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Neues Staatsangehörigkeitsgesetz 2023 (Gelesen: 27.224 mal)
Kein_Mampf
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02.05.2023 um 22:53:57
 
Es ist merkwürdig still um das neue Staatsangehörigkeitsgesetz, das dieses Jahr kommen sollte.
Viele Menschen warten vor allem auf die in dem vorhandenen Entwurf erlaubte Mehrstaatigkeit.

Wie ist da der aktuelle Stand? Viele scheinen sich ziemlich sicher zu sein, dass die Mehrstaatigkeit erlaubt wird.

LG
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Aras
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Antwort #1 - 03.05.2023 um 00:20:42
 
Wenn, dann wird es noch im Innenministerium bearbeitet. Im Dokumentationsinformationssystem vom Bundestag findet man derzeit nur den Gesetzesentwurf der AfD, die praktisch ein Staatsangehörigkeitsgesetz wie von 1991 haben wollten, was abgelehnt wurden.

Du kannst ja gerne folgenden Link täglich prüfen.

https://dip.bundestag.de/suche?term=Staatsangeh%C3%B6rigkeitsgesetz&rows=25&sort...
Dann siehst du ja ob die geplante Reform in den Bundestag eingereicht wurde oder eben nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Kein_Mampf
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Antwort #2 - 03.05.2023 um 13:12:23
 
Super, lieben Dank.
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Antwort #3 - 05.05.2023 um 14:20:25
 
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SimonB
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Antwort #4 - 05.05.2023 um 15:31:16
 
Kein_Mampf schrieb am 02.05.2023 um 22:53:57:
Viele Menschen warten vor allem auf die in dem vorhandenen Entwurf erlaubte Mehrstaatigkeit.

Warum warten diese Personen auf eine Gesetzesänderung?
Einen Antrag auf Einbürgerung kann man nach Vorlage der Voraussetzungen doch jetzt bereits stellen.
Sollte das reformierte StAG dann wie geplant und versprochen noch dieses Jahr kommen und ab Datum X in Kraft treten, läuft der gestellte Antrag längst und dann, wenn das Verfahren nach langer Wartezeit beendet ist, wählt man z.B. die Mehrstaatigkeit.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #5 - 05.05.2023 um 17:23:29
 
SimonB schrieb am 05.05.2023 um 15:31:16:
Warum warten diese Personen auf eine Gesetzesänderung?


Hallo,

ein Szenario wäre, dass man darauf wartet, weil man vielleicht als Minderjähriger miteingebürgert wurde, ohne sich gleichzeitig als Minderjähriger ausbürgern lassen zu können.

Jetzt mittlerweile dann das 18. Lebensjahr erreicht hat und somit verpflichtet wäre, der EBH die jetzt zu beantragende Ausbürgerung aus der anderen Staatsangehörigkeit nachzuweisen.

Aber jetzt darauf hofft, das noch so lange sanktionsfrei vor sich herzuschieben und die Ausbürgerung zu vermeiden, bis eine Mehrstaatigkeit dann kraft Gesetz erlaubt wird.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Onur81
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.05.2023 um 16:09:47
 
Aktuelle Informationen über das geplante Staatsangehörigkeitsreform ..

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/einbuergerung-deutschland-reform...
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Michael1240
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Antwort #7 - 20.05.2023 um 08:23:29
 
Guten Morgen! Hier der Entwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, welcher gestern vom BMI veröffentlicht wurde.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referente...
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Aras
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Antwort #8 - 22.05.2023 um 03:10:33
 
Hab das jetzt mal gelesen.

- Senkung der Aufenthaltsdauer auf 5 Jahre
- bei C1, kein Leistungsbezug und besonderer Integrationsleistung nur 3 Jahre

- ehem. Gastarbeiter kriegen geringere Spracherfordernisse

- Formalisierung der Sicherheitsabfrage mit maximal Dauer von 7 Wochen

- Mehrstaatigkeit wird quasi Normalfall

- Antisemitische, rassistische und fremdenfeindliche Straftaten werden auch unter 90 Tagessätzen relevant. Warum wird die Mindeststrafe nicht direkt auf über 90 Tagessätze im StGB geregelt? Also muss man jetzt Urteile ganz genau lesen, damit man weiß ob die Straftaten unter 90 Tagessätze nicht doch einbürgerungsrelevant sind?

