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Kindernachzug zur polnischen, hier verheirateten Mutter (Gelesen: 9.799 mal)
trixie
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Antwort #30 - 09.08.2008 um 11:56:19
 
ryka schrieb am 09.08.2008 um 10:33:03:
weil die ABH sagt dem 9-jährige Kind steht kein AT zu, ist also illegal in Deutschland.  


Im Moment ist über die Sache noch gar nicht entschieden, also gibt es noch kein illegal in Deutschland lebendes Kind.

ryka schrieb am 09.08.2008 um 10:33:03:
Der TS überlegt doch nicht aus freien Stücken seine Familie nach Polen zu schicken,

Doch, da...
naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
der weitere Aufenthalt der 9 jährigen in Deutschland ist mangels LU aber nicht möglich,


ryka schrieb am 09.08.2008 um 10:33:03:
Würde die Familie also nichts tun, würde dann das Kind abgeschoben werden?

Sicherlich erfolgt keine Abschiebung; man kann das Kind nicht von der Mutter und seinem Bruder/Schwester trennen. Wenn das Kind keinen "normalen AT" erhält, dann sicherlich aus huminitären Gründen.

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Antwort #31 - 09.08.2008 um 12:31:18
 
Sorry Leute.

Nachdem wir nun die ganze Zeit auf eine Reaktion der AHB warten und ich über das Verhalten des Sachbearbeiters der AHB sauer bin (seine persönliche Art und Weise) habe ich versucht die Situation in Ihrer ganzen Zynik darzustellen.

Der deutsche Famileinvater steht 5 Monate vor Abschluss des theoretischen Teils seiner Weiterbildung zum technischen Produktdesigner, danach beginnt der praktische Teil in der Flugzeugindustrie. Die Leute haben jetzt schon Jobangebote für die Zeit nach Beendigung der Weiterbildung. Er wäre ein Idiot, wenn er auch nur kurz darüber nachdenken würde jetzt nach Polen auszuwandern.

Das seine polnische Frau mit den beiden Kindern allein nach Polen geht kommt auch gar nicht in Frage und steht genausowenig zur Debatte, wie dass seine Frau nur mit dem polnischen Kind nach Polen geht und das deutsche Baby mit dem Vater hier bleibt.

Wie ich sehr überspitzt versucht habe darzustellen und was Trixie auch noch bestätigt hat, ist es auch gar nicht möglich dass der deutsche Teil der Familie mit nach Polen geht, weil deren LU dort nicht gesichert wäre. Dann hätten wir den selben Sachverhalt, halt nur in Polen. Wahrscheinlich müsste sich der Vater dort auch noch vorhalten lassen, dass er selber Schuld sei, weil er seine Weiterbildung kurz vor Schluss abgebrochen hat und so später auf einen gut dotierten, sicheren Job verzichtet hat.

Das 9-jährige Kind kann auch nicht ausgewiesen werden (wie soll das gehen?), Sie bekommt  ohne Aufenthaltstitel aber halt keine Sozialleistungen zur Sicherung Ihres LU. Die Familie soll halt gucken, wie diese zurecht kommt.

Wenn ich hier nun einige durch meine zynische Schreibweise auf Abwege gebracht habe, tut es mir leid. Es fällt aber teilweise doch schwer sachlich zu bleiben. Hierzu eine kurze Chronologie:

- Die polnische jetzt 9 jährigeTochter ist seit dem 25.09.2006 in Deutchland gemeldet und bekam auch seit dem Sozialleistungen.
- Mit Schreiben vom 18.02.2008 wurde von der AHB erstmals mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung über das gemeinchaftliche Aufenthaltsrecht gemäß FreizügG nicht vorliegen.
- Mit Schreiben vom 13.03.2008 wurde der AHB geschrieben, dass das AufenthaltG angewendet werden muss und mit Schreiben vom 27.03.2008 nochmals dringlich um eine Stellungnahme bis zum 04.04.2008 gebeten.
- Mit Schreiben datiert vom 25.03.2008, Poststempel Anfang April, wurde von der AHB mitgeteilt, das ein von der Regel abweichender Sachverhalt gemäß AufenthaltG nicht festzustellen sei, da der Mutter ausfgrund des Alters der Tochter (gemeint ist offensichtlcih die 9 jährige) eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich zumutbar ist.
- Mit Schreiben vom 09.04.2008 wurde gegenüber der AHB ausführlich begründet, warum in diesem Fall wegen grober Unverhältnismäßigkeit vom Regelerteilungsgrund abgewichen werden muss.
- Mit Schreiben vom 09.05.2008 wurde die AHB mit Fristsetzung zum 23.05.2008 um Stellungnahme bzgl. des Schreibens vom 09.04.2008 gebeten.
- Mit Schreiben vom 23.05.2008 teilte die AHB per Fax mit, dass eine abschließende Entcheidung noch nicht getroffen werden konnte.
- Mit Schreiben vom 09.06.2008 wurden von der AHB dann Zeugnisse und andere Unterlagen angefordert, was als positives Signal gewertet wurde, und welche mit Schreiben vom 12.06.2006 übermittelt wurden.
- Ende Juni wurde telefonisch nachgefragt wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, woraufhin mitgeteilt wurde, dass es noch 2-3 Wochen dauern würde.
- Danach wurde wieder telefonisch nachgefragt, der Sachbearbeiter befand sich allerdings 2x im Urlaub und war erst am 06.08.2008 wieder erreichbar.
- Am 06.08.2008 teilte er dann auf telefoniche Nachfrage mit, dass vor Entscheidung erst ein Gerichtsverfahren in einem ähnlichem Fall abgewartet werden würde. Er tendiere aber zu einer Ablehnung.

