits) - Es müsste aber wohl sehr sicher erkennbar sein, dass Du Dein Studium zeitnah und erfolgreich fortsetzen kannst - ist das nicht absehbar, sieht es ganz mau aus. Erschwerend  ist auch, dass Du offenbar illegal gearbeitet hast, wenn die ABH davon Kenntnis bekommt, wird man Dir nicht besonders vertrauen.

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Antwort #58 - 05.06.2007 um 10:32:57
 
Zitat:
Erlischt mit Beendigung oder Abbruch des Studiums

Damit ist dann der Streit hier ja beendet Zwinkernd Denn diese Bedingung ist ja offensichtlich klar und unmissverständlich formuliert.
=> Deine AE ist erloschen und du hältst dich nicht mehr legal in D auf.

Zitat:
musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!

Ist glaube ich inzwischen auch üblich. Damit besteht dann eine Mitteilungspflicht, selbst wenn diese per Gesetz nicht automatisch vorgesehen ist.

Zitat:
ich hätte  Recht Anspruch gegen  dieser EXimmatrikulation zu nehmen.das muss ich allerdings schriftlich machen und dann werden meinen FAll noch mal bearbeiten müssen

DAS würde ich dann schon mal auf jeden Fall machen!

Heirat in DK: Problematisch, da die Einreise nach DK illegal wäre (erloschene AE) und ebenso die Rückkehr nach D. Ich meine, es gibt ein Urteil, dass in so einem Fall der Ehe die Rechtsgültigkeit abgesprochen hat. Weiß aber nicht ob das rechtskräftig ist oder später aufgehoben wurde?
In jedem Fall könnte das dazu führen, das der ANSPRUCH auf AE weg ist und eine Ausreise zur Nachholung des Sichtvermerkverfahrens verlangt wird.

"schnelle Heirat in D bevor jemand was merkt": k.A. Koscher sicher nicht, aber welche rechtlichen Konsequenzen das auf die Gültigkeit einer Ehe HÄTTE, vermag ich nicht zu sagen.

Bleibt dir wohl nichts anderes übrig als erstmal mit der ABH zu reden. Möglicherweise erhältst du eine Duldung, bis dein Widerspruch gegen die Ex-Ma entschieden ist?
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Antwort #59 - 05.06.2007 um 11:16:22
 
ronny schrieb am 01.06.2007 um 17:04:16:
Hallo, 

eine Straftat liegt u.U.bereits jetzt vor, Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis...

Wenn für eine BG der Lebensunterhalt zu 70 % durch unerlaubte ET gedeckt wird , kann man IMHO nicht mer von einem unerheblichen Umfang ausgehen. Auch der AG macht sich strafbar, weil er Dich ohne Erlaubnis beschäftgt.

Einziger Weg hin zur ABH, Hosen runter und auf eine milde Strafe hoffen ..


Nachdem feststehen dürfte, dass die AE bereits mit der ExMa erloschen war, dürfte die zitierte Rechtsfolge ebenfalls eingetreten sein.

Dann wäre dem oben genannten Rat nichts mehr hinzuzufügen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #60 - 05.06.2007 um 11:17:37
 
Aso wenn ich eure antworten lese ,dann herscht Angst und skepsis bei mir...
1-was betrifft meinen Arbeitsgeber,ich hab ihn informiert übermeine lage,und  hatmir ein frist bis ende meines Arbeitsvertrages(wäre ja der 11.06.07) der nachweis dass ich hier arbeiten darf.(das geht nicht,also heisst es job weg.)

2- die erforderlichen Papiere für Standesamt werde ich spätestens bis zum 12.06.07 vorlegen. dann muss ich mit 4 wohen rechnen bis zur anmeldung der Eheschliessung.

3-während dieser Zeit kämpfe ich mit der Uni. damit ich mich für Som.Sem.07 nachträglich melden kann.wenn ja ,dann meiner meinung nach (das gosse problem:studium abbruch, ist nicht mehr da,vondaher die ABH muss es nicht wiessen)

4- wenn die nachträgliche anmeldung für SommerSem07 nicht mehr möglich,dann melde ich mich für WinterSem.07.

