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Kindernachzug zur polnischen, hier verheirateten Mutter (Gelesen: 9.674 mal)
trixie
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Antwort #45 - 13.08.2008 um 16:05:54
 
naitsabes schrieb am 13.08.2008 um 15:58:06:
Was hatte sie bislang? FB, Duldung, ... ?
Die AE gilt ab Erteilung.

Gar nix, nur Antrag gestellt.

Dann wäre ja das Kind bis zu einer Entscheidung freizügigkeitsberechtigt gewesen und das schon seit dem es in Deutschland lebt.

Hat die ARGE in der Vergangenheit keinen Nachweis über einen AT des Kindes verlangt?

trixie
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Antwort #46 - 14.08.2008 um 03:57:02
 
trixie schrieb am 13.08.2008 um 16:05:54:
Hat die ARGE in der Vergangenheit keinen Nachweis über einen AT des Kindes verlangt?


Nein, Sie wurde angemeldet und bei der ARGE wurde Bescheid gesagt das ein Aufenthaltsantrag gestellt wurde. Der Sachbearbeiter ging ja davon aus, dass das Kind selbstverständlich einen Aufenthatstitel bekommt. Da gab es erst Probleme, nachdem die AHB bei der ARGE Bescheid gesagt hat, dass beabsichtigt ist keinen Aufenthalt zu erteilen. Dann gabs da aber richtig Probleme und die wollten das Geld schon zurück. Ich hab denen dann geschrieben, dass doch erstmal auf die Entscheidung der AHB gewartet werden sollte. Machen die nu auch, seit dem bekommt das Kind aber nix.

Jetzt ist natürlich die Frage ob die das zurück haben wollen. Aber eigentlich ist es ja nicht Schuld der Familie das die AHB so lange gebraucht hat. Das verstehe ich an der ganzen Sache sowieso nicht, das Kind ist immerhin seit Ende 2006 hier und dann kommt Anfang 2007 ein Bief das beabsichtigt ist, keine Freizügigkeitsbescheinigung zu erteilen. Vieleicht ist die AKte da ja mal zeitweise verschwunden oder so, keine Ahnung...
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Antwort #47 - 14.08.2008 um 08:09:24
 
Zitat:
Vieleicht ist die AKte da ja mal zeitweise verschwunden oder so, keine Ahnung...

Aus besonderen Gründen kann das Bestehen oder nicht Bestehen der Freizügigkeit überprüft werden.
Einreise ... Vermutung: freizügig
Aufenthalt > 3 Monate und Bezug von ALG2 -> nach Meldung (?) durch die ARGE "Überprüfung" ob FZ vorliegt.
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Antwort #48 - 14.08.2008 um 08:21:29
 
naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 03:57:02:
Dann gabs da aber richtig Probleme und die wollten das Geld schon zurück.  

Wenn die ARGE einen Rückforderungsbescheid erlassen hat, du dann Widerspruch eingelegt hast (nehme mal an, dass dein Schreiben als solches gewertet wird), dann muss die ARGE entweder diesem zustimmen und den Rückforderungsbescheid zurücknehmen oder dem Widerspruch widersprechen. Dann wäre nur noch ein Klageverfahren denkbar. Der Kostenfaktor für dieses Klageverfahren aufgrund von PKH Anspruch dürfte für dich nebensächlich sein.

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Antwort #49 - 14.08.2008 um 12:27:09
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 08:09:24:
Aus besonderen Gründen kann das Bestehen oder nicht Bestehen der Freizügigkeit überprüft werden.
Einreise ... Vermutung: freizügig
Aufenthalt > 3 Monate und Bezug von ALG2 -> nach Meldung (?) durch die ARGE "Überprüfung" ob FZ vorliegt. 


Also die ARGE hat das nicht überprüft, sondern die AHB hat der ARGE zeitgleich mit dem Schreiben an uns von alleine mitgeteilt, dass beabsichtigt ist keinen Aufenthaltstitel zu erteilen. Erst danach hat die ARGE Stress gemacht.

trixie schrieb am 14.08.2008 um 08:21:29:
Wenn die ARGE einen Rückforderungsbescheid erlassen hat, du dann Widerspruch eingelegt hast (nehme mal an, dass dein Schreiben als solches gewertet wird), dann muss die ARGE entweder diesem zustimmen und den Rückforderungsbescheid zurücknehmen oder dem Widerspruch widersprechen.


Die ARGE hat noch keinen Rückforderungsbescheid erlassen, sondern erst eine Stellungnahme der Bedarfsgemeinschaft eingeholt, da beabsichtigt sei die zuviel gezahlten Beträge aufzurechnen.

