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FZF Visum für Mutter eines deutschen Kindes (Gelesen: 33.672 mal)
Themen Beschreibung: dt Botschaft in Bangkok verlangt Nachweis von 220.000 Euro Vermoegen
Tom.Wis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.02.2009 um 07:16:03
 
Liebe Forengemeinde,
die deutsche Botschaft in Bangkok respektive die AB in Ffm verweigert meiner Freundin der Mutter meines deutschen Sohnes ein Visum zur FZF.
Ich bin deutscher, lebe seit einigen Jahren in Bangkok. Ich habe keinen Wohnsitz mehr in D. Mein Sohn wurde hier in Bangkok geboren, er ist 5 Monate alt, er hat einen deutschen Pass, die Vaterschaft habe ich anerkannt.
Seine Mutter (meine Freundin) ist Thailänderin. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Wir wollen gemeinsam nach D reisen, um dort dauerhaft zu leben.

Vor ca. zwei Monaten haben wir für meine Freundin das Visum beantragt. Grund: Versorgung ihres deutschen Sohnes in D.
Dieses Visum wird nicht erteilt, da die AB in Ffm nicht zustimmt. Deren Zustimmung soll nur dann möglich sein, wenn  der Kindsvater (also ich) genügend finanzielle Mittel nachweist um den Lebensunterhalt für den Sohn und auch dessen Mutter zu bestreiten.
Es gab inzwischen mehrere Telefonate und Vorsprachen bei der Botschaft in Bangkok. Immer geht es der Botschaft dabei ausschließlich darum meine finanzielle Situation zu erfragen. Ich weigere mich jedoch diese dort, ohne jegliche Rechtsgrundlage offen zu legen.
Mehrfach hatten wir nachgefragt wie hoch denn ein nachzuweisender Mindestbetrag sein müsse um das Visum zu erhalten. Man fing dann an, dies zunächst berechnen zu müssen. Es gäbe da Leitsätze, diese Berechnungen seien recht kompliziert. Man werde dies aber errechnen und uns telefonisch Bescheid geben. Auf diesen Anruf warten wir bis heute.

Auch bei unserem letzten Besuch der Botschaft wiederholte sich dieses Vorgehen. Diesmal sagte man mir 10 Millionen Baht (das entspricht ca. 220.000 Euro) vorhandenes Vermögen sollten es schon mindestens sein. Auch wäre dringend nachzuweisen das dies tatsächlich mein Geld sei und woher es denn stamme. Man will mir hierfür noch ein letztes Mal eine Frist von 2 Wochen geben. Käme ich dem nicht nach würde man dies der AB in Ffm mitteilen. Das Visum würde dann definitiv abgelehnt.

Soweit der Stand der Dinge bzw. dieser Merkwürdigkeiten. Meine Frage ist nun, ob tatsächlich das Visum abgelehnt werden wird. Sollte ich schon jetzt gegen solches Vorgehen Beschwerde einlegen, und wenn ja wo?  Was kann ich gegen diese schleppende Bearbeitung tun? Würde das abgelehnte Visum nur durch einen gerichtliches Verfahren zu erhalten sein? Welches ist der kürzeste Rechtsweg, von hier (Bangkok) aus, um das Visum zu erhalten?

vielen Dank für eure Hilfe.
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Antwort #1 - 27.02.2009 um 07:53:28
 
Hallo Tom,

ich bin total perplex. Mich würde wirklich mal interessieren, wie behördliche Stellen dazu kommen, Dir etwas derart Abenteuerliches und nicht durch Recht und Gesetz gedecktes zu erzählen.

Die Rechtslage ist völlig eindeutig:

Das Kind ist deutsch und hat damit einen Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland. - Die (hier) allein sorgeberechtige Mutter des (nachgewiesenermaßen) deutschen Kindes erwirbt daraus folgend, den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der Personensorge über ihr minderjähriges Kind in familiärer Gemeinschaft in Deutschland - siehe § 28 (1) Nr. 3 AufenthG.

Die Erteilung eines entsprechenden Visums und nachfolgend der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist weder an an einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse durch die ausländische Mutter noch an irgendwelche Nachweise gesicherten Lebensunterhalts gebunden.

Sehr ausführlich habe ich die Rechtslage gerade vor ein paar Tagen
hier
erläutert. (Blaues bitte anklicken!)

Wenn also die Kindesmutter ein nationales Visum zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über ihr deutsches minderjähriges Kind in Deutschland beantragt, kann dies jedenfalls nicht wegen fehlender LU - Sicherung abgelehent werden. Sollte das doch passieren, wäre es rechtswidrig und sie hätte alle Chancen im Rahmen eines folgenden Klageverfahrens.

=schweitzer=
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Tom.Wis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.02.2009 um 08:37:31
 
vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Deinen Verweis hatte ich schon gelesen gehabt. Daher war ich mir schon sicher das die Forderung eines Vermögensnachweises nicht mit rechten Dingen zu gehen kann.
Es geht mir vor allem darum den Klageweg zu vermeiden. Darauf kann ich gut verzichten. Bin kein Streithansel. Wäre es daher ratsam bereits vor einer evtl. Ablehnung vorgesetzte Stellen anzuschreiben?

Vielleicht noch ein kleiner Nachtrag: Für mich war es beschämend wie MA einer deutschen Auslandsvertretung wissentlich so unwahre Aussagen machen. Ist dies dort gängige Praxis? Das Publikum auf der Botschaft in Bangkok besteht vorherrschend aus Thailaendern. Diesen gegenüber ein solches Bild eines Rechtsstaates abzugeben ist unwürdig.
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Antwort #3 - 27.02.2009 um 09:01:19
 
Tom.Wis schrieb am 27.02.2009 um 08:37:31:
Wäre es daher ratsam bereits vor einer evtl. Ablehnung vorgesetzte Stellen anzuschreiben?


Nun, wenn die falschen Behauptungen dort wirklich mit derartiger Inbrunst vorgetragen und mit Verweis auf eine wahrscheinliche Ablehnung des Visums versehen worden sind, würde ich die Euch eingeräumte 2 - Wochenfrist schon dazu nutzen, nochmal dezidiert mit Hinweis auf die bestehende Rechtslage vorzutragen - Du kannst dazu ja die Darlegungen, die ich in dem verlinkten thread gemacht habe, nutzen.

Etwas anderes wird Dir vorerst nicht bleiben  - ggf. wende Dich ans Auswärtige Amt, Bürgerservice -
siehe hier
, wie schnell bzw. was das konkret bewirken kann ... hmmm - es wäre halt einen Versuch wert. - Vielleicht können die aber wenigstens einen kundigen Ansprechpartner vor Ort benennen.

Ansonsten bliebe bei Ablehnung wirklich nur Klage beim VG Berlin.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 27.02.2009 um 14:10:26
 
… inbrünstiger hätten diese Behauptungen nicht gemacht werden können. Zudem wurden diese Aussagen zu unterschiedlichen Gesprächen von zwei unterschiedlichen MA in Bangkok gemacht. Ebenso wurde mir das Schreiben der AB Ffm mit gleichen Forderungen vorgelesen. Jedoch war man leider nicht bereit mir dieses Schreiben in Kopie zu geben, so wie man diese Forderungen grundsätzlich nur mündlich und niemals schriftlich stellt.

Ich werde nunmehr den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes anschreiben, in der Hoffnung dass von dort die Sache in reguläre Bahnen gelenkt werden kann.


schweitzer schrieb am 27.02.2009 um 09:01:19:
Ansonsten bliebe bei Ablehnung wirklich nur Klage beim VG Berlin.


Noch eine Frage zu einem möglicherweise notwendigen Klageweg: Genau genommen müsste ja meine Freundin als Antragstellerin diese Klage anstrengen. Kann beim VG Berlin auch von Ausländern im Ausland oder ggf. von mir vom Ausland aus, geklagt werden?

nochmals vielen Dank für die bisherige Hilfe
Tom
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Antwort #5 - 27.02.2009 um 16:17:26
 
Erst mal müsste bei einer Visumsablehnung die Botschaft einen Remonstrationsbescheid erstellen, in dem der Grund für die Ablehnung schriftlich dargelegt wird. Wenn du auf dem bestehst - bzw. die Mutter deines Kindes - wird das Ganze wohl durch sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die diesen Unfug wirklich schriftlich vorlegen würden. Ich finds nur dreist.
Pass auf, dass ihr darauf besteht, dass es sich um das Visum für die sorgeberchtigte Mutter eines deutschen Staatsbürgers handelt, nicht dass sie sich da auf ein Missverständnis rausreden könnten.

Falls es zur Klage käme - glaube ich wirklich nicht, dass lässt das AA nicht zu - könnte die Antragstellerin selbstverständlich vertreten durch einen deutschen Anwalt in Berlin klagen, eventuell sogar PKH beantragen.

Der Bürgerservice beim AA ist aber erst mal wohl die richtige Idee.
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Tom.Wis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.03.2009 um 08:27:45
 
Reni schrieb am 27.02.2009 um 16:17:26:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die diesen Unfug wirklich schriftlich vorlegen würden. Ich finds nur dreist.


nunmehr habe ich diesen Unfug schriftlich inklusive Unterschrift des SB. Man hat zwar den geforderten Betrag auf nur noch 40.000 Euro reduziert moniert dafür jedoch nicht vorhandenen Wohnraum in Deutschland.


Interessiert jemanden dieses Schreiben? könnte es hier als pdf anhängen falls die Boardregeln dies zulassen.
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Antwort #7 - 04.03.2009 um 08:39:32
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 08:27:45:
könnte es hier als pdf anhängen falls die Boardregeln dies zulassen.


