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Neues Staatsangehörigkeitsgesetz 2023 (Gelesen: 26.725 mal)
Aras
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Antwort #60 - 02.04.2024 um 03:09:48
 
Lese gerade den Referentenentwurf. Damals lautete der Artikel 6 Abs. 1

"Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am XX.XX.XXXX in Kraft"

Dann ging es vom BMI in den Ausschuss, und da fand man wohl die Formulierung: "nach drei Monaten" vieeeel besser.  Augenrollen

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #61 - 09.04.2024 um 12:03:13
 
Zitat:
Az: PKII4.12017/1#1 - xxxxx, Aras

Guten Tag,

hiermit bestätige ich Ihre erneute Zuschrift.

Das Fachreferat hat sich nun nach Beratung wie folgt dazu geäußert:

das BMJ und das Bundesamt für Justiz haben im Jahr 2018 grundsätzlich festgelegt, dass bei der Fristberechnung der Tag der Verkündung nicht mitgerechnet wird, da hier ein Ereignis im Sinne des § 187 Absatz 1 BGB in Gang gesetzt wird.

Daher tritt das StARModG in seinen wesentlichen Teilen gemäß Artikel 6 Absatz 1 am 27. Juni 2024 in Kraft.

Die Fundstelle des Gesetzes lautet BGBl. 2024 I Nr. 104 (Link: https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl_1/2024/104).

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Xxxxx xxxxx
Bürgerkommunikation
im Bundesministerium des Innern und für Heimat
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Puncherfaust
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Antwort #62 - 09.04.2024 um 13:10:40
 
Blaise schrieb am 27.03.2024 um 15:46:35:
Na, diese Schlafmützen im Bundestag und Innenministerium! Keine Ahnung von nichts. Das die nicht Aras vorher fragen wie es richtig geht…
Deshalb gehen diese Amateure im BMI irrigerweise davon aus, dass der Tag der Verkündung zur Frist gehört und deshalb die 3 Monate schon am 25. Juni enden und somit die Gesetzesänderungen am 26. Juni in Kraft treten…
Unmöglich diese Juristen! Cool


gut gealtert
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Fred Dust
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Antwort #63 - 10.04.2024 um 01:11:13
 
So, hab mal etwas mit Copy And Paste rumgespielt und mir ne konsolidierte Fassung v0.1 gebaut. Als Laie! Korrekturen erbeten bei Lust dafür:
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dim4ik
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Antwort #64 - 12.04.2024 um 08:16:41
 
Aras schrieb am 27.03.2024 um 13:57:11:
Ich geh derzeit dem BMI auf die Nerven weil die auf deren Seite schreiben, dass das Gesetz am 26.06. in Kraft treten würde.

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerig....

Nun steht auch auf der BMI-Webseite der 27.6.2024 als Tag des Inkrafttretens 22
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Supi1982
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Antwort #65 - 12.04.2024 um 15:46:15
 
Fred Dust schrieb am 10.04.2024 um 01:11:13:
So, hab mal etwas mit Copy And Paste rumgespielt und mir ne konsolidierte Fassung v0.1 gebaut. Als Laie! Korrekturen erbeten bei Lust dafür:


Hi!
Ich glaube, du musst noch §25 (Verlust der Deutschen Staatsangehörigkeit) streichen, der ist aufgehoben worden, wenn ich das richtig sehe.

Ansonsten super Arbeit!
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Fred Dust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #66 - 12.04.2024 um 21:41:14
 
Uups. DANKE. Ist hier korrigiert - hoffentlich richtig:
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Antwort #67 - 14.04.2024 um 13:36:48
 
Vielen Dank auch von mir !

blümle
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Aras
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Antwort #68 - 26.06.2024 um 22:14:25
 
Erstmal auch einen Dank an Fred Dust, ich habe die konsolidierte Fassung selber mehrfach genutzt.

