Inhalt
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
§ 5 Bundesamt
§ 6 (weggefallen)
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
§ 10 Zustellungsvorschriften
§ 11 Ausschluss des Widerspruchs
§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen
Zweiter Abschnitt - Asylverfahren
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 13 Asylantrag
§ 14 Antragstellung
§ 14a Familieneinheit
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
§ 16 Sicherung der Identität
§ 17 Sprachmittler
Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Asylverfahrens
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
§ 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
§ 22 Meldepflicht
§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens
Dritter Unterabschnitt - Verfahren beim Bundesamt
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
§ 24 Pflichten des Bundesamtes
§ 25 Anhörung
§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz
§ 26a Sichere Drittstaaten
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 28 Nachfluchttatbestände
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht
Vierter Unterabschnitt - Aufenthaltsbeendigung
§ 34 Abschiebungsandrohung
§ 34a Abschiebungsanordnung
§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
§ 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit
§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrages
§ 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung
§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
§ 43a (weggefallen)
§ 43b (weggefallen)
Dritter Abschnitt - Unterbringung und Verteilung
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 45 Aufnahmequoten
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 50 Landesinterne Verteilung
§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 52 Quotenanrechnung
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Vierter Abschnitt - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 55 Aufenthaltsgestattung
§ 56 Räumliche Beschränkung
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
§ 60 Auflagen
§ 61 Erwerbstätigkeit
§ 62 Gesundheitsuntersuchung
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
§ 64 Ausweispflicht
§ 65 Herausgabe des Passes
§ 66 Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
§ 68 bis § 70
Fünfter Abschnitt - Folgeantrag, Zweitantrag
§ 71 Folgeantrag
§ 71a Zweitantrag
Sechster Abschnitt - Erlöschen der Rechtsstellung
§ 72 Erlöschen
§ 73 Widerruf und Rücknahme
§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling
Siebenter Abschnitt - Gerichtsverfahren
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 76 Einzelrichter
§ 77 Entscheidung des Gerichts
§ 78 Rechtsmittel
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80 Ausschluss der Beschwerde
§ 80a Ruhen des Verfahrens
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
§ 83 Besondere Spruchkörper
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
Achter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen
Asylantragstellung
§ 85 Sonstige Straftaten
§ 86 Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 87 Übergangsvorschriften
§ 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen
Änderungen
§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft
getretenen Änderungen
§ 88 Verordnungsermächtigungen
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 90
AnlageI(zu§26a)
AnlageII(zu§29a)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach
Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953
II S. 559) beantragen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Rechtsstellung
Asylberechtigter
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine
günstigere Rechtsstellung einräumen.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als
Asylberechtigte.
§ 3 Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus
schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen
gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen
Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser
Verbrechen zu treffen,
2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat
außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung,
auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten
oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt
haben.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den
Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten
Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger
gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen
Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt
worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 4 Verbindlichkeit
asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten
verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist. Dies gilt nicht
für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des
Aufenthaltsgesetzes.
§ 5 Bundesamt
(1) Über Asylanträge einschließlich der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).
Es ist
nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und
Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung
für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 500
Unterbringungsplätzen eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit
den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm
sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in
den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten
Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie
die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln
§ 6
(weggefallen)
§ 7 Erhebung personenbezogener
Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum
Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Daten im Sinne des § 3
Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall
zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie dürfen auch ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen
Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend
voraussetzt,
2. es offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis der Erhebung seine
Einwilligung verweigern würde,
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen
oder Stellen erforderlich macht oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und
nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt werden.
§ 8 Übermittlung
personenbezogener Daten
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 7 Abs. 1) den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden ihnen bekannt gewordene Umstände
mitzuteilen, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt unverzüglich über ein
förmliches Auslieferungsersuchen und ein mit der Ankündigung des
Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
sowie über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens, wenn der Ausländer einen
Asylantrag gestellt hat.
(2a) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände
und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für die Leistung an
Leistungsberechtigte des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich ist, sowie
die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Arbeitserlaubnissen an diese Personen
und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme der
Arbeitserlaubnisse den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
Behörden mit.
