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Einbürgerung Ehefrau (Gelesen: 6.721 mal)
dim4ik
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Antwort #15 - 26.01.2024 um 18:39:21
 
Aras schrieb am 25.01.2024 um 08:41:02:
Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis wurde nicht weiter bearbeitet, weil ihr Reisepass eine Restgültigkeit von einem Jahr haben müsse. Der Pass hatte noch eine Gültigkeit bis zum 26.02.2024. Gibt afaik kein Gesetz, dass eine Restgültigkeit fordert.

Korrekt, die ABH kann völlig problemlos die NE erteilen und gleichzeitig zur Beschaffung eines neuen Reisepasses auffordern, der "in Kürze" ablaufende Reisepass kann aber nicht als Grund für die Nichterteilung der NE geltend gemacht werden.
Gibt es eurerseits demnächst dann auch eine weitere Untätigkeitsklage bzgl. der NE?
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Aras
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Antwort #16 - 26.01.2024 um 18:50:40
 
@dim4ik
Ja, habe das in der Begründetheit unter Punkt 2.g) näher beschrieben.

Hier ist die Klageschrift:

Zitat:
An das Verwaltungsgericht Düsseldorf

XXX, den 25.01.2024

In dem Rechtsstreit

Frau XXX,
wohnhaft in der XXX in 47XXX XXX
- Klägerin -
gegen

die Stadt XXX,
- Beklagte -
erhebe ich

Untätigkeitsklage

gemäß § 75 VWGO.

Anträge:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit einzübürgern.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt, § 161 Abs. 3 VwGO


Aktenzeichen: XXX

Sachverhalt

Die beantragte Einbürgerung vom 16.08.2023 wurde bis heute, also mehr als drei Monate nach Antragseingang bei der Beklagten, noch nicht verbeschieden.

Auf Grund dessen war nunmehr Untätigkeitsklage geboten.

Rechtliche Würdigung

Die Unterlassung der Einbürgerung durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Zulässigkeit

Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Antrag des Klägers vom 16.08.2023 auf Einbürgerung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO.

Insbesondere liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag der Klägerin von der Beklagten noch nicht verbeschieden wurde.

Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung hätte der Einbürgerungsantrag vom 16.08.2023 mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten spätestens innerhalb von drei Monaten, also spätestens zum 17.11.2023 ergehen müssen.

Von Seiten der Beklagten gab es nach Fristablauf keine Mitteilung über Sachstand oder die Gründe einer etwaigen Untätigkeit.

Auf Grund all dessen ist kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 16.08.2023 bisher noch nicht verbeschieden hat.

2. Begründetheit

Die Klägerin ist einzubürgern, sofern sie die Voraussetzungen zur Einbürgerung gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 StAG erfüllt.

a. Ehegatte eines Deutschen, § 9 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin ist seit dem XX.XX.2019 mit einem deutschen Staatsangehörigen, XXX, verheiratet. Die Eheschließung fand in Düsseldorf statt. Die Staatsangehörigkeit von XXX XXX wird durch den Bundespersonalausweis nachgewiesen.

b. Fehlende Trennungsabsicht der Ehegatten

Die Klägerin und ihr Ehegatte wollen weiterhin die eheliche Lebensgemeinschaft führen. Eine Trennung ist weder geplant noch beabsichtigt. Im Gegenteil: #PRIVAT.

c. Gewöhnlicher Aufenthalt von 3 Jahren in Deutschland, § 9 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin wohnt seit dem XX.XX.2019 in Deutschland. Die Klägerin ist damals mit einem Eheschließungsvisum eingereist und hält sich seitdem rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland auf. Es kann somit festgestellt werden, dass die Klägerin einen gewöhnlichen Aufenthalt von mehr als 3 Jahren in Deutschland hat.

