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Befristung der Wirkung der Abschiebung (Gelesen: 31.201 mal)
Themen Beschreibung: Befristung der Wirkung der Abschiebung
Eni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 19.12.2012 um 11:22:39
 
Edlich weiss ich was ich für Abschiebungskosten bezahlen muss aber es steht nichts von der Befristung der Sperre geschieben,irgendwie merkwürdig,Die Landesaufnahmebehörde ..... schreibt an meine Anwalt

Bevor ich nun abschliessend über die Erstattung der vorgennante Kosten entscheide gebe ich Ihrem mandanden hiermit nach  § 28 VwVfG Gelegenheit,sich bis zum 17.12.2012 hier zu äussern.Es steht Ihm frei,von dem Recht der anhörung Gebrauch zu machen.

Sollten Ihr Mandant innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung zur Sache abgeben,gehe ich davon aus,dass Ihr Mandant von seinem Anhörungsrecht keinen Gebrauch machen will.Ich werde dann nach Aktenlage entscheiden..

Der Anwalt hat mir erst am 18.12.2012 geschrieben und Ich könnte Ihm erst Heute schreiben wo er mir fragt ob ich mit ....euro Abschiebungskosten einverstanden bin?



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Eni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 19.12.2012 um 12:21:18
 
Kann mir jemand erklaeren was das ueberhaupt heisst?
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Muleta
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Antwort #32 - 19.12.2012 um 12:36:17
 
was das heißt?

Die Behörde will von Dir die Abschiebungskosten haben. Und bevor die nun endgültig festgesetzt werden, darfst Du Dich dazu nochmal äußern (insbes., falls dort irgendwelche Fehler drin sind).

Mit der Befristung der Sperre hat das aber nichts zu tun. Das ist eine andere Baustelle.
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Eni
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Antwort #33 - 19.12.2012 um 12:44:50
 
Vielen Dank fuer die ausfuehrliche Erklaerung
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Antwort #34 - 19.12.2012 um 13:24:05
 
Der erste schritt wurde gemacht,die Abschiebungskosten werden am Freitag beglichen,wer entscheidet dann fuer die Befristung der Sperre,habe bisher knapp 3 Monate gewarten bis ich mitbekommen habe was ich zu bezahlen haben,und wie lange kann der Weg sein,bis ich erfahren habe ob die Sperre geloescht werden kann oder halt nicht.


Danke
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Muleta
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Antwort #35 - 19.12.2012 um 13:28:38
 
Eni schrieb am 19.12.2012 um 13:24:05:
Der erste schritt wurde gemacht,die Abschiebungskosten werden am Freitag beglichen,wer entscheidet dann fuer die Befristung der Sperre,habe bisher knapp 3 Monate gewarten bis ich mitbekommen habe was ich zu bezahlen haben,und wie lange kann der Weg sein,bis ich erfahren habe ob die Sperre geloescht werden kann oder halt nicht.


nochmal: die Abschiebungskosten (oder die Bezahlung der Abschiebungskosten) haben mit der Befristung überhaupt nichts zu tun. Wenn die Behörde einen Befristungsantrag nicht bescheidet, weil sie noch auf Abschiebungskostenberechnungen wartet, dann ist sie schlichtweg untätig im Sinne von §§ 75, 161 VwGO.
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reinhard
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Antwort #36 - 19.12.2012 um 13:32:34
 
... aber wenn Du die Abschiebekosten sowieso bezahlst, musst Du Dich über die Reihenfolge nicht streiten. Schreib einfach diese Woche einen Brief und erinnere daran, dass Du auf die Entscheidung zur Befristung wartest. Bitte sie darum, jetzt kurzfristig zu entscheiden. Schick Deinem Anwalt eine Kopie, damit er nicht auch noch einen Brief schreibt (und das für Dich berechnet).
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Antwort #37 - 01.02.2013 um 20:54:49
 
Hallo nochmals,meine Sache wurde erledigt,die Sperre wurde geloescht mit der datum der Antragstellung,jetzt habe ich den Weg frei wieder nach Deutschland zu reisen.

