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Kindernachzug zur polnischen, hier verheirateten Mutter (Gelesen: 9.672 mal)
naitsabes
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03.04.2008 um 12:41:30
 
Hallo, vieleicht weiß hier jemand Bescheid.

Sachverhalt:

Eine Polin heiratet hier einen deutschen und erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 Satz 1 Nr. 1. Der deutsche Ehemann war vorher arbeitslos und macht derzeit eine Umschulung. Kurz nach der Heirat holte die Polin ihre 7 jährige Tochter nach Deutschland welche vorübergehend bei Ihren Eltern in Polen gewohnt hat und meldet diese hier an. Der Vater des uneheleichen Kindes ist nicht auffindbar. Sie ist allein personensorgeberechtigt. Zwischenzeitlich bekommt das Eherpaar noch ein Baby, welches die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die gesamte Familie bekommt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt - auch für das polnische Kind der Mutter.

Nach dem die polnische Tochter hier nun zur 1. und derzeit zur 2. Klasse geht, in Polen war Sie noch gar nicht in der Schule, also ca 1,5 Jahre nachdem die Tochter hier gemeldet ist, kommt ein Schreiben von der Ausländerbehörde, dass der Tochter keine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, da diese Ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann, was aber gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz so sein muss.

Nun meine Frage: Findet der § 5 auch bei minderjährigen Kindern Anwendung, deren alleinpersonensorgeberechtigter Elternteil hier verheiratet ist und sogar ein Baby hat? Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen, dass ein 9 jähriges Kind allein nach Polen zurück geschickt werden soll, während Mutter und Babyschwester hier bleiben. Mal ganz unabhängig davon ob ein Vater da ist oder ob die Großeltern Sie aufnehmen würden.

Zitat:
§ 32 Kindernachzug
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Gemäß § 32 Abs. 3 müsste der Tochter doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dagegen spricht aber § 5.
Man könnte sagen, dass eine besondere Härte gemäß Abs. 4 vorliegt, aber dann könnte man dagegen ja trotzdem wieder § 5 anwenden. Der Abs. 4 bezieht sich ja wohl auf Kinder welche kein Aufenthaltsrecht nach den Absätzen 1-3 erhalten.

Gilt der § 5 also auch für minderjährige Kinder oder ist der Lebensunterhalt nicht allein schon über die Mutter gesichert. Schließlich erhält nur die Mutter Leistungen zum Lebensunterhalt (da die Tochter da ist entsprechend mehr) und nicht das minderjährige Kind direkt.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.


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Antwort #1 - 03.04.2008 um 13:13:08
 
Grundsätzlich ist § 5 AufenthG ein wichtiger Baustein zur FZF - hier Sicherung des LU. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So z.B. beim Familiennachzug zum deutschen Ehepartner. Der Nachzug ausländischer Kinder ist wieder abhängig von der Sicherung des LU. Ob die in Deutschland lebende Familie dann gemeinsame Kinder hat, ist ausländerrechtlich für das Kind im Ausland unbedeutend.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
Gilt der § 5 also auch für minderjährige Kinder oder ist der Lebensunterhalt nicht allein schon über die Mutter gesichert.

Der LU ist weder durch die Mutter noch durch den Stiefvater gesichert, da die ganze Familie - so wie du schreibst - von der ARGE unterstützt werden. Jedes Mitglied der BG hat einen eigenen Anspruch, auch wenn es i.d.R. nur einen Antragssteller und nur einen ALG II Bescheid gibt.

Der von dir zitierte § 32 (3) setzt allerdings wieder die Sicherung des LU nach § 5 voraus. Nach § 32 (4) kann zum Wohle des Kindes davon abgewichen werden.

Die Situation sollte mit der ABH besprochen werden, vor allem wenn das Kind in Polen keinen hat, der sich um es kümmern kann. Notfalls könnte auch eine andere Person eine VE (entsprechende Bonität vorausgesetzt) für das Kind abgeben, damit der LU wieder gesichert ist.

