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was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen??? (Gelesen: 50.973 mal)
flopking
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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01.06.2007 um 12:18:31
 
hallo zusammen,
ich bin momentan sehr verzweifelt,da ich weiss nicht was ich tun soll.mein Fall sieht folgendes aus:
ich bin ein 25 jährger Marokkanischer Staatsbürger und bin seit september 2003 hier in Deutschland zwecks Studiums (sprachwiessenschaft).ich hab bis jetzt keinerlei probleme mit der ABH wegen verlängerung des visums usw ...
vor einem Jahr habe ich die Frau meines Lebens (20 jährige deutsche) kennengelernt,wir sind jetzt verlobt und haben nächstes Jahr 2008 zu heiraten.wir wohnen jetzt seit 3 Mon. zusammen. und weil sie Azubi ist,und nicht viel verdiennt,übernehme ich über 70 % unserer Kosten.
letzten April wurde ich Ex-matrikuliert weil ich die 650,-EUR nicht rechtzeitig bezahlen konnte.Dummerweise während diese zeit hatte ich n paar finaziele probleme und musste diese probmleme auf jeden Fall lösen,und das habe ich geschaft.
ich arbeite neben bei ,und hab einen festenarbeitsstelle.das problem ist,da ich ex-matrikuliert bin,ist in diesem Fall mein AE nicht mehr gültig (obwohl mein Visum läuft erst im sept. 08 aus). mein Arbeitsgeber verlangt von mir eine bestätigung von der Ausländerbehörde dass ich hier trotz meines studiumsabbruches arbeiten darf.
ich hab heute bei der Uni angerufen und die anmeldung für SommerSemester ist längst abgeschlossen,und alles was ich machen kann ist ,mich für WinterSemester neu anmelden.
ich und meine vorlobte haben vor diesen Juli Urlaub in marokko zu machen,wir haben alles gebucht usw... und wir wiessen nicht weiter. heiraten vor oder nach dem Urlaub?? kann ich mit meinem bis september 2008 AE auslanfenden Visum heiraten solange die ABH noch nichts mitbekommen haben??? heiraten auf diese Art und weise ist nicht was wir vorgestellt haben... aber gibts eine andere lösung?? weiss nicht mehr wie es geht. über eure Ratschläge würde ich mich sehr freuen.
danke im Voraus

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schweitzer
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Antwort #1 - 01.06.2007 um 12:42:53
 
Hallo flopking -

also es gibt definitiv nur einen Weg - oute Dich bei der ABH - Dein "Visum" - Du meinst Deine AE, ist nicht mehr das Papier wert, auf dem sie steht, da die Rechtsgrundlage auf der sie ursprünglich erteilt worden ist in Deinem Fall nicht mehr existiert (Exmatrikulation) Du warst und bist verpflichtet, das der ABH mitzuteilen.
 
Hier in Deutschland auf dieser Basis zu heiraten wird (zu Recht!) nicht funktionieren bzw. auffliegen. Du/ihr handelt Euch eine Menge Ärger ein!

Alles andere als das oben Gesagte kann und wird schwerwiegende Folgen haben. Reise freiwillig aus und überlege mit Deiner Verlobten, wie Ihr weiter vorgeht - aber bitte nur legale Wege einbeziehen!!!

=schweitzer=

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Antwort #2 - 01.06.2007 um 13:24:38
 
schweigen = illegal = Straftat = Ausweisungsgrund = Probleme

Das mit der Festanstellung klingt so als ob es nicht erlaubt wäre...  unentschlossen
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.06.2007 um 14:22:52
 
flopking schrieb am 01.06.2007 um 12:18:31:
letzten April wurde ich Ex-matrikuliert weil ich die 650,-EUR nicht rechtzeitig bezahlen konnte.Dummerweise während diese zeit hatte ich n paar finaziele probleme

flopking schrieb am 01.06.2007 um 12:18:31:
ich und meine vorlobte haben vor diesen Juli Urlaub in marokko zu machen,wir haben alles gebucht usw

Na, da passt aber was nicht !