Nun jetzt will ich die Experten fragen wie das aussieht auf eine Jobsuche in Deutschland.Ich besitze eine Daueraufenthalt-EG hier in Italien,und damit  moechte nach Deutschland ziehen.

Eine Vorrangpruefung muss .ich bestehen,dann wird mir eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.Aber was passiert wenn ich einmal abgelehnt wurde,d.h ich stelle einen Antrag auf Arbeitserlaubis bei ABH durch eine Leihfirma(Zeitarbeitsfirma) und nach 2-3 monaten wartezeit werde ich abgelehnt,was passiert dann,habe nicht mehr das Recht einen neuen Antrag auf Arbeitserlaubis zu stellen durch eine andere Firma oder doch ?

Ich brauche genaue Antworten von experten denn in kuerze werde ich nach Deutschland reisen um einen Job zu suchen.

Vielen Dank im voraus
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reinhard
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Antwort #38 - 01.02.2013 um 21:15:36
 
Mit dem AT aus Italien darfst Du frei reisen, Dich bis zu 90 Tage pro Halbjahr hier in DE aufhalten. Du darfst eine Arbeitserlaubnis beantragen. Mit der Ablehnung gibt es keine Folgen - Du darfst selbstverständlich sofort eine andere Arbeitserlaubnis beantragen.

Du brauchst allerdings immer eine ganz konkrete Arbeitsstelle und die Unterschrift der Firma.

Es ist auch sinnvoll, mit der Ausländerbehörde bei erster Gelegenheit auch zu sprechen: Es gibt bestimmte Arbeiten, für die (fast) nie eine Erlaubnis gegeben wird, weil es genug Arbeitslose gibt. Viele Ausländerbehörden können Dir die Branchen sagen, in denen Du Chancen hast und in denen Du keine Chancen hast.

Das ist aber regional unterschiedlich, da musst Du dort fragen, wo Du auch die Anträge stellen willst.
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Antwort #39 - 02.02.2013 um 09:58:15
 
Danke reinhard fuer die ausfuerliche Antwort. Smiley
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Antwort #40 - 08.02.2013 um 18:09:44
 
Ich brauche schon wieder hilfe

Ich besitze sei mai 2011 Daueraufenhalt-EG und im August 2012 bin ich nach Deutschland gereist wegen Jobsuche,ohne zu wissen das fuer mich eine Abschiebung der 1994 vorliegt wegen abgelehnter Asylantrag(Meine Eltern und Ich)

Und so habe ich einen Job in NRW gefunden und muesste einen Antrag auf Aufenthaltstitel bei der Auslaenderbehoerde ***** stellen und muesste warten das die Arbeitsagentur jetzt ueber die Erteilung des Arbeitserlaubnis entscheidet,aber leider wuerde dieses unterbrochen oder abgelehnt weil ich eine unbefristete Einreisesperre fuer Deutschland haette,das habe die sofort gesehen bei der Arbeitsagentur und deshalb wurde diese Antrag nicht mehr bearbeitet.

So bin ich wieder nach Italien zurueckgekehrt und habe am 21.09.2012 der Antrag auf die befristung der Sperre ueber einen Anwalt gestellt und nach 4 Monate wartezeit wurde dies befristet und zwar mit dem datum der Antragstellung.

Ich habe vor 4 tagen an Die selbe Auslaenderbehoerde wo ich im August 2012 den Antrag auf Aufenthaltstitel stellte,und habe die selbe Angestellte gefragt ob ich jetzt das Recht auf einen neuen Aufenthalstitel haette aber Sie schreibt mir so;

Sehr geehrter Herr *****

da Sie einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland anstreben, unterliegen Sie der Visumspflicht.

Sie müssen daher bei der Deutschen Botschaft einen Antrag auf Visum stellen, Sie erfahren dort, was für den Antrag alles erforderlich ist.






Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag


was soll das heissen?Nachdem die Sperre erhoben wurde brauechte ich eine Visum um Dauerhalft in BRD zu wohnen,?

Was hat sich geaendern,ich habe immernoch einen gueltigen Daueraufenthaltstitel-EG und Deutschen Schulabschluss,es ist zwar nur Hauptschulabschluss aber immerhin etwas von Deutschland habe ich.