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen auch zum Zwecke der
Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und der gesundheitlichen Betreuung und
Versorgung von Asylbewerbern sowie für Maßnahmen der Strafverfolgung und auf
Ersuchen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den damit betrauten
öffentlichen Stellen, soweit es zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben erforderlich ist, übermittelt und von diesen dafür
verarbeitet und genutzt werden. Sie dürfen an eine in § 35 Abs. 1 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch genannte Stelle übermittelt und von dieser verarbeitet
und genutzt werden, soweit dies für die Aufdeckung und Verfolgung von
unberechtigtem Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch,
von Leistungen der Kranken- und Unfallversicherungsträger oder von
Arbeitslosengeld oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für einen unberechtigten Bezug vorliegen. § 88 Abs. 1 bis 3 des
Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleibt
unberührt.
(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine
Anwendung.
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt
Stellung nehmen. Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam
befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge.
(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die
vorgetragenen Verfolgungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form, nur
übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung
des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt
wurden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag
des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer
Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind.
§ 10 Zustellungsvorschriften
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass
ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der
angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel
seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der
letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages
oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das
Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen
Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer
wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle
mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose
Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen
unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1
und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten
lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt
die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung
als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Eltern oder Elternteile mit ihren minderjährigen ledigen
Kindern oder Ehegatten jeweils ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach
Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für
sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer
Mitteilung zusammengefasst und einem Ehegatten oder Elternteil zugestellt
werden. In der Anschrift sind alle Familienangehörigen zu nennen, die das
16. Lebensjahr vollendet haben und für die die Entscheidung oder Mitteilung
bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose
Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen
und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen
sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und
Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zumachen. Der Ausländer hat sicherzustellen,
dass ihm Posteingänge während der
Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt
werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der
Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im übrigen gelten sie am dritten Tag
nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch
öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
§ 11 Ausschluss des
Widerspruchs
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz findet kein Widerspruch
statt.
§ 11a Vorübergehende
Aussetzung von Entscheidungen
Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach
diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten
vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und
abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung
nach Satz 1 kann verlängert werden.
§ 12 Handlungsfähigkeit
Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch
ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach
Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle seiner
Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem
Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder
volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche
Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen
Ausländers bleiben davon unberührt.
(3) Im Asylverfahren ist vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des
Vormundschaftsgerichts jeder Elternteil zur Vertretung eines Kindes unter 16
Jahren befugt, wenn sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält
oder sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
§ 13 Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf
andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im
Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor
Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem
ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen.
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft als auch, wenn der Ausländer dies nicht ausdrücklich
ablehnt, die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere
ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten
Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§
22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen
(§ 19).
§ 14 Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die
der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet
ist. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder
unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines
Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen
unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis
unverzüglich nachzuholen.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs
Monaten besitzt,
2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus,
einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet,
oder
3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein gesetzlicher Vertreter
nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag
unverzüglich dem Bundesamt zu.
(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in
1. Untersuchungshaft,
2. Strafhaft,
3. Vorbereitungshaft nach § 62 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes,
4. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Aufenthaltsgesetzes, weil
er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5. Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von
Abschiebungshaft nicht entgegen.
Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand
seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher
anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der
Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen
nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund
von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines
völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von
Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat
gerichtet oder der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich
unbegründet abgelehnt.
§ 14a Familieneinheit
(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes
Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne
freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn
es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
(2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen
Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies
dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine
Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens
ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt
neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der
Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag
für das Kind als gestellt.
(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann jederzeit auf die
Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt,
dass dem Kind keine politische Verfolgung droht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1.
Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im
Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.
§ 15 Allgemeine
Mitwirkungspflichten
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des
Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lässt.
(2) Er ist insbesondere verpflichtet,
1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die
erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu
machen;
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel
erteilt worden ist;
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden
oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu
leisten;
4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz
sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen,
auszuhändigen und zu überlassen;
6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der
Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken;
7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind
insbesondere
1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die
Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige
Grenzübertrittspapiere,
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die
benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach
der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet
sowie
5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft
oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen
und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer
Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.
(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den
Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der
Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt und
Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist. Der
Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des
Ausländers nicht beendet.
§ 16 Sicherung der Identität
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch
erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, es sei denn, dass er noch nicht das
14. Lebensjahr vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und
Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Zur Bestimmung des
Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene
Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder
Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der
Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen
werden beim Bundesamt aufbewahrt.
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach Absatz 1 sind das Bundesamt und, sofern
der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und
19
bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der
Ausländer meldet.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach
Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruckblätter zum Zwecke der Identitätssicherung.
Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte
erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bundeskriminalamt darf den
in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen
nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig
ist.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gewonnenen Unterlagen werden vom
Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen
aufbewahrt und gesondert gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die
Verarbeitung in Dateien.
(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten dürfen zur Feststellung der
Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt
übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes
abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen ist
auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln
für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Unterlagen
dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen
verwendet werden.
(6) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen sind zehn Jahre nach
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten. Die entsprechenden
Daten sind zu löschen.
§ 17 Sprachmittler
(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist
von Amts wegen bei der Anhörung ein Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger
Sprachmittler hinzuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder in
eine andere Sprache zu übersetzen hat, deren Kenntnis vernünftigerweise
vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.
(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch einen geeigneten
Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen.
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl
nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt
ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf-
oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der
Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden
ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
(3) Der
Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen
Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der
Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem
sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist
oder
2. das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären
Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
angeordnet hat.
(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
§ 18a Verfahren bei Einreise
auf dem Luftwege
(1) Bei Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a), die über einen
Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist
das Asylverfahren vor der Entscheidung über die Einreise durchzuführen, soweit
die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich oder
lediglich wegen einer erforderlichen stationären Krankenhausbehandlung nicht
möglich ist. Das gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf
einem Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen Pass
oder Passersatz ausweisen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zur
Stellung des Asylantrages bei der Außenstelle des Bundesamtes zu geben, die
der Grenzkontrollstelle zugeordnet ist. Die persönliche Anhörung des
Ausländers durch das Bundesamt soll unverzüglich stattfinden. Dem Ausländer
ist danach unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner
Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher
anwaltlichen Beistands versichert. § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab,
droht es dem Ausländer nach Maßgabe der §§ 34 und 36 Abs. 1 vorsorglich für
den Fall der Einreise die Abschiebung an.
(3) Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist dem
Ausländer die Einreise zu verweigern. Die Entscheidungen des Bundesamtes
sind zusammen mit der Einreiseverweigerung von der Grenzbehörde zuzustellen. Diese übermittelt unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht eine Kopie
ihrer Entscheidung und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes.
(4) Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der
Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der
Entscheidungen des Bundesamtes und der Grenzbehörde zu stellen. Der Antrag
kann bei der Grenzbehörde gestellt werden. Der Ausländer ist hierauf
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen. § 36 Abs. 4 ist
anzuwenden. Im Falle der rechtzeitigen Antragstellung darf die
Einreiseverweigerung nicht vor der gerichtlichen Entscheidung (§ 36 Abs. 3
Satz 9) vollzogen werden.
(5) Jeder Antrag nach Absatz 4 richtet sich auf Gewährung der Einreise und
für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung. Die Anordnung des
Gerichts, dem Ausländer die Einreise zu gestatten, gilt zugleich als
Aussetzung der Abschiebung.
(6) Dem Ausländer ist die Einreise zu gestatten, wenn
1. das Bundesamt der Grenzbehörde mitteilt, dass es nicht kurzfristig
entscheiden kann,
2. das Bundesamt nicht innerhalb von zwei Tagen nach Stellung des Asylantrags
über diesen entschieden hat,
3. das Gericht nicht innerhalb von vierzehn Tagen über einen Antrag nach
Absatz 4 entschieden hat oder
4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes
erforderlichen Haftantrag stellt oder der Richter die Anordnung oder die
Verlängerung der Haft ablehnt.
§ 19 Aufgaben der
Ausländerbehörde und der Polizei
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder bei der Polizei eines
Landes um Asyl nachsucht, ist in den Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an
die zuständige oder, soweit diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene
Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den Ausländer
erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1).
(3) Ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) unerlaubt
eingereist ist, kann ohne vorherige Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben
werden. In diesem Falle ordnet die Ausländerbehörde die Zurückschiebung an,
sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
(4) Vorschriften über die Festnahme oder Inhaftnahme bleiben unberührt.
§ 20 Weiterleitung an eine
Aufnahmeeinrichtung
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder
§
19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten
Zeitpunkt zu folgen.
(2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung
nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen
später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von
§ 71 Abs. 3
Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der
Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen
Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 nicht
erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.
(3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet,
teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und
den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. Die
Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer
Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle
des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung
aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu.
