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Kindernachzug zur polnischen, hier verheirateten Mutter (Gelesen: 9.671 mal)
naitsabes
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03.04.2008 um 12:41:30
 
Hallo, vieleicht weiß hier jemand Bescheid.

Sachverhalt:

Eine Polin heiratet hier einen deutschen und erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 Satz 1 Nr. 1. Der deutsche Ehemann war vorher arbeitslos und macht derzeit eine Umschulung. Kurz nach der Heirat holte die Polin ihre 7 jährige Tochter nach Deutschland welche vorübergehend bei Ihren Eltern in Polen gewohnt hat und meldet diese hier an. Der Vater des uneheleichen Kindes ist nicht auffindbar. Sie ist allein personensorgeberechtigt. Zwischenzeitlich bekommt das Eherpaar noch ein Baby, welches die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die gesamte Familie bekommt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt - auch für das polnische Kind der Mutter.

Nach dem die polnische Tochter hier nun zur 1. und derzeit zur 2. Klasse geht, in Polen war Sie noch gar nicht in der Schule, also ca 1,5 Jahre nachdem die Tochter hier gemeldet ist, kommt ein Schreiben von der Ausländerbehörde, dass der Tochter keine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, da diese Ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann, was aber gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz so sein muss.

Nun meine Frage: Findet der § 5 auch bei minderjährigen Kindern Anwendung, deren alleinpersonensorgeberechtigter Elternteil hier verheiratet ist und sogar ein Baby hat? Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen, dass ein 9 jähriges Kind allein nach Polen zurück geschickt werden soll, während Mutter und Babyschwester hier bleiben. Mal ganz unabhängig davon ob ein Vater da ist oder ob die Großeltern Sie aufnehmen würden.

Zitat:
§ 32 Kindernachzug
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Gemäß § 32 Abs. 3 müsste der Tochter doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dagegen spricht aber § 5.
Man könnte sagen, dass eine besondere Härte gemäß Abs. 4 vorliegt, aber dann könnte man dagegen ja trotzdem wieder § 5 anwenden. Der Abs. 4 bezieht sich ja wohl auf Kinder welche kein Aufenthaltsrecht nach den Absätzen 1-3 erhalten.

Gilt der § 5 also auch für minderjährige Kinder oder ist der Lebensunterhalt nicht allein schon über die Mutter gesichert. Schließlich erhält nur die Mutter Leistungen zum Lebensunterhalt (da die Tochter da ist entsprechend mehr) und nicht das minderjährige Kind direkt.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.


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Antwort #1 - 03.04.2008 um 13:13:08
 
Grundsätzlich ist § 5 AufenthG ein wichtiger Baustein zur FZF - hier Sicherung des LU. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So z.B. beim Familiennachzug zum deutschen Ehepartner. Der Nachzug ausländischer Kinder ist wieder abhängig von der Sicherung des LU. Ob die in Deutschland lebende Familie dann gemeinsame Kinder hat, ist ausländerrechtlich für das Kind im Ausland unbedeutend.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
Gilt der § 5 also auch für minderjährige Kinder oder ist der Lebensunterhalt nicht allein schon über die Mutter gesichert.

Der LU ist weder durch die Mutter noch durch den Stiefvater gesichert, da die ganze Familie - so wie du schreibst - von der ARGE unterstützt werden. Jedes Mitglied der BG hat einen eigenen Anspruch, auch wenn es i.d.R. nur einen Antragssteller und nur einen ALG II Bescheid gibt.

Der von dir zitierte § 32 (3) setzt allerdings wieder die Sicherung des LU nach § 5 voraus. Nach § 32 (4) kann zum Wohle des Kindes davon abgewichen werden.

Die Situation sollte mit der ABH besprochen werden, vor allem wenn das Kind in Polen keinen hat, der sich um es kümmern kann. Notfalls könnte auch eine andere Person eine VE (entsprechende Bonität vorausgesetzt) für das Kind abgeben, damit der LU wieder gesichert ist.

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Antwort #2 - 03.04.2008 um 14:01:50
 
Aha, wenn ich das richtig verstanden habe spricht § 5 gegen die Anwendung von § 32 (3), aber nicht gegen die Anwendung von § 32 (4) wegen besonderer Härte.

Macht es einen Unterschied wenn das Kind nun schon 1,5 Jahre in Deutschland gemeldet ist und hier auch Leistungen bekommen hat? Gibt es da sowas wie ein Gewohnheitsrecht nach dem nun eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt werden müsste? Anwednung des § 32(4) ist ja ermessensache der ABH denke ich.
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Antwort #3 - 03.04.2008 um 14:17:00
 
naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Macht es einen Unterschied wenn das Kind nun schon 1,5 Jahre in Deutschland gemeldet ist und hier auch Leistungen bekommen hat? 

Denke ja, da es einen Unterschied macht eine Fam. Lebensgemeinschaft zu verhindern oder eine Fam. LG aufzulösen.

Konkrete Antworten wirst du nur von der ABH bekommen.
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Antwort #4 - 03.04.2008 um 14:17:58
 
Also, § 5 spricht erst einmal gegen gar keinen Paragraphen, sondern stellt die allgemeinen Anforderungen heraus, während in § 32 auf den speziellen Fall (Kindernachzug) eingeht.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Gibt es da sowas wie ein Gewohnheitsrecht nach dem nun eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt werden müsste?

Ein Gewohnheitsrecht, wenn etwas unrecht ist, gibt es nicht (z.B. wenn jemand schon jahrelang illegal in Deutschland lebt, kann er sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen), allerdings wäre das für eine unwillige Härte, das Kind wieder aus seiner Familie zu reißen, wenn es im Ausland keinen Familienangehörigen hat, der es versorgen könnte.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Macht es einen Unterschied wenn das Kind nun schon 1,5 Jahre in Deutschland gemeldet ist und hier auch Leistungen bekommen hat?

Da bin ich sehr überrascht, dass das Kind Leistungen erhalten hat, ohne dass die ARGE den Aufenthaltstitel sehen wollte. Der Bezug von ALG II Leistungen Leistungen "beeinflusst" den Aufenthaltstitel des Kindes nicht.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Anwednung des § 32(4) ist ja ermessensache der ABH denke ich.  

... und wird mit einer Stellungnahme des Jugendamtes sicherlich zu Gunsten des Kindes angewandt.

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Antwort #5 - 03.04.2008 um 14:21:10
 
Ja, richtig, das ist Ermessenssache der ABH - ich schicke Dir dazu, weil das hier den Rahmen sprengen würde, mal eine PN, mit den Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift. Daran orientieren sich die ABH in der Regel. - Du kannst daraus ersehen, wie einzelfallbezogen die Sache letztlich abzuwägen ist.

