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Befristung der Wirkung der Abschiebung (Gelesen: 30.965 mal)
Themen Beschreibung: Befristung der Wirkung der Abschiebung
reinhard
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Antwort #60 - 04.04.2013 um 11:27:05
 
Der Arbeitgeber hat ja auch zugesagt, eine andere Arbeitskraft einzustellen, falls es Arbeitslose für diese Stelle in Deutschland gibt. Ob die Arbeitsstelle jetzt unbesetzt bleibt, ist vermutlich noch gar nicht entschieden. Zunächst hat die Arbeitsverwaltung ja bestätigt, dass es geeignete Arbeitslose in dieser Gegend gibt.
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Eni
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Antwort #61 - 04.04.2013 um 11:33:48
 
Ja das stimmt bei Stellenbeschreibung müsste der Arbeitgeber ankreuzen das er bereit sei Bevorrechtige Arbeitnehmer einzustellen,hat er mit ja beantwortet,muss er doch oder hätte er mit nein beantwortet.Höchstwarscheinlich gibts Arbeitslosen in der gegend wo ich arbeiten will und deswegen haben die das abgelehnt.Der arbeitgeber hat mir am telefon gesagt dass er doch was machen kann ich weiss jetzt nicht weil er war auf eine besprechung haben wir nicht viel geredet.
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reinhard
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Antwort #62 - 04.04.2013 um 11:49:46
 
Dann bleibe in Kontakt, vielleicht entscheidet die Arbeitsverwaltung ja später noch einmal anders. Damit solltest Du aber nicht rechnen, das passiert selten.

Du solltest auf jeden Fall in Italien, in Mazedonien und in Deutschland weiter suchen und dort anfangen, wo Du was Gutes findest.
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Eni
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Antwort #63 - 04.04.2013 um 11:56:30
 
Also es wäre noch eine andere Stelle in alternativ hier in der nähe die selber Arbeit nur gehört zu einen anderen Landkreis,was soll ich machen jetzt nochmals versuchen,ist ja ein anderer Arbeitgeber,was soll ich machen wiederversuchen wieviel mach darf ich denn abgelehnt werden,irgendwann wir die Arbeitsagentur mit mit es satt haben,es ist schon die 2 ablehnung für mich
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reinhard
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Antwort #64 - 04.04.2013 um 11:59:35
 
Eine Ablehnung bezieht sich immer auf ein konkretes Arbeitsangebot, nicht auf die Person. Du darfst auch zehn Möglichkeiten finden und an einem Tag zehn Anträge stellen.

Besser ist allerdings, visumfrei einzureisen (falls Du noch Tage übrig hast) und auch mal den Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde telefonieren zu lassen. Manche Ausländerbehörden können auch Tipps geben, in welchen Berufen in den letzten Monaten Anträge genehmigt wurden. So kann man gezielter dort suchen, wo es bessere Chancen gibt.
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Antwort #65 - 04.04.2013 um 12:06:21
 
Danke für die Tipps reinhard also ich bin seit dem 25.03.2013 hier angemeldet und in diesem Landkreis hat sich noch nie jemand mit einem Italienischen Daueraufenthalt-EG gemeldet,deshalb müsste der Beamte der ABH nachfragen weil da steht daueraufenthalt-EG auf Italienisch,klar muss er das nachprüfen aber ich frage mal trotzdem in welchen Bereich könnte ich eine Arbeit in Deutschland bekommen.

Also sagen wir mal ich bekommen die Arbeitserlaubnis und arbeite ganz normal irgendwann möchte ich den Job wechseln und muss sich die ganze Geschichte wiederholen oder wenn ich einmal drin bin ist nacher leichter eine andere Arbeitserlaubnis für einen anderen Job zu bekommen.
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Antwort #66 - 04.04.2013 um 12:29:51
 
Wenn Du eine AE nach § 38a AufenthG einmal bekommen hast, dann darf sie mit der entsprechenden Einschränkung mit Blick auf die Aufnahme einer Arbeit nur längstens 12 Monate versehen sein. - Danach hättest Du ohne weitere Prüfungen Zugang zu jeder Erwerbstätigkeit in Deutschland.

Siehe dazu § 38a (4) AufenthG - ich zitiere:

Zitat:
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.



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