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Einbürgerung Ehefrau (Gelesen: 6.725 mal)
Aras
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22.08.2023 um 09:28:20
 
So. Liebe Leute.

Am 16. August hat meine Ehefrau bei unserer Stadt die Einbürgerung beantragt. Online.

Wir werden die Tage nochmal alles schön schriftlich fertig machen und es der Einbürgerungsbehörde mit allen möglichen Nachweisen geben.

Wir werden die drei Monatsfrist gem. § 75 VwGO abwarten und Untätigkeitsklage einreichen. Ich werde euch hier jeden Schriftverkehr in anonymisiert bereitsstellen.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #1 - 22.08.2023 um 09:39:07
 
Voaw.. Spannend..

Ich freue mich auf deine Meldungen hier und werde dem Topic ganz nach verfolgen..
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reinhard
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Antwort #2 - 22.08.2023 um 10:27:01
 
Aras schrieb am 22.08.2023 um 09:28:20:
Wir werden die drei Monatsfrist gem. § 75 VwGO abwarten und Untätigkeitsklage einreichen. Ich werde euch hier jeden Schriftverkehr in anonymisiert bereitsstellen.


Du solltest dann nur daran denken: Sobald eine Nachricht von der Einbürgerungsbehörde kommt, ist sie an dem Tag nicht "untätig", sondern tätig. Die Drei-Monats-Frist läuft dann neu an.
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Antwort #3 - 23.08.2023 um 08:14:06
 
Aras schrieb am 22.08.2023 um 09:28:20:
So. Liebe Leute.

Am 16. August hat meine Ehefrau bei unserer Stadt die Einbürgerung beantragt. Online.

Wir werden die Tage nochmal alles schön schriftlich fertig machen und es der Einbürgerungsbehörde mit allen möglichen Nachweisen geben.

Wir werden die drei Monatsfrist gem. § 75 VwGO abwarten und Untätigkeitsklage einreichen. Ich werde euch hier jeden Schriftverkehr in anonymisiert bereitsstellen.

Sehr schön, drücke Euch fest die Daumen! Und ja, gerne uns hier auf dem Laufenden halten, gerade bei Problemen würde es hier gerne geholfen.

reinhard schrieb am 22.08.2023 um 10:27:01:
Du solltest dann nur daran denken: Sobald eine Nachricht von der Einbürgerungsbehörde kommt, ist sie an dem Tag nicht "untätig", sondern tätig. Die Drei-Monats-Frist läuft dann neu an.

Eben nicht, sonst könnte jede Behörde alle 85 Tage an den Antragsteller irgendwas zurückschreiben und die nächsten 84 Tage wieder nichts tun und so bis unendlich (und einige Behörden tun das wirklich solange der Antragsteller nicht gerichtlich auf Untätigkeit klagt). Daher gibt es den § 75 VwGO, in dem es um zureichende Gründe für sachliche Nichtbescheidung geht, und der Begriff ist eben nicht unendlich auslegbar.
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lottchen
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Antwort #4 - 23.08.2023 um 09:57:07
 
dim4ik schrieb am 23.08.2023 um 08:14:06:
Eben nicht, sonst könnte jede Behörde alle 85 Tage an den Antragsteller irgendwas zurückschreiben und die nächsten 84 Tage wieder nichts tun und so bis unendlich (und einige Behörden tun das wirklich solange der Antragsteller nicht gerichtlich auf Untätigkeit klagt).

Na ja. Ich kenne das (beruflich) vom Baurecht. Weiß allerdings nicht, ob das vergleichbar ist. Wir versuchen seit ca. 2 Jahren eine Baugenehmigung in einer Großstadt in Bayern zu bekommen. Man kann darauf warten, dass jedesmal, wenn die 3 Monate mal wieder fast rum sind, irgendeine sinnige oder unsinnige Nachforderung kommt. Die reicht man ein und schwups, knapp 3 Monate später kommt das nächste Schreiben, wo das nächste Problem aufgeworfen wird....Da wegen Untätigkeit zu klagen dürfte wenig Sinn machen.   
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Antwort #5 - 23.08.2023 um 10:13:37
 
lottchen schrieb am 23.08.2023 um 09:57:07:
Na ja. Ich kenne das (beruflich) vom Baurecht. Weiß allerdings nicht, ob das vergleichbar ist. Wir versuchen seit ca. 2 Jahren eine Baugenehmigung in einer Großstadt in Bayern zu bekommen. Man kann darauf warten, dass jedesmal, wenn die 3 Monate mal wieder fast rum sind, irgendeine sinnige oder unsinnige Nachforderung kommt. Die reicht man ein und schwups, knapp 3 Monate später kommt das nächste Schreiben, wo das nächste Problem aufgeworfen wird....Da wegen Untätigkeit zu klagen dürfte wenig Sinn machen.   


Untätigkeitsklage hätte den Effekt, dass es direkt vor Gericht geht und die Richter in der Regel keinen Bock haben, sich von der Behörde hinhalten zu lassen. Aber es würde ggf. bedeuten, dass man bei offenen Fragen auf eigene Kosten Gutachter beauftragen muss. Das ist im Baurecht ggf. krasser als bei Einbürgerungen. Da werden in der Regel keine komplexen Fragen geklärt.
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Antwort #6 - 25.08.2023 um 11:42:15
 
lottchen schrieb am 23.08.2023 um 09:57:07:
Wir versuchen seit ca. 2 Jahren eine Baugenehmigung in einer Großstadt in Bayern zu bekommen. Man kann darauf warten, dass jedesmal, wenn die 3 Monate mal wieder fast rum sind, irgendeine sinnige oder unsinnige Nachforderung kommt. Die reicht man ein und schwups, knapp 3 Monate später kommt das nächste Schreiben, wo das nächste Problem aufgeworfen wird....Da wegen Untätigkeit zu klagen dürfte wenig Sinn machen.

Wieso denn? Wenn es natürlich nicht darum geht, dass die vom Bauamt aufgeworfenen Fragen/angeforderte Unterlagen nur sequenziell gestellt/aufgefordert werden können nachdem die letzte Frage/Dokument beantwortet/nachgereicht wurde, würde eine UK schon Sinn machen, da v.a. die Herangehensweise der Behörde hinterfragt werden könnte, ob diese noch zweckmäßig ist.
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Antwort #7 - 21.11.2023 um 20:41:01
 
@Aras Es ist jetzt 3 Monate vergangen. Habt ihr die Untätigkeitsklage eingereicht?
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Antwort #8 - 21.11.2023 um 22:28:45
 
Danke für die Erinnerung. Ich werde am Wochenende die Klage schreiben. Gerade auf Arbeit zu viel zu tun. Zwinkernd
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Antwort #9 - 22.11.2023 um 17:18:15
 
Aras schrieb am 22.08.2023 um 09:28:20:
So. Liebe Leute.

