Ja, habe das in der Begründetheit unter Punkt 2.g) näher beschrieben.
An das Verwaltungsgericht Düsseldorf
XXX, den 25.01.2024
In dem Rechtsstreit
Frau XXX,
wohnhaft in der XXX in 47XXX XXX
- Klägerin -
gegen
die Stadt XXX,
- Beklagte -
erhebe ich
Untätigkeitsklage
gemäß § 75 VWGO.
Anträge:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit einzübürgern.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, § 161 Abs. 3 VwGO
Aktenzeichen: XXX
Sachverhalt
Die beantragte Einbürgerung vom 16.08.2023 wurde bis heute, also mehr als drei Monate nach Antragseingang bei der Beklagten, noch nicht verbeschieden.
Auf Grund dessen war nunmehr Untätigkeitsklage geboten.
Rechtliche Würdigung
Die Unterlassung der Einbürgerung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Zulässigkeit
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Antrag des Klägers vom 16.08.2023 auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO.
Insbesondere liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag der Klägerin von der Beklagten noch nicht verbeschieden wurde.
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung hätte der Einbürgerungsantrag vom 16.08.2023 mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten spätestens innerhalb von drei Monaten, also spätestens zum 17.11.2023 ergehen müssen.
Von Seiten der Beklagten gab es nach Fristablauf keine Mitteilung über Sachstand oder die Gründe einer etwaigen Untätigkeit.
Auf Grund all dessen ist kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 16.08.2023 bisher noch nicht verbeschieden hat.
2. Begründetheit
Die Klägerin ist einzubürgern, sofern sie die Voraussetzungen zur Einbürgerung gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1
StAG erfüllt.
a. Ehegatte eines Deutschen, § 9 Abs. 1 S. 1
StAGDie Klägerin ist seit dem XX.XX.2019 mit einem deutschen Staatsangehörigen, XXX, verheiratet. Die Eheschließung fand in Düsseldorf statt. Die Staatsangehörigkeit von XXX XXX wird durch den Bundespersonalausweis nachgewiesen.
b. Fehlende Trennungsabsicht der Ehegatten
Die Klägerin und ihr Ehegatte wollen weiterhin die eheliche Lebensgemeinschaft führen. Eine Trennung ist weder geplant noch beabsichtigt. Im Gegenteil: #PRIVAT.
c. Gewöhnlicher Aufenthalt von 3 Jahren in Deutschland, § 9 Abs. 1 S. 1
StAGDie Klägerin wohnt seit dem XX.XX.2019 in Deutschland. Die Klägerin ist damals mit einem Eheschließungsvisum eingereist und hält sich seitdem rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf. Es kann somit festgestellt werden, dass die Klägerin einen gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als 3 Jahren in Deutschland hat.
Die Klägerin und ihr Ehegatte leben in ihrer eigenen XX m² Eigentumswohnung. Die monatliche Rate für die Bank beträgt XXX Euro und das Hausgeld beträgt monatlich XXX Euro.
d. Handlungsfähig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1
StAGDie Klägerin ist handlungsfähig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1
StAGe. Geklärte Identität, § 10 Abs. 1 S. 1
StAGDie Klägerin kann sich mit ihrem iranischen Nationalpass identifizieren.
f. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StAGDie Klägerin hat die Loyalitätserklärung des Einbürgerungsantrags abgegeben. Sie bekräftigt erneut, dass sie keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
g. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
StAGDie Klägerin ist als Ehegattin eines Deutschen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1
AufenthG. Vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wurde rechtzeitig im August 2023 bei der Stadt XXX eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2
AufenthG beantragt. Die Vorgangsnummer lautet XXX.
Die Stadt XXX hat ohne zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden. Im Gegenteil wurden bereits eingereichte Unterlagen (B1 Sprachzertifikat, Zertifikat Leben in Deutschland, Scan vom iranischen Nationalpass und aktuelle Gehaltsnachweise) per E-Mail erneut gefordert. Der iranische Nationalpass, gültig bis zum XX.02.2024, wurde unter dem Vorwand, dass ein Antrag nur bearbeitet werden könne, falls der Reisepass ein Jahr Restgültigkeit besäße, nicht akzeptiert. Eine solche Restgültigkeit ergibt sich nicht aus dem Aufenthaltsgesetz.
Unabhängig davon hat die Klägerin am 24. Januar 2024 ihren neuen Nationalpass erhalten und diesen per E-Mail unverzüglich an die Beklagte als Scan zugeschickt.
Sollte die Beklagte einwenden, dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, da das Aufenthaltsrecht nicht geklärt sei und nur eine Fiktionsbescheinigung vorläge, so ist das wiederum auf die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin geht jedoch davon aus, dass die Beklagte zeitnah ihren Antrag auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis stattgibt.
Unabhängig hiervon steht der Beklagten weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung der Klägerin für eine logische Sekunde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1
AufenthG zu erteilen, sodass einer Einbürgerung nichts im Wege stünde.
Die Klägerin hält sich die Möglichkeit vor, die Klage auf Untätigkeit bezüglich des nichtbeschiedenen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu erweitern.
h. Lebensunterhaltssicherung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
StAGDer Lebensunterhalt der Klägerin wird durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gesichert. Das Einkommen beträgt monatlich ca. XXX € netto. Dieses monatliche Einkommen ist ausreichend für die Ehegatten und #PRIVAT. Es führt zu keinem möglichem Anspruch auf Leistungen nach
SGB II oder XII.
Das Einkommen des Ehegatten stammt aus einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit der XXX GmbH in XXX. Die Probezeit wurde im Oktober 2022 erfolgreich beendet.
Weder die Klägerin noch der Ehegatte haben etwaige Unterhaltspflichten gegenüber Dritten.
i. Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
StAGDie Klägerin besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Es ist allgemein bekannt, dass der Iran die Anträge auf Ausbürgerung von gebürtigen Iranern nicht bescheidet. Somit muss die Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Klägerin geht auch davon aus, dass es einen Erlass einer oberen Landesbehörde des Landes NRW gibt, der die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Falle von iranischen Einbürgerungswilligen vorgibt, sodass auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen wird.
j. keine Vorstrafen, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
StAGDie Klägerin wurde weder wegen Straftaten verurteilt, noch wurden gegen sie Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet. Außerdem gibt es keine laufenden Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften.
k. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
StAGDie Klägerin ist im Besitz eines Sprachzertifikats
B1 und auch im Besitz eines Sprachzertifikats B2 Deutsch für den Beruf.
l. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
StAGDie Klägerin hat die notwendigen Kenntnisse mit dem Erwerb des Einbürgerungstestszertifikats nachgewiesen.
Zusammenfassung
Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind erfüllt. Eine besondere Schwierigkeit, den Antrag auf Einbürgerung zu bearbeiten, ist nicht ersichtlich.
Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Einbürgerung zu erteilen.
XXX XXX
Anlagen:
Ausdruck Antrag auf Einbürgerung mit Einreichungsbeleg
Kopie Aufenthaltserlaubnis der Klägerin
Kopie Fiktionsbescheinigung der Klägerin
Kopie neuer Reisepass der Klägerin
Kopie alter Reisepass der Klägerin
Bundespersonalausweis des Ehegatten der Klägerin
Heiratsurkunde der Klägerin
Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate des Klägers
Deutsch Zertifikat
B1 und B2 für Beruf
Einbürgerungstest