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was mache ich jetzt?! schweigen oder was unternehmen??? (Gelesen: 50.970 mal)
trixie
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Antwort #30 - 03.06.2007 um 15:21:29
 
Zeppelin schrieb am 03.06.2007 um 15:09:18:
20 €/h wären nach aller Erfahrung schon hart an der Obergrenze, mit der man noch die Einahaltenun der 90 Tage / 180 halbe Tage arbeiten pro Jahr behaupten könnte


Meinst Du, wenn der Studenlohn und die tägliche Arbeitszeit nicht mehr plausibel dargestellt werden können, wäre es ein grober Verstoß, d. h., wenn man versucht die tatsächlich gearbeiteten Tage auf Stundenlohn und ganze Arbeitstage zusammen zu basteln?

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Zeppelin
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Antwort #31 - 03.06.2007 um 15:29:31
 
Wow Muleta,

bei allem Respekt vor Deinen präzisen Interpretationen kommen mir diese doch rechts realitätsfern vor.
Ich frage mich daher anhand einiger Deiner bisherigen Postings, ob Du dem Themenstarter guten Gewissens empfehlen kannst, Deine Überlegungen aufzugreifen, und diese ohne Nachteile für sich selbst auch umzusetzen?

Das klingt mir nämlich alles zu sehr nach rechtstheortischen Erwägungen aus einem LLM-Seminar zwischen 1. und 2. Examen. (= ich meine damit den Klugschei*ermodus).

Aber es könnte ja sein, dass ein Rechtsbeistand wie Du dem TS garantieren möge, dass das so durchgeht.
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schweitzer
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Antwort #32 - 03.06.2007 um 15:30:01
 
Hallo Muleta,

ein wenig kommt es wohl darauf an, wie man zitiert. Und bei der von Dir zitierten Vorschrift geht es keineswegs nur um günstige Umstände sondern "und um günstige Umstände" - ich zitiere § 82 (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.


Wenn ich das, was Du hier IMHO zu verabsolutierend hervorgehoben hast mal "weglasse" bleibt das gelb Hervorgehobene "übrig", und das ist eine ganze Menge, finde ich.

Interssant ist in diesem Kontext auch ein Blick in die VAH - BMI zu dieser Vorschrift:

Zitat:
82.1.1 Aus § 82 Abs. 1 ergeben sich besondere Darlegungs- und Nachweisobliegenheiten des Ausländers.
Die Darlegungslast liegt beim Ausländer. Zu den Obliegenheiten des Ausländers
gehört etwa die unverzügliche Geltendmachung von Reiseunfähigkeit oder sonstiger persönlicherLebensumstände, die der Behörde nicht bekannt sind.

...


82.1.2 Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört, dass er nachprüfbare tatsächliche Umstände angibt und dazu erforderliche Nachweise vorlegt ...


Weißt Du - auch ich schätze den Renner, und gerade mir, der ich täglich Migranten berate und der ich selbst eine Frau aus dem Ausland geheiratet habe, geht es hier auch nicht darum jemanden zu aninimieren, sich selbst "anzuschwärzen". - Aber es gibt bestimmte Regularien, die ich finde, dass sie eingehalten werden müssen - denn, wenn einige auf die Tour fahren, das für sich Beste herauszusuchen, fällt das meistens letztlich nachteilig auf die Ehrlichen und Anständigen zurück.

Und flopking hat Mist gebaut - Fakt.

Wenn ich Deiner Logik folgen würde, wäre es auch okay, dass jemand, der für zwei Jahre eine befristete AE wegen Ehegattennachzug zu einer Deutschen erhalten hat und eine Trennung, sagen wir mal nach 7 Monaten verschweigt, eine Verlängerung seiner AE erhielte, weil die Ehe ja noch auf dem Papier steht und die ABH nichts mitbekommen hat.

