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Neues Staatsangehörigkeitsgesetz 2023 (Gelesen: 31.186 mal)
Kein_Mampf
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02.05.2023 um 22:53:57
 
Es ist merkwürdig still um das neue Staatsangehörigkeitsgesetz, das dieses Jahr kommen sollte.
Viele Menschen warten vor allem auf die in dem vorhandenen Entwurf erlaubte Mehrstaatigkeit.

Wie ist da der aktuelle Stand? Viele scheinen sich ziemlich sicher zu sein, dass die Mehrstaatigkeit erlaubt wird.

LG
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Antwort #1 - 03.05.2023 um 00:20:42
 
Wenn, dann wird es noch im Innenministerium bearbeitet. Im Dokumentationsinformationssystem vom Bundestag findet man derzeit nur den Gesetzesentwurf der AfD, die praktisch ein Staatsangehörigkeitsgesetz wie von 1991 haben wollten, was abgelehnt wurden.

Du kannst ja gerne folgenden Link täglich prüfen.

https://dip.bundestag.de/suche?term=Staatsangeh%C3%B6rigkeitsgesetz&rows=25&sort...
Dann siehst du ja ob die geplante Reform in den Bundestag eingereicht wurde oder eben nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kein_Mampf
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Antwort #2 - 03.05.2023 um 13:12:23
 
Super, lieben Dank.
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Antwort #3 - 05.05.2023 um 14:20:25
 
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Antwort #4 - 05.05.2023 um 15:31:16
 
Kein_Mampf schrieb am 02.05.2023 um 22:53:57:
Viele Menschen warten vor allem auf die in dem vorhandenen Entwurf erlaubte Mehrstaatigkeit.

Warum warten diese Personen auf eine Gesetzesänderung?
Einen Antrag auf Einbürgerung kann man nach Vorlage der Voraussetzungen doch jetzt bereits stellen.
Sollte das reformierte StAG dann wie geplant und versprochen noch dieses Jahr kommen und ab Datum X in Kraft treten, läuft der gestellte Antrag längst und dann, wenn das Verfahren nach langer Wartezeit beendet ist, wählt man z.B. die Mehrstaatigkeit.
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blubb


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Antwort #5 - 05.05.2023 um 17:23:29
 
SimonB schrieb am 05.05.2023 um 15:31:16:
Warum warten diese Personen auf eine Gesetzesänderung?


Hallo,

ein Szenario wäre, dass man darauf wartet, weil man vielleicht als Minderjähriger miteingebürgert wurde, ohne sich gleichzeitig als Minderjähriger ausbürgern lassen zu können.

Jetzt mittlerweile dann das 18. Lebensjahr erreicht hat und somit verpflichtet wäre, der EBH die jetzt zu beantragende Ausbürgerung aus der anderen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Aber jetzt darauf hofft, das noch so lange sanktionsfrei vor sich herzuschieben und die Ausbürgerung zu vermeiden, bis eine Mehrstaatigkeit dann kraft Gesetz erlaubt wird.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.05.2023 um 16:09:47
 
Aktuelle Informationen über das geplante Staatsangehörigkeitsreform ..

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/einbuergerung-deutschland-reform...
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Michael1240
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Antwort #7 - 20.05.2023 um 08:23:29
 
Guten Morgen! Hier der Entwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welcher gestern vom BMI veröffentlicht wurde.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referente...
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Antwort #8 - 22.05.2023 um 03:10:33
 
Hab das jetzt mal gelesen.

- Senkung der Aufenthaltsdauer auf 5 Jahre
- bei C1, kein Leistungsbezug und besonderer Integrationsleistung nur 3 Jahre

- ehem. Gastarbeiter kriegen geringere Spracherfordernisse

- Formalisierung der Sicherheitsabfrage mit maximal Dauer von 7 Wochen

- Mehrstaatigkeit wird quasi Normalfall

- Antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Straftaten werden auch unter 90 Tagessätzen relevant. Warum wird die Mindeststrafe nicht direkt auf über 90 Tagessätze im StGB geregelt? Also muss man jetzt Urteile ganz genau lesen, damit man weiß ob die Straftaten unter 90 Tagessätze nicht doch einbürgerungsrelevant sind?

- wer durch sein "Verhalten" die Gleichwertigkeit von Mann und Frau ablehnt, kann nicht eingebürgert werden. Geht also auch um die Fälle wo Muslime nicht die Hand des andersgeschlechtlichen Gegenübers schütteln. Also am Besten in solchen Fällen einfach sagen, man schüttelt generell nicht die Hand und verweist auf Corona. Also solange der Einbürgerungsbewerber nicht seine Meinung äußert, kann er durchkommen.