Zweck deines Aufenthaltes in Deutschland ist das Studium. Nichts anderes derzeit. Dann solltest du dich auch darum kümmern, auch was ds finanzielle anbelangt !

Wie =schweitzer= und maki schon schrieben, wenn die AE eine entsprechende Auflage enthalten ("Nur gültig zum Studium") ist die AE erloschen, wenn du nicht mehr studierst. Die ABH ist nicht dumm und wird deine Exmatrikulation feststellen.
Und wenn die ABH das recherchiert ohne das du selbst den Umstand mitteilst, wird es dir mit Sicherheit negativ ausgelegt.

proll
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ronny
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Antwort #4 - 01.06.2007 um 17:04:16
 
Hallo,

eine Straftat liegt u.U.bereits jetzt vor, Erwerbstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis...

Wenn für eine BG der Lebensunterhalt zu 70 % durch unerlaubte ET gedeckt wird , kann man IMHO nicht mer von einem unerheblichen Umfang ausgehen. Auch der AG macht sich strafbar, weil er Dich ohne Erlaubnis beschäftgt.

Einziger Weg hin zur ABH, Hosen runter und auf eine milde Strafe hoffen ..

Grüße
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Muleta
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Antwort #5 - 02.06.2007 um 19:17:53
 
Hallo,

- warum sollte ein Schweigen "illegal" sein. Woraus leitet sich eine Pflicht zur Offenbarung ungünstiger Umstände ab?

- wieso sollte der Aufenthaltstitel erloschen sein, wenn er die Nebenbestimmung "Nur zum Studium..." enthält und nicht einen Zusatz wie "erlischt mit ..."

- was spricht gegen eine schnelle Heirat in Dänemark und Beantragung einer AE danach?

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Antwort #6 - 02.06.2007 um 20:12:07
 
Muleta schrieb am 02.06.2007 um 19:17:53:
warum sollte ein Schweigen "illegal" sein. Woraus leitet sich eine Pflicht zur Offenbarung ungünstiger Umstände ab?  


Weil du zur Mitteilung verpflichtet bist, wenn sich eine Änderung der Voraussetzung der erteilten AE ergibt.


Muleta schrieb am 02.06.2007 um 19:17:53:
- wieso sollte der Aufenthaltstitel erloschen sein, wenn er die Nebenbestimmung "Nur zum Studium..." enthält und nicht einen Zusatz wie "erlischt mit ..."  


Damit ist doch bereits gesagt, für was die AE ausschließlich erteilt wurde. Mit was sollte der Zusatz ... "erlischt mit" .... fortgeführt werden?


Zitat:
was spricht gegen eine schnelle Heirat in Dänemark und Beantragung einer AE danach?


Weil seine AE jetzt erloschen ist. Somit scheidet auch eine Heirat in Dänemark aus, da er mit einer erloschenen AE nicht nach Dänemark reisen darf. Unabhängig davon müßte er jetzt  ein Visum für Dänemark beantragen. Auch wenn sie in Dänemark heiraten würden, hätte er trotzdem keine gültige AE und ohne Visum kein Recht mehr nach Deutschland zurück zu reisen. Er würde sich dann sofort illegal hier aufhalten.

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Antwort #7 - 02.06.2007 um 21:01:38
 
trixie schrieb am 02.06.2007 um 20:12:07:
Weil du zur Mitteilung verpflichtet bist, wenn sich eine Änderung der Voraussetzung der erteilten AE ergibt.


urban legend? oder kennst Du hierfür eine Rechtsgrundlage?

Erlöschen der AE ist auch unklar solange der genaue Wortlaut nicht verfügbar ist. Daher bleibt die Frage, warum keine Heirat in Dänemark.

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Antwort #8 - 02.06.2007 um 21:24:17
 
@ muleta

Zitat:
kennst Du hierfür eine Rechtsgrundlage?