5- Heiraten tun wir unabhängig von 3 und 4. wenn ich mein Heiratsurkunde habe,dann gehe ich sofort zu ABH und dennen bescheid dagen,indiesem Fall besteht die chance dass die nach meinem Studium nicht mehr fragen,da in diesem Fall werde ich sagen ich will eine ausbildung anfangen,und ein einkommens nachweis kann ich bringen (die letzten 3 gehaltsabrehcnungen + die von meiner verlobten)

6- wenn die ABH meine Eheschliessung ungültig klärt ,dann gehe ich zum Anwalt und versuche das unmögliche möglich zu machen.im schlimmsten Fall vereise ich freiwillig(und damit habe ich kein problem,nur die entfernung von den freunden und meiner verlobten wäre hart für mich)aber so oder so zurück nach Deutschland werde ich so oder so,aso von daher warum sollen die mir zwingen meiner zeit und ihrer auch zu verschwinden.

7- wir haben vor sobald wir heiraten eine Wohnung zu kaufen (unter der namen meiner verlobten) damit wir uns von diesen mietkosten befreien und uns auf das berufsausbildung zu konzentrieren.

das sind meine Plänne momentan,ich weiss nicht vielleicht werden einnige von euch sagen dass ich sowas gar nicht machen darf (legal oder illegal).. wir wiessen alle dass es tausende von leuten gab die mit touristivisum geheiratet haben obwohl es illegal war,am ende haben sie eine mahnung von ABH gekriegt und das wars(es ist die erfahrung eines kumpels).. und andere die knapp vor abschiebung geheiratet haben usw... ich muss es zugeben dass ich einen fehler gemacht habe ,dass ich diese blöde 650,- nicht rechtzeitig bezahlen konnte ,ansonsten wäre alles ok....
mit allen respekt zu Deutschengesetz und alle leute die die verteilen....es ist Ihr land und ich hab verständnis dafür dass wir (Ausländer) damit klar kommen müssen,aber ich stelle jetzt villeicht eine banale frage:
wenn momentan in Deutschland millionnen von Arbeitslosen gibt und leute die schwarz arbeiten usw.... trotz allem braucht das land jetzt oder später viele menschen die arbeiten können??? was will deutschland überhaupt: leute die  ungebildet sind,die hier "legal" nach deutschland einreisen und danach Hartz 4 "legal" Kassieren?? oder leute was in der birne haben und haben die Chance schnell einen Job zu üben???
schlisslich und ich hoffe es ist nicht mein letzte wort hier,ich gebe es zu,und stimme euch zu dass ich seit April "illegal" (vllt) gearbeitet,aber zumindest habe ich meine steuer bezahlt,und das land nicht beklaut!!!!!!
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Antwort #61 - 05.06.2007 um 11:22:52
 
flopking schrieb am 05.06.2007 um 11:17:37:
3-während dieser Zeit kämpfe ich mit der Uni. damit ich mich für Som.Sem.07 nachträglich melden kann.wenn ja ,dann meiner meinung nach (das gosse problem:studium abbruch, ist nicht mehr da,von daher die ABH muss es nicht wiessen) 


Sorry, das ist nicht richtig , denn für die Fortsetzung des Studiums brauchst Du eine neue AE, die alte ist futsch Zwinkernd

flopking schrieb am 05.06.2007 um 11:17:37:
aber ich stelle jetzt villeicht eine banale frage:
wenn momentan in Deutschland millionnen von Arbeitslosen gibt und leute die schwarz arbeiten usw.... 


Mal drüber nachgedacht, dass Schwarzarbeit auch eine derUrsachen für 4 Millionen Arbeitslose sein kann  unentschlossen

Sorry, aus diesem Rechtfertigungsversuch wird nichts.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #62 - 05.06.2007 um 11:27:19
 
Zitat:


Sorry, das ist nicht richtig , denn für die Fortsetzung des Studiums brauchst Du eine neue AE, die alte ist futsch Zwinkernd

Wenn ich Muleta's Postings lese, sehe ich, dass die alte auf KEINEM Fall noch futsch ist. Zunge
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Antwort #63 - 05.06.2007 um 11:28:32
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 11:27:19:
Wenn ich Muleta's Postings lese, sehe ich, dass die alte auf KEINEM Fall noch futsch ist


Thorsten, bitte, lass es einfach  Griesgrämig
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Antwort #64 - 05.06.2007 um 11:29:29
 
ronny schrieb am 05.06.2007 um 11:28:32:


Thorsten, bitte, lass es einfach  Griesgrämig

Auf keinem Fall. Er sagte doch
Zitat:
- sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an...", handelt es sich nicht um eine auflösende Bedingung. Die AE ist dann bei Aufgabe des Studiums nicht erloschen. So auch zutreffend VGH Kassel VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06.
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Antwort #65 - 05.06.2007 um 11:29:42
 
Hallo flopking,

gut dass du dich noch gemeldet hast, tut mir leid dass es hier keine besseren Nachrichten für dich gibt, aber hier werden die Gesetze ja nur erklärt.

