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Neues Staatsangehörigkeitsgesetz 2023 (Gelesen: 14.111 mal)
Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #45 - 27.03.2024 um 14:09:18
 
ich habe zunächst auch gedacht, dass es der 26.06. wird.

Die Aufhebung des § 24 am 27.06.25 spricht aber schon irgendwie dagegen, aus logischen Gründen. Aber es muss ja nicht immer alles logisch sein.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #46 - 27.03.2024 um 14:41:03
 
Im Gesetzesentwurf steht ja selber, dass Art. 1 Nr. 15 ein Jahr nach dem in Absatz 1 genannten Termin des Inkrafttretens in Kraft tritt.

Es ist also der 27.06.2024. Sonst wäre es ein Jahr + 1 Tag.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #47 - 27.03.2024 um 14:52:25
 
Stimmt! Danke. Dann bin ich beruhigt Zwinkernd.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #48 - 27.03.2024 um 15:46:35
 
Na, diese Schlafmützen im Bundestag und Innenministerium! Keine Ahnung von nichts. Das die nicht Aras vorher fragen wie es richtig geht…
Deshalb gehen diese Amateure im BMI irrigerweise davon aus, dass der Tag der Verkündung zur Frist gehört und deshalb die 3 Monate schon am 25. Juni enden und somit die Gesetzesänderungen am 26. Juni in Kraft treten…
Unmöglich diese Juristen! Cool
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #49 - 27.03.2024 um 16:06:25
 
Aber wer liegt denn dann jetzt richtig? Das BMI oder das Bundesgesetzblatt? Oder gar der Bundestag?

Drucksache 20/9044, der ja beschlossen wurde (Beschlussempfehlung Drucksache 20/10093), sieht in Art. 6 Abs. 1 und 2 vor, dass

Zitat:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 drei Monate nach Verkündigung in Kraft
(2) Artikel 1 Nummer 15 tritt am ... [einsetzen: ein Jahr nach dem in Absatz 1 genannten Termin des Inkrafttretens] in Kraft


Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt lautet

Zitat:
(1] Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs. 2 und 3. drei Monate nach Verkündigung in Kraft
(2) Art. 1 Nummer 15 tritt am 27.06.2025 in Kraft


Der 27.06.2025 ist taggenau ein Jahr nach dem 27.06.2024, also muss es am 27.06.2024 in Kraft treten.

Oder es tritt am 26.06.2024 in Kraft, dann würde der andere Teil aber auch schon am 26.06.2025 in Kraft treten.

Und mit Logik: Am 25.06.2024 könnte letztmalig eine Entlassung vorgenommen werden. Es ist jetzt also ein Jahr Zeit die ausländische Staatsangehörigkeit anzunehmen, also bis zum 24.06.2025. Am 25.06.2025 muss der § 24 daher noch im Gesetz enthalten sein, damit die deutsche STA doch nicht verloren geht. Ab dem 26.06.2025 kann er gestrichen werden. Wieso also dann jetzt doch der 27.06.2025? Das wäre doch unnötigerweise ein Tag zu viel?

Also dass diese wirren Angaben der Legislative und des Ministeriums zu Verwirrung sorgen ist doch wohl nachvollziehbar. Irgendeiner von denen muss ja falsch liegen
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Aras
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Antwort #50 - 27.03.2024 um 18:38:03
 
@Blaise

ich, Juraabbrecher, zeige es den ganzen Jura-Doktoren in der Ministerialbürokratie  Laut lachend Laut lachend  Laut lachend

Ich hab folgendes gefunden

https://hdr.bmj.de/page_c.11.html

Zitat:
Das Gesetz kann auch nach Ablauf einer Zeitspanne nach der Verkündung in Kraft treten, die im Gesetz ausdrücklich formuliert ist. Dies ist dann angezeigt, wenn eine Vorlaufzeit für die Wirksamkeit der Regelungen erforderlich ist. Man kann die Zeitspanne im Gesetz z. B. wie folgt formulieren:

Beispiel:
§ 4 des Gesetzes über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken:
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

Nachteil solcher Formulierungen ist, dass sie nicht eindeutig erkennen lassen, ob der Verkündungstag selbst schon der erste Tag der Frist ist oder ob er, wie das im Fall des Artikels 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmt ist, nicht in die Fristberechnung einzubeziehen ist. Abhilfe schafft in diesem Fall ein Datierungsbefehl.


unentschlossen
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Antwort #51 - 27.03.2024 um 22:38:11
 
Ich hab jetzt nach vergleichbaren Formulierungen gesucht.

hau

Bspw. ÖDAPrV. § 51 Inkraftreten "Diese Verordnung tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft."