Wenn dann bitte anonymisiert!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 04.03.2009 um 09:28:41
 
hier nun das Schreiben in weitestgehend anonymisierter Version. Habe das Schreiben bereits an den Bürgerservice des AA gesandt und dort um konkrete Hilfe gebeten.

Ich bitte mal die Profis hier um euer Feedback was von diesem Schreiben zu halten ist. Wie würdet ihr weiter vorgehen.

vielen Dank


Änderung:
Angehängte Datei auf Wunsch des Autors gelöscht. Enthielt noch Klarnamen.
Dokumenten ist anonymisiert später nochmal angehängt.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2009 um 10:30:31 von Mick » 
Grund: Anhang entfernt 
 
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Antwort #9 - 04.03.2009 um 09:58:11
 
Für den Satz "Auch eine gemeinsame Einreise ist möglich, wenn geeigneter und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht" kenne ich keine gesetzliche Grundlage.

Als Alternativplan könntet ihr die Argumentation der Botschaft aushebeln, indem du mit dem Kind ohne die Mutter nach Deutschland reist und dort das Kind anmeldest, damit es dann seinen "gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland" hat. Dann beantragt sie FZF und hat auch Anspruch auf die Erteilung (ohne irgendwelche Vermögens oder Wohnraumnachweise). Dass diese Vorgehensweise mit einer eventuell monatelangen Trennung von Mutter und Kind allerdings für beide nahezu untragbar ist, sollte vielleicht auch der Botschaft einleuchten, die einen dazu aber praktisch zwingt.
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Antwort #10 - 04.03.2009 um 10:21:06
 
Enda schrieb am 04.03.2009 um 09:58:11:
Als Alternativplan könntet ihr ... mit dem Kind ohne die Mutter nach Deutschland ... 


dies wurde mir bereits von der Botschaft nahegelegt.
Auf keinen Fall werde ich dies meinem Kind antun! Der Kleine ist 5 Monate alt, und wuerde eine solche Trennung (incl. 12 Std. Langstreckenflug) nicht unbeschadet ueberstehen.

Enda schrieb am 04.03.2009 um 09:58:11:
Dann beantragt sie FZF und hat auch Anspruch auf die Erteilung (ohne irgendwelche Vermögens oder Wohnraumnachweise). ... 


hat sie diesen Anspruch derzeit nicht? Dies ist wohl die entscheidende Frage.

Soweit ich die Sache verstehe, wird doch die AE in D nach Einreise bei Vorsprache bei der AB durch diese dort erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird sich das Kind wie in Par. 28 gefordert in D aufhalten.
Es geht doch hier zunaechst um das Visum zur Einreise.
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Antwort #11 - 04.03.2009 um 10:34:42
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 10:21:06:
hat sie diesen Anspruch derzeit nicht? Dies ist wohl die entscheidende Frage.

Doch, den hat sie.

Versuche doch mal mit dem Vorgesetzten bzw. mit jemandem "eine Etage höher" in der Botschaft zu sprechen, denn dein SB steht offensichtlich auf dem Schlauch.
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Antwort #12 - 04.03.2009 um 10:48:50
 
maki schrieb am 04.03.2009 um 10:34:42:
Versuche doch mal mit dem Vorgesetzten bzw. mit jemandem "eine Etage höher" in der Botschaft zu sprechen, denn dein SB steht offensichtlich auf dem Schlauch.  


Das ist ein allgemeines Problem in der Deutschen Botschaft in Bangkok, die grundsätzlich versuchen sich gegen allgemeine Anwendungshinweise hinwegzusetzen. In diesem Fall würde ich sogar nach erfolgloser Rücksprache in der höheren Etage das AA mit einschalten.
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Antwort #13 - 04.03.2009 um 10:55:35
 
Zitat:
as ist ein allgemeines Problem in der Deutschen Botschaft in Bangkok, die grundsätzlich versuchen sich gegen allgemeine Anwendungshinweise hinwegzusetzen.

Nicht nur das, das ist eine Interpretation der Gesetze die nicht konform mit dem GG ist.

Von der Forderung von zig Tausend Euro die auf Schätzungen beruht mal ganz abgesehen...  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 04.03.2009 um 13:10:11
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 09:28:41:
hier nun das Schreiben in weitestgehend anonymisierter Version. 

Meinst Du mit "weitestgehend", dass es Dir egal ist, dass Dein
Name weiterhin sichtbar ist? Falls ja: ist natürlich ok. Falls nein:
Habe ich Dich hiermit darauf aufmerksam gemacht Zwinkernd
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Antwort #15 - 04.03.2009 um 13:41:13
 
Mick schrieb am 04.03.2009 um 13:10:11:
Habe ich Dich hiermit darauf aufmerksam gemacht


danke, als ich es sah war es schon up und public, ist aber nicht wirklich wichtig, habe ja keine Dritten geoutet.
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Antwort #16 - 04.03.2009 um 13:52:57
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 10:21:06:
Soweit ich die Sache verstehe, wird doch die AE in D nach Einreise bei Vorsprache bei der AB durch diese dort erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird sich das Kind wie in Par. 28 gefordert in D aufhalten.
Es geht doch hier zunaechst um das Visum zur Einreise.


muss mich mal selbst zitieren. Hatte das mit Laienverständnis eher fragend geschrieben.

Kann diesen Sachverhalt AE vs. Visum jemand der es ganz sicher weiss, bestätigen?
Falls dies so ist, ist deshalb das Visum durch die Botschaft zwingend zu erteilen?
Und ist deshalb die Zustimmung durch die AE zur Erteilung des Visums umumgänglich?
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Antwort #17 - 04.03.2009 um 14:53:08
 
In der Regel wird erstmal ein nationales Visum der Kategorie D bis zu 90 Tagen erteilt. Innerhalb der 90 Tage kann dann eine AE beantragt werden. Meiner rechtlichen Ansicht müßte die Botschaft das Visum erteilen, wenn Deine Freundin den Nachzug zum Kind beantragt.
Selbst wenn Du erstmal mit dem Kind alleine nach Deutschland einreisen würdest, ist meine rechtlichen Auffassung so, dass die Botschaft unverzüglich das Visum erteilen muss, weil es bei einem Kleinkind (hier ein Baby) eine unzumutbare Härte für Kind und Mutter bedeuten würde.
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Antwort #18 - 04.03.2009 um 15:02:43
 
Zitat:
In der Regel wird erstmal ein nationales Visum der Kategorie D bis zu 90 Tagen erteilt. Innerhalb der 90 Tage kann dann eine AE beantragt werden. Meiner rechtlichen Ansicht müßte die Botschaft das Visum erteilen, wenn Deine Freundin den Nachzug zum Kind beantragt.
Selbst wenn Du erstmal mit dem Kind alleine nach Deutschland einreisen würdest, ist meine rechtlichen Auffassung so, dass die Botschaft unverzüglich das Visum erteilen muss, weil es bei einem Kleinkind (hier ein Baby) eine unzumutbare Härte für Kind und Mutter bedeuten würde. 

Ich stimme dir mal zu, obwohl § 28 einen Aufenthalt im Bundesgebiet verlangt.
Wenn ihr tatsächlich gemeinsam den dauernden Wohnsitz nach Deutschland verlegen wollt, halte ich allerdings die Vorgehensweise der Botschaft für doch sehr engstirnig (und vor allem dieses Schreiben, welches in der Tat fast jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt). Das würd ich mir persönlich auch nicht so gefallen lassen.
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Antwort #19 - 04.03.2009 um 15:27:51
 
Also ich ergänze das mal:

Ein Visum für Deutschland wird im Ausland auf Grund der späteren Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erteilt.
Rechtsgrundlage wäre § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Problem ist, dass der Deutsche hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben muss. Das ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht ganz unproblematisch.
Auf Sicherstellung des Lebensunterhaltes § 5 ist zu verzichten, genausowenig ist der Wohnraum zu prüfen. Von daher halte ich die Ausführungen zum Wohnraum für schlichtweg falsch.

M. E. gibts hier nur eine mögliche richtige Entscheidung: die Einreise ist der Mutter auch entgegen dem Wortlaut des § 28 für die spätere Erteilung einer AE mit Kind und Vater zu erlauben. Das ist aber meine Meinung dazu.
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Antwort #20 - 04.03.2009 um 15:49:30
 
joesef schrieb am 04.03.2009 um 15:27:51:
Problem ist, dass der Deutsche hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben muss. Das ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht ganz unproblematisch.

Ist kein Problem, zumindest wenn man den §28 grundgesetzkonform auslegt, hatten diese Diskussion schon öfters:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1218115521/8#8
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Antwort #21 - 04.03.2009 um 15:55:22
 
Am besten finde ich ja die Schätzung, dass es ca. 20 TEUR kostet, eine Wohnung für drei Personen einzurichten. Vielleicht möchte der Personalärztliche Dienst ja mal fürsorglich vorfühlen, ob vielleicht das Klima am Dienstort dem Unterzeichner etwas zugesetzt hat?