Zumindest weisst du jetzt, dass deine AE ungültig ist und damit eine Heirat in Dänemark überhaupt gar keine Gute Idee ist.

Tatsache ist, das du keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt und dich somit nicht rechtmässig hier aufhälst, daran würde die matrikulation zum Wintersemester auch nichts ändern.

Ich sehe da nur zwei Möglichkeiten:
1. Anwalt
oder
2. Das Geld für eine Hochzeit in Marokko ausgeben

Glaube kaum, dass die eheschliessung in D klappen würde, sobald das Standesamt/die ABH mitbekommt das du keine AE mehr hast, geht der Ärger richtig los.

Wie auch immer, einfach wird es nicht.

Gruß,

maki
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Antwort #66 - 05.06.2007 um 11:29:48
 
Stammtisch-Diskussionen über Sinn und Unsinn von Gesetzen bitte ggfs im Stammtisch-Forum führen ... (falls nötig)

Zitat:
gab die mit touristivisum geheiratet haben

Wobei Visum und Duldung immerhin noch ein ERLAUBTER Aufenthalt sind. Dein Aufenthalt ist momentan dummerweise UNERLAUBT. Das mag dann leichte Änderungen in den rechtlichen Folgen verursachen.
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Antwort #67 - 05.06.2007 um 11:31:17
 
@Thorsten

LESEN!

Zitat:
"...Aufnethaltserlaubnis zum Studium im Studiengang XX. Die Ausübug einer Beschäftigung,die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowei studentischer Nebentätigkeiten ist gestattet.Sonstige Erwebtätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörhre gestattet. Erlischt mit Beendigung oder Abbruch des Studiums " zitat ende.
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Antwort #68 - 05.06.2007 um 11:31:43
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 11:29:29:
Auf keinem Fall. Er sagte doch
Zitat:
- sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an...", handelt es sich nicht um eine auflösende Bedingung. Die AE ist dann bei Aufgabe des Studiums nicht erloschen. So auch zutreffend VGH Kassel VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06. 


Aber, wenn Du Dir mal die Mühe machen würdest, neben dem Lesen eines Beitrages auch dessen Sinn zu erfassen:


flopking schrieb am 05.06.2007 um 10:14:35:
aso es steht in meinem VIsum Wörtlich: "...Aufnethaltserlaubnis zum Studium im Studiengang XX. Die Ausübug einer Beschäftigung,die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowei studentischer Nebentätigkeiten ist gestattet.Sonstige Erwebtätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörhre gestattet.
Erlischt mit Beendigung oder Abbruch des Studiums " zitat ende.


ist einfach als auflösende Bedingung zu der AE zu verstehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #69 - 05.06.2007 um 11:32:40
 
Richtig. Ihr habt Recht. Ich bin blind. Griesgrämig
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Antwort #70 - 05.06.2007 um 11:34:29
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 10:32:57:
Damit ist dann der Streit hier ja beendet  

Nein.
Der Fall selbst ist nun weitgehend geklärt, nicht aber die dabei aufgeworfenen Fragen. Sie betreffen Ausländer, Berater, ABHler und unser Forum.

Es wurde in vielen Beiträgen (in diesem und anderen Threads) gerade auch von Experten immer wieder behauptet, dass
- grundsätzlich die AE bereits erlischt bei Wegfall des Erteilungszwecks oder Verstoß gegen die Auflagen (falsch, wenn AE ohne auflösende Bed., ansonsten Verwaltungsakt wie Zurücknahme nötig)
- die allgemeine Mitteilungspflicht des Ausländers wurde unterstellt (falsch, wenn praktisch eine Selbstanzeige gefordert wird, es sei denn, es gab eine entspr. Vereinbarung)
Diese falschen Informationen führen z.B. dazu, dass jmd. sich zur Offenbarung gegenüber der ABH genötigt sieht (in der falschen Hoffnung auf Gnade) und nur dadurch seine AE zum falschen Zeitpunkt und zu früh verliert.
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Antwort #71 - 05.06.2007 um 11:37:26
 
thom schrieb am 05.06.2007 um 11:34:29:
nicht aber die dabei aufgeworfenen Fragen. Sie betreffen Ausländer, Berater, ABHler und unser Forum. 