- Eine Mehrehe verstößt gegen die fdGO? Ach ne, sie verstößt gegen die fdGO im Sinne des Gesetzes. Jetzt hat man zwei fdGO Definitionen. Eine vom BVerfG und eine erweiterte fdGO vom neuen Staatsangehörigkeitsgesetz. Aber keine Sorge... ich kenne genug Leute, die in der Moschee ihre schariarechtliche Zweit- und Dritt-Ehe eingehen und dann ihre nicht-ehelichen Kinder anerkennen. Ups. Papiertiger. Und was ist mit den ganzen Kriegsflüchtlingen die tatsächlich Bigamisten sind und nun in Deutschland mit ihren zwei Ehefrauen und 8 Kindern leben? Sollen die sich scheiden lassen, damit eingebürgert werden kann? Das war ja niemals ihre Lebensplanung. Ich bin ja selber kein Verfechter der Mehrehe, aber da wird etwas konstruiert,  was praktisch leicht umgangen werden kann. Im AufenthG ist es zumindest vernünftig geregelt, dass man nur einem Ehegatten eine AE erteilen kann und nicht allen Ehegatten. Aber schlussendlich, wenn sowieso wie in der Gesetzesbegründung steht, dass für manche die Scharia wichtiger ist, dann lassen sich die Leute weltlich scheiden, bleiben aber religiös weiterhin verheiratet und nachdem man eingebürgert ist, heiratet man wieder in Arabien, denn nur die bigamistische Eheschließung ist in Deutschland verboten, nicht die bigamistische Auslandsheirat. Dann kann die Zweitfrau eingebürgert werden.

- Außerdem... Was ist eine Frau? Was ist ein Mann? Einfach mit dem baldigen Selbstbestimmungsgesetz sein eigenes Geschlecht auf divers stellen. Also auch bei Mehrehe stellen alle ihr Geschlecht auf divers. Wie kann man dann die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellen, wenn alle das gleiche Geschlecht haben?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 23.05.2023 um 09:34:55
 
Vielen Dank Aras für deine Analyse. Was hältst du von dem folgendem Thema?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hakan-demir/fragen-antworten/einbuerger...
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Antwort #10 - 23.05.2023 um 10:43:48
 
Wenn du jetzt den Antrag stellst, dann gilt die jetzige Rechtslage. Die neue Rechtslage gilt noch nicht, und ist noch zum jetzigen Zeitpunkt garnicht klar.

Wenn wir ehrlich sind, kann noch viel passieren. Also der Gesetzesentwuf wurde jetzt vorgestellt. Dann geht das in den Bundestag und wird in den zuständigen Ausschuss vermittelt. Also wohl der Innenausschuss. Dort wird dann um jedes Wort gefeilscht. Ggf. noch Experten, Rechtsprofessoren, Interessensvertreter und so, eingeladen und angehört. Dann kommt es in den Bundestag. Dann dreifache Lesung.
Wenn es ein Zustimmungsgesetz ist (was ich wegen dem neuen § 39 StaG stark vermute), dann noch in den Bundesrat vorlegen um zuzustimmen. Dort gelten dann wiederum andere Regeln. Bspw. wenn die Union unzufrieden ist, dann lehnt die dort in den von Ihnen geführten Ländervertretungen ab. Wenn die Union in den Länderparlamenten mit einer Partei der im Bundestag regierenden Ampelkoallition koalliert, dann gilt bei solchen Gesetzen normalerweise, dass die jeweilige Ländervertretung sich der Stimme enthält. Dann kann es sein, dass die Zustimmung verweigert wird.
Dann geht es in den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat und es wird nachverhandelt. Also einzelne Punkte geändert.
Dann wieder Bundestag, dann zum Bundesrat. Wenn die Zustimmung erteilt wurde, dann wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Dieser unterschreibt es und dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und erst dann gilt das Gesetz und wir wissen, was die zukünftige Rechtslage ist.
Also wir sprechen noch von etlichen Monaten. Und wir müssen auch nicht vergessen, das von Juli bis August parlamentarische Sommerpause ist. Wenn es bis Ende Juni nicht entschieden ist, dann erwarte, dass es erst im September weitergeht.

Sollte aber vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens die Rechtslage sich ändern, dann kannst du dich auf die neue Rechtslage berufen.

Aber ich vermute, dass du dir auch nicht die Rosinen rauspicken kannst:
Also wenn du bspw. einer bist, der in Mehrfachehe lebt aber seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will, dann kannst du derzeit eingebürgert werden, must aber deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit ggf. aufgeben. Wenn die neue Rechtslage sagt, dass du nicht deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben musst, aber Monogamie eine Voraussetzung ist, dann kannst du nicht eingebürgert werden. Du kannst aber nicht die Rechtslagen mischen, also Mehrfachehe und ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten. Wenn du aber eingebürgert wurdest, unter Vorbehalt, dass du dich nach der Einbürgerung aus dem ursprünglichen Staat ausbürgerst, dann könntest du ggf. die neue Rechtslage anwenden, denn du bist ja schon eingebürgert und es geht nur um eine Folgefrage.

Das ist aber meine persönliche Meinung.
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Antwort #11 - 23.05.2023 um 11:07:51
 
Danke nochmal. Nur noch eine Frage habe ich. Derselbe Abgeordnete hat hier geäußert, dass die Zustimmung des Bundesrats nicht notwendig sei. Irrt er sich?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hakan-demir/fragen-antworten/muss-das-n...
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Antwort #12 - 23.05.2023 um 11:58:04
 
Ich hab nochmal gecheckt. Also der neue § 37 regelt ja die einheitliche Sicherheitsprüfung, was eine Zustimmungspflicht des Bundesrates auslösen würde, weil es ja in die Verwaltungsprozesse der Länder eingreift. Und in § 41 wird darum der § 37 herausgenommen, wodurch die Länder von dem § 37 abweichen können. Dadurch wird die Zustimmungspflicht aufgehoben.

