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Mitteilungspflicht (Gelesen: 10.947 mal)
inge
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05.06.2007 um 11:48:11
 
Mick schrieb am 04.06.2007 um 08:09:28:
@DC:
M. sagt, dass es keine Verpflichtung nach § 82 gibt,
ungünstige Umstände darzulegen - auch richtige Aus-
sage.

Da Mick in solchen Fragen selten daneben liegt, gehe ich mal davon aus, dass das stimmt ...
Kann man das noch irgendwo "offiziell" nachlesen? Evtl Gerichtsurteil zu dieser Frage?

Zusatzfrage an die Experten: Wie oft steht denn auf Anträgen/Formularen ganz unten ein Pasus wie "Ich verpflichte mich, der ABH Änderungen unverzüglich mitzuteilen"? Oder so ähnlich halt Zwinkernd
Und falls das nicht drunter steht, lasst ihr euch dann üblicherweise ein Zusatzblatt mit diesem Passus unterschreiben?
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Mick
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Antwort #1 - 05.06.2007 um 11:55:28
 
Hi,
eigentlich ergibt sich das aus dem Gesetzestext.

Zur Vorgängervorschrift aus dem AuslG kann ich ad hoc mit
einem Leitsatz aus einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 01.02.2000 (18 B 1120/99) dienen:

Zitat:
Ein Ausländer ist nicht aus § 70 Abs. 1 AuslG verpflichtet, ohne verfahrensmäßigen Anlass der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren.


Aus dem Urteil:
Zitat:
Der Ausländer ist aufgrund der ihm durch § 70 Abs. 1 AuslG auferlegten Mitwirkungspflicht nicht gehalten, ohne verfahrensmäßigen Anlass der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren. Die Regelung erfasst darüber hinaus - wie insbesondere die Präklusionsmöglichkeit in Abs. 1 Satz 3 verdeutlicht - nur für ihn günstige tatsächliche Umstände.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Thorsten
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Antwort #2 - 05.06.2007 um 12:01:47
 
Zitat:
Hi,
eigentlich ergibt sich das aus dem Gesetzestext.


Eine Frage dazu: Im §82 AufenthG steht
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#82
Zitat:
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.


Wer trifft die Entscheidung, dass die Umstände günsting oder nicht günstig sind. Nur der Ausländer oder aber auch die ABH kann die Entscheidung trefffen, dass bestimmte Umstände doch günstig für einen Ausländer sind, obwohl Ausländer sebst meint anders? Gericht?
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Mick
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Antwort #3 - 05.06.2007 um 12:06:30
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 12:01:47:
Wer trifft die Entscheidung, dass die Umstände günsting oder nicht günstig sind.

Ich würde es mal mit dem gesunden Menschenverstand
versuchen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.06.2007 um 12:09:05
 
Kann noch einmal jemand etwas dazu sagen?:

inge schrieb am 05.06.2007 um 11:48:11:
Zusatzfrage an die Experten: Wie oft steht denn auf Anträgen/Formularen ganz unten ein Pasus wie "Ich verpflichte mich, der ABH Änderungen unverzüglich mitzuteilen"? Oder so ähnlich halt Zwinkernd
Und falls das nicht drunter steht, lasst ihr euch dann üblicherweise ein Zusatzblatt mit diesem Passus unterschreiben?



Und auch dazu:

Zitat:
Es bliebe HÖCHSTENS noch die Frage, ob diese "Mitteilungspflichtserklärung" rechtens ist/war. Ich vermute allerdings mal: ja


Wie bindend ist die Unterschrift unter so eine Erklärung angesichts der hier nun hinreichend dargelegten "tatsächlichen Substanz" des § 82 AufenthG.

Eine solche Erklärung würde doch wohl über das hinausgehen, was § 82 vorgibt ...  hä?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 05.06.2007 um 12:12:37
 
Mick schrieb am 05.06.2007 um 12:06:30:

Ich würde es mal mit dem gesunden Menschenverstand
versuchen.