Nee, diese "Logik" geht mir wirklich zu weit, selbst bei meinem grundsätzlich sehr ausgeprägten Unterstützungswillen für Migranten.

Außerdem - die rechtlichen Bestimmungen - siehe oben - sprechen m.E. eine andere Sprache.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #33 - 03.06.2007 um 15:37:49
 
Vielleicht läßt sich die Sache besser klären und beurteilen, wenn man sich das von Muleta zitierte Urteil anschaut:

http://www.sweh.de/img/SCANKYO0265_000.pdf?cms=37e9bf42e5c8d495f1838370f894715d&...

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Antwort #34 - 03.06.2007 um 16:00:11
 
trixie schrieb am 03.06.2007 um 15:21:29:


Meinst Du, wenn der Studenlohn und die tägliche Arbeitszeit nicht mehr plausibel dargestellt werden können, wäre es ein grober Verstoß, d. h., wenn man versucht die tatsächlich gearbeiteten Tage auf Stundenlohn und ganze Arbeitstage zusammen zu basteln?

trixie

Genau das meine ich. Ronny hatte das kürzlich in anderem Zusammenhang auch mal so geschildert und ich persönlich kenne nur einen Fall, bei dem ein Werkstudent, der tatsächlich für seine Firma sehr hochwertige Arbeitsleistungen in der F+E erbracht hat, auch mal mit einem Stundenlohn von satten 60,- €/h "durchging".

Der AG hatte allerdings bescheinigt, dass der Werkstudent absolut vergleichbare Arbeitsleistungen erbringt, wie volllzeitbeschäftigte Ingenieure in der Firma und die Vergütung nach deren Gehältern berechnet.

Wir befinden uns hier aber in einem interpretativen Korridor, wo man immer die Nebenfrage stellen muss, inwiefern die Zeitaufwendungen zu Erwerb der spezifischen Kenntnisse, die zur Erbringung der Arbeitsleistung dem Studium als solchem zuzurechnen sind oder allein der Erfüllung der Arbeitsleistung gelten.
Diese Frage wird man bei angehenden Spezialisten kaum beantworten können.

Bei mir persönlich war das - wie wohl bei sehr vielen Studierenden - ganz genau so. Mit meinem Wissen aus der Uni konnte ich recht anspruchsvolle Nebenjobs ausüben. Und die dabei gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen waren sehr hilfreich, um an der Uni einen guten Abschluss machen zu können.

Das wird aber kaum für jemanden relevant sein, der im Supermarkt die Regale vollpackt oder an der Tanke Nachtschicht leistet etc.

Stichwort also: Branchen- und qualifikationsgemäße übliche Bezahlung - was sicher ein sehr weites Feld sein mag, wie es der alte Briest in Fontanes Roman genannt hätte.

Zeppelin
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Muleta
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Antwort #35 - 03.06.2007 um 16:02:13
 
schweitzer schrieb am 03.06.2007 um 15:30:01:
Weißt Du - auch ich schätze den Renner,


den Renner finde ich ehrlich gesagt zu neutral für den Umgang mit Behörden, GK-AufenthG ist deutlich zu liberal, bleibt also der eher restriktive Hailbronner. Und was lesen wir da?

"Der Ausländer wird durch § 82 jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen" (Hailbronner, AuslR, § 82 Rn. 7).

Weiter heißt es dort: "Der Anwendungsbereich des § 82 ist auf das Verwaltungsverfahren beschränkt" (§ 82 Rn. 10). Solange also eine gültige AE vorliegt und kein Verlängerungsantrag gestellt wurde bzw. die Behörde nicht von sich aus ein (erneutes) Verwaltungsverfahren einleitet, ist § 82 quasi inexistent.

Millionenfach andere Handhabung der Verwaltung ändert daran nichts.