Am 16. August hat meine Ehefrau bei unserer Stadt die Einbürgerung beantragt. Online.

Wir werden die Tage nochmal alles schön schriftlich fertig machen und es der Einbürgerungsbehörde mit allen möglichen Nachweisen geben.

Wir werden die drei Monatsfrist gem. § 75 VwGO abwarten und Untätigkeitsklage einreichen. Ich werde euch hier jeden Schriftverkehr in anonymisiert bereitsstellen.




Online ging hier nicht. Wir haben im Juli alles per Papier eingereicht. Antragsformular aus dem Internet kopiert plus Kopien aller relevanten Unterlagen.

Per Einschreiben an die Behörde. Der Eingang wurde immerhin bestätigt. Ob die Unterlagen vollständig sind, können sie nicht sagen.

Seitdem nichts. Heute wieder die automatisierte Email, die seit einem Jahr versendet wird: es gibt keine Termine aber sie ist auf der Warteliste. Was immer das bedeutet nach einem Jahr der Untätigkeit.

Ich bin jetzt am überlegen, das Geld rauszuwerfen und zum Anwalt zu gehen. Denn andernfalls geht es wahrscheinlich einfach so weiter.

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Antwort #10 - 14.12.2023 um 22:03:52
 
Aras schrieb am 21.11.2023 um 22:28:45:
Danke für die Erinnerung. Ich werde am Wochenende die Klage schreiben. Gerade auf Arbeit zu viel zu tun. Zwinkernd


Wie sieht es aktuell aus?
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Antwort #11 - 27.12.2023 um 16:00:48
 
Ich verstehe das Interesse. Derzeit hab ich viel Stress.

Zudem haben wir einen Brief bekommen, dass die für die Verlängerung der AE Unterlagen nachfordern. Habe das nicht erwartet, weil die AE und die Einbürgerung verzögert wurde. Dürfte aber die Klageschrift vereinfachen weil ich nicht noch auf hilfsweise für die Erteilung einer AE für eine logische Sekunde klagen muss.
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Antwort #12 - 25.01.2024 um 08:41:02
 
Also ich habe die Klageschrift fertig und auf dem Weg ins Büro werde ich nen kurzen Abstecher in die Rechtsantragsstelle vom Verwaltungsgericht machen.

Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis wurde nicht weiter bearbeitet, weil ihr Reisepass eine Restgültigkeit von einem Jahr haben müsse. Der Pass hatte noch eine Gültigkeit bis zum 26.02.2024. Gibt afaik kein Gesetz, dass eine Restgültigkeit fordert. Die können sogar am letzten Tag der Passgültigkeit die NE erteilen.

Wir haben letzte Woche den neuen iranischen Reisepass beantragt.
Meine Frau hat gestern ihren neuen iranischen Reisepass gestern postalisch erhalten.

Also mal schauen.
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Antwort #13 - 25.01.2024 um 09:52:28
 
Anzeige ist raus...

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Antwort #14 - 25.01.2024 um 19:17:03
 
Aras schrieb am 25.01.2024 um 09:52:28:
Anzeige ist raus...

Ich meine

Klage ist eingereicht


Spannend.. Smiley

Vielen Dank, dass du uns auf dem laufenden hältst. Bitte weiter so Smiley.
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Antwort #15 - 26.01.2024 um 18:39:21
 
Aras schrieb am 25.01.2024 um 08:41:02:
Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis wurde nicht weiter bearbeitet, weil ihr Reisepass eine Restgültigkeit von einem Jahr haben müsse. Der Pass hatte noch eine Gültigkeit bis zum 26.02.2024. Gibt afaik kein Gesetz, dass eine Restgültigkeit fordert.

Korrekt, die ABH kann völlig problemlos die NE erteilen und gleichzeitig zur Beschaffung eines neuen Reisepasses auffordern, der "in Kürze" ablaufende Reisepass kann aber nicht als Grund für die Nichterteilung der NE geltend gemacht werden.
Gibt es eurerseits demnächst dann auch eine weitere Untätigkeitsklage bzgl. der NE?
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Antwort #16 - 26.01.2024 um 18:50:40
 
@dim4ik
Ja, habe das in der Begründetheit unter Punkt 2.g) näher beschrieben.

Hier ist die Klageschrift:

Zitat:
An das Verwaltungsgericht Düsseldorf

XXX, den 25.01.2024

In dem Rechtsstreit

Frau XXX,
wohnhaft in der XXX in 47XXX XXX
- Klägerin -
gegen

die Stadt XXX,
- Beklagte -
erhebe ich

Untätigkeitsklage

gemäß § 75 VWGO.

Anträge:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit einzübürgern.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, § 161 Abs. 3 VwGO


Aktenzeichen: XXX

Sachverhalt

Die beantragte Einbürgerung vom 16.08.2023 wurde bis heute, also mehr als drei Monate nach Antragseingang bei der Beklagten, noch nicht verbeschieden.

Auf Grund dessen war nunmehr Untätigkeitsklage geboten.

Rechtliche Würdigung

Die Unterlassung der Einbürgerung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Zulässigkeit

Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Antrag des Klägers vom 16.08.2023 auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO.

Insbesondere liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag der Klägerin von der Beklagten noch nicht verbeschieden wurde.

Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung hätte der Einbürgerungsantrag vom 16.08.2023 mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten spätestens innerhalb von drei Monaten, also spätestens zum 17.11.2023 ergehen müssen.

Von Seiten der Beklagten gab es nach Fristablauf keine Mitteilung über Sachstand oder die Gründe einer etwaigen Untätigkeit.

Auf Grund all dessen ist kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 16.08.2023 bisher noch nicht verbeschieden hat.

2. Begründetheit

Die Klägerin ist einzubürgern, sofern sie die Voraussetzungen zur Einbürgerung gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 StAG erfüllt.

a. Ehegatte eines Deutschen, § 9 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin ist seit dem XX.XX.2019 mit einem deutschen Staatsangehörigen, XXX, verheiratet. Die Eheschließung fand in Düsseldorf statt. Die Staatsangehörigkeit von XXX XXX wird durch den Bundespersonalausweis nachgewiesen.

b. Fehlende Trennungsabsicht der Ehegatten

Die Klägerin und ihr Ehegatte wollen weiterhin die eheliche Lebensgemeinschaft führen. Eine Trennung ist weder geplant noch beabsichtigt. Im Gegenteil: #PRIVAT.

c. Gewöhnlicher Aufenthalt von 3 Jahren in Deutschland, § 9 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin wohnt seit dem XX.XX.2019 in Deutschland. Die Klägerin ist damals mit einem Eheschließungsvisum eingereist und hält sich seitdem rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf. Es kann somit festgestellt werden, dass die Klägerin einen gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als 3 Jahren in Deutschland hat.

