Hallo, vieleicht weiß hier jemand Bescheid.
Sachverhalt:
Eine Polin heiratet hier einen deutschen und erhält eine Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 Satz 1 Nr. 1. Der deutsche Ehemann war vorher arbeitslos und macht derzeit eine Umschulung. Kurz nach der Heirat holte die Polin ihre 7 jährige Tochter nach Deutschland welche vorübergehend bei Ihren Eltern in Polen gewohnt hat und meldet diese hier an. Der Vater des uneheleichen Kindes ist nicht auffindbar. Sie ist allein personensorgeberechtigt. Zwischenzeitlich bekommt das Eherpaar noch ein Baby, welches die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die gesamte Familie bekommt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt - auch für das polnische Kind der Mutter.
Nach dem die polnische Tochter hier nun zur 1. und derzeit zur 2. Klasse geht, in Polen war Sie noch gar nicht in der Schule, also ca 1,5 Jahre nachdem die Tochter hier gemeldet ist, kommt ein Schreiben von der Ausländerbehörde, dass der Tochter keine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht erteilt werden kann, da diese Ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann, was aber gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz so sein muss.
Nun meine Frage: Findet der § 5 auch bei minderjährigen Kindern Anwendung, deren alleinpersonensorgeberechtigter Elternteil hier verheiratet ist und sogar ein Baby hat? Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen, dass ein 9 jähriges Kind allein nach Polen zurück geschickt werden soll, während Mutter und Babyschwester hier bleiben. Mal ganz unabhängig davon ob ein Vater da ist oder ob die Großeltern Sie aufnehmen würden.
Zitat:§ 32 Kindernachzug
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Gemäß § 32 Abs. 3 müsste der Tochter doch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dagegen spricht aber § 5.
Man könnte sagen, dass eine besondere Härte gemäß Abs. 4 vorliegt, aber dann könnte man dagegen ja trotzdem wieder § 5 anwenden. Der Abs. 4 bezieht sich ja wohl auf Kinder welche kein Aufenthaltsrecht nach den Absätzen 1-3 erhalten.
Gilt der § 5 also auch für minderjährige Kinder oder ist der Lebensunterhalt nicht allein schon über die Mutter gesichert. Schließlich erhält nur die Mutter Leistungen zum Lebensunterhalt (da die Tochter da ist entsprechend mehr) und nicht das minderjährige Kind direkt.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.