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Kindernachzug zur polnischen, hier verheirateten Mutter (Gelesen: 9.673 mal)
naitsabes
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Antwort #15 - 10.04.2008 um 12:10:24
 
Also ich habe mir mal die entsprechenden Anwendungshinweie durchgelesen.

§ 5 regelt die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, so genannte Regelerteilungsgründe. Darunter fällt die Sicherstellung des Lebensunterhalt ohne öffentliche Mittel.

Auf die Regelerteilungsgründe des § 5 wird sowohl in den Anwendunghinweisen von § 32 III als auch § 32 IV verwiesen.

Insofern macht es aus meiner Sicht ertmal keinen Unterschied ob man nun einen Aufenthaltstitel nach § 32 III oder IV anstrebt, da für beide die gleichen Voraussetzungen gelten. Daraus folgt auch, dass in diesem Fall Absatz IV auch gar nicht anzuwenden ist, da dieser nur für Fälle anzuwenden ist, in denen kein Aufenthaltstitel nach den Absätzen I - III des § 32 erteilt werden kann.

Zuallererst sollte also der für das Kind normal zu erteilende Aufenthaltstitel nach § 32 III angestrebt werden, welchen es bekommen würde, wenn die Regelvoraussetzungen erfüllt wären.

Die Regelvoraussetzungen werden hier jedoch nicht erfüllt, aber es kann Ausnahmen geben:

Zitat:
5.0.2: Darüber hinaus kann von einem Regelerteilungsgrund nur abgewichen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der sich so sehr vom gesetzlichen Regeltatbestand unterscheidet, dass er das aussachlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilunggrundes beseitigt. Dies ist anhand des Zwecks des Regeltatbestand zu ermitteln. Ein Fall unterscheidet sich demnach nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach einem sin und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt. Die Beurteilung, ob ein Regelerteilungsgrund eingreift, erfordert eie rechtlich gebundene Entscheidung, die einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.


Zitat:
5.1.1.2: Der Regelerteilungsgrund der Lebensunterhaltssicherung dient dazu, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden.


Meint Ihr hier liegt eine entsprechende Abweichung vor? Und bzgl. des letzten Satzes aus 5.0.2, muss die Abweichung dann unbedingt gerichtlich festgetellt werden?

Alternativ gibts da noch den von Muleta erwähnten 25 V. Da habe ich mir aber noch nicht alles durchgelesen.
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trixie
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Antwort #16 - 10.04.2008 um 12:41:35
 
Muleta schrieb am 07.04.2008 um 14:37:45:
Ich würde zwar trotzdem etwas im Bereich ... 36 probieren,


Wieso sollte § 36 Ansatzweise in Betracht kommen?

Zitat:
§ 36 Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.


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naitsabes
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Antwort #17 - 10.04.2008 um 12:47:31
 
Bei den ganzen Vorschriften kann man etwa ins schleudern kommen...
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Antwort #18 - 10.04.2008 um 12:52:41
 
naitsabes schrieb am 10.04.2008 um 12:10:24:
Alternativ gibts da noch den von Muleta erwähnten 25 V


Der ist IMHO keine "Alternative" - der könnte nur erteilt werden, wenn der/die Betreffende sich bereits in Deutschland aufhielte aber ausreisepflichtig wäre (Duldungsstatus) - das ist aber hier ja wohl eindeutig nicht die Situation, von der auszugehen wäre.

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Antwort #19 - 10.04.2008 um 13:15:44
 
Naja, dann bleibt ja wirklich nur der 32 III mit einer Ausnahme vom Regelerteilungsgrund. Bin da grad am schreiben.
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Muleta
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Antwort #20 - 10.04.2008 um 14:19:40
 
schweitzer schrieb am 10.04.2008 um 12:52:41:
Der ist IMHO keine "Alternative" - der könnte nur erteilt werden, wenn der/die Betreffende sich bereits in Deutschland aufhielte aber ausreisepflichtig wäre (Duldungsstatus) - das ist aber hier ja wohl eindeutig nicht die Situation, von der auszugehen wäre.


ich hatte das:

naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
Nach dem die polnische Tochter hier nun zur 1. und derzeit zur 2. Klasse geht, in Polen war Sie noch gar nicht in der Schule, also ca 1,5 Jahre nachdem die Tochter hier gemeldet ist, kommt ein Schreiben von der Ausländerbehörde,


eigentlich so verstanden.

Muleta
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Antwort #21 - 10.04.2008 um 17:38:19
 
Also ich hab jetzt was geschrieben, mal gucken was die Ausländerbehörde draus macht. Die werden ja schon wissen was wie erteilt werden sollte.
Ich halte euch auf dem laufendem.
Grüße
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Antwort #22 - 07.08.2008 um 18:57:55
 
Also die Sache zieht sich bis jetzt.

Zwischenzeitlich wurden die Schulzeugnisse angefordert, welche sehr gut sind. Die Schule hat auch nochmal eine positive Beurteilung für die AHB gechrieben.