Von Gewohnheitsrecht steht da allerdings nichts ... - IMHO sollte es aber einigen Spielraum für eine Ermessensausübung durch die ABH im vorliegenden Fall geben.

Ich würde ganz gezielt eine AE nach dieser Vorschrift beantragen und, im Falle einer Ablehnung um einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid ersuchen. - Dieser wäre dann die Grundlage um ggf. in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob die ABH ermessensfehlerhaft gehandelt hat und ihre (negative) Entscheidung überprüfen bzw. korrigieren muss.

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Antwort #6 - 03.04.2008 um 15:38:55
 
Danke für die vielen hilfreichen Infos. Das Forum und die Tips Mitgleider sind wirklich zu empfehlen. Ich werde euch auf dem laufenden halten, evtl. haben ja andere Leute ähnliche Probleme.
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Antwort #7 - 03.04.2008 um 17:28:58
 
naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
Sachverhalt:


arbeitet die Mutter, wenigstens Teilzeit?

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Antwort #8 - 04.04.2008 um 13:29:28
 
Momentan nicht, hat ja ein 6 Monate altes Baby. Der Ehemann macht noch 20 Monate Umschulung, hat danach aber einen Job relativ sicher, wenn man das heutzutage noch sagen kann.. Vorher hat er einen 1 Euro Job gemacht, am Willen mangelts also nicht.
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Antwort #9 - 04.04.2008 um 14:47:12
 
naitsabes schrieb am 04.04.2008 um 13:29:28:
Momentan nicht, hat ja ein 6 Monate altes Baby.


und vorher, hat sie da gearbeitet?

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Antwort #10 - 04.04.2008 um 15:22:35
 
Die Mutter hat zwar eine AE nach AufenthG, dürfte aber deshalb auch freizügigkeitsberechtigt sein im Sinne des § 11 Abs 1 FreizügG/EU (Meistbegünstigungsklausel). Von daher bezweifele ich, dass die §§ 5 und 32 AufenthG hier überhaupt einschlägig sind.

Für den Ehegatten- und Kindernachzug zu Unionsbürgern wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU - anders als im AufenthG - keine Lebensunterhaltsicherung vorausgesetzt.

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« Zuletzt geändert: 04.04.2008 um 15:35:09 von gc »  
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Antwort #11 - 06.04.2008 um 00:46:44
 
@ gc

Ich bezweifle hier dass für die Mutter das FreizügG/EU anzuwenden ist. Sie hat sich für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG entschieden. Demzufolge ist das AufenthG auch anzuwenden. Das vermischte Anwenden beider Gesetze -je nachdem, welcher § gerade von Vorteil ist - ist m. M. nicht zulässig, so dass für die polnische Tochter eine Sicherung des LU notwendig ist.

gc schrieb am 04.04.2008 um 15:22:35:
Für den Ehegatten- und Kindernachzug zu Unionsbürgern wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU - anders als im AufenthG - keine Lebensunterhaltsicherung vorausgesetzt.  

Ein Ehegattennachzug zu einem EU-Bürger ist hier nicht gegeben, weil ein Deutscher in Deutschland nicht als EU-Bürger zählt.

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Antwort #12 - 06.04.2008 um 09:25:00
 
trixie schrieb am 06.04.2008 um 00:46:44:
Sie hat sich für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG entschieden.


Es kommt nicht darauf an, wofür sie sich entschieden hat. Wenn ein gesetzliches Aufenthaltsrecht entsteht, dann entsteht es unabhängig vom Willen der Beteiligten.

Vorliegend ist aber bislang kein gesetzliches Aufenthaltsrecht aka Freizügigkeitsrecht entstanden, da kein entsprechender Tatbestand verwirklich wurde. Der Nachzug zu einem Deutschen ist nicht dem Nachzug zu einem freizügigkeitsberechtigten FamAng gleichgestellt. Auch ist der LU der Ehefrau nicht gesichert.

Daher ist die Frage, ob sie vor der Geburt erwerbstätig war bzw. heute wieder erwerbstätig ist. Denn dann würde sie, unabhängig vom Ehemann und dem daraus abgeleiteten nationalen AufenthR, auch ein Freizügigkeitsrecht besitzen. Und dieses Recht würde dann auch zum Nachzug eines Kindes berechtigen und zwar alles ohne ausreichenden LU.

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Antwort #13 - 07.04.2008 um 14:08:33
 
Sie hat von März 2006 bis August 2006 als selbsständige Reinigungskraft gearbeitet. Allerdings war das Einkommen wohl sehr gering.
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Antwort #14 - 07.04.2008 um 14:37:45
 
naitsabes schrieb am 07.04.2008 um 14:08:33:
Sie hat von März 2006 bis August 2006 als selbsständige Reinigungskraft gearbeitet. Allerdings war das Einkommen wohl sehr gering.


das wird nicht reichen. Ich würde zwar trotzdem etwas im Bereich 32 IV oder 36 probieren, aber ggf. langt es nur für 25 IV Satz 1 oder 25 V. Eine Ausreise sehe ich nicht.

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Antwort #15 - 10.04.2008 um 12:10:24
 
Also ich habe mir mal die entsprechenden Anwendungshinweie durchgelesen.

§ 5 regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so genannte Regelerteilungsgründe. Darunter fällt die Sicherstellung des Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel.

Auf die Regelerteilungsgründe des § 5 wird sowohl in den Anwendunghinweisen von § 32 III als auch § 32 IV verwiesen.

Insofern macht es aus meiner Sicht ertmal keinen Unterschied ob man nun einen Aufenthaltstitel nach § 32 III oder IV anstrebt, da für beide die gleichen Voraussetzungen gelten. Daraus folgt auch, dass in diesem Fall Absatz IV auch gar nicht anzuwenden ist, da dieser nur für Fälle anzuwenden ist, in denen kein Aufenthaltstitel nach den Absätzen I - III des § 32 erteilt werden kann.

Zuallererst sollte also der für das Kind normal zu erteilende Aufenthaltstitel nach § 32 III angestrebt werden, welchen es bekommen würde, wenn die Regelvoraussetzungen erfüllt wären.

Die Regelvoraussetzungen werden hier jedoch nicht erfüllt, aber es kann Ausnahmen geben:

Zitat:
5.0.2: Darüber hinaus kann von einem Regelerteilungsgrund nur abgewichen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sich so sehr vom gesetzlichen Regeltatbestand unterscheidet, dass er das aussachlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilunggrundes beseitigt. Dies ist anhand des Zwecks des Regeltatbestand zu ermitteln. Ein Fall unterscheidet sich demnach nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach einem sin und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt. Die Beurteilung, ob ein Regelerteilungsgrund eingreift, erfordert eie rechtlich gebundene Entscheidung, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.