Die Klägerin und ihr Ehegatte leben in ihrer eigenen XX m² Eigentumswohnung. Die monatliche Rate für die Bank beträgt XXX Euro und das Hausgeld beträgt monatlich XXX Euro.

d. Handlungsfähig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin ist handlungsfähig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 StAG

e. Geklärte Identität, § 10 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin kann sich mit ihrem iranischen Nationalpass identifizieren.

f. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG

Die Klägerin hat die Loyalitätserklärung des Einbürgerungsantrags abgegeben. Sie bekräftigt erneut, dass sie keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

g. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG

Die Klägerin ist als Ehegattin eines Deutschen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG. Vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wurde rechtzeitig im August 2023 bei der Stadt XXX eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 AufenthG beantragt. Die Vorgangsnummer lautet XXX.
Die Stadt XXX hat ohne zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden. Im Gegenteil wurden bereits eingereichte Unterlagen (B1 Sprachzertifikat, Zertifikat Leben in Deutschland, Scan vom iranischen Nationalpass und aktuelle Gehaltsnachweise) per E-Mail erneut gefordert. Der iranische Nationalpass, gültig bis zum XX.02.2024, wurde unter dem Vorwand, dass ein Antrag nur bearbeitet werden könne, falls der Reisepass ein Jahr Restgültigkeit besäße, nicht akzeptiert. Eine solche Restgültigkeit ergibt sich nicht aus dem Aufenthaltsgesetz.
Unabhängig davon hat die Klägerin am 24. Januar 2024 ihren neuen Nationalpass erhalten und diesen per E-Mail unverzüglich an die Beklagte als Scan zugeschickt.
Sollte die Beklagte einwenden, dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, da das Aufenthaltsrecht nicht geklärt sei und nur eine Fiktionsbescheinigung vorläge, so ist das wiederum auf die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin geht jedoch davon aus, dass die Beklagte zeitnah ihren Antrag auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis stattgibt.
Unabhängig hiervon steht der Beklagten weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung der Klägerin für eine logische Sekunde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, sodass einer Einbürgerung nichts im Wege stünde.

Die Klägerin hält sich die Möglichkeit vor, die Klage auf Untätigkeit bezüglich des nichtbeschiedenen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu erweitern.

h. Lebensunterhaltssicherung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Der Lebensunterhalt der Klägerin wird durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gesichert. Das Einkommen beträgt monatlich ca. XXX € netto. Dieses monatliche Einkommen ist ausreichend für die Ehegatten und #PRIVAT. Es führt zu keinem möglichem Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII.
Das Einkommen des Ehegatten stammt aus einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit der XXX GmbH in XXX. Die Probezeit wurde im Oktober 2022 erfolgreich beendet.

Weder die Klägerin noch der Ehegatte haben etwaige Unterhaltspflichten gegenüber Dritten.

i. Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG

Die Klägerin besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Es ist allgemein bekannt, dass der Iran die Anträge auf Ausbürgerung von gebürtigen Iranern nicht bescheidet. Somit muss die Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.

Die Klägerin geht auch davon aus, dass es einen Erlass einer oberen Landesbehörde des Landes NRW gibt, der die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Falle von iranischen Einbürgerungswilligen vorgibt, sodass auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen wird.

j. keine Vorstrafen, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG

Die Klägerin wurde weder wegen Straftaten verurteilt, noch wurden gegen sie Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet. Außerdem gibt es keine laufenden Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften.

k. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG

Die Klägerin ist im Besitz eines Sprachzertifikats B1 und auch im Besitz eines Sprachzertifikats B2 Deutsch für den Beruf.

l. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG

Die Klägerin hat die notwendigen Kenntnisse mit dem Erwerb des Einbürgerungstestszertifikats nachgewiesen.

Zusammenfassung

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind erfüllt. Eine besondere Schwierigkeit, den Antrag auf Einbürgerung zu bearbeiten, ist nicht ersichtlich.



Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Einbürgerung zu erteilen.






XXX                                                                   XXX





Anlagen:

Ausdruck Antrag auf Einbürgerung mit Einreichungsbeleg
Kopie Aufenthaltserlaubnis der Klägerin
Kopie Fiktionsbescheinigung der Klägerin
Kopie neuer Reisepass der Klägerin
Kopie alter Reisepass der Klägerin
Bundespersonalausweis des Ehegatten der Klägerin
Heiratsurkunde der Klägerin
Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate des Klägers
Deutsch Zertifikat B1 und B2 für Beruf
Einbürgerungstest
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Antwort #17 - 29.01.2024 um 20:20:57
 
Das sieht sehr ausführlich aus. Super gemacht.

Der Satz unten bezieht sich aber auf einen Bauantrag?!

"Auf Grund all dessen ist kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 16.08.2023 bisher noch nicht verbeschieden hat."

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Antwort #18 - 29.01.2024 um 21:50:59
 
Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Danke fürs Durchlesen. Da war ich wohl etwas unachtsam. Ich denke es ist vernachlässigbar.
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Antwort #19 - 30.01.2024 um 11:25:11
 
Ich kenne von Anwälten verfasste Klagen nur und ausschließlich so, dass die Beweise (Unterlage X, Zeugnis von Person Y...) immer hinter den jeweiligen Punkt im Text geschrieben wird und nicht die Anlagen insgesamt ganz zum Schluß unten als Anhang aufgelistet werden. Auch werden Anlagen immer durchnummeriert. Dann kann die Gegenseite auch gescheit antworten und sich darauf beziehen.

Und jede Klage muss in dreifacher Ausführung eingereicht werden.

Da in diesem Fall eine Privatperson klagt wird das Gericht hoffentlich etwas milder drüberschauen. Bzw. das Gericht wird "rechtliche Hinweise" an den Kläger schicken, der dann ggf. seine Klage korrigieren bzw. präzisieren kann.

Aras wird uns ja sicher berichten wie es weitergeht. Ich bin gespannt.
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Antwort #20 - 31.01.2024 um 09:08:49
 
Der eine Satz sollte unerheblich sein, da es auf den Antrag ankommt und selbst dieser im Zweifel auch von den Richterinnen ausgelegt werden würde.