Zitat:
Und flopking hat Mist gebaut - Fakt.
ja, aber einen, den man evtl. noch ausbügeln kann (wie schon mehrfach gesagt: es kommt auf den Wortlaut der Nebenbestimmung in seiner AE an). Dem Aufenthaltsrecht ist eine reine Bestrafungsfunktion für gebauten Mist nämlich völlig fremd - auch wenn das manche Leute gern anders sehen (wollen).

Zitat:
Wenn ich Deiner Logik folgen würde, wäre es auch okay, dass jemand, der für zwei Jahre eine befristete AE wegen Ehegattennachzug zu einer Deutschen erhalten hat und eine Trennung, sagen wir mal nach 7 Monaten verschweigt, eine Verlängerung seiner AE erhielte, weil die Ehe ja noch auf dem Papier steht und die ABH nichts mitbekommen hat.


Da muss man mal unterscheiden: solange der erste Titel noch gültig ist, besteht keine Notwendigkeit, die Trennung bei der ABH anzuzeigen. Beim Verlängerungsantrag sind aber regelmäßig (und wahrheitsgemäß) Angaben über das (Fort-)Bestehen der Voraussetzungen zu machen.

Muleta
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Antwort #36 - 03.06.2007 um 16:19:39
 
Zeppelin schrieb am 03.06.2007 um 15:29:31:
bei allem Respekt vor Deinen präzisen Interpretationen kommen mir diese doch rechts realitätsfern vor.
Ich frage mich daher anhand einiger Deiner bisherigen Postings, ob Du dem Themenstarter guten Gewissens empfehlen kannst, Deine Überlegungen aufzugreifen, und diese ohne Nachteile für sich selbst auch umzusetzen?


1. Garantieren kann man gar nichts, denn glücklicherweise sind unsere Richter unabhängig und schlau genug, um auch gänzlich neue Erwägungen und Gründe zu finden. Bei Ermessensentscheidungen ist das Thema Garantie sowieso nicht drin.

2. Dem Themenstarter wurde zunächst geraten, sich vollständig der Ausländerbehörde zu offenbaren und auf Milde zu hoffen. Damit verbaut er sich wahrscheinlich alle Chancen, sein Problem einfach, schnell und legal(!) anders zu lösen. Er hat also, profunde Detailprüfung durch einen kompetenten Anwalt vorausgesetzt, nichts zu verlieren (außer den Anwaltskosten - das ist klar).

3. Ich würde ihm nicht empfehlen, das auf eigene Faust durchzuziehen.

4. Es dürfte eine ganze Reihe von Anwälten in D geben, die (fachlich) kompetent genug für ein solches Vorgehen sind und dies auch so empfehlen würden - allerdings ist nicht jeder geeignet, der sich selbst für einen Profi hält. Das Auswahlproblem läge beim Betroffenen.
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Antwort #37 - 03.06.2007 um 17:48:49
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 16:02:13:
"Der Ausländer wird durch § 82 jedoch nicht verpflichtet, der Ausländerbehörde jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, die eine ausländerrechtliche Entscheidung erforderlich macht, vorsorglich mitzuteilen" (Hailbronner, AuslR, § 82 Rn. 7).  

Den Satz davor hät ich sicherheitshalber gerne: Welche Änderung müsste er denn mitteilen, tatsächlich hier nur die für ihn positiven?
Falls diese Verpflichtung auch an anderer Stelle nicht definiert ist (beim §82 ist das m.E. im Wortlaut klar, auch "Belange" sind positive Interessen, und §51 greift hier nur bei Eintritt einer auflösenden Bedingung), wäre dies natürlich ein sehr wichtiger Hinweis für alle, bei denen der Zweck der AE abhanden kommt.
Das timing beim allseits gern empfohlenen "Hosenrunterlassen" hätte man dann ggf. noch ein wenig in der eigenen Hand.
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Antwort #38 - 03.06.2007 um 19:56:20
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 16:19:39:
1. Garantieren kann man gar nichts, denn glücklicherweise sind unsere Richter unabhängig und schlau genug, um auch gänzlich neue Erwägungen und Gründe zu finden. Bei Ermessensentscheidungen ist das Thema Garantie sowieso nicht drin.