Hielte ich aber dann als Grundsatzdiskussion in einem extra Thread für angebrachter, losgelöst von einem konkreten Sachverhalt.

Im Prinzip gebe ich Dir allerdings Recht, diese Frage wäre zu klären Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #72 - 05.06.2007 um 11:40:15
 
Zitat:
Der Fall selbst ist nun weitgehend geklärt, nicht aber die dabei aufgeworfenen Fragen

Doch. Siehe Mick's posting (Antwort #51). Hat m.E. die geltende Rechtslage doch eindeutig klargestellt.
Und flopkings Aussagen zeigen dann offensichtlich, dass seine ABH das genauso sieht (deswegen haben sie nämlich die auflösende Bedingung nicht vergessen und ihn zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet).
Es bliebe HÖCHSTENS noch die Frage, ob diese "Mitteilungspflichtserklärung" rechtens ist/war. Ich vermute allerdings mal: ja
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Antwort #73 - 05.06.2007 um 11:45:11
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 11:40:15:
Doch. Siehe Mick's posting (Antwort #51). Hat m.E. die geltende Rechtslage doch eindeutig klargestellt.  

ja, aber ansonsten wird diese Rechtslage in den meisten Beiträgen nicht nur nicht beachtet, sondern wohl aus ABH-Perspektive oder auch Gerechtigkeitsempfinden systematisch "übersehen".

Übrigens: Muleta die Rechtslage eindeutig klargestellt. Danke
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Antwort #74 - 05.06.2007 um 11:51:47
 
Zitat:
und ihn zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet).
Es bliebe HÖCHSTENS noch die Frage, ob diese "Mitteilungspflichtserklärung" rechtens ist/war. Ich vermute allerdings mal: ja

Er sagte doch Zitat:
noch einen Punkt ,als ich mich hier zum erstenmal bei ABE gemeldet habe ,musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!

D.h. ABH hat ihn NICHT zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet Zwinkernd
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Antwort #75 - 05.06.2007 um 12:02:37
 
Zitat:
musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!

Irgendwie passen allerdings Satzbau und Aussage nicht wirklich gut zusammen ...

Ist aber relativ egal. Natürlich muss er der ABH das Ende seines Studiums NICHT mitteilen. Er kann auch einfach ausreisen ... Denn dazu IST er offensichtlich verpflichtet (§50).
Hält er sich jedoch weiterhin in D auf, MUSS er zur ABH - weil er ja nicht mehr hier sein dürfte.

Vor allem: Was passiert, wenn der Standesbeamte oder das OLG doch irgendwann vor der Heirat eine IM-Besch sehen wollen? k.A. ob so was vorkommt. Aber was ist dann? Dann wird man evtl noch nicht mal mehr eine freiweillige Ausreise erlauben (?) und in stattdessen ausweisen? Dann käme ja sogar noch ne Einreisesperre hinzu. Alles irgendwie sehr wackelig. IMHO.
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Antwort #76 - 05.06.2007 um 12:04:34
 
thom schrieb am 05.06.2007 um 11:45:11:

ja, aber ansonsten wird diese Rechtslage in den meisten Beiträgen nicht nur nicht beachtet, sondern wohl aus ABH-Perspektive oder auch Gerechtigkeitsempfinden systematisch "übersehen". 

Ich muss zugeben, das ich (als Laie) bis jetzt der Auffassung war, dass jede AE nach §16 mit Abbruch/Beendigung des Studiums erlischt, unabhängig vom Zusatztext in der AE.

Davon bin ich ja jetzt geheilt Smiley

Mick hatte früher schon mal erwähnt, das die AE von (deutsch-)verheirateten nicht mit Beendigung der ehel. Lebensgemeinschaft erlischt, sondern die ABH die AE erst befristen muss.