Mal im Ernst: Ich würde Dienstaufsichtsbeschwerde stellen, in diesem Schreiben ist irgendwie jeder Satz nicht bloß juristisch falsch, sondern so dermaßen verkorkst, dass das wohl nur ein persönliches Problem sein kann.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #22 - 04.03.2009 um 15:59:38
 
maki schrieb am 04.03.2009 um 15:49:30:
Ist kein Problem, zumindest wenn man den §28 grundgesetzkonform auslegt, hatten diese Diskussion schon öfters:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1218115521  

Für mich wär das auch kein Problem, weil ich bei der Fallkonstellation dem Familiennachzug zustimmen würde (auch wegen § 32 I Nr. 2 AufenthG).
Wie du am Beispiel siehts, ist es aber ein Problem  Zwinkernd (für welches m. E. nur eine richtige Entscheidung geben kann, nämlich meine  Laut lachend

Zitat:
dass das wohl nur ein persönliches Problem sein kann

Smiley

Trotzdem, auch mich schockiert dieses Schreiben.
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Antwort #23 - 04.03.2009 um 16:15:27
 
joesef schrieb am 04.03.2009 um 15:59:38:
Für mich wär das auch kein Problem, weil ich bei der Fallkonstellation dem Familiennachzug zustimmen würde (auch wegen § 32 I Nr. 2 AufenthG). 

Bin auch von nichts anderem ausgegangen Smiley
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Antwort #24 - 04.03.2009 um 18:54:08
 
Tom.Wis schrieb am 27.02.2009 um 07:16:03:
Welches ist der kürzeste (Rechts) weg, von hier (Bangkok) aus, um das Visum zu erhalten?
Kind in Deutschland anmelden. Kann zur not ja auch die Oma machen. Anmeldebestätigung bei der Botschaft vorlegen, und auf 28 berufen.

Spätestens dann sollte Schluss sein, mit diesem Spielchen . ( Ein anderes Wort dazu, fällt mir wirklich nicht ein . )  Smiley

joesef schrieb am 04.03.2009 um 15:59:38:
Trotzdem, auch mich schockiert dieses Schreiben.
Dito

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Antwort #25 - 04.03.2009 um 19:43:39
 
Mikael321 schrieb am 04.03.2009 um 18:54:08:
Kind in Deutschland anmelden.


mal abgesehen davon, dass das eine OWi ist, wird durch die bloße Anmeldung auch kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Mit so einer Nummer wird man das Problem hier wohl nicht lösen.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Antwort #26 - 04.03.2009 um 20:03:03
 
Mich verwundert das Verhalten der Botschaft schon sehr.
Wenn, wie an anderer Stelle hier im Forum die Auffassung vertreten wird, daß bereits ein ungeborenes deutsches Kind ein Recht haben soll in Deutschland geboren zu werden und damit der ausländischen unverheirateten Mutter ein Visum - unter Auslassung aller Unwägbarkeiten einer Schwangerschaft - zu gewähren sei, kann es doch wohl nicht angehen, daß der Mutter eines deutschen Babys und Ehefrau eines Deutschen das Visum verweigert wird.

Die Zumutung einer Trennung der Mutter von ihren Kleinkind dürfte wohl kaum zulässig sein.
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Antwort #27 - 04.03.2009 um 23:42:53
 
Auf den Thread aufmerksam gemacht sage ich nur
Ohne Worte und ohne Kommentar

Empfehle mal Kontaktaufnahme mit dem Buergerservice.

Hoffe der Kollege ist nur neu und unerfahren oder hat gedanklich was verwechselt.
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Antwort #28 - 05.03.2009 um 07:46:18
 
Aus einer email vom Beauftragten für Integration und Migration der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin:
Zitat:
wenn unzweifelhaft ist, dass der ausländische Elternteil eines deutschen minderjährigen Kindes gemeinsam mit seinem Kind ins Bundegebiet einreisen wird, um hier mit ihm dauerhaft zu leben, ist die Voraussetzung des "gewöhnlichen Aufenthalt(s) im Bundesgebiet" erfüllt. Die einschlägige Rechtssprechung sowie die ständige Verwaltungspraxis stellen dabei auf eine vorzunehmende Prognose ab. Im Gemeinschaftskomentar zum Aufenthaltsgesetz heißt es deshalb zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im § 28 Aufenthaltsgesetz: " Es kommt danach für den gewöhnlichen Aufenthalt lediglich auf eine in die Zukunft gerichtete Prognose, mithin darauf an, ob der Deutsche sich nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet aufhält. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die auf einen auf absehbare Zeit begründeten gewöhnlichen Aufenthalt schließen lassen. Dazu gehören subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche, gegenwärtige wie zukünftige Umstände" (Randnr. 31).


Wurde denn der Antrag so gestellt, dass die Botschaft vermuten muss, dass Ihr nur temporär in Deutschland bleiben wollt oder habt Ihr gesagt, dass Ihr "für immer und ewig" nach Deutschland zieht?
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Antwort #29 - 05.03.2009 um 08:27:49
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 10:21:06:
dies wurde mir bereits von der Botschaft nahegelegt.
Auf keinen Fall werde ich dies meinem Kind antun! Der Kleine ist 5 Monate alt, und wuerde eine solche Trennung (incl. 12 Std. Langstreckenflug) nicht unbeschadet ueberstehen.

dies ist einzig und alleine eure Entscheidung und Einschätzung. Euer Kind muss sehr anders sein, als andere Kinder, die sowas schon hinter sich haben.



Zitat:
hat sie diesen Anspruch derzeit nicht? Dies ist wohl die entscheidende Frage.

Soweit ich die Sache verstehe, wird doch die AE in D nach Einreise bei Vorsprache bei der AB durch diese dort erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird sich das Kind wie in Par. 28 gefordert in D aufhalten.
Es geht doch hier zunaechst um das Visum zur Einreise.


Klares NEIN, hat sie nicht, da das Gesetz vom Familienachzug spricht und sagt:  wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Achte doch mal auf das Antragsformular, dass sie ausgefüllt hat. Was steht denn da drauf? AUFENTHALTSERLAUBNIS!!
http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/bangkok/de/01/Visabestimmungen/Visa90Tage...

Von der Gesetzeslage her ist das, was die Botschaft Bangkok da macht, nicht falsch, wobei ich nicht sagen kann, ob die Zahlen so stimmen müssen.
Nur, weil dort jemand sein Ermessen ausübt und das vielleicht sogar unmenschlich erscheinen mag, ist er doch im Recht. Auch wenn es hier Experten gibt, die die Situation, ohne sie wirklich zu kennen, auf unverantwortliche Art und Weise verurteilen.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, mit erheblichem Aufwand, alles Mögliche zu versuchen. Diesen Weg will die Botschaft aber nicht gehen. Niemand hier, außer Tom vielleicht, weiss, warum nicht. Aber noch einmal, rechtlich ist alles (Zahlen?) einwandfrei.
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Antwort #30 - 05.03.2009 um 08:44:42
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Von der Gesetzeslage her ist das, was die Botschaft Bangkok da macht, nicht falsch, wobei ich nicht sagen kann, ob die Zahlen so stimmen müssen.
Nur, weil dort jemand sein Ermessen ausübt und das vielleicht sogar unmenschlich erscheinen mag, ist er doch im Recht. Auch wenn es hier Experten gibt, die die Situation, ohne sie wirklich zu kennen, auf unverantwortliche Art und Weise verurteilen.


Wie bitte ???  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

Wenn Du hier derart schwere Geschütze auffährst, erwarte ich für Deine Behauptung schon eine fundierte Begründung. Ich meine, dass hier ALLE Experten, die sich geäußert haben, eine einheitliche Meinung vertreten haben. -

Vor allem deshalb würde mich interessieren, auf welche "Gesetzeslage" Du Dich beziehst.

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Antwort #31 - 05.03.2009 um 08:45:47
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Von der Gesetzeslage her ist das, was die Botschaft Bangkok da macht, nicht falsch, wobei ich nicht sagen kann, ob die Zahlen so stimmen müssen.

#naserümpf#
Kann ich ohne die Personen und alle Umstände zu kennen sagen, es ist falsch.

Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Klares NEIN, hat sie nicht, da das Gesetz vom Familienachzug spricht und sagt:wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Und glaub es mir, den Rechtsstreit verliert die Behörde  Zwinkernd

Alacrity schrieb am 05.03.2009 um 07:46:18:
Wurde denn der Antrag so gestellt, dass die Botschaft vermuten muss, dass Ihr nur temporär in Deutschland bleiben wollt oder habt Ihr gesagt, dass Ihr "für immer und ewig" nach Deutschland zieht?  

Dann wären aber selbst immer noch die Ausführungen zum LU und Wohnraum falsch.
Im übrigen, auch wenn die Mutter in dem Fall nur kurz hier bleiben wollte, würde das m. E. keine Rolle spielen.

Die VAH von Berlin sind schön geschrieben, aber halt nicht für alle gültig. Ausserdem gehe ich mit der Auffassung nicht ganz konform, aber das will ich nicht diskutieren.

Ein möglicher rechtlich richtiger Denkansatz wäre z. B. auch die Erteilung des Visums auf Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, wenn man denn auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet bestehen möchte und nicht SO flexibel ist.
Auch die Einreise mit einem Besuchsvisum kann ich mir vorstellen.
Also es gibt durchaus verschiedene rechtlich richtige Lösungen, wenn man möchte  Zwinkernd
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Antwort #32 - 05.03.2009 um 09:00:57
 
Sind alle Rechtsfragen diskutiert?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #33 - 05.03.2009 um 10:51:29
 
Mick schrieb am 05.03.2009 um 09:00:57:
Sind alle Rechtsfragen diskutiert? 


Bitte bitte Mick. Bitte diesen Thread offen lassen. Er ist spannend und interessant. Unpassende Beiträge können gerne von Dir gelöscht werden. Ich bin sehr an den Verlauf (im Bezug auf die AV in BKK) interessiert.  Zwinkernd
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Antwort #34 - 05.03.2009 um 11:29:30
 
joesef schrieb am 05.03.2009 um 08:45:47:
#naserümpf#
Kann ich ohne die Personen und alle Umstände zu kennen sagen, es ist falsch.