Zitat:
5.1.1.2: Der Regelerteilungsgrund der Lebensunterhaltssicherung dient dazu, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden.


Meint Ihr hier liegt eine entsprechende Abweichung vor? Und bzgl. des letzten Satzes aus 5.0.2, muss die Abweichung dann unbedingt gerichtlich festgetellt werden?

Alternativ gibts da noch den von Muleta erwähnten 25 V. Da habe ich mir aber noch nicht alles durchgelesen.
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Antwort #16 - 10.04.2008 um 12:41:35
 
Muleta schrieb am 07.04.2008 um 14:37:45:
Ich würde zwar trotzdem etwas im Bereich ... 36 probieren,


Wieso sollte § 36 Ansatzweise in Betracht kommen?

Zitat:
§ 36 Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.


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Antwort #17 - 10.04.2008 um 12:47:31
 
Bei den ganzen Vorschriften kann man etwa ins schleudern kommen...
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Antwort #18 - 10.04.2008 um 12:52:41
 
naitsabes schrieb am 10.04.2008 um 12:10:24:
Alternativ gibts da noch den von Muleta erwähnten 25 V


Der ist IMHO keine "Alternative" - der könnte nur erteilt werden, wenn der/die Betreffende sich bereits in Deutschland aufhielte aber ausreisepflichtig wäre (Duldungsstatus) - das ist aber hier ja wohl eindeutig nicht die Situation, von der auszugehen wäre.

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Antwort #19 - 10.04.2008 um 13:15:44
 
Naja, dann bleibt ja wirklich nur der 32 III mit einer Ausnahme vom Regelerteilungsgrund. Bin da grad am schreiben.
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Antwort #20 - 10.04.2008 um 14:19:40
 
schweitzer schrieb am 10.04.2008 um 12:52:41:
Der ist IMHO keine "Alternative" - der könnte nur erteilt werden, wenn der/die Betreffende sich bereits in Deutschland aufhielte aber ausreisepflichtig wäre (Duldungsstatus) - das ist aber hier ja wohl eindeutig nicht die Situation, von der auszugehen wäre.


ich hatte das:

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
Nach dem die polnische Tochter hier nun zur 1. und derzeit zur 2. Klasse geht, in Polen war Sie noch gar nicht in der Schule, also ca 1,5 Jahre nachdem die Tochter hier gemeldet ist, kommt ein Schreiben von der Ausländerbehörde,


eigentlich so verstanden.

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Antwort #21 - 10.04.2008 um 17:38:19
 
Also ich hab jetzt was geschrieben, mal gucken was die Ausländerbehörde draus macht. Die werden ja schon wissen was wie erteilt werden sollte.
Ich halte euch auf dem laufendem.
Grüße
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Antwort #22 - 07.08.2008 um 18:57:55
 
Also die Sache zieht sich bis jetzt.

Zwischenzeitlich wurden die Schulzeugnisse angefordert, welche sehr gut sind. Die Schule hat auch nochmal eine positive Beurteilung für die AHB gechrieben.

Ich hatte die Anforderung der Zeugnisse eigentlich als positives Signal gewertet, denn warum sollte die AHB Zeugnisse anfordern wenn trotz etwaiger positiver Prüfung (bzgl. Intergration und Deutschkenntnissen des Kindes) eine Ablehnung erfolgen sollte.

Nun wurde heute mit dem Sachbearbeiter telefoniert, welcher meinte, dass er noch ein Gerichtsurteil in einem ähnlichem Verfahren abwarten möchte und dann erst entcheiden würde. Es gehe aber in Richtung Ablehnung.

Die Sache zieht sich ja nun schon Ewig und drei Tage.

Sollte man jetzt am besten abwarten und hoffen, dass das andere Gerichtsverfahren doch positiv ausgeht? Das wäre natürlich weiterhin keien Garantie dafür, dass über diese Angelegenheit auch positiv beschieden wird.

Meiner Meinung wäre wohl am besten, die AHB nun unter Fristsetzung und Androhung einer Untätigkeitsklage aufzufordern einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen - wie auch immer darin entschieden werden mag. Wenn der Bescheid negativ ist, muss eben Widerspruch erhoben und danach geklagt werden.

Ansonsten kann sich die Angelegenheit ja noch weitaus länger ziehen, wenn erst andere Gerichtsverfahren abgewartet werden.

Oder ist es vieleicht ein Vorteil wenn die AHB sich so lange Zeit läßt mit einer Entscheidung? Schließlich geht das Kind nach den Sommerferien mittlerweile in die dritte Klasse.

Paragraphen hin, Anwendungsvorschriften her, ich kann mir eigentlich schlecht vorstellen, dass ein 9 jähriges Kind keinen Aufenthaltstitel bekommen soll, nachdem es hier schon 2 volle Schuljahre zur Schule gegangen ist. Dann hätte die AHB den Antrag vor 2 Jahren ablehnen sollen.

Was meint ihr?

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Antwort #23 - 08.08.2008 um 05:17:43
 
naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
..., dass der Tochter keine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht erteilt werden kann,...


Diese Formulierung klingt irgendwie nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes... sonst hätte doch die ALA formuliert, "dass der Tochter derzeit kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann".

Zudem frage ich mich, ob ich grad auf dem Schlauch stehe (wahrscheinlich tue ich das), aber sind Polen nicht freizügigkeitsberechtigt? Laut Infos auf der Seite des BMI www.zuwanderung.de gilt folgendes: "Das Freizügigkeitsrecht für die neuen Unionsbürger aus Polen, Tschechien, Slowakei, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Ungarn sowie für die aus den am 01.07.2007 beigetretenen Ländern Bulgarien und Rumänien wird für eine Übergangszeit lediglich hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt eingeschränkt."

Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Neunjährige jetzt arbeiten möchte, sollte sie also Freizügigkeit genießen. Allerdings muss sie dafür über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Leider hab ich nichts gefunden, was passiert, wenn ein Unionsbürger seinen LU nicht (mehr) sichern kann. Dazu kann vielleicht jemand aus einer ABH mehr sagen, denn meine berufliche Erfahrung beschränkt sich zu 99 Prozent auf Nicht-EU-Bürger...
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Antwort #24 - 08.08.2008 um 08:26:34
 
naitsabes schrieb am 07.08.2008 um 18:57:55:
Meiner Meinung wäre wohl am besten, die AHB nun unter Fristsetzung und Androhung einer Untätigkeitsklage aufzufordern einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen - wie auch immer darin entschieden werden mag. Wenn der Bescheid negativ ist, muss eben Widerspruch erhoben und danach geklagt werden.