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Antwort #77 - 05.06.2007 um 12:05:04
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 11:51:47:
[Schriftliche Verpflichtung der Betroffenen gegenüber der ABH zur Mitteilung von Veränderungen]
Er sagte doch D.h. ABH hat ihn NICHT zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet Zwinkernd


ob solche Verpflichtungen zulässig sind, ob sie irgendeine Wirksamkeit entfalten und ob bzw. welche Rechtsfolgen sie hätten, wäre ein interessantes Thema, aber besser separat zu klären, da im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig.

Grüße

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Antwort #78 - 05.06.2007 um 12:06:15
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 11:51:47:
Er sagte doch Zitat:
noch einen Punkt ,als ich mich hier zum erstenmal bei ABE gemeldet habe ,musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!
D.h. ABH hat ihn NICHT zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet  


Das ist aber nicht notwendig gewesen, nachdem der Hinweis, wann die AE erlischt, bereits in der AE vermerkt ist.

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Antwort #79 - 05.06.2007 um 12:10:19
 
Muleta schrieb am 05.06.2007 um 12:05:04:
ob solche Verpflichtungen zulässig sind, ob sie irgendeine Wirksamkeit entfalten und ob bzw. welche Rechtsfolgen sie hätten, wäre ein interessantes Thema, aber besser separat zu klären, da im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig.

Grüße

Muleta

Inge hat schon das neue Thema erstellt
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181036891/0
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Antwort #80 - 05.06.2007 um 12:14:16
 
@ inge
Zitat:
Wobei Visum und Duldung immerhin noch ein ERLAUBTER Aufenthalt sind. Dein Aufenthalt ist momentan dummerweise UNERLAUBT. Das mag dann leichte Änderungen in den rechtlichen Folgen verursachen.


Dann dürfte eine Eheschließung auch in Deutschland nicht so ohne weiteres möglich sein.

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Antwort #81 - 05.06.2007 um 12:15:45
 
trixie schrieb am 05.06.2007 um 12:06:15:


Das ist aber nicht notwendig gewesen, nachdem der Hinweis, wann die AE erlischt, bereits in der AE vermerkt ist.

trixie

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181036891/0
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Antwort #82 - 05.06.2007 um 12:33:25
 
Naja. Nun ist es ja hier rasant weitergenangen und ich lag mit meinter "Spekulation" wohl ebenso wenig daneben, wie mit meiner Auffassung das da noch etwas zu heilen sein könnte. (siehe dazu u.a. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180693111/17#17 )

Strittig ist aber wohl vor allem, auf welche Weise.
Da spreche ich mich immer dafür aus, zuerst mal mit den Behörden zu kooperieren, anstatt sofort einen knallharten Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.
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Antwort #83 - 05.06.2007 um 12:33:38
 
Hier ist zwar ein "Antrag" auf ExMa, aber ich empfehle mal unten zu schauen ...
http://www.tu-freiberg.de/studium/pdf/Antrag%20Exmat.pdf
Da das ganze unter "Bearbeitungsvermekr durch das Studentenbüro" steht, verstehe ich das so, dass die Uni die ABH benachrichtigt, oder?
a) Lese ich das richtig?
b) Machen das alle Unis so (bzw. ist das "üblich"), oder ne Einzelfall-Sache (ggfs BL abhängig?)

@flopking: Ggfs würde ich mal bei der Uni nachfragen, ob die die ABH informieren oder schon informiert haben. Könnte dann nämlich extrem "unrund" laufen ...
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Antwort #84 - 05.06.2007 um 12:58:38
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 12:33:38:
b) Machen das alle Unis so (bzw. ist das "üblich"), oder ne Einzelfall-Sache (ggfs BL abhängig?)
...

Gute Frage Inge!
Dabe dazu eben mal zuständige Abteilung der Humboldt-Uni (Berlin) angerufen.

Diese hat definitiv verneint, dass die Uni der ABH Mitteilungen über Exmatrikulationen von Auslandsstudenten machen würde.
Sie dürfen dies (hier) mit Rücksicht auf den Datenschutz gar nicht - so die telefonische Auskunft.

Hier bliebe es dem / der Betroffenen überlasssen, persönlich seinen / ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Und hier würde auch nicht so schnell eine ExMa ausgesprochen, wenn jemand nicht pünktlich die Einschreibegebühren komplett bezahlen kann.
Dies ginge in begründeten Fällen z.B. auch in Raten oder via Stundung...

