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Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Gelesen: 4.451 mal)
blaude
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01.11.2023 um 19:28:08
 
Hallo zusammen,

Ich habe eine Frage zum Familiennachzug . Im dem neuen Bundesgesetzblatt Nr.217 Artikel 2, Ziffer 15b heißt es, dass dem § 36 des Aufenthaltsgesetzes folgender Absatz 3 angefügt wird:
„(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ing enieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.“

1.Frage
Das Datum am oder nach dem 1. März 2024  scheint ein entscheidendes Kriterium zu sein. Habe ich es richtig verstanden, dass wenn man z.B. eine blaue Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis gemäß der oben genannten Paragrafen z.B. am 28.02.2024 erhalten hat, die Eltern keinen Anspruch auf Familiennachzug haben zumindest nicht nach § 36 Absatz 3.

2.Frage
Für deutsche Staatsangehörige und Ausländer die nicht zum o.g. Personenkreis gehören, gilt doch auch nur § 36 Absatz 2 wenn z.B. die Eltern oder Schwiegereltern im Ausland leben und und nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte?
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Aras
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Antwort #1 - 01.11.2023 um 20:15:02
 
zu 1.
Richtig. Wer seine Eltern holen will sollte warten.

Zu 2.
Richtig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blaude
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Antwort #2 - 04.11.2023 um 09:27:49
 
Hallo zusammen,

Ich habe eine weitere Frage zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Im bestehenden Aufenthaltsgesetz steht in  § 5 Abs. 2 dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Es sind einige Ausnahmen darin aufgeführt. Nun soll der § 5 geändert werden.


3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen“.


Heißt das zum Beispiel, dass wenn Menschen z.B mit einem Schengen Visum nach Deutschland eingereist sind und z.B deren Ausbildung im Deutschland anerkannt ist nach § 18a oder sich nach den § 18b und 19c qualifizieren, dass sie gar kein Einreisevisum in der jeweiligen Botschaft stellen müssen, sondern einfach hier bleiben können und mit dem Arbeitsvertrag dann bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragen und ggf. erteilt bekommen wenn alles passt?
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reinhard
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Antwort #3 - 04.11.2023 um 17:07:23
 
Nein.

Die Ausländerbehörde kann auf das Visum verzichten.

Aber nur, wenn es nicht zumutbar ist, das richtige Visum zu beantragen. Wenn jemand nur aus Bequemlichkeit absichtlich ein Besuchsvisum (und damit das falsche Visum) beantragt hat, muss die Ausländerbehörde gar nichts.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 06.11.2023 um 11:18:59
 
blaude schrieb am 04.11.2023 um 09:27:49:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen“.


Es geht bei dem neu hinzugefügten Satz im § 5 lediglich um Asylbewerber, nicht um Einreisen mit Schengen-Visa/falschem Visum.
Das ist aber auch nur möglich, wenn die Einreise vor dem 29.03.2023 war und der Asylantrag zurückgenommen wird. Es handelt sich also um einen Auffangtatbestand für Leute die bereits in Deutschland leben. Wer noch nicht hier lebt, für den ist das ganze irrelevant.
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TiG
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Antwort #5 - 06.11.2023 um 20:56:20
 
blaude schrieb am 04.11.2023 um 09:27:49:
Hallo zusammen,

Ich habe eine weitere Frage zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.
Im bestehenden Aufenthaltsgesetz steht in  § 5 Abs. 2 dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Einreise mit dem erforderlichen Visum voraussetzt. Es sind einige Ausnahmen darin aufgeführt. Nun soll der § 5 geändert werden.


3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 4 abzusehen“.


Heißt das zum Beispiel, dass wenn Menschen z.B mit einem Schengen Visum nach Deutschland eingereist sind und z.B deren Ausbildung im Deutschland anerkannt ist nach § 18a oder sich nach den § 18b und 19c qualifizieren, dass sie gar kein Einreisevisum in der jeweiligen Botschaft stellen müssen, sondern einfach hier bleiben können und mit dem Arbeitsvertrag dann bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis beantragen und ggf. erteilt bekommen wenn alles passt?




https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0137-23.pdf

Zitat:
Zu Nummer 3
§ 5 Absatz 2 Satz 2, der Ausnahmen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum vorsieht, enthält zwei Halbsätze. Nach dem neuen Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 bleibt es unverändert dabei, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. In Fällen der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls ist künftig von der Nachholung des Visumverfahrens nach dem neuen Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 zwingend abzusehen. Die in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Voraussetzungen müssen nach wie vor kumulativ erfüllt sein; künftig ist in diesen Fällen jedoch kein Ermessen der Ausländerbehörde mehr auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Damit wird auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, dass § 5 Absatz 2 Satz 2 unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass bei bestehender Unzumutbarkeit, das Visumverfahren im Herkunftsland nachzuholen, das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei (vgl. Urteil vom 25. Juni 2019, BVerwGE 166, 77). Vorrangig ist jedoch nach wie vor zu prüfen, ob eine Konstellation vorliegt, die bereits unter die Befreiungsregelungen nach §§ 39 bis 41 AufenthV fällt.

Nach der Neuregelung ist künftig beispielsweise von den Voraussetzungen in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 abzusehen, wenn zwar die Einreise mit einem gültigen SchengenVisum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1) erfolgt, dem Inhaber des Visums jedoch mangels regulärer Reiseverbindungen das Nachholen eines nationalen Visums (§ 6 Absatz 3) im Herkunftsland nicht zumutbar ist


https://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung...
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polukrowka
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Antwort #6 - 26.03.2024 um 13:38:12
 
Ist das par. 18-(2)- 5 AufenthG auf Ausländer anwendbar die:
- par. 24 besitzen ( bzw. Arbeitserlaubnis auch)
- ältere als 45 sind
- deutlich weniger als 55%-Grenze RV verdienen, aber LU doch gesichert ?
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reinhard
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Antwort #7 - 26.03.2024 um 14:35:27
 
polukrowka schrieb am 26.03.2024 um 13:38:12:
Ist das par. 18-(2)- 5 AufenthG auf Ausländer anwendbar die:
- par. 24 besitzen ( bzw. Arbeitserlaubnis auch)
- ältere als 45 sind
- deutlich weniger als 55%-Grenze RV verdienen, aber LU doch gesichert ?


Nein, sie können die Aufenthaltserlaubnis nur bekommen, wenn sie entweder genug Geld verdienen oder einen Rentenanspruch aus früherer Tätigkeit nachweisen. Es geht darum, dass hier nur Fachkräfte mit der Arbeit anfangen sollen, die später auch eine ausreichende Rente haben.

Wenn es Ukrainer sind, sind sie zur Zeit vom Visum befreit, können also den Antrag im Inland stellen.
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