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naitsabes
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Antwort #2 - 03.04.2008 um 14:01:50
 
Aha, wenn ich das richtig verstanden habe spricht § 5 gegen die Anwendung von § 32 (3), aber nicht gegen die Anwendung von § 32 (4) wegen besonderer Härte.

Macht es einen Unterschied wenn das Kind nun schon 1,5 Jahre in Deutschland gemeldet ist und hier auch Leistungen bekommen hat? Gibt es da sowas wie ein Gewohnheitsrecht nach dem nun eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt werden müsste? Anwednung des § 32(4) ist ja ermessensache der ABH denke ich.
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Antwort #3 - 03.04.2008 um 14:17:00
 
naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Macht es einen Unterschied wenn das Kind nun schon 1,5 Jahre in Deutschland gemeldet ist und hier auch Leistungen bekommen hat? 

Denke ja, da es einen Unterschied macht eine Fam. Lebensgemeinschaft zu verhindern oder eine Fam. LG aufzulösen.

Konkrete Antworten wirst du nur von der ABH bekommen.
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Antwort #4 - 03.04.2008 um 14:17:58
 
Also, § 5 spricht erst einmal gegen gar keinen Paragraphen, sondern stellt die allgemeinen Anforderungen heraus, während in § 32 auf den speziellen Fall (Kindernachzug) eingeht.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Gibt es da sowas wie ein Gewohnheitsrecht nach dem nun eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt werden müsste?

Ein Gewohnheitsrecht, wenn etwas unrecht ist, gibt es nicht (z.B. wenn jemand schon jahrelang illegal in Deutschland lebt, kann er sich nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen), allerdings wäre das für eine unwillige Härte, das Kind wieder aus seiner Familie zu reißen, wenn es im Ausland keinen Familienangehörigen hat, der es versorgen könnte.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Macht es einen Unterschied wenn das Kind nun schon 1,5 Jahre in Deutschland gemeldet ist und hier auch Leistungen bekommen hat?

Da bin ich sehr überrascht, dass das Kind Leistungen erhalten hat, ohne dass die ARGE den Aufenthaltstitel sehen wollte. Der Bezug von ALG II Leistungen Leistungen "beeinflusst" den Aufenthaltstitel des Kindes nicht.

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 14:01:50:
Anwednung des § 32(4) ist ja ermessensache der ABH denke ich.  

... und wird mit einer Stellungnahme des Jugendamtes sicherlich zu Gunsten des Kindes angewandt.

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Antwort #5 - 03.04.2008 um 14:21:10
 
Ja, richtig, das ist Ermessenssache der ABH - ich schicke Dir dazu, weil das hier den Rahmen sprengen würde, mal eine PN, mit den Anwendungshinweisen des BMI zu dieser Vorschrift. Daran orientieren sich die ABH in der Regel. - Du kannst daraus ersehen, wie einzelfallbezogen die Sache letztlich abzuwägen ist.

Von Gewohnheitsrecht steht da allerdings nichts ... - IMHO sollte es aber einigen Spielraum für eine Ermessensausübung durch die ABH im vorliegenden Fall geben.

Ich würde ganz gezielt eine AE nach dieser Vorschrift beantragen und, im Falle einer Ablehnung um einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid ersuchen. - Dieser wäre dann die Grundlage um ggf. in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob die ABH ermessensfehlerhaft gehandelt hat und ihre (negative) Entscheidung überprüfen bzw. korrigieren muss.

=schweitzer=

(Die PN folgt gleich ...)
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Antwort #6 - 03.04.2008 um 15:38:55
 
Danke für die vielen hilfreichen Infos. Das Forum und die Tips Mitgleider sind wirklich zu empfehlen. Ich werde euch auf dem laufenden halten, evtl. haben ja andere Leute ähnliche Probleme.
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Muleta
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Antwort #7 - 03.04.2008 um 17:28:58
 
naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
Sachverhalt:


arbeitet die Mutter, wenigstens Teilzeit?