Gruß,
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Antwort #85 - 05.06.2007 um 13:02:53
 
aso letzte neuigkeiten:
die Uni verlangt von mir dass ich:
1- studiengebühren bis ende diese Woche bezahle
2-nachweis der Krankenkasse.
3-Widerspruch chriftlich.
dann zihen die Eximmatrikulation wieder zurück.
es muss alles bis ende dieser Woche stattfinden,ansonsten nächst woche werden die alle nachzahlungen ablehnen.
noch bin ich halbwegs noch nicht offiziel raus von der Uni.
aso von daher AE immer noch gültig
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Antwort #86 - 05.06.2007 um 13:10:41
 
Zeppelin schrieb am 05.06.2007 um 12:58:38:
Diese hat definitiv verneint, dass die Uni der ABH Mitteilungen über Exmatrikulationen von Auslandsstudenten machen würde


Womit die Uni dann (nach einer ExMA) ggf, gegen § 87 AufenthG verstoßen würde , ich glaube das auch nicht so ganz, was die da unter Berufung auf den datenschutz vonsich gegeben haben.

Wenn ein Studium abgebrochen wurde und dadurch der AT erloschen ist, muß die Uni von der Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG Gebrauch machen.

Hierfür spricht auch die Ziffer 87.2.1.1 VAH:

Zitat:
87.2.1.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet sind insbesondere: 
- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,

- die Vertriebenenbehörden, wenn ein Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt wird oder der entsprechende Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wird,

- die öffentlichen Schulen, Hochschulen,

- die Bundesagentur für Arbeit,

- die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

- die Träger der Sozialhilfe und

- die Jugendämter.



Allerdings kann es im Einzelfall durchaus strittig sein, ob eine Uni. einen solchen Sachverhalt zutreffend beurteilen können muß.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #87 - 05.06.2007 um 13:12:52
 
Zitat:
noch bin ich halbwegs noch nicht offiziel raus von der Uni.
aso von daher AE immer noch gültig

DAS ist dann ebenfalls eine knifflige Frage Zwinkernd
Kann man auch schön an der Formulierung "halbwegs [...] offiziell" erkennen Zwinkernd

Wenn gegen eine ExMa ein Widerspruch möglich ist, bist du voraussichtlich (!) nicht raus, solange die Widerspruchfrist noch läuft bzw solange wie über den Widerspruch noch nicht entschieden ist.

Na jedenfalls solltest du die Mücken schnellstens zusammenkratzen und deinen Widerspruch formulieren Zwinkernd
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Antwort #88 - 05.06.2007 um 13:16:03
 
flopking schrieb am 05.06.2007 um 13:02:53:
aso von daher AE immer noch gültig 


Ich würde im Moment: schwebend unwirksam sagen Zwinkernd

Die ABH muß sich formalrechtlich an diesen Deal nicht halten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #89 - 05.06.2007 um 15:38:22
 
ronny schrieb am 05.06.2007 um 13:10:41:
Womit die Uni dann (nach einer ExMA) ggf, gegen § 87 AufenthG verstoßen würde , ich glaube das auch nicht so ganz, was die da unter Berufung auf den datenschutz von sich gegeben haben....

ich kann diese Pflicht nicht erkennen, denn der Aufenthalt des Ausländers (§ 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) ist der Ausländerbehörde ja in der Regel bekannt und darauf bezieht sich die Norm. Die Mitteilung ist im Übrigen nur dann erforderlich, wenn die Behörde (sicher) festgestellt hat, dass kein erforderlicher AT mehr vorliegt UND auch die Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Wenn die Hochschule dazu in der Lage ist - ok. Bloße Verdachtsmeldungen (-> Bitte um Überprüfung), auch wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, halte ich nicht von § 87 gedeckt.

@ Inge: nach dem Durchlesen des ExMa-Antrages halte ich meine Annahme, die AE würde spätestens mit der ExMa erlöschen, nicht mehr komplett aufrecht. Falls bereits eine Anmeldung zur abschließenden Diplomprüfung stattgefunden hat, führt die ExMa m.E. nicht zum Bedingungseintritt.

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Antwort #90 - 05.06.2007 um 20:34:10
 
§ 2 HSG NW
Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).