Und glaub es mir, den Rechtsstreit verliert die Behörde  Zwinkernd

Dann wären aber selbst immer noch die Ausführungen zum LU und Wohnraum falsch.
Im übrigen, auch wenn die Mutter in dem Fall nur kurz hier bleiben wollte, würde das m. E. keine Rolle spielen.

Die VAH von Berlin sind schön geschrieben, aber halt nicht für alle gültig. Ausserdem gehe ich mit der Auffassung nicht ganz konform, aber das will ich nicht diskutieren.

Ein möglicher rechtlich richtiger Denkansatz wäre z. B. auch die Erteilung des Visums auf Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, wenn man denn auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet bestehen möchte und nicht SO flexibel ist.
Auch die Einreise mit einem Besuchsvisum kann ich mir vorstellen.
Also es gibt durchaus verschiedene rechtlich richtige Lösungen, wenn man möchte  Zwinkernd

Hallo Josef,
was ist denn da so falsch dran?
§ 28 sagt ganz klar, ist zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, was hier, auch ganz klar, nicht der Fall ist.

Für eine gemeinsame Einreise, gibt es keine rechtlich Grundlage, wobei mir natürlich klar ist, dass die Botschaft, in einem Verwaltungsstreitverfahren, Probleme bekommen könnte, aber nicht unbedingt bekommen wird. Hierbei ist immer der Einzelfall zu betrachten und da hat es schon solche und solche Urteile gegeben. Immer Bedenken, sie sind noch alle im Ausland.

@Schweitzer
unverantwortlich war wahrscheinlich ein zu starkes Wort, wobei die Botschaft, im Grundsatz, die Möglichkeiten aufgezeigt hat. Auch ich bin der Meinung, dass der LU in diesem Fall, wenn die Infos denn dicht sind, unerheblich sind, ein gesetzliches Muss für eine FZ zum deutschen Kind, dass noch nicht in Deutschland lebt, gibt es aber nicht. Und genau so kommt es hier rüber.

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Antwort #35 - 05.03.2009 um 11:45:31
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 11:29:30:
was ist denn da so falsch dran?

Falsch sind die Ausführungen zum LU und Wohnraum.

Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 11:29:30:
§ 28 sagt ganz klar, ist zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, was hier, auch ganz klar, nicht der Fall ist.

Das hab ich auch zugegeben und ist auch meine Meinung.
Allerdings, es gibt rechtlich saubere Lösungen um den gemeinsamen Zuzug nach Deutschland zu genehmigen. Und das ist m. E. die einzig richtige Lösung.
Ich kann das natürlich nur für den mir bekannten Sachverhalt sagen.
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Antwort #36 - 05.03.2009 um 11:51:38
 
joesef schrieb am 05.03.2009 um 11:45:31:
Allerdings, es gibt rechtlich saubere Lösungen um den gemeinsamen Zuzug nach Deutschland zu genehmigen. Und das ist m. E. die einzig richtige Lösung.


Sehe ich ganz genauso uns ist 100.000fach durch die Praxis belegt. - Wie sollte denn zum Beispiel ein deutsches Kleinkind, dessen Mutter allein sorgeberechtigt ist, durch vorherige Einreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen können?

Das Gesetz verbietet eine gemeinsame Einreise, die offenkundig erst zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dient, weder beim Nachzug zum deutschen Kind noch beim Ehegattennachzug zum deutschen Partner, nicht. Das ist für mich entscheidend. Alles Weitere ist IMHO eine Frage des gesunden Menschenverstandes.

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Antwort #37 - 05.03.2009 um 11:52:03
 
Ein Deutscher hat das recht darauf, seinen Wohnsitz aus dem Ausland jederzeit ins Inland zu verlegen.

Ein 5 Monate altes Baby muss notgedrungen begleitet werden, und zwar im Idealfall von der Mutter - deine Unterstellung @Mensch3o,Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Euer Kind muss sehr anders sein, als andere Kinder, die sowas schon hinter sich haben.
strotzt vor Unkenntnis und Menschenverachtung. In dem Alter sind die Babys entwicklungspsychologisch eine Einheit mit der Mutter, und müssen im Normalfall alle paar Stunden gestillt werden - nicht jedes Baby wächst nämlich mit der Flasche auf - wie soll das dann also bitte schön gehen?

Was die Botschaft in Bangkok sich da leistet ist nirgends vom Gesetz gedeckt - das kann auch deine merkwürdige Auslegung des Wortlautes des §28 nicht ändern - und mit der üblichen Verfahrensweise in solchen Fällen deckt es sich noch weniger!

Der TS hat die allerbesten Chancen, ohne grosses Tamtam, im Wege der Beschwerde beim AA innerhalb kürzester Zeit seine Familie in D begrüssen zu dürfen.
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Antwort #38 - 05.03.2009 um 13:32:48
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 11:29:30:
ein gesetzliches Muss für eine FZ zum deutschen Kind, dass noch nicht in Deutschland lebt, gibt es aber nicht.  

Doch, gibt es. Es ergibt sich aus Art. 11 GG. Das Grundrecht auf Freizügigkeit umfasst auch das Recht im Ausland aufhältiger Deutscher, in das Bundesgebiet einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen (BVerfGE 2, 266, 273). Die Versagung des Visums für die Mutter eines fünf Monate alten deutschen Staatsangehörigen stellt einen mittelbaren Eingriff in das Grundrecht des Deutschen auf Freizügigkeit dar, weil die Ausübung des Grundrechts dem Säugling faktisch unmöglich gemacht wird, wenn die personensorgeberechtigte Mutter nicht einreisen darf. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach dem "Versorgungsvorbehalt" (Art. 11 Abs. 2 Var. 1 GG) ist nicht vorstellbar, weil die insoweit vorzunehmende Güterabwägung nie dazu führen kann, dass haushaltswirtschaftliche Interessen das Interesse eines Deutschen, im Inland zu leben, überwiegen würden. (Der Verfassungsgeber hatte auch nicht an solche Fälle, sondern an Wohnsitzauflagen für Deutsche gedacht.) Letztlich würde sich die Bundesrepublik mit einer solchen Wertung auch in Widerspruch zu ihrer eigenen Ausländerpolitik setzen: Von den Herkunftsstaaten der hier aufhältigen mittellosen Ausländer wird nämlich selbstverständlich erwartet, dass diese ihre Staatsangehörigen einreisen lassen. Hierbei dürfte es sich auch um Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) handeln. Verfassungsrechtlich dürfte eine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums daher nicht ergehen, ob dies einfachgesetzlich über eine erweiternde Auslegung des § 28 oder über § 7 oder sonst wie realisiert wird, ist, wie ja schon richtig bemerkt wurde, sekundär.
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Antwort #39 - 05.03.2009 um 14:26:51
 
da die Mods bereits andeuten diesen thread bald schließen zu wollen, zunächst ein riesengroßes DANKESCHOEN an alle die mit wirklich fachlichem Rat geholfen haben.

Die Tatsache das alle (na ja fast) hier der Meinung sind, dass das Visum zu erteilen ist, ist schon mal ein starker Rückhalt.

Vor etwa 4 Tagen hatte ich Beschwerde beim Bürgerservice des AA eingereicht. (Weiss jemand wie lange dies üblicherweise in etwa dauert?)
Mit Spannung erwarte ich deren Meinung zu dieser Angelegenheit. Bis das Visum erteilt ist werde ich euch auf dem Laufenden halten.

nochmals vielen, vielen Dank bis hierhin
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Antwort #40 - 06.04.2009 um 06:44:17
 
... die Geschichte geht weiter!
Doch wer wie ich meint es kann eigentlich nur in Richtung Visaerteilung gehen, der irrt sich.
Kurz zur Erinnerung für jene die nicht alles zuvor lesen: ein deutsches Kind (6 Monate alt), mit deutschem Vater und allein sorgeberechtigter thailändischer Mutter wollen dauerhaft nach Deutschland umsiedeln. Dazu beantragt die Mutter ein Visum zwecks FZF zur Versorgung ihres deutschen Kindes in Deutschland.
Die Botschaft will das Visum erst erteilen wenn Finanzmittel von zunächst 220.000 Euro, später gibt man sich auch mit 40.000 Euro zufrieden, nachgewiesen werden.

Also was ist in der Zwischenzeit geschehen:

Vor ca. 1 Monat wandte ich mich (wie von euch empfohlen) an den Bürgerservice des AA.
Dort gab man mir Recht, dass die Forderung der Botschaft in Bangkok nach Finanznachweisen nicht befolgt werden müssen.
Für eine abschließende Stellungnahme ließ man sich dann jedoch einen Monat Zeit.
Nach mehreren Erinnerungen an die Erledigung der Angelegenheit kam dann die Nachricht, dass das Visum NICHT erteilt werden kann.

Begründung: die Antragstellerin hat ja gar keine Unterkunft in Deutschland.

Nochmals zur Erinnerung:
Wir wollen gemeinsam mit unserem Kind nach Deutschland umsiedeln. Da ich seit Jahren im Ausland lebe habe ich in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
Also werden wir für ein bis zwei Monate in einem Hotel in Frankfurt leben, bis eine ansprechende Bleibe gefunden sein wird.

Der Bürgerservice sagt nun das die von uns angegebene Frankfurter Hoteladresse nicht akzeptabel sei. Die Mutter solle einen rechtsgültigen Mietvertrag über vorhandenen, ausreichenden Wohnraum in Deutschland nachweisen, sonst sehe man keine Möglichkeit ein Visum zu erteilen.

Zitat:"Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt."