Die Klägerin und ihr Ehegatte leben in ihrer eigenen XX m² Eigentumswohnung. Die monatliche Rate für die Bank beträgt XXX Euro und das Hausgeld beträgt monatlich XXX Euro.

d. Handlungsfähig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin ist handlungsfähig im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 StAG

e. Geklärte Identität, § 10 Abs. 1 S. 1 StAG

Die Klägerin kann sich mit ihrem iranischen Nationalpass identifizieren.

f. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG

Die Klägerin hat die Loyalitätserklärung des Einbürgerungsantrags abgegeben. Sie bekräftigt erneut, dass sie keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

g. Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG

Die Klägerin ist als Ehegattin eines Deutschen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG. Vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis wurde rechtzeitig im August 2023 bei der Stadt XXX eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 AufenthG beantragt. Die Vorgangsnummer lautet XXX.
Die Stadt XXX hat ohne zureichenden Grund über den Antrag nicht entschieden. Im Gegenteil wurden bereits eingereichte Unterlagen (B1 Sprachzertifikat, Zertifikat Leben in Deutschland, Scan vom iranischen Nationalpass und aktuelle Gehaltsnachweise) per E-Mail erneut gefordert. Der iranische Nationalpass, gültig bis zum XX.02.2024, wurde unter dem Vorwand, dass ein Antrag nur bearbeitet werden könne, falls der Reisepass ein Jahr Restgültigkeit besäße, nicht akzeptiert. Eine solche Restgültigkeit ergibt sich nicht aus dem Aufenthaltsgesetz.
Unabhängig davon hat die Klägerin am 24. Januar 2024 ihren neuen Nationalpass erhalten und diesen per E-Mail unverzüglich an die Beklagte als Scan zugeschickt.
Sollte die Beklagte einwenden, dass eine Einbürgerung nicht möglich sei, da das Aufenthaltsrecht nicht geklärt sei und nur eine Fiktionsbescheinigung vorläge, so ist das wiederum auf die Untätigkeit der Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin geht jedoch davon aus, dass die Beklagte zeitnah ihren Antrag auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis stattgibt.
Unabhängig hiervon steht der Beklagten weiterhin die Möglichkeit zur Verfügung der Klägerin für eine logische Sekunde eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, sodass einer Einbürgerung nichts im Wege stünde.

Die Klägerin hält sich die Möglichkeit vor, die Klage auf Untätigkeit bezüglich des nichtbeschiedenen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu erweitern.

h. Lebensunterhaltssicherung, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG

Der Lebensunterhalt der Klägerin wird durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gesichert. Das Einkommen beträgt monatlich ca. XXX € netto. Dieses monatliche Einkommen ist ausreichend für die Ehegatten und #PRIVAT. Es führt zu keinem möglichem Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII.
Das Einkommen des Ehegatten stammt aus einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit der XXX GmbH in XXX. Die Probezeit wurde im Oktober 2022 erfolgreich beendet.

Weder die Klägerin noch der Ehegatte haben etwaige Unterhaltspflichten gegenüber Dritten.

i. Aufgabe der vorherigen Staatsangehörigkeit, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG

Die Klägerin besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Es ist allgemein bekannt, dass der Iran die Anträge auf Ausbürgerung von gebürtigen Iranern nicht bescheidet. Somit muss die Klägerin unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.

Die Klägerin geht auch davon aus, dass es einen Erlass einer oberen Landesbehörde des Landes NRW gibt, der die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit im Falle von iranischen Einbürgerungswilligen vorgibt, sodass auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen wird.

j. keine Vorstrafen, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG

Die Klägerin wurde weder wegen Straftaten verurteilt, noch wurden gegen sie Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet. Außerdem gibt es keine laufenden Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften.

k. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG

Die Klägerin ist im Besitz eines Sprachzertifikats B1 und auch im Besitz eines Sprachzertifikats B2 Deutsch für den Beruf.

l. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG

Die Klägerin hat die notwendigen Kenntnisse mit dem Erwerb des Einbürgerungstestszertifikats nachgewiesen.

Zusammenfassung

Die Voraussetzungen für die Einbürgerung sind erfüllt. Eine besondere Schwierigkeit, den Antrag auf Einbürgerung zu bearbeiten, ist nicht ersichtlich.



Aus den vorgenannten Gründen ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Einbürgerung zu erteilen.






XXX                                                                   XXX





Anlagen:

Ausdruck Antrag auf Einbürgerung mit Einreichungsbeleg
Kopie Aufenthaltserlaubnis der Klägerin
Kopie Fiktionsbescheinigung der Klägerin
Kopie neuer Reisepass der Klägerin
Kopie alter Reisepass der Klägerin
Bundespersonalausweis des Ehegatten der Klägerin
Heiratsurkunde der Klägerin
Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate des Klägers
Deutsch Zertifikat B1 und B2 für Beruf
Einbürgerungstest
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Antwort #17 - 29.01.2024 um 20:20:57
 
Das sieht sehr ausführlich aus. Super gemacht.