§ 21 Verwahrung und Weitergabe
von Unterlagen
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung
weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in
Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. Erkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen.
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme
zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet
die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes
zu.
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen
Unterlagen auszuhändigen.
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die
weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende
Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.
§ 22 Meldepflicht
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes
zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich
zu melden. Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme
zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der
Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen
muss,
2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter
Ausländer zunächst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.
Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten
Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. In den Fällen des §
18 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung
weiterzuleiten.
(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn
zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich
oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu
folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf diese
Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und
gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
§ 22a Übernahme zur
Durchführung eines Asylverfahrens
Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines
Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl
nachsucht. Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach
der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern
oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.
§ 23 Antragstellung bei der
Außenstelle
(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist
verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten
Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrages
persönlich zu erscheinen.
(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag §
71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung
durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der
Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete
Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der
Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.
§ 24 Pflichten des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen
Beweise. Nach der Asylantragstellung unterrichtet das Bundesamt den
Ausländer in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
werden kann, über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und
Pflichten im Verfahren, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer
Fristversäumung. Es hat den Ausländer persönlich anzuhören. Von einer
Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt den Ausländer als
asylberechtigt anerkennen will oder wenn der Ausländer nach seinen Angaben aus
einem sicheren Drittstaat (§ 26a) eingereist ist. Von der Anhörung ist
abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter
sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der
Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.
(2) Nach Stellung eines Asylantrages obliegt dem Bundesamt auch die
Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
1. die getroffene Entscheidung und
2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a) für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit,
die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d des Aufenthaltsgesetzes der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs
Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann
voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.
§ 25 Anhörung
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor
politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu
den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege,
Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder
im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer
Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die
einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat
entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben,
wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der
Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung
zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der
Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und
seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem
Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin
für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag
stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem
Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer ohne
genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen
ist.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen
werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende
Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich
der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. §
33 bleibt unberührt.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich
als Vertreter des Bundes, eines Landes, des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen beim
Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des
Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die
wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie
der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes
zuzustellen.
§ 26 Familienasyl und
Familienflüchtlingsschutz
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter
anerkannt, wenn
1. die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
2. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte
politisch verfolgt wird,
3. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem
Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder
zurückzunehmen ist.
(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind
eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die
Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese
Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten und Kinder, die die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des
§ 3
Abs. 2 erfüllen. Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach
Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten und Kinder von Ausländern, denen
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend anzuwenden. An die
Stelle der Asylberechtigung tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
§ 26a Sichere Drittstaaten
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht
auf Artikel 16a Abs. 1 des
Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als
Asylberechtigter anerkannt. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im
Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der
Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem
sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3. der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht
zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer
Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen
Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft.
§ 27 Anderweitige Sicherheit
vor Verfolgung
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer
Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem sicheren Drittstaat (§
26a)
oder einem sonstigen Drittstaat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, dass er bereits in
diesem Staat vor politischer Verfolgung sicher war.
(3) Hat sich ein Ausländer in einem sonstigen Drittstaat, in dem ihm keine
politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das Bundesgebiet länger als
drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, dass er dort vor politischer
Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht,
dass eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung
droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war.
§ 27a Zuständigkeit eines
anderen Staates
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
§ 28 Nachfluchttatbestände
(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt,
wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach
Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei
denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland
erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine
Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und
Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden
konnte.
(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann auf
Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das
Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des
Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines
Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er
nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst
geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der
Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung
sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in
dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht möglich, ist das
Asylverfahren fortzuführen. Die Ausländerbehörde hat das Bundesamt
unverzüglich zu unterrichten.
(3) (aufgehoben)
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a
Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als
offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer
angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm
abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung
droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer
Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen
Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a
Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft.
§ 30 Offensichtlich
unbegründete Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen
für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den
Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus
wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer
kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet
abzulehnen, wenn
1. in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert
oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht
oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2. der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3. er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein
weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4. er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung
abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu
stellen,
5. er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3
bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die
Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die
Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6. er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird
oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder
des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden
sind.
(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des
§
3 Abs. 2 vorliegen.
(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich
unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen
Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.