Was soll man nun davon halten; - einen solchen Bürgerservice braucht doch kein Mensch. Ist das nur lebensfremd oder einfach nur dreist?
Werden standardmäßig Besuchervisa wegen unterstelltem, mangelndem Rückkehrwillen abgelehnt, dreht man nun zweckmäßigerweise die Argumentation einfach um und unterstellt schlichtweg das Gegenteil: mangelnden Willen dann auch dauerhaft zu bleiben.
Mir scheint inzwischen wollen sich die Botschaften sowie auch das AA selbst, nicht mehr an eindeutige Gesetze und Rechtsprechung halten.
Man ist doch offensichtlich ausschließlich bemüht, willkürliche Hinderungsgründe zu konstruieren, um klaren gesetzlichen Regelung auszuweichen.

Und so werden weiterhin ein deutsches Kind mit seiner (evtl. zu undeutschen?) Mutter und seinem deutschen Vater, daran gehindert nach Deutschland zu gehen.

Was können wir nun tun?

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Antwort #41 - 06.04.2009 um 16:53:47
 
Tom.Wis schrieb am 06.04.2009 um 06:44:17:
Begründung: die Antragstellerin hat ja gar keine Unterkunft in Deutschland.

Nochmals zur Erinnerung:
Wir wollen gemeinsam mit unserem Kind nach Deutschland umsiedeln. Da ich seit Jahren im Ausland lebe habe ich in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
Also werden wir für ein bis zwei Monate in einem Hotel in Frankfurt leben, bis eine ansprechende Bleibe gefunden sein wird.

Der Bürgerservice sagt nun das die von uns angegebene Frankfurter Hoteladresse nicht akzeptabel sei. Die Mutter solle einen rechtsgültigen Mietvertrag über vorhandenen, ausreichenden Wohnraum in Deutschland nachweisen, sonst sehe man keine Möglichkeit ein Visum zu erteilen.


Hä, sorry, bin ich im falschen Film??

Es ist doch üblich und Standard, das Deutschlandrückkehrer erstmal die Anschrift/Adresse einer Firmenwohnung, Eltern oder Verwandten bzw. Bekannten verwenden, dort wo Sie zunächst erstmal für die ersten Tage
unterkommen und von wo aus der Deutschlandaufenthalt organisiert wird etc.
Ohne weitere Worte....

Tom.Wis schrieb am 06.04.2009 um 06:44:17:
Was können wir nun tun?


Würde überlegen einen Rechtsanwalt zu beteiligen, der nett aber sachlich auf die Praxis (Verwaltungspraxis und die Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften etc.) und Rechtslage hinweist.
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Antwort #42 - 06.04.2009 um 19:09:27
 
Tom.Wis schrieb am 06.04.2009 um 06:44:17:
Was können wir nun tun?

Ergänzend zu den Vorschlägen einbecks würde ich den Petitionsausschuss des Bundestags einschalten. Das geht sogar online: https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=new .
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Antwort #43 - 15.05.2009 um 05:05:43
 
Hier mal wieder ein kurzer Zwischenbericht über den Stand der Dinge, was hat sich in der Zwischenzeit getan: NICHTS!!!

Zur Erinnerung: der Antrag wurde am 6. Januar gestellt, und wäre von den meisten anderen Botschaften wohl innerhalb von 4 Wochen erledigt gewesen.

Die Deutsche Botschaft in Bangkok dagegen stellt sich taub. Trotz diverser schriftlicher Anfragen wird das Visum nicht erteilt, aber auch kein Ablehnungsbescheid erstellt.So soll wohl der anstehende Klageweg beim Verwaltungsgericht verzögert werden.

An anderer Stelle in diesem Forum wurde die Vermutung geäußert, dass in solch "merkwürdigen" Fällen eine evtl. negative Vorgeschichte existiere, der die Botschaft Rechnung trage. Es sei versichert, dass dem nicht so ist. Wir sind hier wie da unbescholtene Bürger, haben keine Vorstrafen, oder andere negativen Merkmale. Auch wurde zuvor noch nie ein Visum beantragt - es gibt also keine Vorgeschichte.

Was also steckt hinter einem solch rechtswidrigen Verhalten der Botschaft in Bangkok?

Gibt es eine Weisung von höherer Stelle, deutsche Babys mit ausländischen Müttern nicht einreisen zu lassen?

Einen solchen Verdacht kann man durchaus bekommen, sieht man diverse andere Betroffene u.a. in diesem Forum, denen ebenso das Visum nicht erteilt wird oder denen schlichtweg wissentlich falsche Auskünfte gegeben werden. So schlecht ausgebildet können diese Mitarbeiter doch wohl nicht sein, die wissen schon was sie da sagen.
Es ist auch nicht nur das Versagen Einzelner. Die abgesprochene Blockadehaltung verläuft systematisch von der ABH über die Botschaft bis hin zum AA.

Also was steckt eigentlich dahinter, worum geht es den Behörden wirklich?

bitte um Spekulationen... und natürlich auch echtes Insiderwissen
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Antwort #44 - 15.05.2009 um 06:10:45
 
Spekulationen sind hier am board unbeliebt... mir fällt aber dann immer ein, dass ja das Ausländerrecht in einem Gesetz enthalten war, das zwecks "Zuwanderungsbegrenzung" erlassen wurde und denke mir meinen Teil.

An deiner Stelle würde ich vor allem beim Auswärtigen Amt anrufen - die hören sowas eigentlich gar nicht gerne, so gehts nämlich echt nicht. Wenn das nicht umgehend Ergebnisse zeitigt, einen Anwalt beauftragen, vorzugsweise einen in Berlin (weil da geklagt werden muss, falls es soweit kommt). Am besten jemanden, der schon mit solchen Fällen aufgefallen ist - man kann ja mal die Presse sichten.
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Tom.Wis
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Antwort #45 - 15.05.2009 um 06:57:04
 
Diese Vorstellung hatte ich bis vor kurzem auch noch. Doch die Realität sieht anders aus.
Die Achse des Bösen Unfugs verläuft von der ABH über die Botschaft bis zum so genannten Bürgerservice des AA.

Hierzu einmal sozusagen als Kostprobe die Antwort dieses Bürgerservices auf den ganzen Sachverhalt mit expliziter Stellungnahme, warum das Visum nicht erteilt werden kann.

Begründung: Es fehlt an einer angemieteten Wohnung in Deutschland und der deutschen Meldeadresse des Babys oder der Antragstellerin,



Zitat EMail des Bürgerservice -------------------------------------------------------------

Bezug: Ihre E-Mails vom 12. und 19.03. sowie 02.04.2009


Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

bezug nehmend auf Ihre Rückäußerung vom 12. sowie die Nachfragen vom 19.
März und 02. April 2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Auswärtige Amt
Ihre Argumentation nochmals sorgfältig geprüft hat. Aus folgenden Gründen
wird die hiesige Rechtsauffassung aufrecht erhalten:

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Aufenthaltsgesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung greift daher auf die
Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch I zurück (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25.11.2003 – 1 B 24/04). Nach dieser Vorschrift hat eine Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Er muss auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet liegen
(BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005, 1 B 236/94 mit Verweisen auf die Rspr.
des BSG). Der Aufenthalt eines Kindes richtet sich in der Regel nach dem
Aufenthalt der Eltern, wobei eine Wohnsitznahme in Deutschland durch die
Eltern eines deutschen Kindes unter der Garantie des Art. 6 Abs. 1 und 2
Grundgesetz (GG) steht (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90; OVG Koblenz
DVBl. 1991, 545, 546; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentierung
zu § 28 AufenthG, Rn. 16).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist eine
Betrachtungsweise anhand objektiver Gesichtspunkte dahingehend erforderlich,
ob der Deutsche den Willen hat, ständig im Bundesgebiet zu verbleiben. Es
handelt sich damit notwendigerweise um eine Prognoseentscheidung, wobei es
hier entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt
(Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 28 Rn. 35f.). Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden
Schluss im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie
objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftig zu erwartende
Umstände sein (grundlegend, BSG, Urteil vom 25.06.1987, 11a Reg 1/87).
Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergibt sich im vorliegenden
Fall nicht notwendigerweise eine Wohnsitznahme in Deutschland. Die
Antragstellerin hat hinsichtlich des vorübergehenden Aufenthaltsortes eine
Hoteladresse angegeben, für die aber noch keine Buchung getätigt wurde.
Darüber hinaus wird kein Nachweis darüber geführt, wie der Lebensunterhalt
zumindest vorübergehend bestritten werden kann, und wo eine Wohnsitznahme in
Deutschland erfolgen soll. Auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
wurde bisher nicht nachgewiesen. Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.
Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch
durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen,
Mitgliedschaften in Vereinen oder mangels anderer Anknüpfungspunkte z.B.
durch eine Krankenversicherung nachgewiesen werden
(Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2.
Auflage, § 28 Rn. 15).

Dieses Ergebnis ist allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtliche
Wertung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu überprüfen, da es sich im vorliegenden
Fall um den Nachzug zu einem deutschen Kind handelt, das evtl. zeitweise von
einem Elternteil getrennt wäre.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 6 GG ist bei der
Entscheidung über das Visum das verfassungsrechtlich geschützte Interesse
der Eltern an der gemeinsamen Erziehung im Bundesgebiet zu berücksichtigen
(OVG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2006, 4 Bs 66/06), insbesondere, wenn ein
Deutscher mit seinem deutschen Kind und dem ausländischen Ehepartner nach
Deutschland zurückziehen möchte (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, §
28 Rn. 16). Bei der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 6 Abs. 2 GG ist
auf das Kindeswohl abzustellen und zu überprüfen, ob die gestellten
Anforderungen an die Visumerteilung diesem widersprechen. Dabei ist im
Hinblick auf das Kindeswohl schon eine verhältnismäßig kurze Trennung von
den Eltern bedenklich (BverfG, Beschluss vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99),
auch wenn es sich dabei um den nichtsorgeberechtigten Elternteil handeln
sollte (BverfG, Beschluss vom 10.08.1989, 2 BvR 67/85).
Es dürfen daher keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der
Wohnsitznahme durch das deutsche Kind gestellt werden, wobei zu beachten
ist, dass Art. 6 GG vor übermäßigen Anforderungen schützt und regelmäßig die
Pflicht des Staates zum Schutz der Bedarfsgemeinschaft
einwanderungspolitische Gründe zurückdrängt (BverfG, Beschluss vom
30.01.2001, 2 BvR 231/00; Beschluss vom 22.12.2003, 2 BvR 2180/00).
Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt.