Also wohl eine realpolitische Entscheidung, damit die CDU/CSU im Bundesrat nicht blockieren kann.

Bedeutet aber auch, dass man in Zukunft schauen muss, ob das jeweilige Bundesland nicht eine abweichende Regelung bezüglich der Sicherheitsprüfung erlassen hat. Also da kann es schon sein, dass ein Bundesland regelt, dass es ne längere oder garkeine Frist gilt.




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Antwort #13 - 03.09.2023 um 10:16:37
 
Das neue voraussichtliche Datum des in KraftTretens des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist April 2024.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hakan-demir/fragen-antworten/doppelte-s...
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Antwort #14 - 20.11.2023 um 10:25:55
 
Guten Tag, eine Frage zum neuen Gesetz habe ich: falls ich jetzt meine Einbürgerung beantrage, wird das neue Gesetz nach seinem Inkrafttreten auch für meinen Antrag gelten oder wird weiterhin das alte Gesetz angewendet?
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Antwort #15 - 20.11.2023 um 10:34:25
 
Ja, das neue Gesetz würde Anwendung finden.

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Antwort #16 - 22.11.2023 um 12:36:34
 
vtrmk schrieb am 20.11.2023 um 10:25:55:
falls ich jetzt meine Einbürgerung beantrage, wird das neue Gesetz nach seinem Inkrafttreten auch für meinen Antrag gelten oder wird weiterhin das alte Gesetz angewendet?

Entschieden wird es nach der Gesetzesfassung, die am Tag der Entscheidung in Kraft ist.
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Antwort #17 - 24.11.2023 um 12:12:06
 
Ok. Der Grund für meine Frage war etwa nicht bezüglich der Aufgabe meiner ursprünglichen Staatsangehörigkeit (als Brasilianer bin ich eh davon ausgenommen), sondern aufgrund der Frist zur Einreichung einer Untätigkeitsklage. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Frist von 3 auf 6 Monate zu erhöhen, und dieser Vorschlag wird nun vom Bundestag geprüft.
Ich möchte auf jeden Fall eine U-Klage bei Erreichen von (noch) 3 Monaten einreichen - d.h. ich müsste sie vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erheben, oder?
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Antwort #18 - 24.11.2023 um 12:17:48
 
Wo steht das mit der Erhöhung auf 6 Monate?
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Antwort #19 - 24.11.2023 um 16:39:23
 
vtrmk schrieb am 24.11.2023 um 12:12:06:
Der Bundesrat hat vorgeschlagen,

Diverse Ausschüsse haben dem Bundesrat Empfehlungen vorgelegt.
Empfehlungen, 438/1/23   vom 9.10.23.
Dort ist in Nr. 19 die Empfehlung  zur Fristverlängerung (nach §75 VwGO) enthalten.
Der Bundesrat hat bisher darüber noch nicht beraten.

vtrmk schrieb am 24.11.2023 um 12:12:06:
d.h. ich müsste sie vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes erheben, oder?

Ich halte es für wichtiger, überhaupt erst einmal den Einbürgerungsantrag zu stellen.
Nach 3 Monaten wird man wissen, ob man Klage erheben kann.

vtrmk schrieb am 24.11.2023 um 12:12:06:
dieser Vorschlag wird nun vom Bundestag geprüft.

Wird schon vom Bundestag geprüft?
Hast du aktuelle Quellen?

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Antwort #20 - 19.01.2024 um 15:11:48
 
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Antwort #21 - 19.01.2024 um 17:03:00
 
Der Bundesrat kann jetzt noch Einspruch einlegen. Die tagen am 02.02. Dann muss der Bundespräsident das noch unterzeichnen und dann wird es verkündet. Drei Monate nach der Verkündigung würde es dann in Kraft treten, also frühestens im Mai.

Aber freut mich, ich finde die Änderungen im Gesamten sehr sinnig.
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Antwort #22 - 19.01.2024 um 19:39:55
 
Im Bundesrat ist es die Drucksache 20/24.

https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0020-24

(noch nicht da, kommt aber demnächst)
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Antwort #23 - 26.01.2024 um 15:02:17
 
Hat jemand die   Information über die Aufenthaltsverkürzung  bei der Miteinbürgerung ?
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Antwort #24 - 26.01.2024 um 15:14:31
 
polukrowka schrieb am 26.01.2024 um 15:02:17:
Hat jemand die   Information über die Aufenthaltsverkürzung  bei der Miteinbürgerung ?


Da der Bundesrat den Gesetzentwurf erst am 2. Februar berät, kann noch niemand Informationen haben. Guck Dir ansonsten den Link oben an.
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Antwort #25 - 02.02.2024 um 11:04:28
 
Und, versteht jemand die Entschließung des Bundesrats von heute?

