inge schrieb am 14.08.2008 um 08:09:24:Aus besonderen Gründen kann das Bestehen oder nicht Bestehen der Freizügigkeit überprüft werden.
Einreise ... Vermutung: freizügig
Aufenthalt > 3 Monate und Bezug von ALG2 -> nach Meldung (?) durch die ARGE "Überprüfung" ob FZ vorliegt.
Also die ARGE hat das nicht überprüft, sondern die AHB hat der ARGE zeitgleich mit dem Schreiben an uns von alleine mitgeteilt, dass beabsichtigt ist keinen Aufenthaltstitel zu erteilen. Erst danach hat die ARGE Stress gemacht.
trixie schrieb am 14.08.2008 um 08:21:29:Wenn die ARGE einen Rückforderungsbescheid erlassen hat, du dann Widerspruch eingelegt hast (nehme mal an, dass dein Schreiben als solches gewertet wird), dann muss die ARGE entweder diesem zustimmen und den Rückforderungsbescheid zurücknehmen oder dem Widerspruch widersprechen.
Die ARGE hat noch keinen Rückforderungsbescheid erlassen, sondern erst eine Stellungnahme der Bedarfsgemeinschaft eingeholt, da beabsichtigt sei die zuviel gezahlten Beträge aufzurechnen.
Daraufhin habe ich geschrieben, dass man erstmal das Verfahren bei der AHB abwarten solle und sich selber und anderen nicht unnötig das Leben schwer machen sollte. Ansonsten würde umgehend eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Daraufhin war erstmal Ruihe, da doch klar ist das einer Familie mit 2 Kindern, welche derzeit nur Geld für ein Kind erhält, nicht auch noch 30% der Bezüge abgezogen werden können
trixie schrieb am 14.08.2008 um 08:21:29:Dann wäre nur noch ein Klageverfahren denkbar.
Das ist der Punkt, ich will die Sache ohne weiteren großen Aufwand beenden und nicht sämtliche Behörden verklagen. Deswegen wäre jetzt ein Aufenthaltstitel von Vorteil, mit dem alles geklärt wird.
Der Vater sitzt nun seit 4 Stunden in der AHB und wartet bis seine Nummer aufgerufen wird. Ich hoffe mal nicht das gleich von ihm verlangt wird zu unterschreiben, dass er sich mit § 25 zufrieden gibt und auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. Sowas gibts doch nicht, oder?