Ich warte sehnlichst auf den Brief mit der Rechnung für die Gerichtsgebühren... Zwinkernd
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Antwort #21 - 03.02.2024 um 23:39:44
 
Whazzzup?

Gestern kam der Brief vom VG Düsseldorf mit der Beschluss über die Streitwertfestsetzung von 10.000 €. Also doppelter Auffangwert.
Da steht auch, dass das nicht die Gebühr ist Zwinkernd, also damit die Leute keinen Herzinfarkt bekommen  Laut lachend

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Antwort #22 - 04.02.2024 um 21:02:51
 
Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Gestern kam der Brief vom VG Düsseldorf mit der Beschluss über die Streitwertfestsetzung von 10.000 €. Also doppelter Auffangwert.


Was bedeutet das genau? Wenn ihr gewännet, bekämet ihr 10.000 € als Gerichtskosten erstattet?
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Antwort #23 - 04.02.2024 um 21:19:53
 
Nein, der "Wert" des Streites ist 10.000 Euro. Danach kann man die Gerichtsgebühren ausrechnen, wenn man will.

Ein Asylverfahren ist 5000 Euro wert, eine Einbürgerung ist 10.000 Euro wert.
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Antwort #24 - 05.02.2024 um 10:27:31
 
Wen es interessiert der kann sich aus dem Internet einen Prozesskostenrechner aufrufen. Da wird dann angezeigt, dass allein die zu zahlenden Gerichtskosten ca. 800€ betragen. Hätten beide Seiten noch einen Anwalt kämen da insgesamt Kosten von ca. 4.500€ zusammen, über die man sich streiten darf. Bei einer Instanz.
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Antwort #25 - 05.02.2024 um 11:35:04
 
Richtig. Aber ich muss ja jetzt keinen Anwalt satt machen Zwinkernd.
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Antwort #26 - 06.02.2024 um 23:04:36
 
Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Gestern kam der Brief vom VG Düsseldorf mit der Beschluss über die Streitwertfestsetzu

Na, herzlichen Glückwunsch! Alea iacta est.

Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Also doppelter Auffangwert.

Korrekt, so wie das BVerwG es hier unter 42.1 empfiehlt.

Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Da steht auch, dass das nicht die Gebühr ist

Ach, das ist aber sehr nett von eurem VG. Sonst fehlt dieser Hinweis immer und die nicht besonders kundigen Kläger kriegen tatsächlich Herzanschlag von den angegebenen Beträgen Smiley

lottchen schrieb am 05.02.2024 um 10:27:31:
Da wird dann angezeigt, dass allein die zu zahlenden Gerichtskosten ca. 800€ betragen.

Genau genommen sind es 798 Euro bei einem Streitwert von 10.000 Euro. Es bleibt bei diesem Betrag jedoch nur, wenn der Richter sachlich entscheiden muss, was gerade bei Untätigkeitsklagen seltener der Fall ist. Sollte sich die Sache nun friedlich lösen, ist bloß ein Drittel davon (266 Euro) fällig.
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Antwort #27 - 12.03.2024 um 20:28:31
 
Ich hatte gestern ein angenehmes Telefonat mit der Sachbearbeiterin.

Es würden paar Unterlagen fehlen und der Antrag den wir ausgefüllt hätten, wäre nicht vollständig.  Augenrollen Wir brauchen hierzu einen Termin für die Abgabe der Unterlagen. Sie meinte dann dass Sie das dem Anwalt mitteilen würde. Ich fragte, "welchen Anwalt meinen Sie?". Ich stellte dann klar, dass wir keinen Anwalt haben  Laut lachend. Sie meinte dann nur beiläufig und trocken: "Keinen Anwalt aber Untätigkeitsklage eingereicht".  Laut lachend

Aber wie bereits erklärt, das Telefonat war nett.

Man kann jetzt natürlich streiten ob die angeforderten Dokumente und amtlichen Urkunden so tatsächlich notwendig sind. Bspw. wird eine aktuelle Eheurkunde verlangt oder bei Wohneigentum ein Nachweis über die Schornsteinfegergebühren. Auch frag ich mich warum ich eine Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einholen muss, wenn die Behörde das selber machen kann?!

Aber ganz ehrlich: Lieber kümmer ich mich drum und beschaff die Unterlagen auf meine Kosten als dass die Behörde wegen der eigenen Unterlagenbeschaffung unnötig verzögert.

Ich bin etwas misstrauisch bezüglich der Forderung das Einbürgerungsformular erneut auszufüllen. Nicht dass man dann konstruiert, dass es ein neuer Antrag sei und wir konkludent zu Ausdruck gebracht haben, den ursprünglichen Antrag als unvollständig betrachten bzw. nicht mehr an diesem Antrag halten wollen und darum einen neuen Antrag gestellt haben. Bestimmt bin ich da nur zu misstrauisch. Ich werde aber da schlicht auf der Unterschriftenseite ergänzen, dass es eine "Ergänzung zum Antrag vom xx.xx.2023" ist. Dann kann man ja nix mehr interpretieren Zwinkernd.

Also nächsten Dienstag haben wir den Termin. Ich bin zuversichtlich bis dahin alles komplett zu haben.


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Antwort #28 - 13.03.2024 um 07:03:21
 
Also die Sachen die ihr da beigeben müssz finde ich schon etwas seltsam.

Schornsteinfegergebühren...

Wir haben einen ähnlichen Fall, meine Frau wird eingebürgert und die wollten während der ganzen Zeit nichts über unsere wohnsituation wissen. Ist das nicht überall einheitlich, kocht da jedes Amt sein eigenes Süppchen ?
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Antwort #29 - 13.03.2024 um 08:04:55
 
Es geht eigentlich um die Nebenkosten als Kosten des Lebensunterhaltes. Wir zahlen bspw. 419€ Hausgeld. Der Nachbar mit seiner kleineren Wohnung aber 150€, und der andere Nachbar mit 10 TG Plätzen und Duplex Wohnung 1000€.

Hast du ein Haus macht die Forderung nach den Schornsteinfegergebühren durchaus Sinn, weil du das eh alles selber verwaltest. Bei einer Wohnung haben wir aber meist eine professionelle Hausverwaltung und einen Wirtschaftsplan, wo die ganzen Kosten anteilig vorausgezahlt und abgerechnet werden.