Soweit ich den Sachverhalt verstanden habe, lebt das Kind in Deutschland und geht hier zur Schule. Somit verlierst du nichts, wenn du abwartest. Ich denke, die Zeit läuft eher für das Kind, weil die Härte, dass man es nach Jahren des Schulbesuchs und dem Leben in Deutschland, in die Heimat schickt, immer größer wird.

Hatten wir in der Vergangenheit nicht darüber gesprochen (allerdings Drittstaatler), dass es unzumutbar ist, Geschwisterkinder nur aufgrund fehlenden LUs zu trennen, weil es der Mutter aufgrund eines deutschen Kindes nicht zumutbar ist, wieder zurück in die Heimat zu gehen und ihr ausländisches Kind zu versorgen?

Da EUlen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Drittstaatler, wäre hier m. M. nach auch eine besondere Härte zu sehen wie sie in § 32 Abs. 4 AufenthG beschrieben ist.

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Antwort #25 - 08.08.2008 um 22:59:10
 
Also im Prinzip sehe ich es ja auch so, dass die Härte mit der Zeit größer wird. Aber macht es noch einen Unterschied ob ein Kind nun im 3. oder im 4. Schuljahr ist?

Fakt ist, der deutsche Familienvater befindet ich in einer Umschuilung / Fortbildung, die polnische Mutter kümmert ich um ein 9jähriges polnisches Kind und um ein deutsches Baby, welches noch gestillt wird.

Die Familie ist auf Sozialleistungen angewiesen, welche für die 9jährige aufgrund fehlendem Aufenthaltstitel momentan nicht gewährt werden. Bisher gings noch, der weitere Aufenthalt der 9 jährigen in Deutschland ist mangels LU aber nicht möglich, Sie muss also nach Polen zurück wo  der polnische Staat für Ihren LU aufkommen würde. Die Mutter muss mit, da dort sonst niemand ist der sich länger um die 9 jährige  kümmern kann.

1. Frage:
Soll die Mutter mit oder ohne das deutsche Baby nach Polen fahren, um dort für Ihre Tochter zu sorgen?

Da der Vater eine Umschulung macht (keine Zeit sich ganztags um ein kleines Baby zu kümmern) und das Baby auch noch gestillt wird, muss es die Mutter mitnehmen.

Daraus ergibt sich die
2. Frage:
Wer kommt für den LU des deutschen Babys in Polen auf?
Bekommen im Ausland lebende Deutsche auch dort Sozialleistungen aus Deutschland oder muss dies bei den polnischen Behörden beantragt werden?

Falls letzteres der Fall sein sollte, gibt es dort ähnliche Vorschriften zum Familiennachzug, nach denen der LU des Kindes gesichert sein muss um einen Aufenthaltstitel zu bekommen?

Aber die Familie hat kein Geld für einen polnischen Anwalt welcher der AHB dort dann seitenlange Begründungen Schreiben könnte, warum dass deutsche Baby doch einen polnichen Aufenthaltstitel bekommen sollte.

Hmm, nach reichlich Überlegung habe ich mich entschieden nicht mal eben polnisch zu lernen und mich dort in die Gesetze einzuarbeiten um dann die polnische AHB zu verklagen.

Ich bleibe doch lieber hier bei meinem Pappenheimer - welcher im Übrigen diesen Sommer schon 2 mal im Urlaub war während die Akte da so vor sich hinstaubt- und setzte eine Frist zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Becheids mit gleichzeitiger Androhung einer Untätigkeitsklage. 

Falls der Bescheid negativ ausfallen sollte, wird eben Klage eingereicht. Ich bekomme kein Geld hierfür, soll der Richter dem Sachbearbeiter dann doch gewisse Dinge (hier kann sich jeder seine eigenen Sachen denken, ich hab da so meine Vorstellung welche ich besser nicht veröffentliche) erklären.

Falls noch jemand Vorschläge hat, immer her damit, bin über jeden Kommentar dankbar.
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Antwort #26 - 09.08.2008 um 00:29:18
 
naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Soll die Mutter mit oder ohne das deutsche Baby nach Polen fahren, um dort für Ihre Tochter zu sorgen?

Diese Frage hast du dir ja schon selber beantwortet.

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Wer kommt für den LU des deutschen Babys in Polen auf?  

Ob der polnische Staat dafür aufkommt, müßte bei der polnischen Behörde geklärt werden.

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Bekommen im Ausland lebende Deutsche auch dort Sozialleistungen aus Deutschland  

Nein!
naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
muss dies bei den polnischen Behörden beantragt werden?

JA!

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Aber die Familie hat kein Geld für einen polnischen Anwalt welcher der AHB dort dann seitenlange Begründungen Schreiben könnte, warum dass deutsche Baby doch einen polnichen Aufenthaltstitel bekommen sollte.

Vielleicht gibt es in Polen so etwas wie PKH.

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Ich bekomme kein Geld hierfür,

... evtl. aber PKH.

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Antwort #27 - 09.08.2008 um 01:45:07
 
So, mich würde jetzt schon interessieren, kann Deutschland eine 9-jährige ausweisen? Lassen das die Gesetze überhaupt zu?

Was kann einem binationalen Ehepaar mit gültigen AT passieren, wenn sie sich weigern das Kind ausreisen zu lassen?

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Antwort #28 - 09.08.2008 um 08:30:59
 
@ Ryka

Der Familie geht scheinbar im Moment schlichtweg das Geld aus, das Kind zu versorgen, weil es keine öffentlichen Leistungen für das Kind bekommt. Deshalb wird darüber nachgedacht, dass die Mutter zurück nach Polen mit beiden Kindern geht.

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Antwort #29 - 09.08.2008 um 10:33:03
 
@ Trixie,

Der TS überlegt doch nicht aus freien Stücken seine Familie nach Polen zu schicken, sondern, weil die ABH sagt dem 9-jährige Kind steht kein AT zu, ist also illegal in Deutschland.

Würde die Familie also nichts tun, würde dann das Kind abgeschoben werden? Und wenn ja, wohin? In ein Heim?

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Antwort #30 - 09.08.2008 um 11:56:19
 
ryka schrieb am 09.08.2008 um 10:33:03:
weil die ABH sagt dem 9-jährige Kind steht kein AT zu, ist also illegal in Deutschland.  