Veröffentlicht wurde es am 19.12.2023, laut buzer und beck online ist es am 19.03.2024 in Kraft getreten.

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Antwort #52 - 28.03.2024 um 13:29:06
 
Ja, der Februar hat zwei Tage weniger.

Aber letztlich kommt es darauf nicht an, weil die Einbürgerungsbehörden die Akte bis Inkrafttreten liegen lassen, wenn es darauf ankommt. Und "Liegenlassen" ist nie taggenau. Da muss man froh sein, wenn sie im August daran denken.
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Antwort #53 - 29.03.2024 um 10:39:39
 
Habe die Einbürgerungszusicherung bekommen und meine Ausbürgerung beantragt. Was passiert jetzt wenn die Ausbürgerung bis Inkrafttreten nicht erfolgt ist? Kann ich dann auf die Behörde zugehen und nach der Einbürgerungsurkunde fragen? Die Ausbürgerung kann ja dann im Hintergrund weiterlaufen.
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Antwort #54 - 29.03.2024 um 10:59:10
 
Wenn Du bis zum Inkrafttreten der Änderung nicht ausgebürgert bist, kannst Du die Ausbürgerung wieder abblasen.

Es gibt auch Einbürgerungsbehörden, die von sich aus anbieten, dass die Einbürgerung erst im Juli erfolgt und bis dahin nichts getan werden muss.
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Antwort #55 - 29.03.2024 um 11:15:27
 
Danke! Ich will keine doppelte Staatsbürgerschaft (politische Gründe). Werde meine Behörde mal kontaktieren und sie darum bitten im Juli dann die Urkunde zu erhalten. Also quasi jetzt noch einmal alle Dokumente die sie eig. zusammen mit der Ausbürgerungsurkunde haben wollten jetzt abschicken.
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Antwort #56 - 29.03.2024 um 13:15:26
 
Nach der Gesetzesänderung gibt es auch keine doppelte Staatsangehörigkeit automatisch. Die deutsche Behörde kümmert sich nur nicht mehr darum, was Du machst. Du darfst das Ausbürgerungsverfahren betreiben, musst aber der Behörde gegenüber keine Rechenschaft ablegen. Nur Formulare (z.B. vom Einwohnermeldeamt) richtig ausfüllen.
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Antwort #57 - 29.03.2024 um 13:22:04
 
Genau ich will nur jetzt alles an die Behörde schicken, weil sie sonst sowieso danach Fragen. Die eingereichten Dokumente sind schon etwas älter. Sollen die also jetzt schon (nochmal) prüfen. Die Ausbürgerung kann sich dann gerne lange ziehen Smiley

Glaube nämlich das mein Antrag sonst bis ich mit der Ausbürgerung ankomme dort rumliegt.
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Antwort #58 - 29.03.2024 um 13:25:19
 
Genau. Ab Ende Juni ist die Einbürgerung möglich, ohne die Ausbürgerung zu berücksichtigen. Die Behörde darf dann den Stand der Dinge einfach ignorieren.
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Antwort #59 - 29.03.2024 um 13:29:49
 
Ich denke es wäre sinnvoller mit deiner Sachbearbeiterin/deinem Sachbearbeiter ne Email zu schreiben und einen Termin kurz vor bzw. nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu vereinbaren und dann ggf. aktuelle Unterlagen beschaffen und vorlegen.  Oder zumindest zu fragen ob die ggf. Notwendigen Abfragen zum Termin gemacht werden können, sodass du quasi nur noch Gehaltsabrechnungen vorlegst und die Urkunde feierlich in Empfang nehmen kannst.
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