Ich überlege von der Hausverwaltung um einen Schrieb zu bitten wo erkärt wird das vom Hausgeld die Kosten für Wasser Heizung und Schornsteinfeger anteilig vorausgezahlt werden und wir keine Rückstände beim Hausgeld haben bzw. pünktlich unser Hausgeld überweisen + den aktuellen bzw. zukünftigen Wirtschaftsplan mit Stempel der Hausverwaltung versehen ist.
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Antwort #30 - 13.03.2024 um 09:21:18
 
Hab mit der Staatsangehörigkeitsstelle telefoniert und die Sachbearbeiterin meinte, dass es ausreicht, dass ich es mir nicht selber erteilt habe Zwinkernd.

Mit der Hausverwaltung habe ich auch telefoniert und geklärt, dass ich den Wirtschaftsplan mit Firmen-Stempel bekomme und nen Dreizeiler bezüglich der im Hausgeld enthaltenen Kosten und das wir das Hausgeld regelmäßig und korrekt zahlen etc.. Die Verwalterin hat sich auch bezüglich der Schornsteinfegergebühren gewundert weil das sind ja auch nur 100 €. Naja, sie schickt es heute raus.

Warte jetzt sehnlichst auf die Zugangsdaten vom Vollstreckungsportal... Zwinkernd
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Antwort #31 - 13.03.2024 um 11:33:05
 
Grad den Briefkasten gecheckt. Briefe vom Amtsgericht Hagen Zwinkernd. Also Vollstreckungsportal hat keine Einträge (oh Wunder Zwinkernd).

Jetzt fehlen also nur Sachen, die ich zeitnah beschaffen kann.
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Antwort #32 - 13.03.2024 um 16:49:10
 
Aras schrieb am 13.03.2024 um 09:21:18:
Die Verwalterin hat sich auch bezüglich der Schornsteinfegergebühren gewundert weil das sind ja auch nur 100 €. 

Ich glaube nicht, dass es um die Höhe der Gebühren geht. Die Schornsteinfegerkosten sind hoheitliche Gebühren (jedenfalls die für den Feuerstättenbescheid) und die müssen an den Eigentümer / die Eigentümergemeinschaft gestellt werden. Vielleicht soll das als Nachweis herhalten, dass ihr Eigentümer und keine Mieter seid. Da fände ich allerdings den letzten Grundsteuerbescheid oder einen aktuellen Grundbuchauszug sinnvoller.
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Antwort #33 - 13.03.2024 um 17:06:37
 
lottchen schrieb am 13.03.2024 um 16:49:10:
Da fände ich allerdings den letzten Grundsteuerbescheid oder einen aktuellen Grundbuchauszug sinnvoller. 

Nein, muss mich korrigieren. Das wäre ein Nachweis, dass euch Grundeigentum gehört, aber nicht, dass ihr es auch selber bewohnt. Eine Schornsteinfegerrechnung ist für letzteres allerdings auch kein Beweis....
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Antwort #34 - 13.03.2024 um 21:01:55
 
Man darf auch nicht bei jeder Anforderung einer Behörde die Logik bis ins Letzte hinterfragen. Manchmal hat eine Sachbearbeiterin auch zufällig die falsche Liste in der Hand, und die Frage nach der Logik geht ins Leere.

Aber harmlose Sachen wie einer Schornsteinfegerrechnung lohnen keine Diskussion.
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Antwort #35 - 14.03.2024 um 07:43:58
 
Na, ich werde nicht wegen der Schornsteinfegergebühren eskalieren Zwinkernd.

Z.B. der Rentenversicherungsverlauf. Benötigt man tatsächlich die 60 monate obwohl seit paar Jahren § 9 an § 10 anknüpft? Aber ich hab ja 60 Monate. Und außerdem habe ich den Versicherungsverlauf bei der Online Antragstellung mit hoch geladen. Die Behörde kann also nicht behaupten, dass durch das fehlen dessen dadurch eine Verzögerung gab.

Also ich bin da eh entspannt. Hauptsache das wird in den kommenden Monaten erledigt
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Antwort #36 - 16.03.2024 um 09:53:53
 
Freut mich das es voran geht bei euch. Lag das das auch an deiner Untätigkeitsklage?

Und ihr musstet keine Ersatzlegalisation der Shenasnameh der Deutschen Botschaft in Teheran vorlegen? Welches Bundesland war denn der Antrag?
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Antwort #37 - 16.03.2024 um 12:12:02
 
Eine Ersatzlegalisation wurde nicht gefordert. Bundesland NRW.
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Antwort #38 - 16.03.2024 um 12:26:26
 
Aras schrieb am 16.03.2024 um 12:12:02:
Eine Ersatzlegalisation wurde nicht gefordert. Bundesland NRW.


Interessant. Freut mich sehr für euch. Gerade vor dem Hintergrund, dass andere Forenmitglieder behaupten für NRW gäbe es diese Notwendigkeit, dass Legalisation nötig wäre. Schockiert/Erstaunt
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Antwort #39 - 16.03.2024 um 12:58:25
 
Für Urkunden aus anderen Staaten gilt normalerweise auch "Legalisationspflicht". Ich persönlich bezweifle ob überhaupt bei der Ersatzlegalisation überhaupt der Inhalt der Urkunde überprüft wird.
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Antwort #40 - 16.03.2024 um 13:22:25
 
Aras schrieb am 16.03.2024 um 12:58:25:
Für Urkunden aus anderen Staaten gilt normalerweise auch "Legalisationspflicht". Ich persönlich bezweifle ob überhaupt bei der Ersatzlegalisation überhaupt der Inhalt der Urkunde überprüft wird. 


Genau. Aber Iran gehört zu den Staaten mit einem funktionierenden Urkundswesen. In anderen Staaten sieht es schon ganz anders aus.
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Antwort #41 - 17.03.2024 um 22:24:40
 
Gerade eben hat mich meine Frau überrascht. Wir bereiten uns auf Dienstag vor, da die Sachbearbeiterin am Telefon erklärte bezüglich der Loyalitätserklärung fragen stellen zu wollen.

Ich ging immer davon aus, dass diese Fragen wichtig wären um das Verständnis von der fdGO zu prüfen etc. und ggf. eine Ablehnung bedeuten könnte, wenn man es nicht verstanden hat.

Meine Frau hat mich darauf hingewiesen dass aufm Merkblatt geschrieben steht, dass man bei Fragen die Sachbearbeiter fragen solle. Das bedeutet ja eigentlich das komplette Gegenteil. also eigentlich kann man die Sachbearbeiter mit den Fragen Durchlöchern...  Laut lachend

Ich gehe aber davon aus, dass die Fragen auch zur Überprüfung der Sprachkenntnisse genutzt wird. Aber das ändert die Qualität der Fragen.