Kann sein das die Angestellte an mich garnicht erinnert dass ich vor 4 Monaten bei Ihr einen Antrag auf AE stellte oder ist es wirklich so dass ich einen Visum bei der Deutschen Botschaft stellen muss.

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Antwort #41 - 08.02.2013 um 18:33:05
 
Wenn du einen Anspruch auf die AE hast, kannst du den Antrag nach §39 Nr. 6 AufenthV im Bundesgebiet stellen - siehe dazu auch Nummer 38a.0.5.4 AVwV-AufenthG.

Allerdings setzt der Anspruch auf die AE vorraus, dass dein Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz gesichert ist, ansonsten bekommst du keine AE. Ein Sperrkonto reicht übrigens nicht aus. So auch: VGH Bayern Beschluss vom 16.11.2012 - 10 CS 12.803
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Antwort #42 - 08.02.2013 um 19:23:07
 
Was bedeutet diese neues gesetz vom 16.11.2012 lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz.

Wir haben hier in Italien eine Krankenversicherung die Europaweit gilt bei Uns heisst das TESSERA SANITARIA.

Gesicherter Lebensunterhalt was bedeutet das?

Ich habe eine Stelle in aussicht in Deutschland und zwar in der Landwirtschaft,kann der Arbeitgeber mich also nicht anstellen,was muss ich im Monat brutto verdienen,wenn der Arbeitgeber mir einen Unbefristeten Arbeitsvertrag bietet,Unterkunft und Essen.Was hat sich wirkich bei der richtilinie 2003/109/EG und ich will nicht nach Bayern sondern in NRW.

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Antwort #43 - 08.02.2013 um 19:29:54
 
Eni schrieb am 08.02.2013 um 19:23:07:
Ich habe eine Stelle in aussicht in Deutschland und zwar in der Landwirtschaft,kann der Arbeitgeber mich also nicht anstellen,was muss ich im Monat brutto verdienen,wenn der Arbeitgeber mir einen Unbefristeten Arbeitsvertrag bietet,Unterkunft und Essen


Wenn du mit einer AE nach §38a AufenthG (Das ist für Personen mit Daueraufenthalt EG) willst, muss eine Vorragnprüfung durchgeführt werden, ein einfaches Stellenangbot reicht nicht!

Es muss generell der Lebensnterhalt gesichert sein +KV. Willst du deinen Lebensunterhalt über die Arbeit sichern brauchst du für diese Stelle eine Erlaubnis, eben die Vorrangprüfung.

Eni schrieb am 08.02.2013 um 19:23:07:
Wir haben hier in Italien eine Krankenversicherung die Europaweit gilt bei Uns heisst das TESSERA SANITARIA.

Wenn die auch nocht gilt, wenn du in Deutschland deinen Wohnsitz nimmst, ist das ok.

Eni schrieb am 08.02.2013 um 19:23:07:
Was bedeutet diese neues gesetz vom 16.11.2012 lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz.

Das ist keine Gesetz sondern ein Gerichtsurteil

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Antwort #44 - 08.02.2013 um 19:32:08
 
1.) Du kannst den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland stellen. Denn § 38a Abs. 1 AufenthG ist eine Anspruchsnorm und damit gilt § 39 Nr. 6 AufenhtV (Antragstellung in D möglich). Soweit zur Frage, wo Du einen Antrag stellen kannst.

2.) Eine andere Frage ist dann, ob Du die AE auch bekommst. Da dein Lebensunterhalt wohl in Deutschland *ohne* Arbeit nicht gesichert wäre, kannst Du die AE nur kriegen, wenn *gleichzeitig* auch eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und die von dir geplante Arbeit soviel Geld bringt, dass Du damit auch eine Wohnung und den sonstigen Lebensunterhalt in Deutschland finanzieren kannst. Eine deutsche KV hättest dann sowieso.

Ergebnis: Antrag bei der ABH stellen bzw. darauf bestehen, dass der Antrag auch bearbeitet wird! Das Schreiben, nach dem Du ein Visum in Italien beantragen müsstest, ist schlichtweg inhaltlich falsch.
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