Wenn du jetzt den Antrag stellst, dann gilt die jetzige Rechtslage. Die neue Rechtslage gilt noch nicht, und ist noch zum jetzigen Zeitpunkt garnicht klar.
Wenn wir ehrlich sind, kann noch viel passieren. Also der Gesetzesentwuf wurde jetzt vorgestellt. Dann geht das in den Bundestag und wird in den zuständigen Ausschuss vermittelt. Also wohl der Innenausschuss. Dort wird dann um jedes Wort gefeilscht. Ggf. noch Experten, Rechtsprofessoren, Interessensvertreter und so, eingeladen und angehört. Dann kommt es in den Bundestag. Dann dreifache Lesung.
Wenn es ein Zustimmungsgesetz ist (was ich wegen dem neuen § 39
StaG stark vermute), dann noch in den Bundesrat vorlegen um zuzustimmen. Dort gelten dann wiederum andere Regeln. Bspw. wenn die Union unzufrieden ist, dann lehnt die dort in den von Ihnen geführten Ländervertretungen ab. Wenn die Union in den Länderparlamenten mit einer Partei der im Bundestag regierenden Ampelkoallition koalliert, dann gilt bei solchen Gesetzen normalerweise, dass die jeweilige Ländervertretung sich der Stimme enthält. Dann kann es sein, dass die Zustimmung verweigert wird.
Dann geht es in den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat und es wird nachverhandelt. Also einzelne Punkte geändert.
Dann wieder Bundestag, dann zum Bundesrat. Wenn die Zustimmung erteilt wurde, dann wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Dieser unterschreibt es und dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und erst dann gilt das Gesetz und wir wissen, was die zukünftige Rechtslage ist.
Also wir sprechen noch von etlichen Monaten. Und wir müssen auch nicht vergessen, das von Juli bis August parlamentarische Sommerpause ist. Wenn es bis Ende Juni nicht entschieden ist, dann erwarte, dass es erst im September weitergeht.
Sollte aber vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens die Rechtslage sich ändern, dann kannst du dich auf die neue Rechtslage berufen.
Aber ich vermute, dass du dir auch nicht die Rosinen rauspicken kannst:
Also wenn du bspw. einer bist, der in Mehrfachehe lebt aber seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will, dann kannst du derzeit eingebürgert werden, must aber deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit ggf. aufgeben. Wenn die neue Rechtslage sagt, dass du nicht deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben musst, aber Monogamie eine Voraussetzung ist, dann kannst du nicht eingebürgert werden. Du kannst aber nicht die Rechtslagen mischen, also Mehrfachehe und ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten. Wenn du aber eingebürgert wurdest, unter Vorbehalt, dass du dich nach der Einbürgerung aus dem ursprünglichen Staat ausbürgerst, dann könntest du ggf. die neue Rechtslage anwenden, denn du bist ja schon eingebürgert und es geht nur um eine Folgefrage.
Das ist aber meine persönliche Meinung.