Ok. Ich auch Smiley. Gibt es vieleicht ein VV, der das nichtig macht???

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Antwort #6 - 05.06.2007 um 12:14:22
 
Zitat:
Kann noch einmal jemand etwas dazu sagen?:


Eine solche Erklärung würde doch wohl über das hinausgehen, was § 82 vorgibt ...  hä?


Im §82 steh doch
Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, ....unverzüglich geltend zu machen
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trixie
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Antwort #7 - 05.06.2007 um 12:28:28
 
Zitat:
Zitat:
Ein Ausländer ist nicht aus § 70 Abs. 1 AuslG verpflichtet, ohne verfahrensmäßigen Anlass der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren.

Aus dem Urteil:
Zitat:
Der Ausländer ist aufgrund der ihm durch § 70 Abs. 1 AuslG auferlegten Mitwirkungspflicht nicht gehalten, ohne verfahrensmäßigen Anlass der Ausländerbehörde seine Verhältnisse zu offenbaren. Die Regelung erfasst darüber hinaus - wie insbesondere die Präklusionsmöglichkeit in Abs. 1 Satz 3 verdeutlicht - nur für ihn günstige tatsächliche Umstände.


Heißt das konkret, daß es entweder unzulässig ist, einen Zusatzpasus unterschreiben zu müssen, oder ein unterschriebener Zusatzpasus für nichtig erklärt werden kann?

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Antwort #8 - 05.06.2007 um 13:39:01
 
Zitat:
Heißt das konkret, daß es entweder unzulässig ist, einen Zusatzpasus unterschreiben zu müssen, oder ein unterschriebener Zusatzpasus für nichtig erklärt werden kann?

Nö. Das heißt nur dass das Gesetz keine Mitteilungspflicht vorgibt.

Ob eine "Zusatzvereinbarung" zu einer AE, auf die kein Anspruch besteht, zulässig ist oder nicht, läßt sich aus DEM Text jedenfalls noch nicht entnehmen.

Grundsätzlich schreibt das Gesetz ja nicht alles bis in's Kleinste vor. Im Gesetz (!) steht ja auch nicht, dass man für die Erteilung einer AE nach 16 Mittel in Höhe des 12fachen des BAFöG-Höchstsatzes nachweisen muss.
Das sind dann halt alles diese Sachen mit "Ermessen", "Regelfall", "Einzelfall" etc, die im Zweifel irgendwo in einer Verwaltungsvorschrift "interpretiert" werden.
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Antwort #9 - 05.06.2007 um 13:42:57
 
Zitat:
...
Grundsätzlich schreibt das Gesetz ja nicht alles bis in's Kleinste vor.


Daher habe ich gefragt
Zitat:
Gibt es vieleicht ein VV, der das nichtig macht???

Gewiss, kann man allerschlimste aus dem Fingern ziehen und bloß behaupten, das so was gibt, ohne darauf hinzuweisen. hä?
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Muleta
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Antwort #10 - 05.06.2007 um 13:57:45
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 12:01:47:
Eine Frage dazu: Im §82 AufenthG steht
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Wer trifft die Entscheidung, dass die Umstände günsting oder nicht günstig sind. Nur der Ausländer oder aber auch die ABH kann die Entscheidung trefffen, dass bestimmte Umstände doch günstig für einen Ausländer sind, obwohl Ausländer sebst meint anders? Gericht?


Die Frage ist bei genauerer Betrachtung irrelevant in Bezug auf den hier diskutierten Hintergrund.