Siehe hier: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1041/tagesordnung-1041.html?nn=4732016#to...
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Antwort #26 - 02.02.2024 um 11:18:17
 
Sie haben nichts "entschlossen".
Es gab einen Antrag von der bayrischen Landesregierung den Gesetzesentwurf in den Vermittlungsausschuss zurückzuverweisen. Wurde nicht angenommen.

Die Empfehlung des Innenausschusses des Bundesrates war keinen Einspruch zu entschließen. Es wurde aber empfohlen zu entschließen, dann von der Bundesregierung gefordert werden sollte die Situation von Staatenlosen zu überprüfen. Das wurde auch nicht angenommen.

Somit gibt es keinen Einspruch gegen das Gesetz. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zum Unterzeichnen gereicht und dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Antwort #27 - 06.02.2024 um 17:22:11
 
Wo findet man eine konsolidierte Fassung? - Link bitte.
Ab wann ist das ganze gültig?

DANKE
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Antwort #28 - 06.02.2024 um 17:39:10
 
Das Gesetz wird 3 Monate nach der Verkündigung in Kraft treten.
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Antwort #29 - 06.02.2024 um 21:36:10
 
Und die aktuelle Fassung findest Du dann, wie immer, unter
www.gesetze-im-internet.de

Dort wird es pünktlich zum Inkrafttreten (also Mai oder so) entstprechend aktualisiert.
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Antwort #30 - 06.02.2024 um 21:45:34
 
Man kann ja täglich prüfen ob es im Gesetzesblatt verkündet wurde oder nicht.

https://www.recht.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html
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Antwort #31 - 06.02.2024 um 23:50:56
 
@reinhard, "die aktuelle Fassung findest Du dann, wie immer,"" - Danke. Diese Quelle kenne ich. Die Beschlussfassung kenne ich auch. Siehe

https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010093.pdf

Superkompliziert zu lesen. Habs entnervt aufgegeben, Ich suche deshalb eine Version des Gesetzes, in die schon alle Änderungen eingebaut sind. JETZT, nicht in x Monaten. Ich fragte in der Hoffnung, dass jemand hier ne Website kennt, die sich schon die Arbeit gemacht hat. Bisher finde ich nichts.

@Aras, Danke, dort wird aber auch keine konsolidierte Fassung veröffentlicht werden, sondern der Text der Beschlussfassung. dadurch gewinne ich nix. Die gesuchte Version wird wie gesagt erst in x Monaten auf gesetzte-im-internet  veröffentlicht. das ist mir zu spät.
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Antwort #32 - 07.02.2024 um 00:19:39
 
Das Ding ist, dass zuerst im BGBl veröffentlicht wird und dann werden die Muggels von den Verlagen die Gesetze in ihren Datenbanken anpassen.

Ansonsten musst du das selber machen.
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Antwort #33 - 18.02.2024 um 19:11:20
 
JETZT endlich - aus dem Thomé Newsletter 07/2024 vom 18.02.2024

5. Lesehilfe StAG - Geplante Änderungen durch das Gesetz zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts
--------------------------
In GGUA hat in alter Tradition des lieben Kollegen Volker Maria Hügel,
eine Lesehilfe zu den geplanten Änderungen im StAG durch das Gesetz zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Gesetz ist am 19.
Januar 2024 vom Bundestag verabschiedet und am 2. Februar 2024 vom
Bundesrat gebilligt worden.

Es tritt 3 Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBL) in Kraft.
Stand heute ist es noch nicht im BGBL verkündet worden.


Lesehilfe:

https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Aktuell/Lesehilfe_StAG_Stand_9.2.2024...

Autor:
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Antwort #34 - 19.02.2024 um 20:55:02
 
Fred Dust schrieb am 18.02.2024 um 19:11:20:
5. Lesehilfe StAG - Geplante Änderungen durch das Gesetz zur
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts



Super ! Dankeschoen !
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Antwort #35 - 25.03.2024 um 10:12:31
 
Falls es jemanden interessiert: Der Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben. Sie sind gerade dabei, daraus eine pdf-Datei zu machen, und schon wird es veröffentlicht – heute (25.3.) oder morgen.

Es tritt dann drei Monate später in Kraft, gilt also im Juli 2024.
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Antwort #36 - 25.03.2024 um 16:10:59
 
Ja, interessiert (sehr).

Vielen Dank  Smiley
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Antwort #37 - 26.03.2024 um 09:22:33
 
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Antwort #38 - 26.03.2024 um 14:23:55
 
reinhard schrieb am 25.03.2024 um 10:12:31:
Falls es jemanden interessiert: Der Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben. Sie sind gerade dabei, daraus eine pdf-Datei zu machen, und schon wird es veröffentlicht – heute (25.3.) oder morgen.

Es tritt dann drei Monate später in Kraft, gilt also im Juli 2024.


Vielen Dank. Seit Monaten haben wir täglich die Presse im Auge. Endlich.
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Antwort #39 - 26.03.2024 um 14:37:03
 
Onur81 schrieb am 26.03.2024 um 14:23:55:
Vielen Dank. Seit Monaten haben wir täglich die Presse im Auge. Endlich.



