Hi Fejsal1977,
danke für die PN, aber deine Frage hättest du auch hier stellen können.
Damit auch für andere Mitlesende das Thema verständlich bleibt, hier deine Frage an mich:
Zitat:Ich würde mal ehrlich fragen,was kann der Arbeitgeber dagegen machen,ich kenne der Arbeitgeber weil ich früher in Deutschland gelebt habe,Ich habe eine Deutschen Hauptschuleabschluss,hilft mir das nicht?
Der Arbeitgeber hat die Stelle bei der Arbeitsagentur eingegeben und die steht schon seit über 2 Monate,und der Arbeitgeber muss ja unbedingt jemanden einstellen ich inzwischen habe ich den Antrag auf Afenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bei der
ABH gestellt mit alles drum und dran Stellenbeschreibung habe ich vom Arbeitnehmer bekommen,wie gesagt ich muss auf bevorrechtigte warten,und das tue ich auch,aber was kann wirklich der Arbeitnehmer für tun oder gibt es keinen Weg.
Der Arbeitgeber kann gar nichts dagegen machen und dein Hauptschulabschluß hilft dir bei der Prüfung, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer vorhanden sind, leider auch nicht weiter.
Wenn der Arbeitgeber jemanden einstellen muss, dann kann er zur Zeit nur hoffen, dass die Agentur für Arbeit ihm doch noch einen passenden Bewerber schickt, der dann auch noch bei ihm arbeiten möchte oder dass dein Antrag dieses Mal positiv beschieden werden sollte.
Ansonsten kann ich mich nur reinhard anschließen - dann bleibt die Stelle leer.
Was die RL 2003/109/EG betrifft:
Du kommst doch bereits in den Genuß der Richtlinie, denn du darfst dich mit deinem ital. Daueraufenthalt-EG 3 Monate hier aufhalten und kannst ohne Visaverfahren hier in Deutschland einen
AT im Rahmen des § 38a
AufenthG beantragen.
Die Erteilung dieses
AT hängt jetzt davon ab wie die Prüfung bei der Agentur für Arbeit ausgeht.
Hier noch mal der Auszug aus der RL:
Zitat:In Deutschland wurde die Richtlinie durch eine Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes umgesetzt (§§ (§ 9 a bis 9 c AufenthG). Im Aufenthaltsgesetz wurde ein neuer Aufenthaltstitel, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geschaffen.
Drittstaatsangehörige mit einem ausländischen Daueraufenthaltstitel nach dieser Richtlinie können eine deutsche Aufenthaltserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erhalten (§ 38 a AufenthG).
Gruß
C_Devil