Schau einmal beim "Antrag auf Erteilung einer AE" unter Punkt 25. Dieses Formular ist zwar vom deutschen Konsulat Istanbul, aber trotzdem zutreffend:

http://www.istanbul.diplo.de/Vertretung/istanbul/tr/04/Visa__Merkblaetter/Visa__...

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schweitzer
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Antwort #9 - 02.06.2007 um 22:09:28
 
Hi Muleta,

ich verstehe nicht so ganz, wofür Du Dich hier so engagierst. flopking hat klar und eindeutig eine Menge Mist verzapft, es macht da wenig Sinn nach "Schlupflöchern" zu suchen, die es ohnehin nicht gibt.

Aber noch mal ganz rational.

Eine AE ist immer ein Aufenthaltstitel mit einer Zweckbestimmung - hier lautetete diese Bestimmung "zum Zwecke des Studiums". Dieser Zweck wird von flopking nicht mehr erfüllt. M.E. ist damit § 51 (1) Nr.2 erfüllt - Eintritt einer auflösenden Bedingung bzw. ein Tatbestand erfüllt, der die "Rücknahme des Aufenthaltstitels" (Nr.3 derselben Vorschrift) durch die ABH bewirkt. - Das "nicht mehr Vorhandensein" des Zwecks zu verschweigen widerspricht der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verwaltungsrechts - hier insbesondere im Rahmen des Ausländerrechts.

Aber es gibt auch noch eine andere Erklärung:

Im § 5 (2) Nr.1 AufenthG heißt es, dass es zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gehört, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Für die Aufnahme eines Studiums wird nun ein spetzielles Visum, ein Studentenvisum erteilt. Für jeden anderen Aufenthaltszweck, wäre dies das falsche VIsum - Da im vorliegenden Fall nachweislich nicht mehr studiert wird, fehlt es nunmehr bereits am erforderlichen Visum, um einen Aufenthaltstitel erteilen zu können.

Und noch ein Drittes:

Ggf. ist im vorliegenden Fall bereits ein Tatbestand für eine Ermessensausweisung erfüllt -siehe § 55 (1) AufenthG:

Zitat:
Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufernthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung ... der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.


Und ein letztes - das wieder an Dich persönlich, dennoch gewollt öffentlich -

Deine Quasiermutigung doch mal schnell in Dänemark zu heiraten ist ebenso deplatziert wie unsinnig. Sebst, wenn es noch zu einer Eheschließung in Dänemark käme (was aufgrund des in anderen Posts hier Ausgeführten schon stark zu bezweifeln wäre) - welche deutsche Behörde, glaubst Du, würde eine unter solchen Voraussetzungen geschlossene Ehe anerkennen???

Ich finde einen solchen "Tipp" unseriös und illegal.

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Antwort #10 - 03.06.2007 um 00:57:44
 
Ich finde es auch richtig,was Schweitzer gesagt und erläutert hat.Meiner Meinung nach hast du 2 Möglichkeiten:
1-Du verschweigst es,heiratest deine Freundin und hoffst,dass es nicht auffält,aber ich würde dir davon abraten,denn du gehst damit ein grosses Risiko ein.
2-Du reist aus ohne Ausweisung oder Abschiebung und versuchst die Eheschliessung aus dem Ausland zu organisieren und damit wärest du auf den sicheren "legalen" Seite.
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Muleta
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Antwort #11 - 03.06.2007 um 10:08:46
 
schweitzer schrieb am 02.06.2007 um 22:09:28:
Hi Muleta,

ich verstehe nicht so ganz, wofür Du Dich hier so engagierst. flopking hat klar und eindeutig eine Menge Mist verzapft, es macht da wenig Sinn nach "Schlupflöchern" zu suchen, die es ohnehin nicht gibt.
...
Ich finde einen solchen "Tipp" unseriös und illegal.