Sie weisen schließlich noch darauf hin, dass nicht Ihnen, sondern ihrer
Ehefrau eine Mitwirkungspflicht zukommet da der Nachzug zu ihrem Kind
stattfindet. Grundsätzlich darf eine Mitwirkungspflicht nur dem
Antragsteller und damit dem nachziehenden Familienangehörigen auferlegt
werden. Erfüllt er diese nach den Möglichkeiten und verweigert der deutsche
Familienangehörige die Mitwirkung, kann dies dem ausländischen
Familienangehörigen nicht zum Nachteil gereichen (Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, § 28 Rn. 42). Allerdings ist hier bisher nicht erkennbar, dass die
Antragstellerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen ist.
Zudem richtet sich der Wohnsitz des Kindes, zu dem der Nachzug begehrt wird,
grundsätzlich nach dem der Eltern (s.o.), so dass es in diesem Fall dennoch
auf den Wohnsitznachweis der Eltern und damit der Antragstellerin und des
Vaters ankommt.

Das Auswärtigen Amt kommt aufgrund der geschilderten Umstände auch nach
Würdigung des grundgesetzlich garantierten Schutzes der familiären
Lebensgemeinschaft zu dem Ergebnis, dass Ihre Ehefrau weitere Umstände
vortragen bzw. nachweisen muss, die es der Botschaft erlauben, eine Prognose
hinsichtlich des künftigen gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Sohnes zu
erstellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXX  XXXXXXXXXX



Ende Zitat EMail des Bürgerservice -------------------------------------------------------------



Meinen Kommentar zu diesem gequierlten Quatsch spare ich hier besser aus.
Bleibt die Frage: Ist dieser Bürgerservice tatsaechlich die offizielle Beschwerdestelle oder gar Vorgesetzte Behörde der Konsulate?



schweitzer Änderung:
@ TomWis: Habe den Klarnamen unkenntlich gemacht - ich denke, das war nur ein Versehen Deinerseits. -=schw.=
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« Zuletzt geändert: 15.05.2009 um 07:20:20 von schweitzer »  
 
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Antwort #46 - 15.05.2009 um 10:30:02
 
Die Argumentation beruht auf der angeblichen Wichtigkeit, zwischen Kurz- und Daueraufenthalten unterscheiden zu können. Art. 11 GG wird überhaupt nicht in den Blick genommen. Dies scheint mir aber die entscheidende Vorschrift zu sein.... (siehe schon oben # 38). Nach ihrer Maßgabe ist m.E. auch bei Kurzaufenthalten von deutschen Babys in Begleitung ihrer ausländischen Mütter keine Sicherung des LU und keine KV zu fordern. Hält man das für schengenrechtlich problematisch, ist m.E. wegen der Bedeutung von Art. 11 GG notfalls ein räumlich begrenztes Schengen-Visum zu erteilen.
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Antwort #47 - 15.05.2009 um 10:40:46
 
Na ja, man kann ja weiter mit der Botschaft spielen. Ich würde mich halt bei einem Freund / Familie / Bekannten anmelden wollen. ( Wie Einbeck schon vorschlug ) Damit wäre das Argument mit dem Hotel dann auch vom Tisch. Aber ich bin da auch ehr Pragmatiker ! ( Obwohl du wohl recht hast )


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Antwort #48 - 15.05.2009 um 11:35:42
 
tapir schrieb am 15.05.2009 um 10:30:02:
ist m.E. wegen der Bedeutung von Art. 11 GG notfalls ein räumlich begrenztes Schengen-Visum zu erteilen. 


Wobei dann aber der nicht vorhandene Rückkehrwille nachzuweisen wäre, was wiederum ein Grund für die Ablehnung des Visas wäre.

Mikael321 schrieb am 15.05.2009 um 10:40:46:
bei einem Freund / Familie / Bekannten anmelden


Das genau werden wir nicht tun, und ich kann auch nur alle anderen Betroffenen davor warnen. Damit würden ganz klar falsche Angaben in der Antragstellung gemacht werden. (Das Kind kann ohne Mutter nicht nach Deutschland, kann also dort auch nicht rechtmäßig gemeldet sein.) Darauf warten die wohl nur, damit das Visum dann völlig zurecht abgelehnt werden könnte.
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Antwort #49 - 15.05.2009 um 11:50:44
 
Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 11:35:42:
Wobei dann aber der nicht vorhandene Rückkehrwille nachzuweisen wäre, was wiederum ein Grund für die Ablehnung des Visas wäre.

Das stimmt. Daher solltet Ihr auch nicht, auch nicht hilfsweise, ein C-Visum beantragen. Was ich aber sagen wollte, war, dass die Anforderungen an das D- und an das C-Visum in Eurem Fall, bis auf die Frage der Aufenthaltsdauer, identisch sind, so dass irgendwie unverständlich ist, warum so ein Trara darum gemacht wird. Letztlich erschöpft sich die angebliche Ungewissheit des AA z.Zt. darin, dass sie nicht wissen, welchen Visumtyp sie erteilen sollen (D oder C). Deswegen der personensorgeberechtigten Mutter eines deutschen Kleinstkindes "zur Sicherheit" lieber gar kein Visum zu erteilen, kann ja wohl keine Lösung sein.
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Antwort #50 - 15.05.2009 um 13:50:15
 
Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergibt sich im vorliegenden
Fall nicht notwendigerweise eine Wohnsitznahme in Deutschland. Die
Antragstellerin hat hinsichtlich des vorübergehenden Aufenthaltsortes eine
Hoteladresse angegeben, für die aber noch keine Buchung getätigt wurde.
Darüber hinaus wird kein Nachweis darüber geführt, wie der Lebensunterhalt
zumindest vorübergehend bestritten werden kann, und wo eine Wohnsitznahme in
Deutschland erfolgen soll. Auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
wurde bisher nicht nachgewiesen. Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.
Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch
durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen,
Mitgliedschaften in Vereinen oder mangels anderer Anknüpfungspunkte z.B.
durch eine Krankenversicherung nachgewiesen werden

(Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2.
Auflage, § 28 Rn. 15).

Dieses Ergebnis ist allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtliche




schweitzer Änderung:
@ TomWis: Habe den Klarnamen unkenntlich gemacht - ich denke, das war nur ein Versehen Deinerseits. -=schw.=


Auslandsrückkehrer....

Auslandsrückkehrer haben oft oder regelmäßig keine Anschrift in Deutschland
gemeldet sind Sie schon gar nicht in Deutschland, also wird meistens fiktiv
die Adresse der ersten Unterkunft, dort wo man die ersten Tage bleibt und von wo aus man Deutschlandverbleib organisiert angegeben und die für diese Adresse zuständige ABH beteiligt.
Dies klappt in der Praxis problemlos und ist ein für alle Beteiligten gangbarer Weg..
das diese Adresse fiktiv ist ist allen bewust..
oft wird auch die Firmenanschrift des zukünftigen Arbeitgeber genutzt,

Ablehnungen wegen falschen Angaben bei Inlandsadresse als Auslandsrückkehrer, sorry ist nationales Visa und Ermessen etc., so einfach ist Ablehnen nun wieder auch nicht, bie Ablehnung ist auch einiges zu beurteilen..., warum Tatsache ist Rückkehr und die Adresse stimmt, wie soll ich bitte beweisen, das Ihr dort nicht erst mal für eine oder mehrere Nächte unterkommt...

naja.. evtl. mal Hotel reservieren und Nachweis zu Jobsuche etc.
Nachweise die geplante Übersiedlung/Rückkehr belegen vorlegen...

Der ganze Vorgang ist für mich etwas schwer nachvollziehbar und verständlich,
mich würde interessieren, ob es hier nicht eine besondere Vergangenheit oder
anderes gibt, was uns nicht bekannt ist...

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« Zuletzt geändert: 15.05.2009 um 14:01:44 von Einbeck »  
 
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Antwort #51 - 17.05.2009 um 05:21:10
 
Einbeck schrieb am 15.05.2009 um 13:50:15:
Dies klappt in der Praxis problemlos und ist ein für alle Beteiligten gangbarer Weg..
das diese Adresse fiktiv ist ist allen bewust..

Die von der Antragstellerin angegebene Hoteladresse ist nicht einmal fiktiv. Dort werden wir wohnen bis eine dauerhafte Bleibe gefunden ist, und bezogen werden kann.

Einbeck schrieb am 15.05.2009 um 13:50:15:
ob es hier nicht eine besondere Vergangenheit oder
anderes gibt, was uns nicht bekannt ist...


nein gibt es nicht, hatte ich auch bereits in #43 angemerkt. Keinerlei Negativmerkmale keine Vorgeschichte oder Sonstiges, was dieses Verhalten der Behörde begründen könnte. Gäbe es so etwas hätte ich es hier sicherlich der Diskussion beigefügt, vermutlich wäre dies dann auch aus den hier veröffentlichten Schreiben der Botschaft und des Bürgerservice in irgend einer Form erwähnt.
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Antwort #52 - 20.05.2009 um 05:39:09
 
VISUM ABGELEHNT !