PS: Puncherfaust ich habe dir letztens PNs geschrieben. Hast du das gesehen?
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Antwort #42 - 19.03.2024 um 17:23:37
 
Boah, heute war echt mies.

Wir waren pünktlich um 9 uhr da. Alle Unterlagen komplett.

Dann wollte die Sachbearbeiterin ihre Befragung bezüglich der Loyalitätserklärung machen.

Da folgende ist verkürzt, dargestellt:

SB: Welche Staatsform haben wir in Deutschland?

Meine Frau nach kurzem überlegen: Republik

SB: Nein. Es gibt Monarchie und Diktatur. Was haben wir in Deutschland.

Und dann versuchte meine Frau es mit "freiheitlich demokratisch.." ihr fiel Grund-Ordnung nicht ein, auch wieder SB: Nein.

Meine Frau: Volksherrschaft

SB: Nein

Meine Frau: Eine ohne Gewalt- und Willkürherrschaft

SB: machen sie es nicht so kompliziert

Dann stellte die Sachbearbeiterin die nächste Frage, die da lautete: Was haben wir alle vier Jahre in Deutschland.

Meine Frau murmelte auf persisch: "Rai", was wahlen bedeutet.

Meine Frau: mein Mann und ich waren in den vier Jahren wählen.

Auch wieder nicht zu ihrer Zufriedenheit.

Danach so die SB, lassen sie uns einen neuen Termin machen. Es sei nicht so schlimm.

Ich hab dann meiner Frau gesagt dass die SB Demokratie hören wollte. Dann meinte die SB, dass ich bei der nächsten Befragung nicht dabei sein könne.

Jedenfalls haben wir einen neuen Termin. Aber die Befragung empfand ich als willkürlich.


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Antwort #43 - 19.03.2024 um 18:06:00
 
Deine Frau hat aber den leben in Deutschland Test oder ?
Auf welcher Grundlage wird hier eine solche Befragung gemacht ?

Edit: wobei wenn ich mir online die zu unterschreibende Loyalitätserklärung meiner Stadt ansehe wird dort auf diese 2 punkten eingegangen. (Demokratie, wahlen).

Vielleicht sollte sie das in ihrer Sprache übersetzen und verstehen.

Hört sich für mich nach verständnisfragen an ob sie überhaupt versteht was sie da unterschreibt.
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Antwort #44 - 19.03.2024 um 18:17:48
 
Japp, sie hat das Zertifikat Einbürgerungstest.

Soweit ich das sehe gibt es keine Rechtsgrundlage für eine solche Befragung.

Es gibt im Ausführungserlass folgende Abschnitte:

Zitat:
1.1.1.1

Im Rahmen der Antragstellung informiert die Einbürgerungsbehörde die antragstellende Person im Sinne der Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Diese Information ist im Antragsformular gemäß Anlage 1 aktenkundig zu machen.

Des Weiteren belehrt die Einbürgerungsbehörde die antragstellende Person nach Möglichkeit im Rahmen eines persönlichen Gesprächs über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die antragstellende Person erhält ein Informationsblatt zur Loyalitätserklärung entsprechend dem letzten Blatt der Anlage 1. Diese Belehrung und die Übermittlung des Informationsblattes sind im Antragsformular aktenkundig zu machen.


Zitat:
1.2.6

Auch bei der digitalen Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens erforderlich, beispielsweise bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Die Einbürgerungsbehörde belehrt nach Erhalt des Einbürgerungsantrags die antragstellende Person nach Möglichkeit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die antragstellende Person erhält ein Informationsblatt zur Loyalitätserklärung. Diese Belehrung und die Übermittlung des Informationsblattes sind aktenkundig zu machen.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #45 - 19.03.2024 um 18:26:15
 
Bezüglich deiner weiteren Fragen:

Wir haben echt die letzte Woche über die Bedeutung der Begriffe gesprochen und intensiv die Situation hier und im Iran verglichen. Auch ihre persönliche Erfahrung. Insbesondere was für Erfahrungen sie der Sachbearbeiterin erzählen könnte, falls diese fragen würde.

Ich kann jetzt nicht sagen, dass wir nicht die Materie in der Tiefe behandelt hätten.

Meine Frau war eigentlich enttäuscht, dass wohl nur nach Stichpunkten gefragt wurden. Musste mir dann auch anhören, dass ich sie falsch vorbereitet hätte  Augenrollen

Aber unabhängig hiervon stellt sich tatsächlich die Frage nach der Ermächtigungsgrundlage für diese Befragung und die Qualifikation der Sachbearbeiter solche Interviews zu führen.

Nebenbei bemerkt: Die Antwort "Republik" auf die Frage nach der Staatsform ist korrekt. Genauso wie "freiheitlich demokratisch" korrekt ist, oder "Volksherrschaft" der deutsche Begriff für Demokratie (Demos = Volk, kratie = Herrschaft) ist oder "eine ohne Gewalt- und Willkürherrschaft" direkt aus dem Merkblatt stammt.

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Antwort #46 - 19.03.2024 um 19:27:04
 
Oh Gott, ich habe mich eigentlich auch dafür vorbereitet nachdem ich irgendwo gelesen habe, dass Fragen gestellt werden könnten.
Habe die schöne einseitige Erklärung von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung chatgpt in wenigen als 100 Wörtern zusammenfassen lassen und auswendig gelernt.
Aber die Sachbearbeiterin hat letztendlich nur gefragt, ob ich die zwei Seiten Bekenntnis und Loyalitätserklärung gelesen habe und ob ich Frage dazu habe. Also ganz chill.
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Antwort #47 - 19.03.2024 um 19:43:21
 
Aras schrieb am 19.03.2024 um 18:17:48:
Soweit ich das sehe gibt es keine Rechtsgrundlage für eine solche Befragung.


Grundlage, wenn auch sicher keine Rechtsgrundlage, dieses Bürokratietsunamis (ich sag nur Schornsteinfegerrechnung...) und der "peinlichen Befragung" nebst Wiederholungstermin ist doch ziemlich offensichtlich eine Retourkutsche auf die Untätigkeitsklage.

Ich bin in der gleichen Situation wie du und die für meine Frau zuständige Einbürgerungsbehörde hat sich was ganz apartes für die Terminvereinbarung einfallen lassen. Online: geht nicht / Email: geht nicht / Schneckenpost: geht nicht / Persönlich: geht nicht (Schalter vorübergehend geschlossen). Einzig und allein telefonisch soll sich am Monatsanfang ein Termin im übernächsten Monat vereinbaren lassen. Natürlich nur, wenn man auch durchkommt bevor alle Termine vergeben sind. Ansonsten gilt: Rien ne va plus oder neues Spiel, neues Glück - im nächsten Monat.

