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FZF-AE: Befristung auf 1 Jahr (Gelesen: 2.651 mal)
Eduard
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18.11.2007 um 12:16:08
 
Hallo,

meiner Frau wurde nach unserer Heirat eine AE gemäß §28 (1) Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, und zwar zunächst nur für 1 Jahr. Dabei hat die Sachbearbeiterin etwas gemurmelt von "machen wir immer so", deswegen habe ich mir weiter keine Gedanken gemacht.

Nun habe ich aber mittlerweile hier im Forum gelesen (VAH des BMI):

"Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe)."

Was soll ich nun davon halten? Hätten wir uns damals wehren sollen und eine Befristung auf 3 Jahre verlangen? Oder kann es sein, daß die Sachbearbeiterin unsere Ehe aus irgendeinem Grund nicht für "koscher" hielt?

LU ist gesichert, Scheinehe liegt nicht vor, einziger "Makel" ist, dass die Eheschließung in Dänemark stattfand. Allerdings: Ohne die kurzfristig angesetzte Heirat hätte die ABH nur 2 Monate später eine AE nach §28 (1) Satz 1 Nr. 3 ausgestellt  Smiley - und die entsprechenden Nachweise (vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung etc.) lagen auch schon in der Akte.

Eduard
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maki
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Antwort #1 - 18.11.2007 um 12:38:50
 
Die VAH des BMI sind nicht bindend und dazu auch noch veraltet.

Die AE 1 für ein Jahr ist rechtlich vollkommen, wenn auch für die betroffenen etwas unpraktisch.

Ich würde das nicht als Zeichen für einen Verdacht werten, dass macht man wirklich so mittlerweile, zumindest in vielen Bundesländern.

Gruß,

maki
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Eduard
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Antwort #2 - 18.11.2007 um 18:11:18
 
Danke!

Nur mal interessehalber, wäre bei einer AE nach §28 (1) Satz 1 Nr. 3 anders verfahren worden? Und macht das nächstes Jahr bei der Verlängerung irgend einen Unterschied, ob man eine AE aufgrund Nr. 1 (Ehe mit Deutschem) oder Nr. 3 (Personensorge für deutsches Kind) beantragt?

Eduard
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Einbeck
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Antwort #3 - 18.11.2007 um 18:21:25
 
Eduard schrieb am 18.11.2007 um 18:11:18:
Verlängerung irgend einen Unterschied, ob man eine AE aufgrund Nr. 1 (Ehe mit Deutschem) oder Nr. 3 (Personensorge für deutsches Kind) beantragt? 


Verlängerung wird wohl nach Nr. 1  Ehe mit Deutschen laufen,
da Nr. 3 Personensorge deutsches Kind eher den Fall getrennt lebender oder geschiedener Eltern
trifft.
Würde Verlängerung nach Nr. 1 beantragen  (und auch so erteilt bekommen) oder werdet Ihr schon nach einem Jahr getrennt sein?
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thom
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Antwort #4 - 18.11.2007 um 21:36:17
 
maki schrieb am 18.11.2007 um 12:38:50:
Die AE 1 für ein Jahr ist rechtlich vollkommen, wenn auch für die betroffenen etwas unpraktisch.  
Naja, das mit dem "Unpraktisch" ist auch der Grund für ein "rechtlich nicht wirklich o.k.", denn deutsch-Verheirateten ohne Scheineheverdacht steht eine 3-Jahres AE m.E. schon zu. Einjahresfristen reduzueren bereits Chancen auf dem Arbeitsmarkt, im Beruf, bei Verträgen aller Art, erzeugen Probleme bei Visa usf. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür außer Scheineheverdacht und dem Wunsch der ABH nach kurzen Kontrollabständen.

Die Berliner VAH sehen das auch so.
"Die AE soll im Regelfall für drei Jahre erteilt werden. Eine Befristung auf ein Jahr sollte wie bisher erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung des einen Teils eingegangen wurde."

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Eduard
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Antwort #5 - 18.11.2007 um 21:41:22
 
Einbeck schrieb am 18.11.2007 um 18:21:25:
Verlängerung wird wohl nach Nr. 1  Ehe mit Deutschen laufen,
da Nr. 3 Personensorge deutsches Kind eher den Fall getrennt lebender oder geschiedener Eltern
trifft.
Würde Verlängerung nach Nr. 1 beantragen  (und auch so erteilt bekommen) oder werdet Ihr schon nach einem Jahr getrennt sein?


Nein, aber wenn nach Nr. 1 nur wieder um 1 Jahr verlängert wird, nach Nr. 3 aber um 2 Jahre (bis die Erteilung der NE ansteht), nehmen wir natürlich Nr. 3 Smiley

Eduard
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thom
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Antwort #6 - 18.11.2007 um 21:53:41
 
Eduard schrieb am 18.11.2007 um 21:41:22:
nehmen wir natürlich Nr. 3

Vorsicht, die NE nach 3 Jahren könnte dann wackeln:
VAH Berlin
"Problematisch ist bei § 28 Abs. 2 S. 1 wie der unbestimmte Rechtsbegriff des „dreijährigen Besitzes der AE“ zu verstehen ist. Nach richtiger Auffassung muss der Antragsteller die AE auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AuslG besessen haben, um in den Genuss der Regelung zu kommen."