Nein, ich habe dem Bundespräsidialamt geschrieben und gebeten, mir Bescheid zu sagen. Ich hatte keine Lust, immer wieder nachzugucken. Und Montag kam die Mail, dass alles unterschrieben ist und sie an der Veröffentlichung sitzen. Die sind sehr freundlich und hilfsbereit.
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Antwort #40 - 26.03.2024 um 18:22:50
 
Danke. Habs grad selbst entdeckt und wollte schon posten. Da war jemand schneller und mit persönlichem Einsatz. Super!

reinhard schrieb am 25.03.2024 um 10:12:31:
Es tritt dann drei Monate später in Kraft, gilt also im Juli 2024.


Ist etwas komplizierter, passiert in mehreren Teilen, siehe https://www.buzer.de/gesetz/4560/l.htm

Artikel 1, 3 bis 6 treten am 27.06.2024 in Kraft. Aber §24 STAG fällt erst am 27.06.2025 weg. Siehe Art. 6 (2) .

"Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nach § 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 Nummer 3 gegeben sind." (Wortlaut des Artikels)






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Antwort #41 - 26.03.2024 um 19:03:09
 
Bei Artikel 2 geht es um die standardisierten Abfragen. Bei Artikel 1 Nr. 15 geht es um § 24 wo es um die Auflage der Entlassung aus der fremden Staatsangehörigkeit geht.

Also die wesentlichen Punkte werden am 27.06 in Kraft treten.

@reinhard

Gut zu wissen. Ich hab das auch auf mehreren Plattformen mitgeteilt und immer auf dich als Journalist verwiesen.
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Antwort #42 - 27.03.2024 um 09:25:10
 
Hallo, ich habe mich auch schon der Verkündung entgegen gesehnt. Bedeuten diese besagten Artikel und Paragraphen jetzt aber nun, dass die doppelte Staatsangehörigkeit möglich ist oder tritt diese erst ab Mitte 2025 in Kraft? Diese ganzen Texte im Gesetzblatt sind schwer verständlich.
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Antwort #43 - 27.03.2024 um 09:52:54
 
Mehrstaatlichkeit ohne besonderen Antrag ist ab dem 27.06.2024 möglich.

Das was am 27.06.2025 in Kraft tritt ist die Aufhebung von § 42 StAG, welches die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit betrifft und selbst eine einjährige Frist enthält.

Und Artikel 2 des Reformgesetzes, wo noch garnicht klar ist, wann es in Kraft tritt handelt von der technischen Schnittstellen die die Sicherheitsbehörden noch aufbauen müssen, um bspw noch schneller Anfragen von den Staatsangehörigkeitsbehörden bearbeiten zu können.
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Antwort #44 - 27.03.2024 um 13:57:11
 
Ich geh derzeit dem BMI auf die Nerven weil die auf deren Seite schreiben, dass das Gesetz am 26.06. in Kraft treten würde.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerig...


Mal schauen... vielleicht irre ich mich. Der eine Tag ist zwar nicht kriegsentscheidend, aber da ich überall 27.06 geschrieben habe und auch auf anderen Seiten wie bspw. buzer der 27. geschrieben steht, will ich das genau wissen.  Durchgedreht
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Antwort #45 - 27.03.2024 um 14:09:18
 
ich habe zunächst auch gedacht, dass es der 26.06. wird.

Die Aufhebung des § 24 am 27.06.25 spricht aber schon irgendwie dagegen, aus logischen Gründen. Aber es muss ja nicht immer alles logisch sein.
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Antwort #46 - 27.03.2024 um 14:41:03
 
Im Gesetzesentwurf steht ja selber, dass Art. 1 Nr. 15 ein Jahr nach dem in Absatz 1 genannten Termin des Inkrafttretens in Kraft tritt.

Es ist also der 27.06.2024. Sonst wäre es ein Jahr + 1 Tag.
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Antwort #47 - 27.03.2024 um 14:52:25
 
Stimmt! Danke. Dann bin ich beruhigt Zwinkernd.
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Antwort #48 - 27.03.2024 um 15:46:35
 
Na, diese Schlafmützen im Bundestag und Innenministerium! Keine Ahnung von nichts. Das die nicht Aras vorher fragen wie es richtig geht…
Deshalb gehen diese Amateure im BMI irrigerweise davon aus, dass der Tag der Verkündung zur Frist gehört und deshalb die 3 Monate schon am 25. Juni enden und somit die Gesetzesänderungen am 26. Juni in Kraft treten…
Unmöglich diese Juristen! Cool
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #49 - 27.03.2024 um 16:06:25
 
Aber wer liegt denn dann jetzt richtig? Das BMI oder das Bundesgesetzblatt? Oder gar der Bundestag?