Der Satz unten bezieht sich aber auf einen Bauantrag?!

"Auf Grund all dessen ist kein zureichender Grund dafür vorhanden, dass die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 16.08.2023 bisher noch nicht verbeschieden hat."

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Antwort #18 - 29.01.2024 um 21:50:59
 
Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Danke fürs Durchlesen. Da war ich wohl etwas unachtsam. Ich denke es ist vernachlässigbar.
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Antwort #19 - 30.01.2024 um 11:25:11
 
Ich kenne von Anwälten verfasste Klagen nur und ausschließlich so, dass die Beweise (Unterlage X, Zeugnis von Person Y...) immer hinter den jeweiligen Punkt im Text geschrieben wird und nicht die Anlagen insgesamt ganz zum Schluß unten als Anhang aufgelistet werden. Auch werden Anlagen immer durchnummeriert. Dann kann die Gegenseite auch gescheit antworten und sich darauf beziehen.

Und jede Klage muss in dreifacher Ausführung eingereicht werden.

Da in diesem Fall eine Privatperson klagt wird das Gericht hoffentlich etwas milder drüberschauen. Bzw. das Gericht wird "rechtliche Hinweise" an den Kläger schicken, der dann ggf. seine Klage korrigieren bzw. präzisieren kann.

Aras wird uns ja sicher berichten wie es weitergeht. Ich bin gespannt.
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Antwort #20 - 31.01.2024 um 09:08:49
 
Der eine Satz sollte unerheblich sein, da es auf den Antrag ankommt und selbst dieser im Zweifel auch von den Richterinnen ausgelegt werden würde.

Ich warte sehnlichst auf den Brief mit der Rechnung für die Gerichtsgebühren... Zwinkernd
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Antwort #21 - 03.02.2024 um 23:39:44
 
Whazzzup?

Gestern kam der Brief vom VG Düsseldorf mit der Beschluss über die Streitwertfestsetzung von 10.000 €. Also doppelter Auffangwert.
Da steht auch, dass das nicht die Gebühr ist Zwinkernd, also damit die Leute keinen Herzinfarkt bekommen  Laut lachend

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Antwort #22 - 04.02.2024 um 21:02:51
 
Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Gestern kam der Brief vom VG Düsseldorf mit der Beschluss über die Streitwertfestsetzung von 10.000 €. Also doppelter Auffangwert.


Was bedeutet das genau? Wenn ihr gewännet, bekämet ihr 10.000 € als Gerichtskosten erstattet?
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Antwort #23 - 04.02.2024 um 21:19:53
 
Nein, der "Wert" des Streites ist 10.000 Euro. Danach kann man die Gerichtsgebühren ausrechnen, wenn man will.

Ein Asylverfahren ist 5000 Euro wert, eine Einbürgerung ist 10.000 Euro wert.
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Antwort #24 - 05.02.2024 um 10:27:31
 
Wen es interessiert der kann sich aus dem Internet einen Prozesskostenrechner aufrufen. Da wird dann angezeigt, dass allein die zu zahlenden Gerichtskosten ca. 800€ betragen. Hätten beide Seiten noch einen Anwalt kämen da insgesamt Kosten von ca. 4.500€ zusammen, über die man sich streiten darf. Bei einer Instanz.
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Antwort #25 - 05.02.2024 um 11:35:04
 
Richtig. Aber ich muss ja jetzt keinen Anwalt satt machen Zwinkernd.
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Antwort #26 - 06.02.2024 um 23:04:36
 
Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Gestern kam der Brief vom VG Düsseldorf mit der Beschluss über die Streitwertfestsetzu

Na, herzlichen Glückwunsch! Alea iacta est.

Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Also doppelter Auffangwert.

Korrekt, so wie das BVerwG es hier unter 42.1 empfiehlt.

Aras schrieb am 03.02.2024 um 23:39:44:
Da steht auch, dass das nicht die Gebühr ist

Ach, das ist aber sehr nett von eurem VG. Sonst fehlt dieser Hinweis immer und die nicht besonders kundigen Kläger kriegen tatsächlich Herzanschlag von den angegebenen Beträgen Smiley

lottchen schrieb am 05.02.2024 um 10:27:31:
Da wird dann angezeigt, dass allein die zu zahlenden Gerichtskosten ca. 800€ betragen.

