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was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen??? (Gelesen: 50.977 mal)
Muleta
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Antwort #15 - 03.06.2007 um 10:54:39
 
trixie schrieb am 03.06.2007 um 10:47:09:
Auch mit dem von dir genannten Zusatz, könnte man dann wieder einwenden, dass flopking das Studium nicht aufgibt, sondern ja nur unterbricht.


nee, auf solche Wortklaubereien würde ja nicht mal ich verfallen. Aufgabe ist Aufgabe, auch wenn sie nur vorübergehend sein soll. Und spätestens(!) mit der Exmatrikulation ist das doch erledigt.

Zitat:
Was aber m.M. nach durch die geschilderte Ausgangssituation hinzukommt, dass er mehr als im erlaubten Rahmen arbeitet. Somit macht er sich strafbar. Und diese strafbare Handlung kann die AE zum Erlöschen bringen.


Ich kann schon keine Strafbarkeit erkennen, ich sehe nur eine Ordnungswidrigkeit. Hast Du mal einen Paragraphen für Deine Ansicht? Und woher die unmittelbare Erlöschensfolge kommen soll, ist mir auch rätselhaft.

Muleta
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ronny
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Antwort #16 - 03.06.2007 um 10:59:21
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 10:48:16:
Für den Fall, dass die AE tatsächlich erloschen ist, treten die von Dir geschilderten Folgen ein. Darüber herrscht wohl Einigkeit. 


Und das kann man nur bei seiner ABH verbindlich feststellen, oder Zwinkernd

Alles andere wäre spekulativ, und deswegen würde ich mich nicht soweit aus dem Fenster lehnen wollen, daraus eine verlässliche  Aussage wie:

Zitat:
- mit einem bestehenden Aufenthaltstitel ist eine Reise nach und eine Heirat in Dänemark legal möglich. Die Beantragung der familiären AE ist dann i.V.m. § 39 Nr. 1(!) AufenthV möglich.


machen zu wollen. Zumal da immer noch der weitere Ausweisungsgrund der "unerlaubten Erwerbstätigkeit" im Raum steht.

Auch dieser für sich allein kann u.U. einen AE-Anspruch kippen....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #17 - 03.06.2007 um 11:53:34
 
Also ich habe zwar keine Ahnung, wie die Praxis bei den ABH in anderen Bundesländern aussieht, aber ich meine mich ganz sicher daran zu erinnern, dass mindestens meine Frau - und ich denke sogar, auch ich selbst - bei Erstbeantragung und Verlängerung ihrer AE eine Verpflichtung zu unterzeichnen, jede Veränderung in den für die AE maßgeblichen Umständen umgehend der ABH mitzuteilen.

Und ebenfalls bin ich mir ziemlich sicher, dass allein schon die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung u.U. einen Aufhebungsgrund für die AE abgeben würde, wenn es hart auf hart käme.

Daher würde ich mich den Ratschlägen von schweitzer, Ronny etc. anschließen und sofort zur ABH gehen. Dort würde ich detalliert alle relevanten Umstände vollständig benennen.

Da das unfreiwillige (vermutliche) Erlöschen der AE aller Wahrscheinlichkeit nach auf Verständnis stößt, wenn man ehrlich ist, kann man m.E. sogar auf Kulanz der ABH hoffen und käme womöglich mit einen schärferen Anranzer davon.
Natürlich sollte man dazu den Exmatrikulationsbescheid mitnehmen, aus dem ja vermutlich die Begründung zu ersehen ist.

Da die Rückmeldung inzwischen erfolgt ist, und nur noch (anscheinend) die Immabescheinigung fehlt, wäre es evtl. auch möglich, dass vorübergehend zumindest eine Duldung ausgesprochen wird.
Dies aber vermutlich nur dann, wenn kein grober Verstoß gegen die Beschränkte Arbeitserlaubnis begangen wurde, wie Ronny ja berechtigt angenommen hat (ich übrigens auch).

Sollten jedoch ernste Gründe gegeben sein, dass die ABH einfach nicht mehr Kulanz walten lassen darf, würde ich einfach nur bei der ABH anrufen und darum bitten, einen GÜB zuzusenden. Denn dies wäre IMHO die einzige Konsequenz, mit der man noch schlimmere Folgen abwenden könnte.