Im Moment ist über die Sache noch gar nicht entschieden, also gibt es noch kein illegal in Deutschland lebendes Kind.

ryka schrieb am 09.08.2008 um 10:33:03:
Der TS überlegt doch nicht aus freien Stücken seine Familie nach Polen zu schicken,

Doch, da...
naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
der weitere Aufenthalt der 9 jährigen in Deutschland ist mangels LU aber nicht möglich,


ryka schrieb am 09.08.2008 um 10:33:03:
Würde die Familie also nichts tun, würde dann das Kind abgeschoben werden?

Sicherlich erfolgt keine Abschiebung; man kann das Kind nicht von der Mutter und seinem Bruder/Schwester trennen. Wenn das Kind keinen "normalen AT" erhält, dann sicherlich aus huminitären Gründen.

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Antwort #31 - 09.08.2008 um 12:31:18
 
Sorry Leute.

Nachdem wir nun die ganze Zeit auf eine Reaktion der AHB warten und ich über das Verhalten des Sachbearbeiters der AHB sauer bin (seine persönliche Art und Weise) habe ich versucht die Situation in Ihrer ganzen Zynik darzustellen.

Der deutsche Famileinvater steht 5 Monate vor Abschluss des theoretischen Teils seiner Weiterbildung zum technischen Produktdesigner, danach beginnt der praktische Teil in der Flugzeugindustrie. Die Leute haben jetzt schon Jobangebote für die Zeit nach Beendigung der Weiterbildung. Er wäre ein Idiot, wenn er auch nur kurz darüber nachdenken würde jetzt nach Polen auszuwandern.

Das seine polnische Frau mit den beiden Kindern allein nach Polen geht kommt auch gar nicht in Frage und steht genausowenig zur Debatte, wie dass seine Frau nur mit dem polnischen Kind nach Polen geht und das deutsche Baby mit dem Vater hier bleibt.

Wie ich sehr überspitzt versucht habe darzustellen und was Trixie auch noch bestätigt hat, ist es auch gar nicht möglich dass der deutsche Teil der Familie mit nach Polen geht, weil deren LU dort nicht gesichert wäre. Dann hätten wir den selben Sachverhalt, halt nur in Polen. Wahrscheinlich müsste sich der Vater dort auch noch vorhalten lassen, dass er selber Schuld sei, weil er seine Weiterbildung kurz vor Schluss abgebrochen hat und so später auf einen gut dotierten, sicheren Job verzichtet hat.

Das 9-jährige Kind kann auch nicht ausgewiesen werden (wie soll das gehen?), Sie bekommt  ohne Aufenthaltstitel aber halt keine Sozialleistungen zur Sicherung Ihres LU. Die Familie soll halt gucken, wie diese zurecht kommt.

Wenn ich hier nun einige durch meine zynische Schreibweise auf Abwege gebracht habe, tut es mir leid. Es fällt aber teilweise doch schwer sachlich zu bleiben. Hierzu eine kurze Chronologie:

- Die polnische jetzt 9 jährigeTochter ist seit dem 25.09.2006 in Deutchland gemeldet und bekam auch seit dem Sozialleistungen.
- Mit Schreiben vom 18.02.2008 wurde von der AHB erstmals mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinchaftliche Aufenthaltsrecht gemäß FreizügG nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde der AHB geschrieben, dass das AufenthaltG angewendet werden muss und mit Schreiben vom 27.03.2008 nochmals dringlich um eine Stellungnahme bis zum 04.04.2008 gebeten.
- Mit Schreiben datiert vom 25.03.2008, Poststempel Anfang April, wurde von der AHB mitgeteilt, das ein von der Regel abweichender Sachverhalt gemäß AufenthaltG nicht festzustellen sei, da der Mutter ausfgrund des Alters der Tochter (gemeint ist offensichtlcih die 9 jährige) eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich zumutbar ist.
- Mit Schreiben vom 09.04.2008 wurde gegenüber der AHB ausführlich begründet, warum in diesem Fall wegen grober Unverhältnismäßigkeit vom Regelerteilungsgrund abgewichen werden muss.
- Mit Schreiben vom 09.05.2008 wurde die AHB mit Fristsetzung zum 23.05.2008 um Stellungnahme bzgl. des Schreibens vom 09.04.2008 gebeten.
- Mit Schreiben vom 23.05.2008 teilte die AHB per Fax mit, dass eine abschließende Entcheidung noch nicht getroffen werden konnte.
- Mit Schreiben vom 09.06.2008 wurden von der AHB dann Zeugnisse und andere Unterlagen angefordert, was als positives Signal gewertet wurde, und welche mit Schreiben vom 12.06.2006 übermittelt wurden.
- Ende Juni wurde telefonisch nachgefragt wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, woraufhin mitgeteilt wurde, dass es noch 2-3 Wochen dauern würde.
- Danach wurde wieder telefonisch nachgefragt, der Sachbearbeiter befand sich allerdings 2x im Urlaub und war erst am 06.08.2008 wieder erreichbar.
- Am 06.08.2008 teilte er dann auf telefoniche Nachfrage mit, dass vor Entscheidung erst ein Gerichtsverfahren in einem ähnlichem Fall abgewartet werden würde. Er tendiere aber zu einer Ablehnung.

Nun ja, ich hoffe es ist verständlich das ich etwas sauer bin.
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Antwort #32 - 09.08.2008 um 12:43:01
 
trixie schrieb am 09.08.2008 um 11:56:19:
Sicherlich erfolgt keine Abschiebung; man kann das Kind nicht von der Mutter und seinem Bruder/Schwester trennen. Wenn das Kind keinen "normalen AT" erhält, dann sicherlich aus huminitären Gründen.


Momentan tendiert der Sachbearbeiter dazu, dass das Kind gar keinen AT erhält, weder einen normalen noch aus humanitären oder sonst irgendwelchen Gründen.

Deswegen bin ich ja so zynisch geworden, weil es für den Sachbearbeiter offenichtlcih kein Problem ist, ein 9 jähriges Kind welches in Polen noch nie in der Schule war von der neugeborenen Schwester zu trennen und allein nach Polen zu schicken.
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Antwort #33 - 09.08.2008 um 16:58:30
 
Hallo, ich kann die Verärgerung sehr gut nachvollziehen.

Es gibt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, die genau diesen Fall betrifft: 2 M 17.08 v. 9.5.2008, hier nachzulesen.  Das Ganze wurde auch hier im Board schon diskutiert: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216732813/ .