§ 87  AufenthG Übermittlungen an Ausländerbehörden
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von

1.dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel  besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
 
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde


Ich kann Ronny nur beipflichten:
Nach dem HSG sind die Hochschulen öffentliche Stellen, die bei Immatrikulation die entsprechenden Voraussetzungen - also auch die Legalität des Aufenthaltes- prüfen müssen (§ 65 HSG NW) und deshalb auch Ahnung von den Erlöschenstatbeständen haben müssen.
Geh mal davon aus, dass die entsprechenden Mitarbeiter auch im Kontakt zu den ABH's stehen.
Damit besteht die Pflicht nach 87 II  1 und 3 AufenthG der Mitteilung.

flopking schrieb am 05.06.2007 um 10:14:35:
ich bin erst heute vom Standesamt gekommen,und meine verlobte und ich haben danach gefragt was für Papiere brächten um zu heiraten.. die beamtin hat mein Pass daten angegeben und geguckt nach meinem Visum (und hat gesagt : gültig bis 15.09.08),nach meiner Meldebescheinigung(alles im grünen bereich)....etc ich musste weder mein Studentenausweis virlegen,noch muss ich später bei Eheschliessenantrag mein Studiumbescheinigung mitbringen!!!!   


Arglistige Täuschung ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Recht. Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte
Quelle Wikipedia

Wenn jetzt eine Willenserklärung abgegeben wurde oder wird, könnte hier eine arglisige Täuschung vorliegen, da flopking derzeit keinen gültigen Titel besitzt und  wissentlich trotzdem den AT vorlegte.

Da das SS am 01.04.07 begann, die ExMa allerdings zu diesem Zeitpunkt erfolgte, dürfte sie -nach allgemeinen Verwaltungsregeln- nach einem Monat unanfechtbar sein, wenn der Wierspruch verspätet eingelegt wurde.

Das würde bedeuten, dass die AE unwiderruflich erloschen sein dürfte und bei einer ernuten Einschreibung ein neuer AT beantragt werden muss.

Jetzt wären allerdings der Wortlaut der ExMa, der Zustellungszeitpunkt und ein Experte im Hochschulrecht notwendig.

Ich gehe momentan davon aus, dass kein gültiger AT mehr vorliegt.

proll
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flopking
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen???
Antwort #91 - 21.09.2007 um 14:52:12
 
Hallo zusammen,
nach über 3 Mon. melde mich wieder hier im forum.
da Mein Beitrag damals eine interessante diskussion aufgelöst hat,möchte ich zumindest die geschichte noch mal zu ende bringen ,und das ganze updaten.
wie ihr vllt nicht weisst,habe mich nachträglich bei der Uni. angemeldet,musste ich zwar 20 Euro Gebühren bezahlen aber wars auf jeden Fall wert.
Danach sind wir zum Standesamt gegangen und haben alle benötigten Papiere abgegeben.(zwar musste ich von meinem Heimatland Geburtsurkunde usw mir schicken lassen und übersetzen lassen .. etc aber wir haben alles ganz schnell erledigt.
Danach Im August haben wir wie geplannt  Urlaub in Marokko gemacht wie vorher geplannt.
Danach Im September haben wir uns das Ja Wort gegeben.und alles war wunderschön,und alles diese Probleme und Ängste haben wir überstanden.(gott sei Dank)
Da Mein Studentenvisum erst im Okt.2008 ausläuft habe ich der Ausländerbehörde nicht bescheid gesagt dass ich geheiratet hab usw.. aber die wiessen das schon,ich hab zuletzt einen Brief vom Ausländeramt bekommen,aso quasi einen Termin,damit ich mein Heiratsurkunde usw vorliegen kann,um ein AE zu bekommen.
so das ist alles..
ich wollte mich bei allen hier bedanken,die sich einen moment für meinen Beitrag interessiert haben.ich bedanke mich auch bei den Leuten ,die mir Ratschäger gegeben haben,und auch bei den anderen ,die mich kritisiert haben...
Ein großes Lob an euch..
Flopking
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen???
Antwort #92 - 21.09.2007 um 16:31:58
 
...die 20 Euros dürften sich rentiert haben...
Glück gehabt! Glückwunsch!
thom

Hast hier nebenher eine interessante Diskussion losgetreten
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