Anbei Vorläufige Anwendungshinweise.
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Antwort #69 - 26.06.2024 um 22:15:02
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #70 - 26.06.2024 um 22:25:51
 
Der Sachverständigenrat hat ein Gutachten zum neuen Einbürgerungsrecht veröffentlicht. Es gibt viele Verbesserungen, aber für Kranke (und andere Gruppen) wird es schwerer.

https://www.svr-migration.de/wp-content/uploads/2024/06/v4_SVR_PB_Neue-Wege-neue...
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Aras
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Antwort #71 - 27.06.2024 um 10:52:30
 
Zur VAH bezüglich besonderer Integrationsleistungen möchte ich meine Gedanken äußern:

Zitat:
Zu den besonderen Integrationsleistungen gehören insbesondere im Bundesgebiet erbrachte besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement. Nur im Inland erbrachte Integrationsleistungen können eine Verkürzung der im Bundesgebiet abzuleistenden Voraufenthaltszeit rechtfertigen; im Ausland erbrachte Integrationsleistungen sind nicht geeignet, eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet zu vermitteln


Macht das Sinn. Aber sowas wie der Besuch einer deutschen Auslandsschulen oder der Aufenthalt eines Ausländers im Interesse der Bundesrepublik Deutschland sollten doch auch ggf. gewürdigt werden können. Zumal sich der Inlandsbezug sich nicht im Gesetz wiederfindet.

Ich denke das wichtige ist zu wissen, dass früher der § 10 Abs. 3 StaG a.F. lautete:

Zitat:
Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.


Also höhere Sprachkenntnisse waren besondere Integrationsleistunge.
Nach neuem Recht sind diese Punkte einzeln zu betrachten. Das ist wichtig, weil es eine Gerichtsentscheidung, die wohl jetzt obsolet sein wird, gibt, bei dem der Einbürgerungswillige bereits mit C2 Sprachkenntnissen eingereist war und das Gericht die C2 Kenntnisse sinngemäß als "Krone der Integration" bezeichnete wodurch stets nach altem Recht auf 6 Jahre zu verkürzen war.
Es sollte offensichtlich sein, dass ein im Ausland erworbenes C1 oder C2 Zertifikat trotzdem zählt.



Zitat:
Das alleinige Bestehen einer Teilleistung bzw. der erfolgreiche Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung oder einer Berufsqualifizierungsmaßnahme ist als Nachweis einer besonderen Integrationsleistung nicht ausreichend. Erforderlich sind grundsätzlich überdurchschnittliche oder herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf. 


Sofern ich mich richtig erinnere, war bei der Verwaltungsvorschrift in BaWü eine besondere Integrationsleistung stets mit Abschluss einer Ausbildung verbunden. Laut VAH sollen es aber überdurchschnittliche Leistungen sein. Also da muss man wohl in Zukunft die Statistiken vom jeweiligen Jahrgang anfordern und argumentieren, das überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden? Vielleicht reicht hierzu auch eine Bescheinigung von der ser Schule, IHK, HWK etc..? Universitäten haben glaub ich bereits die Metriken parat.

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Antwort #72 - 27.06.2024 um 12:11:57
 
Aras schrieb am 27.06.2024 um 10:52:30:
Sofern ich mich richtig erinnere, war bei der Verwaltungsvorschrift in BaWü eine besondere Integrationsleistung stets mit Abschluss einer Ausbildung verbunden.


Wobei ich die Regelung in BaWü schon immer etwas komisch fand. Der Abschluss der Ausbildung ist ja nichts besonderes, sondern der Standardfall. Es beginnt ja niemand eine Ausbildung mit der Hoffnung bis kurz vor Schluss durchzuhalten, sondern um die abzuschließen. Deshalb war das für mich auch nie wirklich "besonders gut", sondern schlicht das was man sowieso erwartet.

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Antwort #73 - 27.06.2024 um 13:52:27
 
Ich seh das ambivalent. Man kann ja die (durchschnittliche) Ausbildung(-leistung) für eine Einbürgerung mit 6 Jahre Voraufenthalt als eine besondere Integrationsleistung betrachten - nach alter Rechtslage. Will man aber nach 3 Jahren eingebürgert würden, also nach neuer Rechtslage, dann kann man sagen, dass die Ausbildung überdurchschnittlich gut sein sollte, weil man schon die Ausbildung als normal betrachten kann.

Ich wollte es aber nicht inhaltlich beurteilen sondern nur hinweisen, dass solche Ansichten wie die von BaWü ggf. an die Ansicht vom BMI angepasst werden könnten.

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Antwort #74 - 28.06.2024 um 01:13:50
 
Reyhan - DANKE  Smiley
Aras jaan - kheli mamnoon Smiley, vor allem auch für die VAHs

Schön, dass mein Versuch weitergeholfen hat.

Hier die offizielle Ausfertigung:
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html
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