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Klage des minderjährigen ledigen drittstaatsangehörigen Kindes einer Drittstaatsangehörigen, die sich als Ehefrau eines Deutschen und Mutter eines deutschen Kindes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat auch dann die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Nach summarischer Prüfung erscheint es wahrscheinlich, dass in dieser Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Regelausnahmefall von § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
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Antwort #34 - 11.08.2008 um 13:33:16
 
Zitat:
Am 06.08.2008 teilte er dann auf telefoniche Nachfrage mit, dass vor Entscheidung erst ein Gerichtsverfahren in einem ähnlichem Fall abgewartet werden würde. Er tendiere aber zu einer Ablehnung.


Zitat:
Es gibt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg

Die allerdings "nur" die PKH betrifft.

Vlt ist das Verfahren für das die PKH bewilligt wurde, genau jenes auf das der SB wartet?
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Antwort #35 - 11.08.2008 um 15:38:55
 
Vielen Dank für den Link zu dem Urteil. Bisher hatte ich nur wegen der besonderen Härte gegenüber dem Kind argumentiert.

inge schrieb am 11.08.2008 um 13:33:16:
Zitat:
Es gibt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg

Die allerdings "nur" die PKH betrifft.


Mit dem Beschluss werden aber schon die grundsätzlichen Möglichkeiten zur Abweichung von der Regelerteilungsvorassetzung des §5 Abs. 1 Satz 1 (gesicherter LU) aus verfassungsrechtlicher Sicht weitestgehend geklärt.

Das Gericht der Hauptsache wird kaum von den grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen im Beschluss des OVG B-B abweichen können - mit welcher Argumentation auch?

Im Hauptverfahren werden letztendlich nur noch die tatsächlichen, individuellen Umstände (Vorstrafen des Ehemannes etc..) geprüft werden. Und selbst da hat das OVG ja schon vorgegriffen und argumentiert, dass der Aufenthalt der Ehefrau ja nicht an die Ehe gebunden ist.

inge schrieb am 11.08.2008 um 13:33:16:
Vlt ist das Verfahren für das die PKH bewilligt wurde, genau jenes auf das der SB wartet?  


Mag sein, aber ich habe der AHB schon geschrieben, dass jeder Fall individuell zu prüfen ist, was ja auch durch den genannten  Beschluss bestätigt wird. Wenn das Hauptsache Gericht aus irgendwelchen Gründen nun entscheidet das die dominikanischen Kinder bei der Oma besser aufgehoben sind, hat dies ja nichts mit unserem Fall hier zu tun. Die Grundsätze bleiben aber bestehen.

Danke Leute, ich habe wieder gute Laune. Das wird ein schöner Brief..  Zwinkernd
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Antwort #36 - 11.08.2008 um 16:14:25
 
Zitat:
Das Gericht der Hauptsache wird kaum von den grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen im Beschluss des OVG B-B abweichen können - mit welcher Argumentation auch?

Weil der zuständige Rchter zB sagen könnte: "Der Argumentation des OVG vermag sich dieses Gericht nicht anzuschließen"
(So'n Fall hatten wir vor einiger Zeit diskutiert. VG sagt "Hü", OVG sagt "müsste eigentlich hott sein -> back" und VG sagt "mag sein. Ich seh aber trotzdem hü!")
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Antwort #37 - 12.08.2008 um 00:10:52
 
inge schrieb am 11.08.2008 um 16:14:25:
Weil der zuständige Rchter zB sagen könnte: "Der Argumentation des OVG vermag sich dieses Gericht nicht anzuschließen"

Eher unwahrscheinlich, weil das Mehrarbeit für das VG bedeuten würde und ohnehin die Sache am Ende wieder beim OVG landen würde, wo aller Wahrscheinlichkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan gemäß derselbe Senat zuständig wäre wie für den PKH-Beschluss. Im übrigen nähme eine entgegenstehende VG-Entscheidung der Entscheidung des höheren OVG auch nichts von ihrer Autorität.
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Antwort #38 - 12.08.2008 um 19:41:17
 
Also jetzt hat die AHB doch ziemlich schnell auf mein Schreiben vom Wochenende reagiert und einen auf 18 Monate befristeten Aufenthaltstitel nach §25 Abs. 5 (in Verbindung mit §5 Abs. 3) des Aufenthaltsgestezes vorgeschlagen.

Es wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherung des LU nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erneut geprüft werden wird und dann bei weiterem Bezug von öffentlichen Mitteln nicht automatisch mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels gerechnet werden kann.

Sollten keine öffentlichen Leistungen mehr bezogen werden, bestünde darüber hinaus die Möglichkeit eine Freizügigkeitsbescheinigung für die Antragstellerin (also die 9 jährige Tochter), wie auch die Mutter, zu beantragen.

Jetzt bin ich natürlich erstmal froh das überhaupt etwas klappt, aber ich komme mir schon ein bißchen vor wie auf einem Bazar, nur das hier um § gefeilscht wird und nicht um Waren, man aber genauso abgezockt werden kann.

Kann man das so akzeptieren oder begeht man da einen Fehler? Ich bin etwas verwirrt und deswegen vorsichtig, nicht das dem Kind jetzt irgendetwas verbaut wird.

In §25 Abs. 5 steht was von "vollzierhbar ausreisepflichtig" und "Baschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt".

Außerdem wird dort auf §11 Abs. 1 verwiesen, wo etwas von "ausgeweisen, abgeschoben und nicht erneut einreisen sowie Kriegsverbrechen" etc.. steht.

Und in §5 Abs. 3, welcher ja im Vorschlag der AHB in Verbindung zu §25 Abs. 5 stehen soll, wird gar nicht auf §25 Abs. 5 Bezug genommen.

Weiterhin muss der Mutter gar keien Freizügigkeitsbescheinigung mehr erteilt werden, Sie hat sowieso Ihren eigenen Aufenthaltstitel wegen der Ehe.

Bin ich nun verwirrt oder der Mann bei der AHB?

Ich würde es gerne akzeptieren, um das Theater zu beenden und weil der Vatert in 18 Monaten nach der Weiterbildung dann höchstwahrscheinlich sowieso einen Job hat.

Vorher würde ich aber gerne einige Meinungen hören.

Danke.
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Antwort #39 - 12.08.2008 um 20:15:53
 
naitsabes schrieb am 12.08.2008 um 19:41:17:
Bin ich nun verwirrt oder der Mann bei der AHB?

Du.
Er versucht nur krampfhaft AufenthG und 6 GG irgendwie zusammenzubringen, ohne dass es allzu doll knallt.

Persönlich würde ich mich momentan mit der 25.5 zufrieden geben, da ja in Zukunft LU kein Problem sein wird. Dann bekommt die Mutter ne FZB inkl. Tochter und das Thema ist durch.

