Sorry Leute.
Nachdem wir nun die ganze Zeit auf eine Reaktion der AHB warten und ich über das Verhalten des Sachbearbeiters der AHB sauer bin (seine persönliche Art und Weise) habe ich versucht die Situation in Ihrer ganzen Zynik darzustellen.
Der deutsche Famileinvater steht 5 Monate vor Abschluss des theoretischen Teils seiner Weiterbildung zum technischen Produktdesigner, danach beginnt der praktische Teil in der Flugzeugindustrie. Die Leute haben jetzt schon Jobangebote für die Zeit nach Beendigung der Weiterbildung. Er wäre ein Idiot, wenn er auch nur kurz darüber nachdenken würde jetzt nach Polen auszuwandern.
Das seine polnische Frau mit den beiden Kindern allein nach Polen geht kommt auch gar nicht in Frage und steht genausowenig zur Debatte, wie dass seine Frau nur mit dem polnischen Kind nach Polen geht und das deutsche Baby mit dem Vater hier bleibt.
Wie ich sehr überspitzt versucht habe darzustellen und was Trixie auch noch bestätigt hat, ist es auch gar nicht möglich dass der deutsche Teil der Familie mit nach Polen geht, weil deren
LU dort nicht gesichert wäre. Dann hätten wir den selben Sachverhalt, halt nur in Polen. Wahrscheinlich müsste sich der Vater dort auch noch vorhalten lassen, dass er selber Schuld sei, weil er seine Weiterbildung kurz vor Schluss abgebrochen hat und so später auf einen gut dotierten, sicheren Job verzichtet hat.
Das 9-jährige Kind kann auch nicht ausgewiesen werden (wie soll das gehen?), Sie bekommt ohne Aufenthaltstitel aber halt keine Sozialleistungen zur Sicherung Ihres
LU. Die Familie soll halt gucken, wie diese zurecht kommt.
Wenn ich hier nun einige durch meine zynische Schreibweise auf Abwege gebracht habe, tut es mir leid. Es fällt aber teilweise doch schwer sachlich zu bleiben. Hierzu eine kurze Chronologie:
- Die polnische jetzt 9 jährigeTochter ist seit dem 25.09.2006 in Deutchland gemeldet und bekam auch seit dem Sozialleistungen.
- Mit Schreiben vom 18.02.2008 wurde von der AHB erstmals mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinchaftliche Aufenthaltsrecht gemäß FreizügG nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde der AHB geschrieben, dass das AufenthaltG angewendet werden muss und mit Schreiben vom 27.03.2008 nochmals dringlich um eine Stellungnahme bis zum 04.04.2008 gebeten.
- Mit Schreiben datiert vom 25.03.2008, Poststempel Anfang April, wurde von der AHB mitgeteilt, das ein von der Regel abweichender Sachverhalt gemäß AufenthaltG nicht festzustellen sei, da der Mutter ausfgrund des Alters der Tochter (gemeint ist offensichtlcih die 9 jährige) eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich zumutbar ist.
- Mit Schreiben vom 09.04.2008 wurde gegenüber der AHB ausführlich begründet, warum in diesem Fall wegen grober Unverhältnismäßigkeit vom Regelerteilungsgrund abgewichen werden muss.
- Mit Schreiben vom 09.05.2008 wurde die AHB mit Fristsetzung zum 23.05.2008 um Stellungnahme bzgl. des Schreibens vom 09.04.2008 gebeten.
- Mit Schreiben vom 23.05.2008 teilte die AHB per Fax mit, dass eine abschließende Entcheidung noch nicht getroffen werden konnte.
- Mit Schreiben vom 09.06.2008 wurden von der AHB dann Zeugnisse und andere Unterlagen angefordert, was als positives Signal gewertet wurde, und welche mit Schreiben vom 12.06.2006 übermittelt wurden.
- Ende Juni wurde telefonisch nachgefragt wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, woraufhin mitgeteilt wurde, dass es noch 2-3 Wochen dauern würde.
- Danach wurde wieder telefonisch nachgefragt, der Sachbearbeiter befand sich allerdings 2x im Urlaub und war erst am 06.08.2008 wieder erreichbar.
- Am 06.08.2008 teilte er dann auf telefoniche Nachfrage mit, dass vor Entscheidung erst ein Gerichtsverfahren in einem ähnlichem Fall abgewartet werden würde. Er tendiere aber zu einer Ablehnung.
Nun ja, ich hoffe es ist verständlich das ich etwas sauer bin.