Drucksache 20/9044, der ja beschlossen wurde (Beschlussempfehlung Drucksache 20/10093), sieht in Art. 6 Abs. 1 und 2 vor, dass

Zitat:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 drei Monate nach Verkündigung in Kraft
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am ... [einsetzen: ein Jahr nach dem in Absatz 1 genannten Termin des Inkrafttretens] in Kraft


Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt lautet

Zitat:
(1] Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3. drei Monate nach Verkündigung in Kraft
(2) Art. 1 Nummer 15 tritt am 27.06.2025 in Kraft


Der 27.06.2025 ist taggenau ein Jahr nach dem 27.06.2024, also muss es am 27.06.2024 in Kraft treten.

Oder es tritt am 26.06.2024 in Kraft, dann würde der andere Teil aber auch schon am 26.06.2025 in Kraft treten.

Und mit Logik: Am 25.06.2024 könnte letztmalig eine Entlassung vorgenommen werden. Es ist jetzt also ein Jahr Zeit die ausländische Staatsangehörigkeit anzunehmen, also bis zum 24.06.2025. Am 25.06.2025 muss der § 24 daher noch im Gesetz enthalten sein, damit die deutsche STA doch nicht verloren geht. Ab dem 26.06.2025 kann er gestrichen werden. Wieso also dann jetzt doch der 27.06.2025? Das wäre doch unnötigerweise ein Tag zu viel?

Also dass diese wirren Angaben der Legislative und des Ministeriums zu Verwirrung sorgen ist doch wohl nachvollziehbar. Irgendeiner von denen muss ja falsch liegen
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Antwort #50 - 27.03.2024 um 18:38:03
 
@Blaise

ich, Juraabbrecher, zeige es den ganzen Jura-Doktoren in der Ministerialbürokratie  Laut lachend Laut lachend  Laut lachend

Ich hab folgendes gefunden

https://hdr.bmj.de/page_c.11.html

Zitat:
Das Gesetz kann auch nach Ablauf einer Zeitspanne nach der Verkündung in Kraft treten, die im Gesetz ausdrücklich formuliert ist. Dies ist dann angezeigt, wenn eine Vorlaufzeit für die Wirksamkeit der Regelungen erforderlich ist. Man kann die Zeitspanne im Gesetz z. B. wie folgt formulieren:

Beispiel:
§ 4 des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken:
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

Nachteil solcher Formulierungen ist, dass sie nicht eindeutig erkennen lassen, ob der Verkündungstag selbst schon der erste Tag der Frist ist oder ob er, wie das im Fall des Artikels 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt ist, nicht in die Fristberechnung einzubeziehen ist. Abhilfe schafft in diesem Fall ein Datierungsbefehl.


unentschlossen
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Antwort #51 - 27.03.2024 um 22:38:11
 
Ich hab jetzt nach vergleichbaren Formulierungen gesucht.

hau

Bspw. ÖDAPrV. § 51 Inkraftreten "Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft."

Veröffentlicht wurde es am 19.12.2023, laut buzer und beck online ist es am 19.03.2024 in Kraft getreten.

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Antwort #52 - 28.03.2024 um 13:29:06
 
Ja, der Februar hat zwei Tage weniger.

Aber letztlich kommt es darauf nicht an, weil die Einbürgerungsbehörden die Akte bis Inkrafttreten liegen lassen, wenn es darauf ankommt. Und "Liegenlassen" ist nie taggenau. Da muss man froh sein, wenn sie im August daran denken.
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Antwort #53 - 29.03.2024 um 10:39:39
 
Habe die Einbürgerungszusicherung bekommen und meine Ausbürgerung beantragt. Was passiert jetzt wenn die Ausbürgerung bis Inkrafttreten nicht erfolgt ist? Kann ich dann auf die Behörde zugehen und nach der Einbürgerungsurkunde fragen? Die Ausbürgerung kann ja dann im Hintergrund weiterlaufen.
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Antwort #54 - 29.03.2024 um 10:59:10
 
Wenn Du bis zum Inkrafttreten der Änderung nicht ausgebürgert bist, kannst Du die Ausbürgerung wieder abblasen.

Es gibt auch Einbürgerungsbehörden, die von sich aus anbieten, dass die Einbürgerung erst im Juli erfolgt und bis dahin nichts getan werden muss.
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Antwort #55 - 29.03.2024 um 11:15:27
 
Danke! Ich will keine doppelte Staatsbürgerschaft (politische Gründe). Werde meine Behörde mal kontaktieren und sie darum bitten im Juli dann die Urkunde zu erhalten. Also quasi jetzt noch einmal alle Dokumente die sie eig. zusammen mit der Ausbürgerungsurkunde haben wollten jetzt abschicken.
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Antwort #56 - 29.03.2024 um 13:15:26
 
Nach der Gesetzesänderung gibt es auch keine doppelte Staatsangehörigkeit automatisch. Die deutsche Behörde kümmert sich nur nicht mehr darum, was Du machst. Du darfst das Ausbürgerungsverfahren betreiben, musst aber der Behörde gegenüber keine Rechenschaft ablegen. Nur Formulare (z.B. vom Einwohnermeldeamt) richtig ausfüllen.
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Antwort #57 - 29.03.2024 um 13:22:04
 
Genau ich will nur jetzt alles an die Behörde schicken, weil sie sonst sowieso danach Fragen. Die eingereichten Dokumente sind schon etwas älter. Sollen die also jetzt schon (nochmal) prüfen. Die Ausbürgerung kann sich dann gerne lange ziehen Smiley