Man könnte natürlich auch auf 28 klagen. Aber ob das in dieser Konstellation jetzt Sinn macht?
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Antwort #40 - 13.08.2008 um 15:27:47
 
inge schrieb am 12.08.2008 um 20:15:53:
Man könnte natürlich auch auf 28 klagen. Aber ob das in dieser Konstellation jetzt Sinn macht?


Naja, im Endeffekt kommt es mir darauf an, dass das Kind nen Aufenthaltstitel bekommt, welcher § dahinter steht ist mir erstmal egal.

Wenn der LU in 18 Monaten wider Erwarten doch nicht gesichert sein sollte, geht das ganze halt von vorne los.

§25 Abs. 5 scheint mir aber so gar nicht zum Sachverhalt zu passen. Wenns dem Sachbearbeiter nun nur darum geht, die Gesetzte irgendwie ohne das es "knallt" unter einen Hut zu bringen, dann ists ok. Ich hab bei durchlesen des §25 halt nur zuerst gedacht, dass da ein Trick hinter stecken könnte.  Vieleicht bin ich durch die ganze Sache auch nur etwas paranoid geworden...  hä?

Ich werde das dann akzeptieren und die Familie morgen zur AHB schicken.

Jetzt ergibt sich aber eine neue wichtige Frage.

Gilt der Aufenthaltstitel dann rückwirkend oder erst ab morgen?
Schließlich wurden schon eine Zeit lang Gelder für das Kind bezogen, bis die AHB dem Jobcenter Anfang des Jahres mitteilte, dass wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Wenn der Aufenthaltstitel erst ab jetzt gelten sollte, könnte das Jobcenter ja evtl. eine Rückzahlung fordern.
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Antwort #41 - 13.08.2008 um 15:40:16
 
Zitat:
Wenn der Aufenthaltstitel erst ab jetzt gelten sollte

Was hatte sie bislang? FB, Duldung, ... ?
Die AE gilt ab Erteilung.

Bzgl Kohle von Vater Staat würde ich ggfs aber noch mal beim Jobcenter nachfragen. Bin mir nicht sicher, aber 25.5 könnte AsylVfG bedeuten. Da sind dann die Leistungen anders. Aber da hab ich echt keine Ahnung von.

Zitat:
§25 Abs. 5

Heißt: Müsste theoretisch gehen, aber auf absehbare Zeit ist das praktisch unmöglich.
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Antwort #42 - 13.08.2008 um 15:55:18
 
naitsabes schrieb am 13.08.2008 um 15:27:47:
Wenn der Aufenthaltstitel erst ab jetzt gelten sollte, könnte das Jobcenter ja evtl. eine Rückzahlung fordern.

Ob dem Kind staatliche Gelder zustehen, dürfte zum einen am AT der Vergangenheit liegen und zum anderen müßte seinerzeit auch ein entprechender Änderungsbescheid des Jobcenters/ARGE ergangen sein. Sollte dagegen nicht Widerspruch eingelegt worden sein, dürfte er mittlerweile rechtskräftig sein.

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Antwort #43 - 13.08.2008 um 15:58:06
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 15:40:16:
Was hatte sie bislang? FB, Duldung, ... ?
Die AE gilt ab Erteilung.


Gar nix, nur Antrag gestellt.

inge schrieb am 13.08.2008 um 15:40:16:
Bzgl Kohle von Vater Staat würde ich ggfs aber noch mal beim Jobcenter nachfragen. Bin mir nicht sicher, aber 25.5 könnte AsylVfG bedeuten. Da sind dann die Leistungen anders. Aber da hab ich echt keine Ahnung von.


Da fängts ja schon an...

inge schrieb am 13.08.2008 um 15:40:16:
Heißt: Müsste theoretisch gehen, aber auf absehbare Zeit ist das praktisch unmöglich.  


Was meinst du damit genau?
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Antwort #44 - 13.08.2008 um 16:02:55
 
Zitat:
Was meinst du damit genau?

Kurzübersetzung des Gesetzestextes.
25.5 ist für Leute, die theoretisch abgeschoben werden müssten. Wenn das längere Zeit nicht geht (zB minderj. Kind) gibt's halt keine Duldung sondern ne AE nach 25.5.
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Antwort #45 - 13.08.2008 um 16:05:54
 
naitsabes schrieb am 13.08.2008 um 15:58:06:
Was hatte sie bislang? FB, Duldung, ... ?
Die AE gilt ab Erteilung.

Gar nix, nur Antrag gestellt.

Dann wäre ja das Kind bis zu einer Entscheidung freizügigkeitsberechtigt gewesen und das schon seit dem es in Deutschland lebt.

Hat die ARGE in der Vergangenheit keinen Nachweis über einen AT des Kindes verlangt?

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Antwort #46 - 14.08.2008 um 03:57:02
 
trixie schrieb am 13.08.2008 um 16:05:54:
Hat die ARGE in der Vergangenheit keinen Nachweis über einen AT des Kindes verlangt?


Nein, Sie wurde angemeldet und bei der ARGE wurde Bescheid gesagt das ein Aufenthaltsantrag gestellt wurde. Der Sachbearbeiter ging ja davon aus, dass das Kind selbstverständlich einen Aufenthatstitel bekommt. Da gab es erst Probleme, nachdem die AHB bei der ARGE Bescheid gesagt hat, dass beabsichtigt ist keinen Aufenthalt zu erteilen. Dann gabs da aber richtig Probleme und die wollten das Geld schon zurück. Ich hab denen dann geschrieben, dass doch erstmal auf die Entscheidung der AHB gewartet werden sollte. Machen die nu auch, seit dem bekommt das Kind aber nix.

Jetzt ist natürlich die Frage ob die das zurück haben wollen. Aber eigentlich ist es ja nicht Schuld der Familie das die AHB so lange gebraucht hat. Das verstehe ich an der ganzen Sache sowieso nicht, das Kind ist immerhin seit Ende 2006 hier und dann kommt Anfang 2007 ein Bief das beabsichtigt ist, keine Freizügigkeitsbescheinigung zu erteilen. Vieleicht ist die AKte da ja mal zeitweise verschwunden oder so, keine Ahnung...
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Antwort #47 - 14.08.2008 um 08:09:24
 
Zitat:
Vieleicht ist die AKte da ja mal zeitweise verschwunden oder so, keine Ahnung...