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Antwort #8 - 04.04.2008 um 13:29:28
 
Momentan nicht, hat ja ein 6 Monate altes Baby. Der Ehemann macht noch 20 Monate Umschulung, hat danach aber einen Job relativ sicher, wenn man das heutzutage noch sagen kann.. Vorher hat er einen 1 Euro Job gemacht, am Willen mangelts also nicht.
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Antwort #9 - 04.04.2008 um 14:47:12
 
naitsabes schrieb am 04.04.2008 um 13:29:28:
Momentan nicht, hat ja ein 6 Monate altes Baby.


und vorher, hat sie da gearbeitet?

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Antwort #10 - 04.04.2008 um 15:22:35
 
Die Mutter hat zwar eine AE nach AufenthG, dürfte aber deshalb auch freizügigkeitsberechtigt sein im Sinne des § 11 Abs 1 FreizügG/EU (Meistbegünstigungsklausel). Von daher bezweifele ich, dass die §§ 5 und 32 AufenthG hier überhaupt einschlägig sind.

Für den Ehegatten- und Kindernachzug zu Unionsbürgern wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU - anders als im AufenthG - keine Lebensunterhaltsicherung vorausgesetzt.

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« Zuletzt geändert: 04.04.2008 um 15:35:09 von gc »  
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Antwort #11 - 06.04.2008 um 00:46:44
 
@ gc

Ich bezweifle hier dass für die Mutter das FreizügG/EU anzuwenden ist. Sie hat sich für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG entschieden. Demzufolge ist das AufenthG auch anzuwenden. Das vermischte Anwenden beider Gesetze -je nachdem, welcher § gerade von Vorteil ist - ist m. M. nicht zulässig, so dass für die polnische Tochter eine Sicherung des LU notwendig ist.

gc schrieb am 04.04.2008 um 15:22:35:
Für den Ehegatten- und Kindernachzug zu Unionsbürgern wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FreizügG/EU - anders als im AufenthG - keine Lebensunterhaltsicherung vorausgesetzt.  

Ein Ehegattennachzug zu einem EU-Bürger ist hier nicht gegeben, weil ein Deutscher in Deutschland nicht als EU-Bürger zählt.

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Antwort #12 - 06.04.2008 um 09:25:00
 
trixie schrieb am 06.04.2008 um 00:46:44:
Sie hat sich für einen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG entschieden.


Es kommt nicht darauf an, wofür sie sich entschieden hat. Wenn ein gesetzliches Aufenthaltsrecht entsteht, dann entsteht es unabhängig vom Willen der Beteiligten.

Vorliegend ist aber bislang kein gesetzliches Aufenthaltsrecht aka Freizügigkeitsrecht entstanden, da kein entsprechender Tatbestand verwirklich wurde. Der Nachzug zu einem Deutschen ist nicht dem Nachzug zu einem freizügigkeitsberechtigten FamAng gleichgestellt. Auch ist der LU der Ehefrau nicht gesichert.

Daher ist die Frage, ob sie vor der Geburt erwerbstätig war bzw. heute wieder erwerbstätig ist. Denn dann würde sie, unabhängig vom Ehemann und dem daraus abgeleiteten nationalen AufenthR, auch ein Freizügigkeitsrecht besitzen. Und dieses Recht würde dann auch zum Nachzug eines Kindes berechtigen und zwar alles ohne ausreichenden LU.

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Antwort #13 - 07.04.2008 um 14:08:33
 
Sie hat von März 2006 bis August 2006 als selbsständige Reinigungskraft gearbeitet. Allerdings war das Einkommen wohl sehr gering.
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Antwort #14 - 07.04.2008 um 14:37:45
 
naitsabes schrieb am 07.04.2008 um 14:08:33:
Sie hat von März 2006 bis August 2006 als selbsständige Reinigungskraft gearbeitet. Allerdings war das Einkommen wohl sehr gering.


das wird nicht reichen. Ich würde zwar trotzdem etwas im Bereich 32 IV oder 36 probieren, aber ggf. langt es nur für 25 IV Satz 1 oder 25 V. Eine Ausreise sehe ich nicht.

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