Daraufhin habe ich geschrieben, dass man erstmal das Verfahren bei der AHB abwarten solle und sich selber und anderen nicht unnötig das Leben schwer machen sollte. Ansonsten würde umgehend eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Daraufhin war erstmal Ruihe, da doch klar ist das einer Familie mit 2 Kindern, welche derzeit nur Geld für ein Kind erhält, nicht auch noch 30% der Bezüge abgezogen werden können 

trixie schrieb am 14.08.2008 um 08:21:29:
Dann wäre nur noch ein Klageverfahren denkbar.


Das ist der Punkt, ich will die Sache ohne weiteren großen Aufwand beenden und nicht sämtliche Behörden verklagen. Deswegen wäre jetzt ein Aufenthaltstitel von Vorteil, mit dem alles geklärt wird.

Der Vater sitzt nun seit 4 Stunden in der AHB und wartet bis seine Nummer aufgerufen wird. Ich hoffe mal nicht das gleich von ihm verlangt wird zu unterschreiben, dass er sich mit § 25 zufrieden gibt und auf alle weiteren Ansprüche verzichtet. Sowas gibts doch nicht, oder?
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Antwort #50 - 14.08.2008 um 12:38:16
 
naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 12:27:09:
Der Vater sitzt nun seit 4 Stunden in der AHB und wartet bis seine Nummer aufgerufen wird. Ich hoffe mal nicht das gleich von ihm verlangt wird zu unterschreiben, dass er sich mit § 25 zufrieden gibt und auf alle weiteren Ansprüche verzichtet.

Ansprüche auf was?

Bei der ABH wird es sicherlich nicht nach Ansprüchen ggü. der ARGE auf etwas verzichten müssen. Allerdings wäre es VORHER bei der ARGE abzuklären, ob sich bei § 25 negative Auswirkuungen auf ALG II ergeben.

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Antwort #51 - 14.08.2008 um 13:06:42
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 12:38:16:
Ansprüche auf was?

Bei der ABH wird es sicherlich nicht nach Ansprüchen ggü. der ARGE auf etwas verzichten müssen. Allerdings wäre es VORHER bei der ARGE abzuklären, ob sich bei § 25 negative Auswirkuungen auf ALG II ergeben.


Ähm, nicht Ansprüche gegen die ARGE, ich dachte da eher daran, dass die AHB evtl. sagt, Sie bekommen jetzt §25 unter der Bedinung, dass Sie darauf verzichten auf etwas anderes, zum Beispiel §32 Abs. 4, zu klagen.

Wenn nun ohne irgendwelche Bedinungen §25 erteilt werden sollte, dann muss man halt gucken ob es der ARGE reicht. Ich will bei der ARGE nun durch vorherige Nachfrage auch nicht die Hühner scheu machen.

Falls es der ARGE nicht reicht, muss eben bei der AHB eine anderer Titel beantragt werden. Und genau diese Möglichkeit, soll jetzt durch Erteilung nach § 25 nicht ausgeschlossen werden.

Ich weiß ja nicht ob die AHB solche Bedinungen stellen kann. Wir sind mittlerweile etwas vorsichtig, man will nichts falsch machen...
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Antwort #52 - 14.08.2008 um 13:16:57
 
naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 13:06:42:
Sie bekommen jetzt §25 unter der Bedinung, dass Sie darauf verzichten auf etwas anderes, zum Beispiel §32 Abs. 4, zu klagen.

Grundsätzlich kann man gegen jede Entscheidung, die man so nicht akzeptiert, rechtliche Schritte einleiten. Dieses Recht kann einem die ABH nicht nehmen.

naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 13:06:42:
Ich will bei der ARGE nun durch vorherige Nachfrage auch nicht die Hühner scheu machen.  

Wieso? Die Hühner sind doch schon am Herumlaufen. Hier geht es doch nur um eine Auskunft.

naitsabes schrieb am 14.08.2008 um 13:06:42:
Falls es der ARGE nicht reicht, muss eben bei der AHB eine anderer Titel beantragt werden.  

Nur dann steht der Titel erst einmal fest und ein langwieriger Klageweg kann bevorstehen.
Außerdem erteilt die ABH nicht eine AE, die der ARGE passt, sondern den sie für richtig hält. Zwinkernd

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Antwort #53 - 14.08.2008 um 15:27:40
 
Naja, wie auch immer. Der Vater ist gerade mit der AE nach §25 da raus - er war um 8:00 Uhr morgens da - und faxt diese jetzt der ARGE. Ich halte euch auf dem laufendem...

Danke für die Hilfe.
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