Aus besonderen Gründen kann das Bestehen oder nicht Bestehen der Freizügigkeit überprüft werden.
Einreise ... Vermutung: freizügig
Aufenthalt > 3 Monate und Bezug von ALG2 -> nach Meldung (?) durch die ARGE "Überprüfung" ob FZ vorliegt.
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Antwort #48 - 14.08.2008 um 08:21:29
 
naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 03:57:02:
Dann gabs da aber richtig Probleme und die wollten das Geld schon zurück.  

Wenn die ARGE einen Rückforderungsbescheid erlassen hat, du dann Widerspruch eingelegt hast (nehme mal an, dass dein Schreiben als solches gewertet wird), dann muss die ARGE entweder diesem zustimmen und den Rückforderungsbescheid zurücknehmen oder dem Widerspruch widersprechen. Dann wäre nur noch ein Klageverfahren denkbar. Der Kostenfaktor für dieses Klageverfahren aufgrund von PKH Anspruch dürfte für dich nebensächlich sein.

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Antwort #49 - 14.08.2008 um 12:27:09
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 08:09:24:
Aus besonderen Gründen kann das Bestehen oder nicht Bestehen der Freizügigkeit überprüft werden.
Einreise ... Vermutung: freizügig
Aufenthalt > 3 Monate und Bezug von ALG2 -> nach Meldung (?) durch die ARGE "Überprüfung" ob FZ vorliegt. 


Also die ARGE hat das nicht überprüft, sondern die AHB hat der ARGE zeitgleich mit dem Schreiben an uns von alleine mitgeteilt, dass beabsichtigt ist keinen Aufenthaltstitel zu erteilen. Erst danach hat die ARGE Stress gemacht.

trixie schrieb am 14.08.2008 um 08:21:29:
Wenn die ARGE einen Rückforderungsbescheid erlassen hat, du dann Widerspruch eingelegt hast (nehme mal an, dass dein Schreiben als solches gewertet wird), dann muss die ARGE entweder diesem zustimmen und den Rückforderungsbescheid zurücknehmen oder dem Widerspruch widersprechen.


Die ARGE hat noch keinen Rückforderungsbescheid erlassen, sondern erst eine Stellungnahme der Bedarfsgemeinschaft eingeholt, da beabsichtigt sei die zuviel gezahlten Beträge aufzurechnen.

Daraufhin habe ich geschrieben, dass man erstmal das Verfahren bei der AHB abwarten solle und sich selber und anderen nicht unnötig das Leben schwer machen sollte. Ansonsten würde umgehend eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Daraufhin war erstmal Ruihe, da doch klar ist das einer Familie mit 2 Kindern, welche derzeit nur Geld für ein Kind erhält, nicht auch noch 30% der Bezüge abgezogen werden können 

trixie schrieb am 14.08.2008 um 08:21:29:
Dann wäre nur noch ein Klageverfahren denkbar.


Das ist der Punkt, ich will die Sache ohne weiteren großen Aufwand beenden und nicht sämtliche Behörden verklagen. Deswegen wäre jetzt ein Aufenthaltstitel von Vorteil, mit dem alles geklärt wird.

Der Vater sitzt nun seit 4 Stunden in der AHB und wartet bis seine Nummer aufgerufen wird. Ich hoffe mal nicht das gleich von ihm verlangt wird zu unterschreiben, dass er sich mit § 25 zufrieden gibt und auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. Sowas gibts doch nicht, oder?
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Antwort #50 - 14.08.2008 um 12:38:16
 
naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 12:27:09:
Der Vater sitzt nun seit 4 Stunden in der AHB und wartet bis seine Nummer aufgerufen wird. Ich hoffe mal nicht das gleich von ihm verlangt wird zu unterschreiben, dass er sich mit § 25 zufrieden gibt und auf alle weiteren Ansprüche verzichtet.

Ansprüche auf was?

Bei der ABH wird es sicherlich nicht nach Ansprüchen ggü. der ARGE auf etwas verzichten müssen. Allerdings wäre es VORHER bei der ARGE abzuklären, ob sich bei § 25 negative Auswirkuungen auf ALG II ergeben.

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Antwort #51 - 14.08.2008 um 13:06:42
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 12:38:16:
Ansprüche auf was?

Bei der ABH wird es sicherlich nicht nach Ansprüchen ggü. der ARGE auf etwas verzichten müssen. Allerdings wäre es VORHER bei der ARGE abzuklären, ob sich bei § 25 negative Auswirkuungen auf ALG II ergeben.


Ähm, nicht Ansprüche gegen die ARGE, ich dachte da eher daran, dass die AHB evtl. sagt, Sie bekommen jetzt §25 unter der Bedinung, dass Sie darauf verzichten auf etwas anderes, zum Beispiel §32 Abs. 4, zu klagen.

Wenn nun ohne irgendwelche Bedinungen §25 erteilt werden sollte, dann muss man halt gucken ob es der ARGE reicht. Ich will bei der ARGE nun durch vorherige Nachfrage auch nicht die Hühner scheu machen.

Falls es der ARGE nicht reicht, muss eben bei der AHB eine anderer Titel beantragt werden. Und genau diese Möglichkeit, soll jetzt durch Erteilung nach § 25 nicht ausgeschlossen werden.

Ich weiß ja nicht ob die AHB solche Bedinungen stellen kann. Wir sind mittlerweile etwas vorsichtig, man will nichts falsch machen...
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Antwort #52 - 14.08.2008 um 13:16:57
 
naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 13:06:42:
Sie bekommen jetzt §25 unter der Bedinung, dass Sie darauf verzichten auf etwas anderes, zum Beispiel §32 Abs. 4, zu klagen.

Grundsätzlich kann man gegen jede Entscheidung, die man so nicht akzeptiert, rechtliche Schritte einleiten. Dieses Recht kann einem die ABH nicht nehmen.

naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 13:06:42:
Ich will bei der ARGE nun durch vorherige Nachfrage auch nicht die Hühner scheu machen.  

Wieso? Die Hühner sind doch schon am Herumlaufen. Hier geht es doch nur um eine Auskunft.

naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 13:06:42:
Falls es der ARGE nicht reicht, muss eben bei der AHB eine anderer Titel beantragt werden.  

Nur dann steht der Titel erst einmal fest und ein langwieriger Klageweg kann bevorstehen.
Außerdem erteilt die ABH nicht eine AE, die der ARGE passt, sondern den sie für richtig hält. Zwinkernd

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Antwort #53 - 14.08.2008 um 15:27:40
 
Naja, wie auch immer. Der Vater ist gerade mit der AE nach §25 da raus - er war um 8:00 Uhr morgens da - und faxt diese jetzt der ARGE. Ich halte euch auf dem laufendem...

Danke für die Hilfe.
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