2. Dem Themenstarter wurde zunächst geraten, sich vollständig der Ausländerbehörde zu offenbaren und auf Milde zu hoffen. Damit verbaut er sich wahrscheinlich alle Chancen, sein Problem einfach, schnell und legal(!) anders zu lösen. Er hat also, profunde Detailprüfung durch einen kompetenten Anwalt vorausgesetzt, nichts zu verlieren (außer den Anwaltskosten - das ist klar).

1. und 2., Satz 3 sind klar wie Klosbrühe - trübe eben. Daher ja meine Frage, ob Du oder ein anderer derart "profunde" Rechtsvertretung gewährleisten kannst, wie es im Interesse des TS wohl vorausgesetzt werden muss.
Des Weiteren möchte ich anmerken, das auch nach einer korrekten Meldung der veränderten Umstände gegenüber der ABH durchaus noch die Möglichkeit bestünde, mit der Detailprüfung seiner Angelegenheit einen kompetenten Anwalt zu beauftragen oder beide "Schienen" auch parallel zu "fahren" - falls letzteres finanzierbar.

Zitat:
3. Ich würde ihm nicht empfehlen, das auf eigene Faust durchzuziehen.
Ich auch nicht ganz, aber ich würde die Initiative dabei selbst ergreifen. Vor allem würde ich nicht die Zeitverzögerung riskieren, die eine anwaltliche Aufarbeitung des SV vorerst zur Folge hätte.
Ferner riskiert man m.E. meistens, dass eeine Behörde sich IMHO zu recht auf die Hinterbeine Stellt und mit den Vorderhufen herumfuchtelt, wenn man ihr anstatt Kooperationsbeitschaft zunächst mal mit einem fragwürdigen Klageweg droht.

Zitat:
4. Es dürfte eine ganze Reihe von Anwälten in D geben, die (fachlich) kompetent genug für ein solches Vorgehen sind und dies auch so empfehlen würden - allerdings ist nicht jeder geeignet, der sich selbst für einen Profi hält. Das Auswahlproblem läge beim Betroffenen.

Dies ist nur einer der Hasen, die da im Pfeffer liegen. Ferner siehe Dein Punkt 1. Wortgruppe 1.

Was ich bisher hier schon geschrieben hatte, hat sich bewährt. Sonst würde ich solche Empfehlungen nicht aussprechen.

Schade auch, dass Du bislang auf die Verwendung einer Grußformel in Deinen Postings verzichtest und Dich - habe gerad mal nachgesehen - auch im Vostellungsthread noch nicht geoutet hast.
Muss man ja auch nicht.
Aus Deinem Profil kann man aber leider auch nichts entnehmen, was -zumindest mich verwundert - wenn Du doch offenbar ein profunder Experte ind den relevanten Rechtsbreichen des Forums sein magst.

Beste Grüße an den anwaltlichen Werbeverein,
vom
Zeppelin
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Antwort #39 - 03.06.2007 um 20:18:21
 
Zeppelin schrieb am 03.06.2007 um 19:56:20:
Schade auch, dass Du bislang auf die Verwendung einer Grußformel in Deinen Postings verzichtest und Dich - habe gerad mal nachgesehen - auch im Vostellungsthread noch nicht geoutet hast.
Muss man ja auch nicht.
Aus Deinem Profil kann man aber leider auch nichts entnehmen, was -zumindest mich verwundert - wenn Du doch offenbar ein profunder Experte ind den relevanten Rechtsbreichen des Forums sein magst.

Beste Grüße an den anwaltlichen Werbeverein,


Oh, wir werden unsachlich und greifen nicht mehr die Argumente an, sondern zielen auf die Person und deren (vermutete) Motive. Naja, jeder, wie er's für richtig hält.
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Antwort #40 - 03.06.2007 um 20:39:49
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 20:18:21:
Oh, wir werden unsachlich...