Ich bin nicht bereit bei diesem Heckmeck mitzuspielen. Den Antrag für meine Frau wird ein Fachanwalt für Migrationsrecht einreichen und ich bin mir ziemlich sicher, dass das dann auch auf dem normalen Postweg geht. Ich gehe weiter davon aus, dass wir die Behörde nur einmal aufsuchen werden, nämlich zur Entgegennahme der Einbürgerungsurkunde. Zwinkernd

Die Kosten verbuche ich unter nützliche Aufwendungen für mentales Wohlergehen. 
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« Zuletzt geändert: 19.03.2024 um 21:13:23 von reinhard »  
 
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Antwort #48 - 19.03.2024 um 19:43:33
 
Es gibt viele Gerichtsurteile, u.a. vom BVerwG, die eine solche Befragung begründen. Bei Bedarf kann ich morgen eine ganze Reihe nennen.

Das stützt sich alles auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 und hat den Grund, dass man sich nur zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen kann, wenn man auch weiß was damit gemeint ist. Macht so weit auch Sinn. Der Knackpunkt ist aber, dass laut der Rechtsprechung rudimentäre Kenntnisse ausreichen. Deine Frau war ja jetzt nicht völlig daneben (im Gegenteil), bei den Wahlen war ja auch offensichtlich, dass sie wusste, dass Wahlen gemeint sind.

Und mit Republik hatte sie halt absolut recht. Da sollte lieber die SB mal prüfen, ob sie die entsprechenden Kenntnisse hat. Die deutsche Staatsform ist Republik, die deutsche Herrschaftsform die Demokratie. Und selbst wenn, dann ist Volksherrschaft einfach nur ein anderer Begriff für Demokratie.

Ich hoffe mal die Behörde fragt das jedes mal ab, ansonsten ist das wirklich willkürlich. Die Voraussetzungen erfüllt sie trotzdem, denn sie hat mehr Kenntnisse als sicherlich 90 % der anderen Antragsteller und sogar als die Stelle, die über Einbürgerungen entscheidet.

e: jetzt gelesen, dass du das selber auch schon bemerkt hast, dass ihre Antworten eigentlich korrekt waren

e2: @aras die haben die Befragung doch sicherlich verschriftlicht oder? Habt ihr eine Ausfertigung davon mitbekommen?
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« Zuletzt geändert: 19.03.2024 um 19:57:26 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #49 - 19.03.2024 um 20:33:29
 
@Puncherfaust

Es wurde nicht protokolliert.

Die Sachbearbeiterin war nicht alleine, sondern eine andere Behördlerin saß dabei. Als wir die Gebühr bezahlen sollten fragte die SB die andere Behördlerin ob halbe oder ganze Gebühr gezahlt werden soll. Darum denke ich, es war die Vorgesetzte.

Ist eine Protokollierung üblich?

Ich hab ehrlich gesagt kein gutes Gefühl für Donnerstag, da ich nicht mit dabei sein soll, weil ich auf "Demokratie" hingewiesen habe. Und ohne Protokoll... Lippen versiegelt
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Antwort #50 - 19.03.2024 um 20:49:10
 
Wenn man auf der Grundlage eine Klageerwiderung begründen will, würde ich denken, dass das auf jeden Fall protokolliert wird.

Dass das nicht gemacht wurde spricht evtl. doch dafür, dass das nicht willkürlich, sondern dort Standard ist. In dem Fall weiß deine Frau jetzt in welcher Form befragt wird und kann sich da besser drauf vorbereiten. Dann sollte sie das auch zufriedenstellend für die EBH ableisten können, mit den Schlagwörtern die die hören wollen

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Antwort #51 - 19.03.2024 um 21:38:54
 
Ich weiß nicht. Ich bin etwas unzufrieden mit dem Umstand dass ich nicht dabei sein kann. Meine Frau alleine und auf der anderen Seite die zwei Behördlerinnen.
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Antwort #52 - 19.03.2024 um 21:41:41
 
@Puncherfaust
Hast ne PN
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Antwort #53 - 20.03.2024 um 09:29:47
 
BVerwG, Beschluss v. 08.12.2008 - 5 B 58.08 (zu § 8 Abs. 1 StAG)

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 07.12.2016 - 2 L 18/15

Bayerischer VGH, Urteil v. 19.01.2012 - 5 B 11.732 - BayVBl 2012, 565

VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.03.2014 - 1 S 232/14

VG Stuttgart, Urteil v. 12.01.2023 - 4 K 4335/22

VG Stuttgart, Urteil v. 30.06.2022 - 4 K 176/21

Mal aufs wesentliche runtergebrochen:

Zitat:
Daher ist es nicht nur sachgerecht, sondern geradezu geboten, die Verleihung staatsbürgerlicher Rechte von einem glaubhaften Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abhängig zu machen (vgl. Dollinger/Heusch, VBlBW 2006, 216/220)… Daraus folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen sog. Loyalitätserklärung verstanden haben muss. Denn wenn es sich hierbei nicht nur um formale Einbürgerungsvoraussetzungen in Form eines bloßen Lippenbekenntnisses handelt, müssen das Bekenntnis und die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein.


Zitat:
Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es - auch verfassungsrechtlich - nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist (BVerwG, Urt. v. 19.01.2012 - BVerwG 5 B 58.08 -, Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4, RdNr. 7 in juris).


Aber wie gesagt, die Rechtssprechung ist sich da einig. Es geht darum zu verhindern, dass die Loyalitätserklärung ein reines Lippenbekenntnis ist. Daher muss der EB-Bewerber wissen zu was er sich eigentlich bekennt. Das ist aber kein reiner Wissenstest. Um mich zur Demokratie bekennen zu können muss ich nicht wissen, wie der Fachbegriff dafür lautet. Ich muss wissen was Demokratie ist. Ich muss nicht die Begriffe Legislative, Exekutive und Judikative kennen, ich muss nur wissen, dass nicht alle Staatsgewalt bei einer Person liegt, sondern ein Teil die Gesetze macht, ein anderer diese ausführt und noch ein anderer Recht spricht.

Die Fragen der EBH sind daher eigentlich noch nicht einmal geeignet um das festzustellen.

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Antwort #54 - 20.03.2024 um 22:10:40
 
Erstmal Danke Puncherfaust für die Entscheidungen.