- wer durch sein "Verhalten" die Gleichwertigkeit von Mann und Frau ablehnt, kann nicht eingebürgert werden. Geht also auch um die Fälle wo Muslime nicht die Hand des andersgeschlechtlichen Gegenübers schütteln. Also am Besten in solchen Fällen einfach sagen, man schüttelt generell nicht die Hand und verweist auf Corona. Also solange der Einbürgerungsbewerber nicht seine Meinung äußert, kann er durchkommen.

- Eine Mehrehe verstößt gegen die fdGO? Ach ne, sie verstößt gegen die fdGO im Sinne des Gesetzes. Jetzt hat man zwei fdGO Definitionen. Eine vom BVerfG und eine erweiterte fdGO vom neuen Staatsangehörigkeitsgesetz. Aber keine Sorge... ich kenne genug Leute, die in der Moschee ihre schariarechtliche Zweit- und Dritt-Ehe eingehen und dann ihre nicht-ehelichen Kinder anerkennen. Ups. Papiertiger. Und was ist mit den ganzen Kriegsflüchtlingen die tatsächlich Bigamisten sind und nun in Deutschland mit ihren zwei Ehefrauen und 8 Kindern leben? Sollen die sich scheiden lassen, damit eingebürgert werden kann? Das war ja niemals ihre Lebensplanung. Ich bin ja selber kein Verfechter der Mehrehe, aber da wird etwas konstruiert,  was praktisch leicht umgangen werden kann. Im AufenthG ist es zumindest vernünftig geregelt, dass man nur einem Ehegatten eine AE erteilen kann und nicht allen Ehegatten. Aber schlussendlich, wenn sowieso wie in der Gesetzesbegründung steht, dass für manche die Scharia wichtiger ist, dann lassen sich die Leute weltlich scheiden, bleiben aber religiös weiterhin verheiratet und nachdem man eingebürgert ist, heiratet man wieder in Arabien, denn nur die bigamistische Eheschließung ist in Deutschland verboten, nicht die bigamistische Auslandsheirat. Dann kann die Zweitfrau eingebürgert werden.

- Außerdem... Was ist eine Frau? Was ist ein Mann? Einfach mit dem baldigen Selbstbestimmungsgesetz sein eigenes Geschlecht auf divers stellen. Also auch bei Mehrehe stellen alle ihr Geschlecht auf divers. Wie kann man dann die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellen, wenn alle das gleiche Geschlecht haben?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 23.05.2023 um 09:34:55
 
Vielen Dank Aras für deine Analyse. Was hältst du von dem folgendem Thema?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hakan-demir/fragen-antworten/einbuerger...
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Aras
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Antwort #10 - 23.05.2023 um 10:43:48
 
Wenn du jetzt den Antrag stellst, dann gilt die jetzige Rechtslage. Die neue Rechtslage gilt noch nicht, und ist noch zum jetzigen Zeitpunkt garnicht klar.