Sorry, Eure persönlichen Meinungen sind bei Rechtsfragen völlig unerheblich. Und auf Grund eines persönlichen Gerechtigkeitsempfinden wissentlich(?) falsche Auskünfte zu geben, lässt auf sehr fragwürdige Motive schließen.

Aber der Reihe nach:

- es gibt keine Offenbarungspflicht für Umstände, die nach Erteilung eines Visums bzw. einer AE eingetreten sind. Hier wäre so ein Umstand die Aufgabe des Studiums während der Gültigkeitsdauer der AE (16)- aber es besteht keine Pflicht zur Meldung. Für eine solche Pflicht fehlt die Rechtsgrundlage und das wird jeder kompetente Mitarbeiter einer Ausländerbehörde bestätigen können (aber ggf. nicht wollen - warum ist mir rätselhaft).

- sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an...", handelt es sich nicht um eine auflösende Bedingung. Die AE ist dann bei Aufgabe des Studiums nicht erloschen. So auch zutreffend VGH Kassel VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06.

- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!) AufenthV möglich.

Der Rat, zur Ausländerbehörde zu gehen und "die Hosen runterzulassen" ist gefährlicher Unsinn, da die ABH die bestehende AE dann nachträglich kürzer befristen könnte und eine Heirat in Dänemark nicht mehr möglich wäre. Dann wäre eine Ausreise unumgänglich, was regelmäßig mit hohen und völlig unnützen Kosten verbunden wäre. Würde ein Anwalt einen solchen Rat geben, wäre über eine Anwaltshaftung nachzudenken.

Alles hängt allerdings an der, hier nicht genau bekannten, Formulierung der Nebenbestimmung in der aktuellen Aufenthaltserlaubnis.

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Antwort #12 - 03.06.2007 um 10:34:20
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 10:08:46:
- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!) AufenthV möglich.


Dieser Rat ist ebenso gefähricher Unsinn, denn eine Wiedereinreise nach der Ausreise mit (unterstellt) unwirksam gewordenem AT könnte als illegale Einreise zu qualifizieren sein. Weiter unterstellt dass der AT unwirkam ist könnte durch die nicht unerhebliche unerlaubte (und das ist sie auf alle Fälle , da eine 16er AE nicht zu diesem Umfang ermächtigt) Erwerbstätigkeit bereits ein Ausweisungsgrund vorliegen.

Dieser führte dann dazu, dass aus einer Antragstellung unter Berufung auf § 39 AufenthV nichts wird, da wegen eines (mglw. zweier) Ausweisungsgrundes auch nur noch eine Ermessensentscheidung mglich und eben kein Anspruch mehr gegeben ist.

Grüße
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Antwort #13 - 03.06.2007 um 10:47:09
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 10:08:46:
sofern die Aufenthaltserlaubnis keinen Zusatz enthielt wie "erlischt mit Aufgabe des Studiums", sondern nur einen Zusatz wie "nur für das Studium an..


Auch mit dem von dir genannten Zusatz, könnte man dann wieder einwenden, dass flopking das Studium nicht aufgibt, sondern ja nur unterbricht.

Was aber m.M. nach durch die geschilderte Ausgangssituation hinzukommt, dass er mehr als im erlaubten Rahmen arbeitet. Somit macht er sich strafbar. Und diese strafbare Handlung kann die AE zum Erlöschen bringen.

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Antwort #14 - 03.06.2007 um 10:48:16
 
ronny schrieb am 03.06.2007 um 10:34:20:
Dieser Rat ist ebenso gefähricher Unsinn, denn eine Wiedereinreise nach der Ausreise mit (unterstellt) unwirksam gewordenem AT könnte...


ich schrieb aber "mit einem bestehenden Aufenthaltstitel", womit, was vielleicht unklar geblieben ist, ein rechtlich bestehender Aufenthaltstitel gemeint war.

Für den Fall, dass die AE tatsächlich erloschen ist, treten die von Dir geschilderten Folgen ein. Darüber herrscht wohl Einigkeit.

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