Wir haben uns entschieden morgen ohne negative Gedanken hinzugehen und es hoffentlich positiv abzuschließen Zwinkernd.
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Antwort #55 - 21.03.2024 um 08:01:59
 
Gleich gehts zum Termin. Meine Frau hat gepaukt. Dabei hat sie Frage 22 vom Leben in Deutschland Test entdeckt: Welche Staatsform hat Deutschland? Republik.  Laut lachend
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Antwort #56 - 21.03.2024 um 09:53:45
 
Erfreuliche Nachrichten:

Sie hat es mit fliegenden Fahnen bestanden. Meine Befürchtung, dass meine Frau zwei Sachbearbeiter vor sich hat, hat sich nicht realisiert.

Danke nochmal @Puncherfaust. Ich habe ihr deine Beiträge gezeigt, damit sie das Themengebiet korrekt eingrenzen kann, denn genau das wurde abgeklopft.

Ich bin froh, dass wir den Termin so kurz wie möglich nach dem Ersttermin hatten, denn die Woche bis zum Ersttermin waren extrem Stressreich für meine Frau und das langsam aufbauende Adrenalin konnte ich sehen. Nach der Prüfung war der Stress weg. Aber zwei Tage waren ausreichend, damit sie heute früh wieder etwas in den Stresstunnel gekommen ist, aber nicht so extrem wie am Dienstag.

Aber alles super.

Die erste Frage war wieder die Frage nach der Staatsform. Und meine Frau hat wohl der Sachbearbeiterin mit Demokratie geantwortet und dann aber erklärt dass sie im Einbürgerungstest auf die identische Frage die Antwort Republik gefunden hatte.

Nachdem die Befragung fertig war und ich dann auch wieder rein durfte, hat meine Frau dann den Ausdruck der Seite vom Einbürgerungstest mit der Antwort Republik der Sachbearbeiterin gezeigt. Auch Volksherrschaft ist Demokratie wurde besprochen. Aber es war jetzt nicht belehrend, sondern freundlich und auf Augenhöhe. Wir haben das einfach besprochen und das einzige was ich zu dem Zhema beigetragen habe, wae das von Puncherfaust erklärte "Staatsform ist Republik, Herrschaftsform ist Demokratie".

Meine Frau ist mit einem strahlenden Lächeln nach Hause gekommen.  Smiley
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Antwort #57 - 29.03.2024 um 14:07:43
 
Kurzer Zwischenstand:

Gestern waren wir bei der Ausländerbehörde und haben die AE meiner Frau verlängert. Hat uns 93 € gekostet, obwohl meine Frau eine NE beantragt hatte. honi soit qui mal y pense  Augenrollen . Aber wir lassen mal fünfe gerade sein.

Wir haben gestern aber auch die Klageerwiderung erhalten.

Natürlich argumentiert die Behörde, dass wir die Kosten tragen sollen, weil ein zureichender Grund vorliegen würde.  Cool

Ich wurde vor paar Wochen auf den OVG Saarland Beschluss hingewiesen, sonst wäre ich wohl geschockt gewesen  Schockiert/Erstaunt.

Ich hab schon eine Idee, wie wir das ganze abwickeln.  Cool

Wir genießen aber erstmal das lange Wochenende, dass solltet ihr auch Zwinkernd
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Antwort #58 - 29.03.2024 um 22:40:50
 
Aras schrieb am 29.03.2024 um 14:07:43:
Wir genießen aber erstmal das lange Wochenende, dass solltet ihr auch Zwinkernd



Wird nicht so lang wie erhofft. Die Bundesregierung will uns heimlich nachts eine Stunde klauen.
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Antwort #59 - 02.04.2024 um 09:01:32
 
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Antwort #60 - 02.04.2024 um 13:58:26
 
Bevor ihr mich zerfetzt, weil das noch sehr humplig klingt...  Muss natürlich noch einiges an Arbeit reingesteckt werden. Manche Passagen bestimmt auch sprachlich entschärft werden, damit diese nicht als persönliche Angriffe aufgefasst werden.

Außerdem möchte ich klarstellen,  falls sich jetzt die Behördler hier im Forum sich angegriffen fühlen:
Ja ich weiß, dass Planstellen haben und  tatsächlich besetzen ein Unterschied darstellt. Aber ich sehe nicht das Problem auf der Ebene des Amts sondern beim Dienstherrn.
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Antwort #61 - 04.04.2024 um 07:42:30
 
Die Replik ist denke ich in soweit fertig. Warte noch auf paar Rückmeldungen Durchgedreht.
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Antwort #62 - 04.04.2024 um 08:31:40
 
Btw. der Haushaltsplan für 2024/25 für Krefeld ist nicht mehr abrufbar.  Laut lachend Reiner Zufall.  Schockiert/Erstaunt

Ich hab aber natürlich ne Sicherheitskopie  Zunge
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Antwort #63 - 04.04.2024 um 09:19:26
 
Aras schrieb am 04.04.2024 um 08:31:40:
Btw. der Haushaltsplan für 2024/25 für Krefeld ist nicht mehr abrufbar.Laut lachend Reiner Zufall.Schockiert/Erstaunt

Ich hab aber natürlich ne Sicherheitskopie

hahaha /schockiert
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Antwort #64 - 04.04.2024 um 09:57:28
 
Aras schrieb am 04.04.2024 um 08:31:40:
der Haushaltsplan für 2024/25 für Krefeld ist nicht mehr abrufbar. 

Der Entwurf schon. 806 Seiten. Weiß nicht, ob es noch was anderes gibt.
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Antwort #65 - 04.04.2024 um 10:50:53
 
Du kannst https://www.krefeld.de/haushalt öffnen und kriegst kein Fehler 500?
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Antwort #66 - 04.04.2024 um 11:00:36
 
Kommt bei mir auch
Sieht aber nach einem Server Fehler aus..

Der direkte Link geht aber noch

https://www.krefeld.de/C1257CBD001F275F/files/2024_druckexemplar_band_1.pdf/$fil...
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Antwort #67 - 04.04.2024 um 11:21:43
 
Ja, aber bei dem Link steht eben "Entwurf" drüber. Weiß nicht, ob Aras was anderes meint.
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Antwort #68 - 04.04.2024 um 11:47:59
 
Derzeit gibt es nur einen Entwurf, das ist richtig.

Aber es ist merkwürdig, dass die Seite an sich nicht funktioniert. Hat jemand zufällig den Link zur Rede vom Stadtkämmerer?
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Antwort #69 - 04.04.2024 um 12:23:42
 
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