Grüße,
Zeppelin
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samadi
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Antwort #18 - 03.06.2007 um 12:01:27
 
Zitat:
Dies aber vermutlich nur dann, wenn kein grober Verstoß gegen die Beschränkte Arbeitserlaubnis begangen wurde, wie Ronny ja berechtigt angenommen hat (ich übrigens auch).

Soweit ich es verstanden haben,kann der Vertoss gegen die beschränkte Arbeitserlaubnis zur ausweisung führen.Wann ist es dann ein "grober" Verstoss?
Ich weiss nur,dass arbeiten ohne arbeitserlaubniss nur eine ordnungswidrigkeit darstellt,also keine starftat,oder?
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Antwort #19 - 03.06.2007 um 12:24:46
 
samadi schrieb am 03.06.2007 um 12:01:27:
Ich weiss nur,dass arbeiten ohne arbeitserlaubniss nur eine ordnungswidrigkeit darstellt,also keine starftat,oder?


Hi

nicht unbedingt, denn ein beharrlicher Verstoß gegen die Arbeitserlaubnispflicht kann eine Straftat im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziffer 2b SchwArbG darstellen und sogar mit Freiheitsstrafe bestraft werden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #20 - 03.06.2007 um 12:45:48
 
ja da hast du recht.Ich denke,es wird vom sachverhalten zum anderen unterschiedlich behandelt und es kann "aber muss nicht" zur Ermessenausweisung führen.
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Antwort #21 - 03.06.2007 um 12:54:50
 
Wäre selbst in diesem Falle nicht ein Verwaltungsakt notwendig?
Wenn ja, hieße das nicht dass die AE ihre Gültigkeit behält bis der Verwaltungsakt vollzogen ist?
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Muleta
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Antwort #22 - 03.06.2007 um 13:29:48
 
ronny schrieb am 03.06.2007 um 10:59:21:
[Erlöschen oder Fortbestehen der AE]
Und das kann man nur bei seiner ABH verbindlich feststellen, oder Zwinkernd

Die behördliche Feststellung ist für den Betroffenen aber u.U. gar nicht von Nutzen, sondern schadet ihm nur (insbes. wenn die Feststellung der Behörde fehlerhaft wäre). Warum sollte er das also tun?

Welche Nachteile hätte für den Betroffenen die Einholung eines Rechtsrats bei einem Anwalt (außer den Kosten - logo)?

Zitat:
Zumal da immer noch der weitere Ausweisungsgrund der "unerlaubten Erwerbstätigkeit" im Raum steht.

der, sofern man einen solchen angesichts der widersprüchlichen Rechtssprechung überhaupt als existent annimmt, aber unabhängig vom weiteren Vorgehen des Betroffenen ohnehin vorliegen würde. Dieser Punkt ist also aus Sicht des Betroffenen objektiv nicht entscheidungserheblich, da unveränderbar.

Muleta
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Antwort #23 - 03.06.2007 um 14:00:01
 
Ihr könnt noch lange über rechtliche Bewertungen SPEKULIEREN.
Solange flopking seine Auflagen zur AE nicht bekanntgibt, wird hier keiner helfen können.

Deshalb die Bitte an flopking

Teile uns die Auflagen zu deinre AE mit. Am Besten wörtlich aus dem Pass abschreiben.


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Antwort #24 - 03.06.2007 um 14:28:38
 
Zitat:
Teile uns die Auflagen zu deinre AE mit. Am Besten wörtlich aus dem Pass abschreiben.
 


... und ob du noch ein Schriftstück unterschreiben hast, dass die AE erlischt, wenn du das Studium beendest, oder dass du dich verpflichtet hast, jede Änderung des Aufenthaltszweckes unverzüglich der ABH mitzuteilen.

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Antwort #25 - 03.06.2007 um 14:35:05
 
trixie schrieb am 03.06.2007 um 14:28:38:
... und ob du noch ein Schriftstück unterschreiben hast, dass die AE erlischt, wenn du das Studium beendest, oder dass du dich verpflichtet hast, jede Änderung des Aufenthaltszweckes unverzüglich der ABH mitzuteilen. 


wozu ?