Nun ja, ich hoffe es ist verständlich das ich etwas sauer bin.
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Antwort #32 - 09.08.2008 um 12:43:01
 
trixie schrieb am 09.08.2008 um 11:56:19:
Sicherlich erfolgt keine Abschiebung; man kann das Kind nicht von der Mutter und seinem Bruder/Schwester trennen. Wenn das Kind keinen "normalen AT" erhält, dann sicherlich aus huminitären Gründen.


Momentan tendiert der Sachbearbeiter dazu, dass das Kind gar keinen AT erhält, weder einen normalen noch aus humanitären oder sonst irgendwelchen Gründen.

Deswegen bin ich ja so zynisch geworden, weil es für den Sachbearbeiter offenichtlcih kein Problem ist, ein 9 jähriges Kind welches in Polen noch nie in der Schule war von der neugeborenen Schwester zu trennen und allein nach Polen zu schicken.
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Antwort #33 - 09.08.2008 um 16:58:30
 
Hallo, ich kann die Verärgerung sehr gut nachvollziehen.

Es gibt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, die genau diesen Fall betrifft: 2 M 17.08 v. 9.5.2008, hier nachzulesen.  Das Ganze wurde auch hier im Board schon diskutiert: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1216732813/ .

Nichtamtlicher Leitsatz:

Die Klage des minderjährigen ledigen drittstaatsangehörigen Kindes einer Drittstaatsangehörigen, die sich als Ehefrau eines Deutschen und Mutter eines deutschen Kindes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat auch dann die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Nach summarischer Prüfung erscheint es wahrscheinlich, dass in dieser Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Regelausnahmefall von § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt.
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Antwort #34 - 11.08.2008 um 13:33:16
 
Zitat:
Am 06.08.2008 teilte er dann auf telefoniche Nachfrage mit, dass vor Entscheidung erst ein Gerichtsverfahren in einem ähnlichem Fall abgewartet werden würde. Er tendiere aber zu einer Ablehnung.


Zitat:
Es gibt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg

Die allerdings "nur" die PKH betrifft.

Vlt ist das Verfahren für das die PKH bewilligt wurde, genau jenes auf das der SB wartet?
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Antwort #35 - 11.08.2008 um 15:38:55
 
Vielen Dank für den Link zu dem Urteil. Bisher hatte ich nur wegen der besonderen Härte gegenüber dem Kind argumentiert.

inge schrieb am 11.08.2008 um 13:33:16:
Zitat:
Es gibt eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg

Die allerdings "nur" die PKH betrifft.


Mit dem Beschluss werden aber schon die grundsätzlichen Möglichkeiten zur Abweichung von der Regelerteilungsvorassetzung des §5 Abs. 1 Satz 1 (gesicherter LU) aus verfassungsrechtlicher Sicht weitestgehend geklärt.

Das Gericht der Hauptsache wird kaum von den grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen im Beschluss des OVG B-B abweichen können - mit welcher Argumentation auch?

Im Hauptverfahren werden letztendlich nur noch die tatsächlichen, individuellen Umstände (Vorstrafen des Ehemannes etc..) geprüft werden. Und selbst da hat das OVG ja schon vorgegriffen und argumentiert, dass der Aufenthalt der Ehefrau ja nicht an die Ehe gebunden ist.

inge schrieb am 11.08.2008 um 13:33:16:
Vlt ist das Verfahren für das die PKH bewilligt wurde, genau jenes auf das der SB wartet?  