Ich hatte die Anforderung der Zeugnisse eigentlich als positives Signal gewertet, denn warum sollte die AHB Zeugnisse anfordern wenn trotz etwaiger positiver Prüfung (bzgl. Intergration und Deutschkenntnissen des Kindes) eine Ablehnung erfolgen sollte.

Nun wurde heute mit dem Sachbearbeiter telefoniert, welcher meinte, dass er noch ein Gerichtsurteil in einem ähnlichem Verfahren abwarten möchte und dann erst entcheiden würde. Es gehe aber in Richtung Ablehnung.

Die Sache zieht sich ja nun schon Ewig und drei Tage.

Sollte man jetzt am besten abwarten und hoffen, dass das andere Gerichtsverfahren doch positiv ausgeht? Das wäre natürlich weiterhin keien Garantie dafür, dass über diese Angelegenheit auch positiv beschieden wird.

Meiner Meinung wäre wohl am besten, die AHB nun unter Fristsetzung und Androhung einer Untätigkeitsklage aufzufordern einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen - wie auch immer darin entschieden werden mag. Wenn der Bescheid negativ ist, muss eben Widerspruch erhoben und danach geklagt werden.

Ansonsten kann sich die Angelegenheit ja noch weitaus länger ziehen, wenn erst andere Gerichtsverfahren abgewartet werden.

Oder ist es vieleicht ein Vorteil wenn die AHB sich so lange Zeit läßt mit einer Entscheidung? Schließlich geht das Kind nach den Sommerferien mittlerweile in die dritte Klasse.

Paragraphen hin, Anwendungsvorschriften her, ich kann mir eigentlich schlecht vorstellen, dass ein 9 jähriges Kind keinen Aufenthaltstitel bekommen soll, nachdem es hier schon 2 volle Schuljahre zur Schule gegangen ist. Dann hätte die AHB den Antrag vor 2 Jahren ablehnen sollen.

Was meint ihr?

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Antwort #23 - 08.08.2008 um 05:17:43
 
naitsabes schrieb am 03.04.2008 um 12:41:30:
..., dass der Tochter keine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht erteilt werden kann,...


Diese Formulierung klingt irgendwie nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes... sonst hätte doch die ALA formuliert, "dass der Tochter derzeit kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann".

Zudem frage ich mich, ob ich grad auf dem Schlauch stehe (wahrscheinlich tue ich das), aber sind Polen nicht freizügigkeitsberechtigt? Laut Infos auf der Seite des BMI www.zuwanderung.de gilt folgendes: "Das Freizügigkeitsrecht für die neuen Unionsbürger aus Polen, Tschechien, Slowakei, Litauen, Lettland, Estland, Slowenien, Ungarn sowie für die aus den am 01.07.2007 beigetretenen Ländern Bulgarien und Rumänien wird für eine Übergangszeit lediglich hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt eingeschränkt."

Da nicht davon auszugehen ist, dass eine Neunjährige jetzt arbeiten möchte, sollte sie also Freizügigkeit genießen. Allerdings muss sie dafür über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Leider hab ich nichts gefunden, was passiert, wenn ein Unionsbürger seinen LU nicht (mehr) sichern kann. Dazu kann vielleicht jemand aus einer ABH mehr sagen, denn meine berufliche Erfahrung beschränkt sich zu 99 Prozent auf Nicht-EU-Bürger...
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Antwort #24 - 08.08.2008 um 08:26:34
 
naitsabes schrieb am 07.08.2008 um 18:57:55:
Meiner Meinung wäre wohl am besten, die AHB nun unter Fristsetzung und Androhung einer Untätigkeitsklage aufzufordern einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen - wie auch immer darin entschieden werden mag. Wenn der Bescheid negativ ist, muss eben Widerspruch erhoben und danach geklagt werden.


Soweit ich den Sachverhalt verstanden habe, lebt das Kind in Deutschland und geht hier zur Schule. Somit verlierst du nichts, wenn du abwartest. Ich denke, die Zeit läuft eher für das Kind, weil die Härte, dass man es nach Jahren des Schulbesuchs und dem Leben in Deutschland, in die Heimat schickt, immer größer wird.

Hatten wir in der Vergangenheit nicht darüber gesprochen (allerdings Drittstaatler), dass es unzumutbar ist, Geschwisterkinder nur aufgrund fehlenden LUs zu trennen, weil es der Mutter aufgrund eines deutschen Kindes nicht zumutbar ist, wieder zurück in die Heimat zu gehen und ihr ausländisches Kind zu versorgen?

Da EUlen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Drittstaatler, wäre hier m. M. nach auch eine besondere Härte zu sehen wie sie in § 32 Abs. 4 AufenthG beschrieben ist.

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Antwort #25 - 08.08.2008 um 22:59:10
 
Also im Prinzip sehe ich es ja auch so, dass die Härte mit der Zeit größer wird. Aber macht es noch einen Unterschied ob ein Kind nun im 3. oder im 4. Schuljahr ist?