Ae für die Studium ist ziel-und zweckgebunden, d.h. fällt das Ziel oder Zweck weg, so erlischt auch die AE ! Jede Änderung des Aufenthaltszwecks ist der ABH anzuzeigen (gesetzlich fixiert). Was also sollte das evtl. fehlende Schriftstück bringen ?


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Antwort #26 - 03.06.2007 um 14:40:36
 
Zitat:
Ae für die Studium ist ziel-und zweckgebunden, d.h. fällt das Ziel oder Zweck weg, so erlischt auch die AE ! Jede Änderung des Aufenthaltszwecks ist der ABH anzuzeigen (gesetzlich fixiert). Was also sollte das evtl. fehlende Schriftstück bringen ?
oh, der Nächste...

- wieso sollte ein Zweckwechsel automatisch zum Erlöschen führen (bitte §§§)
- wo bitte ist "gesetzlich fixiert", dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks der ABH anzuzeigen ist?

Ich lerne gern dazu, daher: wo steht das?

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 03.06.2007 um 14:50:31
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 14:40:36:
Ich lerne gern dazu, daher: wo steht das? 


das ist doch schön !  Zwinkernd

1. I.V.m. der bereits von Proll geforderten Auflage oder auflösenden Bedingung und
   § 51 AufenthG
2. § 82 AufenthG


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Antwort #28 - 03.06.2007 um 15:09:18
 
samadi schrieb am 03.06.2007 um 12:01:27:
Soweit ich es verstanden haben,kann der Vertoss gegen die beschränkte Arbeitserlaubnis zur ausweisung führen.Wann ist es dann ein "grober" Verstoss?

Oooops, da muss ich jetzt mal gaaanz tief in die Interpretationskiste greifen, die ursächlich für den Dauerstreit zwischen Soziologen und Juristen sorgt.

Um dies abzukürzen berufe ich mich dabei zunächst mal auf Argumente, die u.a. Ronny hier schon des Öfteren mal genannt hat.

Unter grobem Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Einschränkungen würde man wohl alles verstehen, was massiv an Gehalt/Stunde über durchschnittliche studentische Beschäftigungsverhältnise hinausgeht.
20 €/h wären nach aller Erfahrung schon hart an der Obergrenze, mit der man noch die Einahaltenun der 90 Tage / 180 halbe Tage arbeiten pro Jahr behaupten könnte.
Selbstverständlich ist dies nicht unbedingt der Fall, wenn der entsprechende Arbeitgeber plausibel nachweisen kann, wür welche Art von Arbeitsleistungen er begründet, ein sehr überdurchschnittliches Gehalt zu zahlen bereit ist.

Dies ist aber nur die bescheidene Meinung eines Sozialwissenschaftlers, der sich dauernd mit der Gewichtung von relativen Sachverhalten herumzuschlagen hat und dabei manchmal nicht versteht, warum Juristen da oftmals deutlich unverhältnismäßiger bewerten. Letzteren obligen aber die verbindlichen Entscheidungen.

Grüße,
Zeppelin
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« Zuletzt geändert: 03.06.2007 um 15:19:28 von Zeppelin »  
 
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Antwort #29 - 03.06.2007 um 15:14:31
 
Zitat:
[Auflösende Bedingung]
1. I.V.m. der bereits von Proll geforderten Auflage oder auflösenden Bedingung und
   § 51 AufenthG


Eine auflösende Bedingung liegt aber nicht bereits dann vor, wenn die AE nur zu einem bestimmten Zweck ausgestellt wurde. Ein Verstoß gegen eine "Auflage" führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen der AE. Nochmals daher der Hinweis auf VGH Kassel, Beschl. v. 02.10.2006 - 12 TG 1870/06.

Zitat:
[Mitteilungspflicht des Ausländers bzgl. Zweckwechsel]
2. § 82 AufenthG


§ 82 Abs. 1: "Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, ... unverzüglich geltend zu machen. ... [nicht oder verspätet] geltend gemachte Umstände ... können unberücksichtigt bleiben".

Der Normzweck ist, die Amtsermittlungspflicht der Behörde einzuschränken. Insofern ist § 82 AufenthG für ungünstige Umstände unanwendbar (sehr deutlich dazu: Renner § 82, Rn. 2)

Und nun?

Muleta
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