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was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen??? (Gelesen: 50.974 mal)
inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #75 - 05.06.2007 um 12:02:37
 
Zitat:
musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!

Irgendwie passen allerdings Satzbau und Aussage nicht wirklich gut zusammen ...

Ist aber relativ egal. Natürlich muss er der ABH das Ende seines Studiums NICHT mitteilen. Er kann auch einfach ausreisen ... Denn dazu IST er offensichtlich verpflichtet (§50).
Hält er sich jedoch weiterhin in D auf, MUSS er zur ABH - weil er ja nicht mehr hier sein dürfte.

Vor allem: Was passiert, wenn der Standesbeamte oder das OLG doch irgendwann vor der Heirat eine IM-Besch sehen wollen? k.A. ob so was vorkommt. Aber was ist dann? Dann wird man evtl noch nicht mal mehr eine freiweillige Ausreise erlauben (?) und in stattdessen ausweisen? Dann käme ja sogar noch ne Einreisesperre hinzu. Alles irgendwie sehr wackelig. IMHO.
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maki
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Antwort #76 - 05.06.2007 um 12:04:34
 
thom schrieb am 05.06.2007 um 11:45:11:

ja, aber ansonsten wird diese Rechtslage in den meisten Beiträgen nicht nur nicht beachtet, sondern wohl aus ABH-Perspektive oder auch Gerechtigkeitsempfinden systematisch "übersehen". 

Ich muss zugeben, das ich (als Laie) bis jetzt der Auffassung war, dass jede AE nach §16 mit Abbruch/Beendigung des Studiums erlischt, unabhängig vom Zusatztext in der AE.

Davon bin ich ja jetzt geheilt Smiley

Mick hatte früher schon mal erwähnt, das die AE von (deutsch-)verheirateten nicht mit Beendigung der ehel. Lebensgemeinschaft erlischt, sondern die ABH die AE erst befristen muss.

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Muleta
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Antwort #77 - 05.06.2007 um 12:05:04
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 11:51:47:
[Schriftliche Verpflichtung der Betroffenen gegenüber der ABH zur Mitteilung von Veränderungen]
Er sagte doch D.h. ABH hat ihn NICHT zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet Zwinkernd


ob solche Verpflichtungen zulässig sind, ob sie irgendeine Wirksamkeit entfalten und ob bzw. welche Rechtsfolgen sie hätten, wäre ein interessantes Thema, aber besser separat zu klären, da im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig.

Grüße

Muleta
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Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #78 - 05.06.2007 um 12:06:15
 
Thorsten schrieb am 05.06.2007 um 11:51:47:
Er sagte doch Zitat:
noch einen Punkt ,als ich mich hier zum erstenmal bei ABE gemeldet habe ,musste ich keine erklärung unterschreiben dass Falls etwas passiert (z.B Studium abbruches) bin ich verpflichtet es der ABH mitzuteilen!!!
D.h. ABH hat ihn NICHT zur Mitteilung von Änderungen verpflichtet  


Das ist aber nicht notwendig gewesen, nachdem der Hinweis, wann die AE erlischt, bereits in der AE vermerkt ist.

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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #79 - 05.06.2007 um 12:10:19
 
Muleta schrieb am 05.06.2007 um 12:05:04:
ob solche Verpflichtungen zulässig sind, ob sie irgendeine Wirksamkeit entfalten und ob bzw. welche Rechtsfolgen sie hätten, wäre ein interessantes Thema, aber besser separat zu klären, da im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig.

Grüße

Muleta

Inge hat schon das neue Thema erstellt
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181036891/0
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trixie
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Antwort #80 - 05.06.2007 um 12:14:16
 
@ inge
Zitat:
Wobei Visum und Duldung immerhin noch ein ERLAUBTER Aufenthalt sind. Dein Aufenthalt ist momentan dummerweise UNERLAUBT. Das mag dann leichte Änderungen in den rechtlichen Folgen verursachen.


Dann dürfte eine Eheschließung auch in Deutschland nicht so ohne weiteres möglich sein.

trixie
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Thorsten
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #81 - 05.06.2007 um 12:15:45
 
trixie schrieb am 05.06.2007 um 12:06:15:


Das ist aber nicht notwendig gewesen, nachdem der Hinweis, wann die AE erlischt, bereits in der AE vermerkt ist.

trixie

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181036891/0
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Zeppelin
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Antwort #82 - 05.06.2007 um 12:33:25
 
Naja. Nun ist es ja hier rasant weitergenangen und ich lag mit meinter "Spekulation" wohl ebenso wenig daneben, wie mit meiner Auffassung das da noch etwas zu heilen sein könnte. (siehe dazu u.a. http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180693111/17#17 )

Strittig ist aber wohl vor allem, auf welche Weise.
Da spreche ich mich immer dafür aus, zuerst mal mit den Behörden zu kooperieren, anstatt sofort einen knallharten Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.
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inge
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Antwort #83 - 05.06.2007 um 12:33:38
 
Hier ist zwar ein "Antrag" auf ExMa, aber ich empfehle mal unten zu schauen ...
http://www.tu-freiberg.de/studium/pdf/Antrag%20Exmat.pdf
Da das ganze unter "Bearbeitungsvermekr durch das Studentenbüro" steht, verstehe ich das so, dass die Uni die ABH benachrichtigt, oder?
a) Lese ich das richtig?
b) Machen das alle Unis so (bzw. ist das "üblich"), oder ne Einzelfall-Sache (ggfs BL abhängig?)