Mag sein, aber ich habe der AHB schon geschrieben, dass jeder Fall individuell zu prüfen ist, was ja auch durch den genannten  Beschluss bestätigt wird. Wenn das Hauptsache Gericht aus irgendwelchen Gründen nun entscheidet das die dominikanischen Kinder bei der Oma besser aufgehoben sind, hat dies ja nichts mit unserem Fall hier zu tun. Die Grundsätze bleiben aber bestehen.

Danke Leute, ich habe wieder gute Laune. Das wird ein schöner Brief..  Zwinkernd
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Antwort #36 - 11.08.2008 um 16:14:25
 
Zitat:
Das Gericht der Hauptsache wird kaum von den grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen im Beschluss des OVG B-B abweichen können - mit welcher Argumentation auch?

Weil der zuständige Rchter zB sagen könnte: "Der Argumentation des OVG vermag sich dieses Gericht nicht anzuschließen"
(So'n Fall hatten wir vor einiger Zeit diskutiert. VG sagt "Hü", OVG sagt "müsste eigentlich hott sein -> back" und VG sagt "mag sein. Ich seh aber trotzdem hü!")
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Antwort #37 - 12.08.2008 um 00:10:52
 
inge schrieb am 11.08.2008 um 16:14:25:
Weil der zuständige Rchter zB sagen könnte: "Der Argumentation des OVG vermag sich dieses Gericht nicht anzuschließen"

Eher unwahrscheinlich, weil das Mehrarbeit für das VG bedeuten würde und ohnehin die Sache am Ende wieder beim OVG landen würde, wo aller Wahrscheinlichkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan gemäß derselbe Senat zuständig wäre wie für den PKH-Beschluss. Im übrigen nähme eine entgegenstehende VG-Entscheidung der Entscheidung des höheren OVG auch nichts von ihrer Autorität.
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Antwort #38 - 12.08.2008 um 19:41:17
 
Also jetzt hat die AHB doch ziemlich schnell auf mein Schreiben vom Wochenende reagiert und einen auf 18 Monate befristeten Aufenthaltstitel nach §25 Abs. 5 (in Verbindung mit §5 Abs. 3) des Aufenthaltsgestezes vorgeschlagen.

Es wurde aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sicherung des LU nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erneut geprüft werden wird und dann bei weiterem Bezug von öffentlichen Mitteln nicht automatisch mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels gerechnet werden kann.

Sollten keine öffentlichen Leistungen mehr bezogen werden, bestünde darüber hinaus die Möglichkeit eine Freizügigkeitsbescheinigung für die Antragstellerin (also die 9 jährige Tochter), wie auch die Mutter, zu beantragen.

Jetzt bin ich natürlich erstmal froh das überhaupt etwas klappt, aber ich komme mir schon ein bißchen vor wie auf einem Bazar, nur das hier um § gefeilscht wird und nicht um Waren, man aber genauso abgezockt werden kann.

Kann man das so akzeptieren oder begeht man da einen Fehler? Ich bin etwas verwirrt und deswegen vorsichtig, nicht das dem Kind jetzt irgendetwas verbaut wird.

In §25 Abs. 5 steht was von "vollzierhbar ausreisepflichtig" und "Baschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt".

Außerdem wird dort auf §11 Abs. 1 verwiesen, wo etwas von "ausgeweisen, abgeschoben und nicht erneut einreisen sowie Kriegsverbrechen" etc.. steht.

Und in §5 Abs. 3, welcher ja im Vorschlag der AHB in Verbindung zu §25 Abs. 5 stehen soll, wird gar nicht auf §25 Abs. 5 Bezug genommen.

Weiterhin muss der Mutter gar keien Freizügigkeitsbescheinigung mehr erteilt werden, Sie hat sowieso Ihren eigenen Aufenthaltstitel wegen der Ehe.

Bin ich nun verwirrt oder der Mann bei der AHB?

Ich würde es gerne akzeptieren, um das Theater zu beenden und weil der Vatert in 18 Monaten nach der Weiterbildung dann höchstwahrscheinlich sowieso einen Job hat.

Vorher würde ich aber gerne einige Meinungen hören.

Danke.
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Antwort #39 - 12.08.2008 um 20:15:53
 
naitsabes schrieb am 12.08.2008 um 19:41:17:
Bin ich nun verwirrt oder der Mann bei der AHB?

