Zeppelin schrieb am 05.06.2007 um 12:58:38:Diese hat definitiv verneint, dass die Uni der
ABH Mitteilungen über Exmatrikulationen von Auslandsstudenten machen würde
Womit die Uni dann (nach einer ExMA) ggf, gegen § 87
AufenthG verstoßen würde , ich glaube das auch nicht so ganz, was die da unter Berufung auf den datenschutz vonsich gegeben haben.
Wenn ein Studium abgebrochen wurde und dadurch der
AT erloschen ist, muß die Uni von der Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 Ziffer 1
AufenthG Gebrauch machen.
Hierfür spricht auch die Ziffer 87.2.1.1 VAH:
Zitat:87.2.1.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet sind insbesondere:
- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,
- die Vertriebenenbehörden, wenn ein Antrag nach § 15
BVFG abgelehnt wird oder der entsprechende Bescheid zurückgenommen oder widerrufen wird,
- die öffentlichen Schulen, Hochschulen,
- die Bundesagentur für Arbeit,
- die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- die Träger der Sozialhilfe und
- die Jugendämter.
Allerdings kann es im Einzelfall durchaus strittig sein, ob eine Uni. einen solchen Sachverhalt zutreffend beurteilen können muß.
Grüße
Ronny