Diese behördliche Willkür der Botschaft Bangkok ist wirklich unglaublich!

Gestern nun erhielten wir ein Schreiben, in dem man uns tatsächlich mitteilt das Visum müsse 'leider' abgelehnt werden.

Begründung:
Zitat: "Sie legten innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weiteren Nachweise vor bzw. machten Tatsachen geltend, die die vorgesehene Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dokumentieren könnten.
Das Visum ist daher wegen mangelnder Mitwirkung gem § 82 AufenthG zu versagen..."
Zitatende.

Was für ein dirty trick ist das nun wieder? Mangelnde Mitwirkung?? Gesetzte Frist?
Diese Botschaft in Bangkok ist ein rechtloser Sumpf mit angeschlossener Seilschaft direkt nach Berlin. Anders lässt sich das wirklich nicht mehr beschreiben.
Hätte ich vor zwei Monaten, vermutlich auf Knien rutschend, untertänigst die verlangte Vermögensübersicht eingereicht, hätten wir das Visum sicherlich längst erhalten. Doch wir zeigten ja keine Kooperationsbereitschaft mit den kleinen, selbsternannten Gesetzgebern an den Schaltern der Botschaft.

Nächste Schritte sind also:
- Remonstration
- Klage beim VG Berlin

Eine Remonstration dürfte in diesem Falle wohl kaum erfolgversprechend sein. Es gibt ja jetzt und auch zukünftig keine neuen Fakten; man kann auch nicht von Missverständnissen (leider nur behördliche Missständen) ausgehen. Die wollen halt eben partout nicht, und ich bin es auch Leid mich mit so unqualifizierten, fehlgeleiteten SBn auseinander setzen zu müssen.

Daher meine wichtige Frage:

Ist die Remonstration als Teil des Verfahrensweges zwingend vorgeschrieben, oder können wir auch direkt Klage beim VG Berlin einreichen?


vielen Dank
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Antwort #53 - 20.05.2009 um 07:19:28
 
Guten Morgen,

wenn du auf das Wort "Remonstration" bei dir im post klickst, wirst du die Antwort auf deine Frage sehen... Zwinkernd

Wurde euch denn de facto eine Frist gesetzt, die du vielleicht übersehen hast? Mir scheint, das Auswärtige Amt selbst hat der Botschaft den Ablehnungsgrund geliefert, da in dem von dir reingestellten Schreiben etwas in der Richtung zu lesen ist...
Allerdings sollte man sich mit Wertungen im Board sehr zurückhalten, da ein "sich-ärgern" zwar verständlich, in der Form hier aber nicht gern gesehen wird. Und ich würde es schade finden, wenn dein thread wegen einer hitzigen Äusserung geschlossen werden würde...

Sammelt Beweise dafür, dass ihr eben doch nach Kräften mitgewirkt habt, und denkt mal so langsam über einen Anwalt in Berlin nach...
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« Zuletzt geändert: 20.05.2009 um 07:31:01 von Sphynx »  

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Antwort #54 - 20.05.2009 um 08:04:40
 
Sphynx schrieb am 20.05.2009 um 07:19:28:
wenn du auf das Wort "Remonstration" bei dir im post klickst, wirst du die Antwort auf deine Frage sehen...  


das hatte ich getan aber nein, da steht lediglich
bei "...Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Visumantrags, so kann er,"
und
"Diese Remonstration sollte..."

Meine Frage zielt auf eine möglicherweise zwingende Notwendigkeit der Remonstration vor der Klageerhebung ab.

Sphynx schrieb am 20.05.2009 um 07:19:28:
Wurde euch denn de facto eine Frist gesetzt, die du vielleicht übersehen hast?

Da stehen keine Fristen, weder in dem attached PDF noch in der Mail des Auswärtige Amts.

Sphynx schrieb am 20.05.2009 um 07:19:28:
das Auswärtige Amt selbst hat der Botschaft den Ablehnungsgrund geliefert


steht da wirklich ein Ablehnungsgrund? - ich meine ein rechtsstaatlicher, entsprechend deutschen Gesetzen und Rechtssprechung


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Antwort #55 - 20.05.2009 um 08:44:50
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 08:04:40:
Meine Frage zielt auf eine möglicherweise zwingende Notwendigkeit der Remonstration vor der Klageerhebung ab.

Eine Remonstration ist ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Du kannst auch direkt Klage einreichen. In deinem/eurem Falle bringt m. M. nach eine Remonstration - ausser verlorene Zeit - gar nichts.

Es scheint ja von deiner Seite alles geklärt und die Botschaft beharrt auf ihrer Meinung.

Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 08:04:40:
steht da wirklich ein Ablehnungsgrund? - ich meine ein rechtsstaatlicher, entsprechend deutschen Gesetzen und Rechtssprechung

JA! Hier:
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 05:39:09:
machten Tatsachen geltend, die die vorgesehene Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dokumentieren könnten.

... und da eine Hoteladresse keinen gewöhlichen Aufenthalt darstellt, scheint die Botschaft wohl auf der sicheren Seite zu sein.

Auch wenn Einbeck aus seiner Praxis von einer bürgerfreundlichen Praxis schreibt, heißt das aber nicht, dass dem Gesetz entsprechen muss (wenn man es ganz eng auslegt).
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Antwort #56 - 20.05.2009 um 09:04:18
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 08:04:40:
steht da wirklich ein Ablehnungsgrund? - ich meine ein rechtsstaatlicher, entsprechend deutschen Gesetzen und Rechtssprechung


Ich denke die Botschaft bezieht sich bei Ihrer Ablehnung auf die nachfolgend von mir noch einmal zitierten Passagen aus dem Schreiben, welches Du vom Auswärtigen Amt erhalten hast.

Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.  



Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Es dürfen daher keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der
Wohnsitznahme durch das deutsche Kind gestellt werden, wobei zu beachten
ist, dass Art. 6 GG vor übermäßigen Anforderungen schützt und regelmäßig die
Pflicht des Staates zum Schutz der Bedarfsgemeinschaft
einwanderungspolitische Gründe zurückdrängt (BverfG, Beschluss vom
30.01.2001, 2 BvR 231/00; Beschluss vom 22.12.2003, 2 BvR 2180/00).
Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt.



Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Allerdings ist hier bisher nicht erkennbar, dass die
Antragstellerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen ist.



Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Das Auswärtigen Amt kommt aufgrund der geschilderten Umstände auch nach
Würdigung des grundgesetzlich garantierten Schutzes der familiären
Lebensgemeinschaft zu dem Ergebnis, dass Ihre Ehefrau weitere Umstände
vortragen bzw. nachweisen muss, die es der Botschaft erlauben, eine Prognose
hinsichtlich des künftigen gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Sohnes zu
erstellen.


In diesen Aussagen, sehe ich durch aus eine "Vorlage" für die Negativentscheidung der Botschaft.

Inwieweit diese Ablehnung nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten haltbar ist, wird nunmehr und letztlich nur eine gerichtliche Entscheidung klären können. (Ja, Ihr könnt und solltet jetzt unmittelbar klagen, eine Remonstration ist vorher nicht zwingend erforderlich!) - Ich persönlich denke, dass in Eurem Falle zumindest mit viel zu wenig "Fingerspitzengefühl" vorgegangen worden ist - ansonsten teile ich das, was Einbeck hier gepostet hat und was ja durchaus auch Zweifel am Vorgehen in Eurem Falle impliziert.


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Antwort #57 - 20.05.2009 um 10:42:36
 
schweitzer schrieb am 20.05.2009 um 09:04:18:
In diesen Aussagen, sehe ich durch aus eine "Vorlage" für die Negativentscheidung der Botschaft.


Wenn das die Vorlage ist, da die LU Forderung nicht haltbar war, so ist diese Vorlage wohl mehr als duerftig. Eigentlich wollte ich auf diesen Unfug des AA gar nicht eingehen, da hier nicht sachlich argumentiert wird, sondern auf abstrusen Wegen versucht wird etwas zu konstruieren.

Sehr wohl kann auch ein Leben im Hotel einen gewöhnlichen Aufenthalt im rechtlichen Sinne darstellen. Viele Leute leben so, ich selbst habe viele Jahre dauerhaft in Hotels gelebt (zuletzt 3 Jahre am Stück). Dies mag im alltäglichen Sprachgebrauch nicht gewöhnlich sondern außergewöhnlich sein, aber im rechtlichen Sinne per Definition kann durchaus ein 'gewöhnlicher' Aufenthalt sein.

Zitat:
Ein Spätaussiedler kann nach verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn er dort „im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthaltes bis auf weiteres“ dort verbleibt
[BVerwG NDV-RD 1999, 73/74].

Was einem Spätaussiedler in einem Übergangswohnheim recht ist, sollte Müttern deutscher Kinder in Hotels nicht verwehrt werden.

Ein weiterer Gedanke macht die lebensfremde Absurdität der behördlichen Konstruktion noch deutlicher: Der Visumsantrag wurde von meiner Freundin bzgl. ihres deutschen Kindes gestellt. Sie ist unverheiratet, hat das alleinige Sorgerecht, und keinerlei Verwandte/Bekannte in Deutschland. Wie bitte soll ein Ausländer eine Wohnung in Deutschland begründen und dort seinen 'gewöhnlichen Aufenthalt' nehmen, wenn er nicht einmal in dieses Land einreisen darf. Einige werden jetzt vielleicht vorschnell sagen, mit Hilfe Dritter (Kindsvater) wäre dies möglich. Das ist wohl auch richtig, aber rechtlich ist diese Sichtweise eben eindeutig unzulässig. Rechte und Gesetze müssen auch ohne bedingter Zuhilfenahme Dritter in Anspruch genommen werden können.