Du.
Er versucht nur krampfhaft AufenthG und 6 GG irgendwie zusammenzubringen, ohne dass es allzu doll knallt.

Persönlich würde ich mich momentan mit der 25.5 zufrieden geben, da ja in Zukunft LU kein Problem sein wird. Dann bekommt die Mutter ne FZB inkl. Tochter und das Thema ist durch.

Man könnte natürlich auch auf 28 klagen. Aber ob das in dieser Konstellation jetzt Sinn macht?
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Antwort #40 - 13.08.2008 um 15:27:47
 
inge schrieb am 12.08.2008 um 20:15:53:
Man könnte natürlich auch auf 28 klagen. Aber ob das in dieser Konstellation jetzt Sinn macht?


Naja, im Endeffekt kommt es mir darauf an, dass das Kind nen Aufenthaltstitel bekommt, welcher § dahinter steht ist mir erstmal egal.

Wenn der LU in 18 Monaten wider Erwarten doch nicht gesichert sein sollte, geht das ganze halt von vorne los.

§25 Abs. 5 scheint mir aber so gar nicht zum Sachverhalt zu passen. Wenns dem Sachbearbeiter nun nur darum geht, die Gesetzte irgendwie ohne das es "knallt" unter einen Hut zu bringen, dann ists ok. Ich hab bei durchlesen des §25 halt nur zuerst gedacht, dass da ein Trick hinter stecken könnte.  Vieleicht bin ich durch die ganze Sache auch nur etwas paranoid geworden...  hä?

Ich werde das dann akzeptieren und die Familie morgen zur AHB schicken.

Jetzt ergibt sich aber eine neue wichtige Frage.

Gilt der Aufenthaltstitel dann rückwirkend oder erst ab morgen?
Schließlich wurden schon eine Zeit lang Gelder für das Kind bezogen, bis die AHB dem Jobcenter Anfang des Jahres mitteilte, dass wahrscheinlich kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Wenn der Aufenthaltstitel erst ab jetzt gelten sollte, könnte das Jobcenter ja evtl. eine Rückzahlung fordern.
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Antwort #41 - 13.08.2008 um 15:40:16
 
Zitat:
Wenn der Aufenthaltstitel erst ab jetzt gelten sollte

Was hatte sie bislang? FB, Duldung, ... ?
Die AE gilt ab Erteilung.

Bzgl Kohle von Vater Staat würde ich ggfs aber noch mal beim Jobcenter nachfragen. Bin mir nicht sicher, aber 25.5 könnte AsylVfG bedeuten. Da sind dann die Leistungen anders. Aber da hab ich echt keine Ahnung von.

Zitat:
§25 Abs. 5

Heißt: Müsste theoretisch gehen, aber auf absehbare Zeit ist das praktisch unmöglich.
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Antwort #42 - 13.08.2008 um 15:55:18
 
naitsabes schrieb am 13.08.2008 um 15:27:47:
Wenn der Aufenthaltstitel erst ab jetzt gelten sollte, könnte das Jobcenter ja evtl. eine Rückzahlung fordern.

Ob dem Kind staatliche Gelder zustehen, dürfte zum einen am AT der Vergangenheit liegen und zum anderen müßte seinerzeit auch ein entprechender Änderungsbescheid des Jobcenters/ARGE ergangen sein. Sollte dagegen nicht Widerspruch eingelegt worden sein, dürfte er mittlerweile rechtskräftig sein.

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Antwort #43 - 13.08.2008 um 15:58:06
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 15:40:16:
Was hatte sie bislang? FB, Duldung, ... ?
Die AE gilt ab Erteilung.


Gar nix, nur Antrag gestellt.

inge schrieb am 13.08.2008 um 15:40:16:
Bzgl Kohle von Vater Staat würde ich ggfs aber noch mal beim Jobcenter nachfragen. Bin mir nicht sicher, aber 25.5 könnte AsylVfG bedeuten. Da sind dann die Leistungen anders. Aber da hab ich echt keine Ahnung von.


Da fängts ja schon an...

inge schrieb am 13.08.2008 um 15:40:16:
Heißt: Müsste theoretisch gehen, aber auf absehbare Zeit ist das praktisch unmöglich.  


Was meinst du damit genau?
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Antwort #44 - 13.08.2008 um 16:02:55
 
Zitat:
Was meinst du damit genau?

Kurzübersetzung des Gesetzestextes.
25.5 ist für Leute, die theoretisch abgeschoben werden müssten. Wenn das längere Zeit nicht geht (zB minderj. Kind) gibt's halt keine Duldung sondern ne AE nach 25.5.
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