§ 31 Entscheidung des
Bundesamtes über Asylanträge
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist
schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung
unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren
bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der
Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis
vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann; Asylberechtigte und Ausländer,
denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird oder bei denen das Bundesamt
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, werden zusätzlich über die Rechte und
Pflichten unterrichtet, die sich daraus ergeben. Wird der Asylantrag nur
nach § 26a oder § 27a abgelehnt, ist die Entscheidung zusammen mit der
Abschiebungsanordnung nach § 34a dem Ausländer selbst zuzustellen. Sie kann
ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung
zuständigen Behörde zugestellt werden. Wird der Ausländer durch einen
Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsberechtigten benannt,
soll diesem ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und nach § 30 Abs. 5 ist
ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. Von letzterer
Feststellung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beschränkt war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unbeachtliche
Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5
oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt, ist nur festzustellen, dass
dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein
Asylrecht zusteht. In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt
§ 26 Abs. 4
unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 als Asylberechtigter
anerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 des
Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3
Abs. 4 abgesehen werden. Wird einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2
bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzulässig abgelehnt, wird dem
Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
§ 32 Entscheidung bei
Antragsrücknahme oder Verzicht
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3
stellt
das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt
ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegt. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu
entscheiden.
§ 33 (weggefallen)
§ 34 Abschiebungsandrohung
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und
60 Abs. 10 des
Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als
Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung des Ausländers
vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag
verbunden werden.
§ 34a Abschiebungsanordnung
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) abgeschoben
werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald
feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der
Ausländer den Asylantrag auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes beschränkt oder vor der Entscheidung des
Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung
bedarf es nicht.
(2) Die Abschiebung in den sicheren Drittstaat darf nicht nach § 80
oder § 123
der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden.
§ 35 Abschiebungsandrohung bei
Unbeachtlichkeit des Asylantrages
In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die
Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war
§ 36 Verfahren bei
Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit
(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen
Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den
Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist
mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen
Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die
Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen;
dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer
ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
ist entsprechend
anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine
mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist
unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der
Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichtes kann die
Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite
Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender
Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des
Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist
bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht
zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig
unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht
angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind
gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 in
Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und
Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren
nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn
andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
§ 37 Weiteres Verfahren bei
stattgebender gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbeachtlichkeit des Antrages
und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht
dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
entspricht. Das
Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich
unbegründet abgelehnten Asylantrages dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
§ 38 Ausreisefrist bei
sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrages
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als
Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende
Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die
Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der Entscheidung des
Bundesamtes beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der Klage kann dem Ausländer
eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur
freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
§ 39 Abschiebungsandrohung
nach Aufhebung der Anerkennung
(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgehoben, erlässt das Bundesamt nach
dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die
Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt
einen Monat.
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entscheidung von der Feststellung,
ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, abgesehen, ist diese Feststellung nachzuholen.
§ 40 Unterrichtung der
Ausländerbehörde
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, über eine vollziehbare
Abschiebungsandrohung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung
erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das Verwaltungsgericht
die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes nur hinsichtlich der
Abschiebung in den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundesamt das
Asylverfahren nicht fortführt.
(2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde, wenn das
Verwaltungsgericht in den Fällen der § 38 Abs. 2 und § 39
die aufschiebende
Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
(3) Stellt das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebungsanordnung (§
34a) zu,
unterrichtet es unverzüglich die für die Abschiebung zuständige Behörde über
die Zustellung.
§ 41 (weggefallen)
§ 42 Bindungswirkung
ausländerrechtlicher Entscheidungen
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des
Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2
bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt
und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung
des Bundesamtes bedarf.
§ 43 Vollziehbarkeit und
Aussetzung der Abschiebung
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den
Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen
werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer
Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die
Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. Sie
stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
aus.
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder
gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag
gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen,
um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Solange der Ausländer
verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet
abweichend von Satz 1 das Bundesamt.
§ 43a (weggefallen)
§ 43b (weggefallen)
§ 44 Schaffung und
Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die
dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie
entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang
Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von
Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt
den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die
voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an
Unterbringungsplätzen mit.
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26.
Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen.
§ 45 Aufnahmequoten
Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von
Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis
zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die
Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle
der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im
Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene
Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder
errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
§ 46 Bestimmung der
zuständigen Aufnahmeeinrichtung
(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die Aufnahmeeinrichtung,
in der er sich gemeldet hat, wenn sie über einen freien Unterbringungsplatz im
Rahmen der Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außenstelle des
Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunftsland des Ausländer bearbeitet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte
Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers zuständig.