Ich würde auf 2 Jahren nach Nr.1 bestehen und das auch formlos schriftlich so beantragen.
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Eduard
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Antwort #7 - 18.11.2007 um 22:17:07
 
thom schrieb am 18.11.2007 um 21:53:41:

Vorsicht, die NE nach 3 Jahren könnte dann wackeln:
VAH Berlin
"Problematisch ist bei § 28 Abs. 2 S. 1 wie der unbestimmte Rechtsbegriff des „dreijährigen Besitzes der AE“ zu verstehen ist. Nach richtiger Auffassung muss der Antragsteller die AE auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AuslG besessen haben, um in den Genuss der Regelung zu kommen."


Wo ist das Problem? Die Nr. 3 steht ja in § 28 Abs. 1 ...

Eduard
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thom
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Antwort #8 - 18.11.2007 um 22:26:31
 
Eduard schrieb am 18.11.2007 um 22:17:07:
Wo ist das Problem? Die Nr. 3 steht ja in § 28 Abs. 1 ...   

öhem ja, gilt natürlich für beide Fälle.

Würde trotzdem bei Nr. 1 bleiben. Dokumentiert immerhin eine Ehe und hat manchmal andere Rechtsfolgen. (wobei einige, z.B. Bafögrechte, gerade angepasst werden)
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Antwort #9 - 19.11.2007 um 08:14:17
 
maki schrieb am 18.11.2007 um 12:38:50:
Die VAH des BMI sind nicht bindend und dazu auch noch veraltet.


Nö, maki, mit dem gelb hervorgehobenen Teil Deiner Aussage hast Du unrecht. - Die VAH BMI sind erst mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes 2005 erarbeitet und veröffentlicht worden. Zwar wurden sie zuletzt durch die Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union fortgeschrieben bzw. ergänzt - gerade deswegen sind sie als solche aber längst nicht veraltet.

Dass die VAH BMI nicht rechtlich bindend sind, ist allerdings korrekt - ich hatte in dem thread, aus dem Eduard hier zitiert hat selbst darauf hingewiesen, dass sich nunmehr (seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes) den Formulierungen im Gesetz von denen in den VAH BMI unterscheiden.

Da die VAH BMI aber grundsätzlich eine Erteilung der AE für nur ein Jahr grundsätzlich nur bei Scheineheverdacht nahelegen, denke ich, dass das "Anfordern" einer begründeten ABH - Entscheidung aber nach wie vor und gerade deshalb allemal legitim ist. Was man dann damit anfängt (Rechtsweg oder nicht), muss jeder für sich entscheiden.

Ich hatte in dem besagten Thread dazu folgendes Vorgehen vorgeschlagen:

hier nachzulesen
!


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Eduard
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Antwort #10 - 14.08.2008 um 15:00:41
 
Kleiner Nachtrag: AE wurde mittlerweile ohne Probleme (die wollten diesmal gar nichts sehen, ganz im Gegensatz zum letzten Mal) um 2 Jahre verlängert.

Genauer gesagt, um 1 Jahr 10 Monate und ein paar Tage (weil dann der RP abläuft).  Griesgrämig

Heisst das, wir bekommen beim nächsten Mal eine AE für 6 Wochen? Denn danach kann bereits die NE beantragt werden ...

Eduard
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Antwort #11 - 14.08.2008 um 15:04:05
 
Ne, entweder eine FB, oder eben ne befristete AE
für wieder 2 Jahre. Was euch dann aber nicht hin-
dert die NE zu beantragen. Ablauf der AE muss ja
nicht abgewartet werden. Wär ja noch schöner  Zwinkernd
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Antwort #12 - 14.08.2008 um 15:05:32
 
Eduard schrieb am 14.08.2008 um 15:00:41:
Heisst das, wir bekommen beim nächsten Mal eine AE für 6 Wochen? Denn danach kann bereits die NE beantragt werden ...

Unwahrscheinlich, ihr könntet sicherlich schon bei Auslauf dieser AE die NE beantragen, sollte sowieso dauern bis die durch ist, zwischenzeitlich sollte eine FB ausgestellt werden.
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Antwort #13 - 14.08.2008 um 15:07:39
 
Eduard schrieb am 14.08.2008 um 15:00:41:
Heisst das, wir bekommen beim nächsten Mal eine AE für 6 Wochen?

Nein, denn die Verlängerung der AE hängt nicht mit dem Antrag für die NE zusammen.

Evtl. wird auch nur eine FB ausgestellt, wenn du bei der nächsten Verlängerung gleich die NE beantragst. Der Antrag zur NE kann ja ein paar Wochen vorher gestellt werden, da die Prüfung des Antrages ohnedies ein paar Wochen in Anspruch nehmen kann.

trixie
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