Denn die Rechtsfolge einer unterlassenen Mitteilung ist abschließend in § 82 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelt, nämlich die Präklusion (=Ausschluss der Verwertung). Die Ausländerbehörde muss also günstige Umstände nicht berücksichtigen, wenn sie vom Ausländer nicht vorgebracht und (soweit möglich) bewiesen werden. Insofern obliegt es einzig der Einschätzung des Ausländers, was er für günstig hält. Äußert er zu wenig, hat er Pech gehabt - äußert er zuviel (also auch für ihn ungünstige Umstände), hat er ebenfalls Pech gehabt und muss die Folgen hiervon tragen.

Mir sind allerdings Ausländerbehörden bekannt, die im Falle einer Scheidung das vollständige Scheidungsurteil anfordern, mit der Begründung, damit könne (und müsse) der Ausländer gem. § 82 AufenthG für ihn günstige Umstände darlegen. Dies ist jedoch offensichtlich falsch (s.o.) Die Anforderung der Ausländerbörde beim Gericht bzw. die Weitergabe des Urteils durch das Gericht an die ABH dürfte weiterhin gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Grüße

Muleta
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Antwort #11 - 05.06.2007 um 14:08:59
 
Zitat:
...
Äußert er zu wenig, hat er Pech gehabt - äußert er zuviel (also auch für ihn ungünstige Umstände), hat er ebenfalls Pech gehabt und muss die Folgen hiervon tragen...

Wer stellt fest, dass ein Ausländer zu wenig/zu viel geäußert hat? Wenn ein Ausländer meint, die Umstände A,B,C aus der Menge {A,B,C,...,Z} seinen günstig...Wer berichtet, doch die Umstände Y,X,Z gehören auch zu günstigen Umständen?
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Antwort #12 - 05.06.2007 um 14:15:10
 
hä?

"zu viel" ergibt sich dann aus den ausländerrechtlichen Folgen.
Wenn er angibt sich von seiner Frau getrennt zu haben (zb), dann war es zuviel wenn die ABH dann seine AE verkürzt befristet.
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Antwort #13 - 05.06.2007 um 14:19:03
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 13:39:01:
Nö. Das heißt nur dass das Gesetz keine Mitteilungspflicht vorgibt.

Ob eine "Zusatzvereinbarung" zu einer AE, auf die kein Anspruch besteht, zulässig ist oder nicht, läßt sich aus DEM Text jedenfalls noch nicht entnehmen.


Da wäre zu unterscheiden zwischen einer Nebenbestimmung (einseitig durch die ABH verfügt) und einer "freiwilligen" Vereinbarung zwischen Antragsteller und ABH.

Die Nebenbestimmung dürfte als Auflage zu charakterisieren sein, die Zulässigkeit ist zumindest fraglich, eine nachvollziehbare Ausübung von Ermessen notwendig (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Ein Verstoß gegen die Auflage würde aber keinesfalls zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen. Ein Verstoß dagegegen hätte also keine unmittelbaren, harten Konsequenzen.

Bei einer "freiwilligen" Vereinbarung sehe ich die Konsequenzen als noch geringer an: die Behörde könnte dann möglicherweise (etwas spekulativ, ob das überhaupt möglich wäre, aber ich sehe keine Veranlassung das weiter zu durchdenken...) die Einhaltung der Vereinbarung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Das setzt aber auch wieder ein behördliches Handeln als Ausgangspunkt des Vollstreckungsverfahrens voraus und ist mithin gerade nicht das, was die Behörde durch den Abschluss der Verpflichtung erreichen will.

In der Regel wird daher m.E. die Frage der Zulässigkeit keine Rolle spielen, außer, die Behörde würde im Wege einer späteren Ermessensentscheidung die Nichteinhaltung von Auflagen oder Vereinbarungen zu Ungunsten des Ausländers berücksichtigen und genau dieser Verstoß würde die Entscheidung dann auch 'kippen'.

Muleta
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Antwort #14 - 05.06.2007 um 14:23:57
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 14:15:10:
hä?

... dann war es zuviel wenn die ABH dann seine AE verkürzt befristet.

Und wenn die ABH dann seine AE nicht verkürzt?
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