§ 2 HSG NW
Rechtsstellung
(1) Die Hochschulen nach § 1 Abs. 2 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
§ 87
AufenthG Übermittlungen an Ausländerbehörden
(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von
1.dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde
Ich kann Ronny nur beipflichten:
Nach dem HSG sind die Hochschulen öffentliche Stellen, die bei Immatrikulation die entsprechenden Voraussetzungen - also auch die Legalität des Aufenthaltes- prüfen müssen (§ 65 HSG NW) und deshalb auch Ahnung von den Erlöschenstatbeständen haben müssen.
Geh mal davon aus, dass die entsprechenden Mitarbeiter auch im Kontakt zu den ABH's stehen.
Damit besteht die Pflicht nach 87 II 1 und 3
AufenthG der Mitteilung.
flopking schrieb am 05.06.2007 um 10:14:35:ich bin erst heute vom Standesamt gekommen,und meine verlobte und ich haben danach gefragt was für Papiere brächten um zu heiraten.. die beamtin hat mein Pass daten angegeben und geguckt nach meinem Visum (und hat gesagt : gültig bis 15.09.08),nach meiner Meldebescheinigung(alles im grünen bereich)....etc ich musste weder mein Studentenausweis virlegen,noch muss ich später bei Eheschliessenantrag mein Studiumbescheinigung mitbringen!!!!
Arglistige Täuschung ist ein Begriff aus dem Bürgerlichen Recht. Eine arglistige Täuschung ist gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, die er nicht so abgegeben hätte, wenn er die Täuschung durchschaut hätte
Quelle Wikipedia
Wenn jetzt eine Willenserklärung abgegeben wurde oder wird, könnte hier eine arglisige Täuschung vorliegen, da flopking derzeit keinen gültigen Titel besitzt und wissentlich trotzdem den
AT vorlegte.
Da das SS am 01.04.07 begann, die ExMa allerdings zu diesem Zeitpunkt erfolgte, dürfte sie -nach allgemeinen Verwaltungsregeln- nach einem Monat unanfechtbar sein, wenn der Wierspruch verspätet eingelegt wurde.
Das würde bedeuten, dass die
AE unwiderruflich erloschen sein dürfte und bei einer ernuten Einschreibung ein neuer
AT beantragt werden muss.
Jetzt wären allerdings der Wortlaut der ExMa, der Zustellungszeitpunkt und ein Experte im Hochschulrecht notwendig.
Ich gehe momentan davon aus, dass kein gültiger
AT mehr vorliegt.
proll