Fakt ist, der deutsche Familienvater befindet ich in einer Umschuilung / Fortbildung, die polnische Mutter kümmert ich um ein 9jähriges polnisches Kind und um ein deutsches Baby, welches noch gestillt wird.

Die Familie ist auf Sozialleistungen angewiesen, welche für die 9jährige aufgrund fehlendem Aufenthaltstitel momentan nicht gewährt werden. Bisher gings noch, der weitere Aufenthalt der 9 jährigen in Deutschland ist mangels LU aber nicht möglich, Sie muss also nach Polen zurück wo  der polnische Staat für Ihren LU aufkommen würde. Die Mutter muss mit, da dort sonst niemand ist der sich länger um die 9 jährige  kümmern kann.

1. Frage:
Soll die Mutter mit oder ohne das deutsche Baby nach Polen fahren, um dort für Ihre Tochter zu sorgen?

Da der Vater eine Umschulung macht (keine Zeit sich ganztags um ein kleines Baby zu kümmern) und das Baby auch noch gestillt wird, muss es die Mutter mitnehmen.

Daraus ergibt sich die
2. Frage:
Wer kommt für den LU des deutschen Babys in Polen auf?
Bekommen im Ausland lebende Deutsche auch dort Sozialleistungen aus Deutschland oder muss dies bei den polnischen Behörden beantragt werden?

Falls letzteres der Fall sein sollte, gibt es dort ähnliche Vorschriften zum Familiennachzug, nach denen der LU des Kindes gesichert sein muss um einen Aufenthaltstitel zu bekommen?

Aber die Familie hat kein Geld für einen polnischen Anwalt welcher der AHB dort dann seitenlange Begründungen Schreiben könnte, warum dass deutsche Baby doch einen polnichen Aufenthaltstitel bekommen sollte.

Hmm, nach reichlich Überlegung habe ich mich entschieden nicht mal eben polnisch zu lernen und mich dort in die Gesetze einzuarbeiten um dann die polnische AHB zu verklagen.

Ich bleibe doch lieber hier bei meinem Pappenheimer - welcher im Übrigen diesen Sommer schon 2 mal im Urlaub war während die Akte da so vor sich hinstaubt- und setzte eine Frist zum Erlass eines rechtsmittelfähigen Becheids mit gleichzeitiger Androhung einer Untätigkeitsklage. 

Falls der Bescheid negativ ausfallen sollte, wird eben Klage eingereicht. Ich bekomme kein Geld hierfür, soll der Richter dem Sachbearbeiter dann doch gewisse Dinge (hier kann sich jeder seine eigenen Sachen denken, ich hab da so meine Vorstellung welche ich besser nicht veröffentliche) erklären.

Falls noch jemand Vorschläge hat, immer her damit, bin über jeden Kommentar dankbar.
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Antwort #26 - 09.08.2008 um 00:29:18
 
naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Soll die Mutter mit oder ohne das deutsche Baby nach Polen fahren, um dort für Ihre Tochter zu sorgen?

Diese Frage hast du dir ja schon selber beantwortet.

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Wer kommt für den LU des deutschen Babys in Polen auf?  

Ob der polnische Staat dafür aufkommt, müßte bei der polnischen Behörde geklärt werden.

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Bekommen im Ausland lebende Deutsche auch dort Sozialleistungen aus Deutschland  

Nein!
naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
muss dies bei den polnischen Behörden beantragt werden?

JA!

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Aber die Familie hat kein Geld für einen polnischen Anwalt welcher der AHB dort dann seitenlange Begründungen Schreiben könnte, warum dass deutsche Baby doch einen polnichen Aufenthaltstitel bekommen sollte.

Vielleicht gibt es in Polen so etwas wie PKH.

naitsabes schrieb am 08.08.2008 um 22:59:10:
Ich bekomme kein Geld hierfür,

... evtl. aber PKH.

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Antwort #27 - 09.08.2008 um 01:45:07
 
So, mich würde jetzt schon interessieren, kann Deutschland eine 9-jährige ausweisen? Lassen das die Gesetze überhaupt zu?

Was kann einem binationalen Ehepaar mit gültigen AT passieren, wenn sie sich weigern das Kind ausreisen zu lassen?

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Antwort #28 - 09.08.2008 um 08:30:59
 
@ Ryka

Der Familie geht scheinbar im Moment schlichtweg das Geld aus, das Kind zu versorgen, weil es keine öffentlichen Leistungen für das Kind bekommt. Deshalb wird darüber nachgedacht, dass die Mutter zurück nach Polen mit beiden Kindern geht.

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Antwort #29 - 09.08.2008 um 10:33:03
 
@ Trixie,

Der TS überlegt doch nicht aus freien Stücken seine Familie nach Polen zu schicken, sondern, weil die ABH sagt dem 9-jährige Kind steht kein AT zu, ist also illegal in Deutschland.

Würde die Familie also nichts tun, würde dann das Kind abgeschoben werden? Und wenn ja, wohin? In ein Heim?

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