(2) Eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale
Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer Aufnahmeeinrichtung dieser
die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend dafür sind die Aufnahmequoten nach
§ 45, in diesem Rahmen die
vorhandenen freien Unterbringungsplätze und sodann die
Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes in bezug
auf die Herkunftsländer der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht
kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgelegene als zuständig benannt.
(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der zentralen
Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer
mit. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als
Gruppe zu melden.
(4) Die Länder stellen sicher, dass die zentrale Verteilungsstelle jederzeit
über die für die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen
Angaben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungsstand und alle freien
Unterbringungsplätze jeder Aufnahmeeinrichtung unterrichtet ist.
(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle benennt der
zentralen Verteilungsstelle die zuständige Aufnahmeeinrichtung für den Fall,
dass das Land nach der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über
keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeeinrichtungen verfügt.
§ 47 Aufenthalt in
Aufnahmeeinrichtungen
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu
stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens
jedoch bis zu drei Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den Fällen des § 14 Abs.
2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des
Bundesamtes entfallen.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der
Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der
Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar
zu sein.
(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach
der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren
Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und
Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung
benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand
gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung
und medizinische Versorgung beraten können.
§ 48 Beendigung der
Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf
von drei Monaten, wenn der Ausländer
1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft
Wohnung zu nehmen,
2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder.
3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die
Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.
§ 49 Entlassung aus der
Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden,
wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig
nicht möglich ist, oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll.
(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge
sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus
anderen zwingenden Gründen beendet werden.
§ 50 Landesinterne Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und
innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen
Landesbehörde mitteilt, dass
1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag
unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes
in
der Person des Ausländers, seines Ehegatten oder seines minderjährigen ledigen
Kindes vorliegen, oder
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen
nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch
Landesgesetz geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei
Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der
Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die
Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung ist die
Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu
berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird
der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen
Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung
auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung
angegebenen Stelle zu begeben.
§ 51 Länderübergreifende
Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten
sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen
humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende
Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den
Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere
Aufenthalt beantragt ist.
§ 52 Quotenanrechnung
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen
des § 14 Abs. 2 Nr. 3, des § 14a sowie des
§ 51 angerechnet.
§ 53 Unterbringung in
Gemeinschaftsunterkünften
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr
verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel
in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das
öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet,
wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein
Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine
anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch
Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. In den
Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehegatten und
die minderjährigen Kinder des Ausländers.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 54 Unterrichtung des
Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat,
teilt dem Bundesamt unverzüglich
1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.
§ 55 Aufenthaltsgestattung
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des
Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet
(Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem
bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Im Falle der
unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) erwirbt der
Ausländer die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung eines Asylantrages.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom
Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer
Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des
Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn
der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr
als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung
von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit
eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
§ 56 Räumliche Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der
Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers
zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1
ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde
beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen
Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich
auf deren Bezirk beschränkt.
(3) Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. Abweichend von
Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs.
1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder
ein Aufenthaltstitel erteilt wird.
§ 57 Verlassen des
Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es
erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich
mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich
erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein
persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat
diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.
§ 58 Verlassen eines
zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr
verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den
Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich
allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse
besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine
unbillige Härte bedeuten würde. Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der
Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich
mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt
werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein
persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne
Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat,
auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Gleiche gilt, wenn
das Bundesamt oder ein Gericht dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des
Aufenthaltsgesetzes gewährt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten
und die minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde
kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im
gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausländer ohne
Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden
umfassenden Gebiet aufhalten können.
§ 59 Durchsetzung der
räumlichen Beschränkung
(1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann,
soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs
durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben
werden.
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung
der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 56 Abs. 3, nicht gesichert ist
und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
1. die Polizeien der Länder,
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,
4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie
5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.
§ 60 Auflagen
(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann verpflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen,
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und
dort Wohnung zu nehmen,
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes Aufenthalt
und Wohnung zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nr.
2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft
aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein
anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu
der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn
ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die
Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist.
§ 61 Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf
der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet
im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die
Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit
zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der
Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein
geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1
angerechnet. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
§ 62 Gesundheitsuntersuchung
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf
übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von
ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der
die Untersuchung durchführt.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen
Behörde mitzuteilen.