Genau genommen sind es 798 Euro bei einem Streitwert von 10.000 Euro. Es bleibt bei diesem Betrag jedoch nur, wenn der Richter sachlich entscheiden muss, was gerade bei Untätigkeitsklagen seltener der Fall ist. Sollte sich die Sache nun friedlich lösen, ist bloß ein Drittel davon (266 Euro) fällig.
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Antwort #27 - 12.03.2024 um 20:28:31
 
Ich hatte gestern ein angenehmes Telefonat mit der Sachbearbeiterin.

Es würden paar Unterlagen fehlen und der Antrag den wir ausgefüllt hätten, wäre nicht vollständig.  Augenrollen Wir brauchen hierzu einen Termin für die Abgabe der Unterlagen. Sie meinte dann dass Sie das dem Anwalt mitteilen würde. Ich fragte, "welchen Anwalt meinen Sie?". Ich stellte dann klar, dass wir keinen Anwalt haben  Laut lachend. Sie meinte dann nur beiläufig und trocken: "Keinen Anwalt aber Untätigkeitsklage eingereicht".  Laut lachend

Aber wie bereits erklärt, das Telefonat war nett.

Man kann jetzt natürlich streiten ob die angeforderten Dokumente und amtlichen Urkunden so tatsächlich notwendig sind. Bspw. wird eine aktuelle Eheurkunde verlangt oder bei Wohneigentum ein Nachweis über die Schornsteinfegergebühren. Auch frag ich mich warum ich eine Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis einholen muss, wenn die Behörde das selber machen kann?!

Aber ganz ehrlich: Lieber kümmer ich mich drum und beschaff die Unterlagen auf meine Kosten als dass die Behörde wegen der eigenen Unterlagenbeschaffung unnötig verzögert.

Ich bin etwas misstrauisch bezüglich der Forderung das Einbürgerungsformular erneut auszufüllen. Nicht dass man dann konstruiert, dass es ein neuer Antrag sei und wir konkludent zu Ausdruck gebracht haben, den ursprünglichen Antrag als unvollständig betrachten bzw. nicht mehr an diesem Antrag halten wollen und darum einen neuen Antrag gestellt haben. Bestimmt bin ich da nur zu misstrauisch. Ich werde aber da schlicht auf der Unterschriftenseite ergänzen, dass es eine "Ergänzung zum Antrag vom xx.xx.2023" ist. Dann kann man ja nix mehr interpretieren Zwinkernd.

Also nächsten Dienstag haben wir den Termin. Ich bin zuversichtlich bis dahin alles komplett zu haben.


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Antwort #28 - 13.03.2024 um 07:03:21
 
Also die Sachen die ihr da beigeben müssz finde ich schon etwas seltsam.

Schornsteinfegergebühren...

Wir haben einen ähnlichen Fall, meine Frau wird eingebürgert und die wollten während der ganzen Zeit nichts über unsere wohnsituation wissen. Ist das nicht überall einheitlich, kocht da jedes Amt sein eigenes Süppchen ?
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Antwort #29 - 13.03.2024 um 08:04:55
 
Es geht eigentlich um die Nebenkosten als Kosten des Lebensunterhaltes. Wir zahlen bspw. 419€ Hausgeld. Der Nachbar mit seiner kleineren Wohnung aber 150€, und der andere Nachbar mit 10 TG Plätzen und Duplex Wohnung 1000€.

Hast du ein Haus macht die Forderung nach den Schornsteinfegergebühren durchaus Sinn, weil du das eh alles selber verwaltest. Bei einer Wohnung haben wir aber meist eine professionelle Hausverwaltung und einen Wirtschaftsplan, wo die ganzen Kosten anteilig vorausgezahlt und abgerechnet werden.

Ich überlege von der Hausverwaltung um einen Schrieb zu bitten wo erkärt wird das vom Hausgeld die Kosten für Wasser Heizung und Schornsteinfeger anteilig vorausgezahlt werden und wir keine Rückstände beim Hausgeld haben bzw. pünktlich unser Hausgeld überweisen + den aktuellen bzw. zukünftigen Wirtschaftsplan mit Stempel der Hausverwaltung versehen ist.
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