Zur VAH bezüglich besonderer Integrationsleistungen möchte ich meine Gedanken äußern:
Zitat:Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören insbesondere im Bundesgebiet erbrachte besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Nur im Inland erbrachte Integrationsleistungen können eine Verkürzung der im Bundesgebiet abzuleistenden Voraufenthaltszeit rechtfertigen; im Ausland erbrachte Integrationsleistungen sind nicht geeignet, eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet zu vermitteln
.
Macht das Sinn. Aber sowas wie der Besuch einer deutschen Auslandsschulen oder der Aufenthalt eines Ausländers im Interesse der Bundesrepublik Deutschland sollten doch auch ggf. gewürdigt werden können. Zumal sich der Inlandsbezug sich nicht im Gesetz wiederfindet.
Ich denke das wichtige ist zu wissen, dass früher der § 10 Abs. 3
StaG a.F. lautete:
Zitat:Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.
Also höhere Sprachkenntnisse waren besondere Integrationsleistunge.
Nach neuem Recht sind diese Punkte einzeln zu betrachten. Das ist wichtig, weil es eine Gerichtsentscheidung, die wohl jetzt obsolet sein wird, gibt, bei dem der Einbürgerungswillige bereits mit C2 Sprachkenntnissen eingereist war und das Gericht die C2 Kenntnisse sinngemäß als "Krone der Integration" bezeichnete wodurch stets nach altem Recht auf 6 Jahre zu verkürzen war.
Es sollte offensichtlich sein, dass ein im Ausland erworbenes C1 oder C2 Zertifikat trotzdem zählt.
Zitat:Das alleinige Bestehen einer Teilleistung bzw. der erfolgreiche Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Berufsqualifizierungsmaßnahme ist als Nachweis einer besonderen Integrationsleistung nicht ausreichend. Erforderlich sind grundsätzlich überdurchschnittliche oder herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf.
Sofern ich mich richtig erinnere, war bei der Verwaltungsvorschrift in BaWü eine besondere Integrationsleistung stets mit Abschluss einer Ausbildung verbunden. Laut VAH sollen es aber überdurchschnittliche Leistungen sein. Also da muss man wohl in Zukunft die Statistiken vom jeweiligen Jahrgang anfordern und argumentieren, das überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden? Vielleicht reicht hierzu auch eine Bescheinigung von der ser Schule, IHK, HWK etc..? Universitäten haben glaub ich bereits die Metriken parat.