§ 63 Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Tagen
eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung
über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines
Aufenthaltstitels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der
Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der
zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet
ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei
und im übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt,
solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen. Im übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die
Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen der räumlichen
Beschränkung können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung
erloschen ist.
(5) Im Übrigen gilt § 78 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.
§ 64 Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner
Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
§ 65 Herausgabe des Passes
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantrages der Pass oder
Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des
Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel
besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen
Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.
(2) Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt
werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise
des Ausländers erforderlich ist.
§ 66 Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister
und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein
Aufenthaltsort unbekannt ist und er
1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er
weitergeleitet worden ist,
2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht
zurückgekehrt ist,
3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1
innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder
4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft,
in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer
eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in
Empfang genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung,
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und
das Bundesamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten
Personen veranlasst werden.
§ 67 Erlöschen der
Aufenthaltsgestattung
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurückgewiesen oder
zurückgeschoben wird,
1a. wenn der Ausländer nach § 33 Abs. 3 zurückgewiesen wird,
2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl
nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung
des Bundesamtes,
4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes
erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a. mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des
Aufenthaltsgesetzes,
6. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden
ist.
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2
genannten Frist, tritt die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft.
§ 68 bis § 70 (weggefallen)
§ 71 Folgeantrag
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines
früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein
weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt
dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der
Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens
verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des
Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er
während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. In den
Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am
persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu
stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu
stellen, wenn
1. die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2. der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war,
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen
und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 51 Abs2 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf
Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer
Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34,
35 und 36
entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat
(§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren
Asylantrages ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar
geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren
Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten
Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf
erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen
werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben
werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet
verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren
Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des
Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens
räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange
keine andere Entscheidung ergeht. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für
ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen,
es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
§ 71a Zweitantrag
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in
einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen
Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren
gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen
völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag
(Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25,
33, 44 bis 54 entsprechend. Von
der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein
weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8
gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56
bis 67
gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis
36,
42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines
Zweitantrages einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
§ 72 Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer
1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder
durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt,
1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat
oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet,
zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat,
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat,
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des
Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder
4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
des Bundesamtes den Antrag zurücknimmt.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und einen Reiseausweis
unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
§ 73 Widerruf und Rücknahme
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die
Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als
Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt
haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu
nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er als Staatenloser in
der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende,
auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in
den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er
als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzunehmen, wenn sie auf
Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen
erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt
werden könnte. Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
entsprechend anzuwenden.
(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1
oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von
drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis
ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Der Ausländerbehörde ist auch
mitzuteilen, welche Personen nach § 26 ihre Asylberechtigung oder
Flüchtlingseigenschaft von dem Ausländer ableiten und ob bei ihnen die
Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vorliegen. Ist nach der
Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere
Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der
Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.
(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist die Anerkennung als
Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung
als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des
Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt,
widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen
Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. In den Fällen des § 26
Abs. 4 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die
Flüchtlingseigenschaft des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet
worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer
nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könnte.
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme entfällt für
Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den
Asylantrag.
(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist,
und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4) Die beabsichtigte Entscheidung über einen Widerruf oder eine Rücknahme
nach dieser Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
dem Ausländer schriftlich mitzuteilen, und ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
Ihm kann aufgegeben werden, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu
äußern. Hat sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist
nach Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese Rechtsfolge
hinzuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes, die eine Frist in Lauf
setzen, sind dem Ausländer zuzustellen.
(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder aus
einem anderen Grund nicht mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005
unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätestens bis
zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.
§ 73a Ausländische Anerkennung
als Flüchtling
(1) Ist bei einem Ausländer, der von einem ausländischen Staat als
Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
anerkannt worden ist, die Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises
auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, so erlischt seine
Rechtsstellung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, wenn einer
der in § 72 Abs. 1 genannten Umstände eintritt. Der Ausländer hat den
Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als Flüchtling in der
Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 73
gilt entsprechend.
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung
verspäteten Vorbringens
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach §
80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen
(§
36 Abs. 3 Satz 1), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Kläger
ist über die Verpflichtung nach Satz 1 und die Folgen der Fristversäumung zu
belehren. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt unberührt.
§ 75 Aufschiebende Wirkung der
Klage
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen der §
38 Abs. 1 und § 73 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Entscheidungen des
Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des
§ 3
Abs. 2 widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat keine aufschiebende
Wirkung. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt
unberührt.
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