Glaube nämlich das mein Antrag sonst bis ich mit der Ausbürgerung ankomme dort rumliegt.
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Antwort #58 - 29.03.2024 um 13:25:19
 
Genau. Ab Ende Juni ist die Einbürgerung möglich, ohne die Ausbürgerung zu berücksichtigen. Die Behörde darf dann den Stand der Dinge einfach ignorieren.
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Antwort #59 - 29.03.2024 um 13:29:49
 
Ich denke es wäre sinnvoller mit deiner Sachbearbeiterin/deinem Sachbearbeiter ne Email zu schreiben und einen Termin kurz vor bzw. nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu vereinbaren und dann ggf. aktuelle Unterlagen beschaffen und vorlegen.  Oder zumindest zu fragen ob die ggf. Notwendigen Abfragen zum Termin gemacht werden können, sodass du quasi nur noch Gehaltsabrechnungen vorlegst und die Urkunde feierlich in Empfang nehmen kannst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #60 - 02.04.2024 um 03:09:48
 
Lese gerade den Referentenentwurf. Damals lautete der Artikel 6 Abs. 1

"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am XX.XX.XXXX in Kraft"

Dann ging es vom BMI in den Ausschuss, und da fand man wohl die Formulierung: "nach drei Monaten" vieeeel besser.  Augenrollen

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Antwort #61 - 09.04.2024 um 12:03:13
 
Zitat:
Az: PKII4.12017/1#1 - xxxxx, Aras

Guten Tag,

hiermit bestätige ich Ihre erneute Zuschrift.

Das Fachreferat hat sich nun nach Beratung wie folgt dazu geäußert:

das BMJ und das Bundesamt für Justiz haben im Jahr 2018 grundsätzlich festgelegt, dass bei der Fristberechnung der Tag der Verkündung nicht mitgerechnet wird, da hier ein Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB in Gang gesetzt wird.

Daher tritt das StARModG in seinen wesentlichen Teilen gemäß Artikel 6 Absatz 1 am 27. Juni 2024 in Kraft.

Die Fundstelle des Gesetzes lautet BGBl. 2024 I Nr. 104 (Link: https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2024/104).

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Xxxxx xxxxx
Bürgerkommunikation
im Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Antwort #62 - 09.04.2024 um 13:10:40
 
Blaise schrieb am 27.03.2024 um 15:46:35:
Na, diese Schlafmützen im Bundestag und Innenministerium! Keine Ahnung von nichts. Das die nicht Aras vorher fragen wie es richtig geht…
Deshalb gehen diese Amateure im BMI irrigerweise davon aus, dass der Tag der Verkündung zur Frist gehört und deshalb die 3 Monate schon am 25. Juni enden und somit die Gesetzesänderungen am 26. Juni in Kraft treten…
Unmöglich diese Juristen! Cool


gut gealtert
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Fred Dust
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Antwort #63 - 10.04.2024 um 01:11:13
 
So, hab mal etwas mit Copy And Paste rumgespielt und mir ne konsolidierte Fassung v0.1 gebaut. Als Laie! Korrekturen erbeten bei Lust dafür:
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Antwort #64 - 12.04.2024 um 08:16:41
 
Aras schrieb am 27.03.2024 um 13:57:11:
Ich geh derzeit dem BMI auf die Nerven weil die auf deren Seite schreiben, dass das Gesetz am 26.06. in Kraft treten würde.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerig....

Nun steht auch auf der BMI-Webseite der 27.6.2024 als Tag des Inkrafttretens 22
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Antwort #65 - 12.04.2024 um 15:46:15
 
Fred Dust schrieb am 10.04.2024 um 01:11:13:
So, hab mal etwas mit Copy And Paste rumgespielt und mir ne konsolidierte Fassung v0.1 gebaut. Als Laie! Korrekturen erbeten bei Lust dafür:


Hi!
Ich glaube, du musst noch §25 (Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit) streichen, der ist aufgehoben worden, wenn ich das richtig sehe.

Ansonsten super Arbeit!
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Fred Dust
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Antwort #66 - 12.04.2024 um 21:41:14
 
Uups. DANKE. Ist hier korrigiert - hoffentlich richtig:
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Antwort #67 - 14.04.2024 um 13:36:48
 
Vielen Dank auch von mir !

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Antwort #68 - 26.06.2024 um 22:14:25
 
Erstmal auch einen Dank an Fred Dust, ich habe die konsolidierte Fassung selber mehrfach genutzt.