Wir wohl kaum. Zumindest ich bin dazu nicht gewillt.

Festzuhalten abwer bleibt, dass es nach wie vor keine Höflichkeitsbemerkungen Deinerseits gibt und auch kaum Hinweise darauf, was Deine Kompetenzbehauptungen belegen könnte.
Ein guter bzw . "profunder" Anwalt würde dies doch aber wohl zu allererst nachweisen. Oder bin ich da im Irrtum?

Ich Grüße dennoch,
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #41 - 03.06.2007 um 20:57:00
 
Muleta schrieb am 03.06.2007 um 16:19:39:
3. Ich würde ihm nicht empfehlen, das auf eigene Faust durchzuziehen.  
Wieso denn nicht?
Wenn die AE nicht erloschen ist, er damit in Dk heiratet, dann steht der Verstoß gegen die Arbeitsauflagen (der § 11 Abs. 1 Ziffer 2b SchwArbG trifft hier wohl eher nicht zu) dem besonderen Ausweisungsschutz der Dt-Verheirateten gegenüber.
Wo steckt denn dann Dein Zweifel, muleta?

(an Zeppelins "anwaltlichen Werbeverein" und andere "Höflichkeitsbemerkungen" will ich ja nicht glauben)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #42 - 03.06.2007 um 21:03:18
 
@ Zeppelin + Muleta + ggf @ll

Bitte fechtet euren kleinen Privatkrieg im Hintergrund aus und
nicht hier. Man muss nicht immer zu allem was sagen/schreiben.
Sonst müssten wir leider closen hier.

Bitte back to topic
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Antwort #43 - 03.06.2007 um 21:28:19
 
Zitat:
Bitte back to topic


Völlig richtig, fons, wie immer  Zwinkernd

Zitat:
Man muss nicht immer zu allem was sagen/schreiben.


Das allerdings hätte ich mir, um ehrlich zu sein, von Dir oder einem anderen Experten denn hier doch sehr gewünscht.

Ich für mich kann immerhin nicht verhehlen, dass mich die ganze Diskussion hier schon ein wenig verunsichert hat und Muletas Argumentation ja was Schlüssiges hat.

Andererseits bleibt mir ein fader Beigeschmack, der mir mein Ausgangsposting immer noch gerechtfertigt erscheinen lässt.

Es ist doch mal Fakt, das in dem Fall hier (und in diversen anderen - siehe bei Trennung während der noch auf dem Papier bestehenden Ehe) der Zweck, der ursprünglich für die Erteilung der AE bestanden hat, nunmehr weggefallen ist. Damit ist zwischenzeitlich auch die Rechtsgrundlage für die AE weggefallen, oder sehe ich das falsch? Wenn dem aber so ist, kann ich nicht verstehen, dass das dann möglicherweise bis zum Ablauf der AE keinerlei Konsequenzen haben soll.

Mal ganz deutlich gesprochen: Derjenige lebt im Zweifel noch mehrere Monate/Jahre von Sozialleistungen und das ganz legal obwohl seinem Aufenthaltstitel zwischenzeitlich die Rechtsgrundlage abhanden gekommen ist und Sozialleistungsbezug ansonsten den Tatbestand einer Ermessensausweisung erfüllt?

Da geht für mich was nicht zusammen, tut mir leid.


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Antwort #44 - 03.06.2007 um 21:46:00
 
@ Spezialisten

Muleta bezieht sich bei seiner Aussage auf ein Urteil des VGH Kassel, welches hier auch nachzulesen ist.

Aber keiner hat bisher dazu Stellung genommen, inwieweit das auf das Ausgangsthema zutrifft, stattdessen wurden Kommentare und Auslegungen zitiert und darüber gestritten.

Aber über das besagte Urteil, das Muleta für seine Argumentation zitiert ist bisher noch kein Wort gefallen.

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