@flopking: Ggfs würde ich mal bei der Uni nachfragen, ob die die ABH informieren oder schon informiert haben. Könnte dann nämlich extrem "unrund" laufen ...
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Zeppelin
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Antwort #84 - 05.06.2007 um 12:58:38
 
inge schrieb am 05.06.2007 um 12:33:38:
b) Machen das alle Unis so (bzw. ist das "üblich"), oder ne Einzelfall-Sache (ggfs BL abhängig?)
...

Gute Frage Inge!
Dabe dazu eben mal zuständige Abteilung der Humboldt-Uni (Berlin) angerufen.

Diese hat definitiv verneint, dass die Uni der ABH Mitteilungen über Exmatrikulationen von Auslandsstudenten machen würde.
Sie dürfen dies (hier) mit Rücksicht auf den Datenschutz gar nicht - so die telefonische Auskunft.

Hier bliebe es dem / der Betroffenen überlasssen, persönlich seinen / ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Und hier würde auch nicht so schnell eine ExMa ausgesprochen, wenn jemand nicht pünktlich die Einschreibegebühren komplett bezahlen kann.
Dies ginge in begründeten Fällen z.B. auch in Raten oder via Stundung...

Gruß,
Zeppelin
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flopking
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Antwort #85 - 05.06.2007 um 13:02:53
 
aso letzte neuigkeiten:
die Uni verlangt von mir dass ich:
1- studiengebühren bis ende diese Woche bezahle
2-nachweis der Krankenkasse.
3-Widerspruch chriftlich.
dann zihen die Eximmatrikulation wieder zurück.
es muss alles bis ende dieser Woche stattfinden,ansonsten nächst woche werden die alle nachzahlungen ablehnen.
noch bin ich halbwegs noch nicht offiziel raus von der Uni.
aso von daher AE immer noch gültig
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #86 - 05.06.2007 um 13:10:41
 
Zeppelin schrieb am 05.06.2007 um 12:58:38:
Diese hat definitiv verneint, dass die Uni der ABH Mitteilungen über Exmatrikulationen von Auslandsstudenten machen würde


Womit die Uni dann (nach einer ExMA) ggf, gegen § 87 AufenthG verstoßen würde , ich glaube das auch nicht so ganz, was die da unter Berufung auf den datenschutz vonsich gegeben haben.

Wenn ein Studium abgebrochen wurde und dadurch der AT erloschen ist, muß die Uni von der Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG Gebrauch machen.

Hierfür spricht auch die Ziffer 87.2.1.1 VAH:

Zitat:
87.2.1.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet sind insbesondere: 
- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,

- die Vertriebenenbehörden, wenn ein Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt wird oder der entsprechende Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wird,

- die öffentlichen Schulen, Hochschulen,

- die Bundesagentur für Arbeit,

- die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,

- die Träger der Sozialhilfe und

- die Jugendämter.



Allerdings kann es im Einzelfall durchaus strittig sein, ob eine Uni. einen solchen Sachverhalt zutreffend beurteilen können muß.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #87 - 05.06.2007 um 13:12:52
 
Zitat:
noch bin ich halbwegs noch nicht offiziel raus von der Uni.
aso von daher AE immer noch gültig

DAS ist dann ebenfalls eine knifflige Frage Zwinkernd
Kann man auch schön an der Formulierung "halbwegs [...] offiziell" erkennen Zwinkernd

Wenn gegen eine ExMa ein Widerspruch möglich ist, bist du voraussichtlich (!) nicht raus, solange die Widerspruchfrist noch läuft bzw solange wie über den Widerspruch noch nicht entschieden ist.

Na jedenfalls solltest du die Mücken schnellstens zusammenkratzen und deinen Widerspruch formulieren Zwinkernd
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ronny
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Antwort #88 - 05.06.2007 um 13:16:03
 
flopking schrieb am 05.06.2007 um 13:02:53:
aso von daher AE immer noch gültig 


Ich würde im Moment: schwebend unwirksam sagen Zwinkernd

Die ABH muß sich formalrechtlich an diesen Deal nicht halten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #89 - 05.06.2007 um 15:38:22
 
ronny schrieb am 05.06.2007 um 13:10:41:
Womit die Uni dann (nach einer ExMA) ggf, gegen § 87 AufenthG verstoßen würde , ich glaube das auch nicht so ganz, was die da unter Berufung auf den datenschutz von sich gegeben haben....

ich kann diese Pflicht nicht erkennen, denn der Aufenthalt des Ausländers (§ 87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) ist der Ausländerbehörde ja in der Regel bekannt und darauf bezieht sich die Norm. Die Mitteilung ist im Übrigen nur dann erforderlich, wenn die Behörde (sicher) festgestellt hat, dass kein erforderlicher AT mehr vorliegt UND auch die Abschiebung nicht ausgesetzt ist. Wenn die Hochschule dazu in der Lage ist - ok. Bloße Verdachtsmeldungen (-> Bitte um Überprüfung), auch wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch ist, halte ich nicht von § 87 gedeckt.

@ Inge: nach dem Durchlesen des ExMa-Antrages halte ich meine Annahme, die AE würde spätestens mit der ExMa erlöschen, nicht mehr komplett aufrecht. Falls bereits eine Anmeldung zur abschließenden Diplomprüfung stattgefunden hat, führt die ExMa m.E. nicht zum Bedingungseintritt.

Muleta
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