Wenn wir ehrlich sind, kann noch viel passieren. Also der Gesetzesentwuf wurde jetzt vorgestellt. Dann geht das in den Bundestag und wird in den zuständigen Ausschuss vermittelt. Also wohl der Innenausschuss. Dort wird dann um jedes Wort gefeilscht. Ggf. noch Experten, Rechtsprofessoren, Interessensvertreter und so, eingeladen und angehört. Dann kommt es in den Bundestag. Dann dreifache Lesung.
Wenn es ein Zustimmungsgesetz ist (was ich wegen dem neuen § 39 StaG stark vermute), dann noch in den Bundesrat vorlegen um zuzustimmen. Dort gelten dann wiederum andere Regeln. Bspw. wenn die Union unzufrieden ist, dann lehnt die dort in den von Ihnen geführten Ländervertretungen ab. Wenn die Union in den Länderparlamenten mit einer Partei der im Bundestag regierenden Ampelkoallition koalliert, dann gilt bei solchen Gesetzen normalerweise, dass die jeweilige Ländervertretung sich der Stimme enthält. Dann kann es sein, dass die Zustimmung verweigert wird.
Dann geht es in den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat und es wird nachverhandelt. Also einzelne Punkte geändert.
Dann wieder Bundestag, dann zum Bundesrat. Wenn die Zustimmung erteilt wurde, dann wird das Gesetz dem Bundespräsidenten vorgelegt. Dieser unterschreibt es und dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Und erst dann gilt das Gesetz und wir wissen, was die zukünftige Rechtslage ist.
Also wir sprechen noch von etlichen Monaten. Und wir müssen auch nicht vergessen, das von Juli bis August parlamentarische Sommerpause ist. Wenn es bis Ende Juni nicht entschieden ist, dann erwarte, dass es erst im September weitergeht.

Sollte aber vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens die Rechtslage sich ändern, dann kannst du dich auf die neue Rechtslage berufen.

Aber ich vermute, dass du dir auch nicht die Rosinen rauspicken kannst:
Also wenn du bspw. einer bist, der in Mehrfachehe lebt aber seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will, dann kannst du derzeit eingebürgert werden, must aber deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit ggf. aufgeben. Wenn die neue Rechtslage sagt, dass du nicht deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben musst, aber Monogamie eine Voraussetzung ist, dann kannst du nicht eingebürgert werden. Du kannst aber nicht die Rechtslagen mischen, also Mehrfachehe und ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten. Wenn du aber eingebürgert wurdest, unter Vorbehalt, dass du dich nach der Einbürgerung aus dem ursprünglichen Staat ausbürgerst, dann könntest du ggf. die neue Rechtslage anwenden, denn du bist ja schon eingebürgert und es geht nur um eine Folgefrage.

Das ist aber meine persönliche Meinung.
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Antwort #11 - 23.05.2023 um 11:07:51
 
Danke nochmal. Nur noch eine Frage habe ich. Derselbe Abgeordnete hat hier geäußert, dass die Zustimmung des Bundesrats nicht notwendig sei. Irrt er sich?

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hakan-demir/fragen-antworten/muss-das-n...
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Antwort #12 - 23.05.2023 um 11:58:04
 
Ich hab nochmal gecheckt. Also der neue § 37 regelt ja die einheitliche Sicherheitsprüfung, was eine Zustimmungspflicht des Bundesrates auslösen würde, weil es ja in die Verwaltungsprozesse der Länder eingreift. Und in § 41 wird darum der § 37 herausgenommen, wodurch die Länder von dem § 37 abweichen können. Dadurch wird die Zustimmungspflicht aufgehoben.

Also wohl eine realpolitische Entscheidung, damit die CDU/CSU im Bundesrat nicht blockieren kann.

Bedeutet aber auch, dass man in Zukunft schauen muss, ob das jeweilige Bundesland nicht eine abweichende Regelung bezüglich der Sicherheitsprüfung erlassen hat. Also da kann es schon sein, dass ein Bundesland regelt, dass es ne längere oder garkeine Frist gilt.




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Antwort #13 - 03.09.2023 um 10:16:37
 
Das neue voraussichtliche Datum des in KraftTretens des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist April 2024.

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/hakan-demir/fragen-antworten/doppelte-s...
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Antwort #14 - 20.11.2023 um 10:25:55
 
Guten Tag, eine Frage zum neuen Gesetz habe ich: falls ich jetzt meine Einbürgerung beantrage, wird das neue Gesetz nach seinem Inkrafttreten auch für meinen Antrag gelten oder wird weiterhin das alte Gesetz angewendet?
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