Anbei Vorläufige Anwendungshinweise.
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Antwort #69 - 26.06.2024 um 22:15:02
 
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Antwort #70 - 26.06.2024 um 22:25:51
 
Der Sachverständigenrat hat ein Gutachten zum neuen Einbürgerungsrecht veröffentlicht. Es gibt viele Verbesserungen, aber für Kranke (und andere Gruppen) wird es schwerer.

https://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2024/06/v4_SVR_PB_Neue-Wege-neue...
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Antwort #71 - 27.06.2024 um 10:52:30
 
Zur VAH bezüglich besonderer Integrationsleistungen möchte ich meine Gedanken äußern:

Zitat:
Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören insbesondere im Bundesgebiet erbrachte besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Nur im Inland erbrachte Integrationsleistungen können eine Verkürzung der im Bundesgebiet abzuleistenden Voraufenthaltszeit rechtfertigen; im Ausland erbrachte Integrationsleistungen sind nicht geeignet, eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet zu vermitteln


Macht das Sinn. Aber sowas wie der Besuch einer deutschen Auslandsschulen oder der Aufenthalt eines Ausländers im Interesse der Bundesrepublik Deutschland sollten doch auch ggf. gewürdigt werden können. Zumal sich der Inlandsbezug sich nicht im Gesetz wiederfindet.

Ich denke das wichtige ist zu wissen, dass früher der § 10 Abs. 3 StaG a.F. lautete:

Zitat:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.


Also höhere Sprachkenntnisse waren besondere Integrationsleistunge.
Nach neuem Recht sind diese Punkte einzeln zu betrachten. Das ist wichtig, weil es eine Gerichtsentscheidung, die wohl jetzt obsolet sein wird, gibt, bei dem der Einbürgerungswillige bereits mit C2 Sprachkenntnissen eingereist war und das Gericht die C2 Kenntnisse sinngemäß als "Krone der Integration" bezeichnete wodurch stets nach altem Recht auf 6 Jahre zu verkürzen war.
Es sollte offensichtlich sein, dass ein im Ausland erworbenes C1 oder C2 Zertifikat trotzdem zählt.



Zitat:
Das alleinige Bestehen einer Teilleistung bzw. der erfolgreiche Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Berufsqualifizierungsmaßnahme ist als Nachweis einer besonderen Integrationsleistung nicht ausreichend. Erforderlich sind grundsätzlich überdurchschnittliche oder herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf. 


Sofern ich mich richtig erinnere, war bei der Verwaltungsvorschrift in BaWü eine besondere Integrationsleistung stets mit Abschluss einer Ausbildung verbunden. Laut VAH sollen es aber überdurchschnittliche Leistungen sein. Also da muss man wohl in Zukunft die Statistiken vom jeweiligen Jahrgang anfordern und argumentieren, das überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden? Vielleicht reicht hierzu auch eine Bescheinigung von der ser Schule, IHK, HWK etc..? Universitäten haben glaub ich bereits die Metriken parat.

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Antwort #72 - 27.06.2024 um 12:11:57
 
Aras schrieb am 27.06.2024 um 10:52:30:
Sofern ich mich richtig erinnere, war bei der Verwaltungsvorschrift in BaWü eine besondere Integrationsleistung stets mit Abschluss einer Ausbildung verbunden.


Wobei ich die Regelung in BaWü schon immer etwas komisch fand. Der Abschluss der Ausbildung ist ja nichts besonderes, sondern der Standardfall. Es beginnt ja niemand eine Ausbildung mit der Hoffnung bis kurz vor Schluss durchzuhalten, sondern um die abzuschließen. Deshalb war das für mich auch nie wirklich "besonders gut", sondern schlicht das was man sowieso erwartet.

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Antwort #73 - 27.06.2024 um 13:52:27
 
Ich seh das ambivalent. Man kann ja die (durchschnittliche) Ausbildung(-leistung) für eine Einbürgerung mit 6 Jahre Voraufenthalt als eine besondere Integrationsleistung betrachten - nach alter Rechtslage. Will man aber nach 3 Jahren eingebürgert würden, also nach neuer Rechtslage, dann kann man sagen, dass die Ausbildung überdurchschnittlich gut sein sollte, weil man schon die Ausbildung als normal betrachten kann.

Ich wollte es aber nicht inhaltlich beurteilen sondern nur hinweisen, dass solche Ansichten wie die von BaWü ggf. an die Ansicht vom BMI angepasst werden könnten.

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Antwort #74 - 28.06.2024 um 01:13:50
 
Reyhan - DANKE  Smiley
Aras jaan - kheli mamnoon Smiley, vor allem auch für die VAHs

Schön, dass mein Versuch weitergeholfen hat.

Hier die offizielle Ausfertigung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html
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Antwort #75 - 22.07.2024 um 20:54:27
 
Ein kleines Update:

Das BMI hat die überarbeiteten vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Absatz 3 StAG) übermittelt. Diese Hinweise wurden am 1. Juli 2024 mit zusätzlichen Informationen an die Staatsangehörigkeitsbehörden in Niedersachsen weitergegeben.

In einem Schreiben vom 17. Juli 2024 hat das BMI darauf hingewiesen, dass diese Anwendungshinweise nicht veröffentlicht werden müssen. Eine Veröffentlichung ist für Ende 2024 geplant. Diese seien für Länder sowieso unverbindlich...

Weitere Informationen unter: https://fragdenstaat.de/anfrage/anwendungshinweise-gesetz-zur-modernisierung-des...
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Antwort #76 - 22.07.2024 um 21:50:52
 
Interessant, aber wird wahrscheinlich sowieso wieder durchgestochen werden.
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