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Antwort #58 - 20.05.2009 um 10:52:47
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 10:42:36:
Wie bitte soll ein Ausländer eine Wohnung in Deutschland begründen und dort seinen 'gewöhnlichen Aufenthalt' nehmen, wenn er nicht einmal in dieses Land einreisen darf.

... indem es eine Meldeadresse gibt, bei der man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das scheint bei einer Hoteladresse nicht gegeben zu sein.

In eurem Fall, der schon sehr verfahren ist, würde auch die Angabe einer Adresse von Freunden/Bekannten zu ernsthaften Zweifel, mehr zu einer unterstellten Umgehung führen, als dass man euch Glauben schenkt.
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Antwort #59 - 20.05.2009 um 11:19:58
 
Nur so ein Gedanke, aber gibt es nicht andere Möglichkeiten, um den zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalt glaubhaft zu machen?

Spontan fällt mir z.B. eine Anmeldung des Kindes für eine Kinderkrippe am Zielort ein (hier am Ort wird empfohlen, sich sofort nach dem positiven Schwangerschaftstest auf die Warteliste setzen zu lassen, um irgendwann einen Platz zu ergattern, ich könnte mir vorstellen, Ffm ist in der Hinsicht auch nicht besser).

Oder die Kindesmutter könnte sich schon einmal für einen Integrationskurs mit Kinderbetreuung anmelden.

Sicher gibt es noch andere Ideen ...

Damit würde ich dann die Remonstration versuchen. Zwar unbefriedigend, wenn man weiss, dass man Recht hat, aber die Klage dürfte erheblich länger dauern.

Ach ja, und auf jeden Fall würde ich mir schon einmal einen Kinderarzt am Zielort suchen und das Kleine dort für die demnächst fällige Vorsorgeuntersuchung U5 anmelden. Die U1 bis U4 sollte eigentlich auch noch nachgeholt werden. All das würde ich in der Remonstration erwähnen.

---

Noch eine Anmerkung zu §82 AufenthG (Mitwirkungspflicht):
Laut Gesetz hätte die Botschaft eine Frist setzen müssen, um benötigte Nachweise beizubringen, und sie hätte diese Nachweise auch benennen müssen. Ich sehe hier weder, dass eine Frist gesetzt wurde, noch, dass die beizubringenden Nachweise konkret genannt wurden (die juristischen Erörterungen des Bürgerdienstes zum Thema "gewöhnlicher Aufenthalt und wie man ihn glaubhaft macht" sind jedenfalls nicht konkret genug). Von daher würde ich auch (zusätzlich zum Rechtsweg) eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen ...


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Antwort #60 - 20.05.2009 um 11:50:58
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Spontan fällt mir z.B. eine Anmeldung des Kindes für eine Kinderkrippe am Zielort ein  

Begründet m. M. keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Aufenthaltsort ist ja nicht die Kindergrippe, sondern eine Wohnung mit den Eltern zusammen.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
die Kindesmutter könnte sich schon einmal für einen Integrationskurs mit Kinderbetreuung anmelden.

Ohne Aufenthalt in Deutschland bringt auch die Anmeldung für den I-Kurs wenig. Ob eine Anmeldung bereits vorgenommen werden kann, ist eine ganz andere Sache.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Damit würde ich dann die Remonstration versuchen. Zwar unbefriedigend, wenn man weiss, dass man Recht hat, aber die Klage dürfte erheblich länger dauern.

Bei dieser verfahrenen Situation ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass der Remonstration stattgegeben wird. Damit würde ja die Botschaft und das AA zugeben, dass die Ablehnung falsch war und die Antragsstellerin im Recht war.

Somit verliert der TS unnötig Zeit, weil es ohne Klage sicherlich nicht zu einer Visumserteilung kommen wird.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Ach ja, und auf jeden Fall würde ich mir schon einmal einen Kinderarzt am Zielort suchen und das Kleine dort für die demnächst fällige Vorsorgeuntersuchung U5 anmelden.

Anmelden heißt konkrete Terminvereinbarung und der TS müßte mit seinem Kind alleine zum Kinderarzt nach Deutschland fliegen.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
die juristischen Erörterungen des Bürgerdienstes zum Thema "gewöhnlicher Aufenthalt und wie man ihn glaubhaft macht" sind jedenfalls nicht konkret genug

Die Glaubhaftmachung obligt auch dem Antragssteller. Man kann nicht erwarten, dass die Behörde einige Vorschläge unterbreitet wie man den Nachweis zu erbringen hat.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Von daher würde ich auch (zusätzlich zum Rechtsweg) eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen ...

... und dieser wird genauso verhallen, wie das bisher Vorgetragene.

Sich an das BAMF könnte mehr Erfolg haben.

Änderung:
@Eduard
Jetzt verstehe ich was du meinst. Mit diesen Maßnahmen soll argumentiert werden, warum es sich hierbei um einen Daueraufenthalt und nicht nur um einen touristischen Aufenthalt handelt.


schweitzer schrieb am 20.05.2009 um 12:00:48:
ich denke, unabhängig von dem "witzig-suspekten" Verschreiber  


Du weißt doch sicherlich aus eigener Erfahrung, dass die Kleinen in der Kinderkrippe schnell eine Kindergrippe bekommen.  Laut lachend
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« Zuletzt geändert: 20.05.2009 um 12:03:35 von steini007 »  
 
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Antwort #61 - 20.05.2009 um 12:00:48
 
steini007 schrieb am 20.05.2009 um 11:50:58:
Kindergrippe,
 Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt -

ich denke, unabhängig von dem "witzig-suspekten" Verschreiber ist hier eigentlich alles zum Thema gesagt und der thread hat nun schon beträchtliche Längen. - Lösen werden wir den Fall hier eh nicht können ...

Also bitte nur noch ausgesprochen Sachdienliches posten, ansonsten ist hier demnächst Finito.

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Antwort #62 - 20.05.2009 um 12:57:16
 
steini007 schrieb am 20.05.2009 um 11:50:58:
Mit diesen Maßnahmen soll argumentiert werden, warum es sich hierbei um einen Daueraufenthalt und nicht nur um einen touristischen Aufenthalt handelt.

Genau. Der Bürgerservice schreibt ja u.a.:
"Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen, Mitgliedschaften in Vereinen ... nachgewiesen werden."

steini007 schrieb am 20.05.2009 um 11:50:58:
Bei dieser verfahrenen Situation ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass der Remonstration stattgegeben wird. Damit würde ja die Botschaft und das AA zugeben, dass die Ablehnung falsch war und die Antragsstellerin im Recht war.

Ich sehe das anders. So wie ich das verstehe, wurde bis jetzt versucht, das Visum mit dem rechtlich notwendigen Minimum an Angaben zu erhalten. Damit hat die Botschaft anscheinend ein Problem und deswegen hat sie das Visum nun wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. Das heißt doch im Umkehrschluss, dass die Ablehnung jederzeit noch einmal überdacht werden kann, sobald die Antragstellerin bzw. der TS nachgibt und sich bereit zeigt, weitere Angaben zu machen bzw. Nachweise zu erbringen.

Wenn der TS weiterhin auf seiner Rechtsposition (die m. E. durchaus richtig ist, aber was hilft es ...) beharrt, wird allerdings eine Klage unumgänglich sein. Wobei ich es durchaus für vorstellbar halte, dass die Klage trotz eindeutiger verfassungsrechtlicher Lage nicht erfolgreich sein wird. Das Gericht könnte nämlich in etwa so argumentieren:
"Hätten Sie damals im erforderlichen Umfang mitgewirkt, wäre das Visum ohne weitere Probleme erteilt worden. Sie haben aber nicht mitgewirkt, deshalb war die Ablehnung rechtens - Klage abgewiesen.
Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, jederzeit noch einmal ein Visum zu beantragen, sofern Sie die notwendigen Angaben und Nachweise vorlegen."



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Antwort #63 - 20.05.2009 um 13:46:29
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 12:57:16:
Das Gericht könnte nämlich in etwa so argumentieren:
"Hätten Sie damals im erforderlichen Umfang mitgewirkt

@Eduard: vielen Dank für diesen Gedankengang

was wäre denn der 'erforderliche Umfang' an Mitwirkung?

Außer völlig irrelevanter Nachweise über das Vermögen des TS (und keineswegs der Antragstellerin) wurden zunächst keinerlei Unterlagen nachgefragt. Von dem geforderten Nachweis über letztlich 40.000 Euro hat das Auswärtige Amt ja später Abstand genommen, und mitgeteilt, dieser Nachweis hätte sich erledigt.

Jede rechtlich korrekte Nachfrage nach Informationen hätten wir jederzeit umgehend beantwortet, aber da kam nichts.

Sehen wir uns also nochmals die Auflistung des Auswärtige Amtes der Indizien an, die einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' bestätigen würden, allesamt unrealistischer Firlefanz.
Eine Mutter eines zu dieser Zeit 6 Monate alten Babys soll sich einen deutschen Arbeitsvertrag aus dem Ausland aus verschaffen (Mutterschutz etc.). Sie soll am besten auch einem deutschen Verein von Thailand aus beitreten, und oder eine Krankenversicherung terminlich auf Verdacht abschließen und diese dann nachweisen.

Was soll ich denn davon halten, kann man das ernst nehmen?

Was konkret koennte ein Richter an unserer Mitwirkung monieren?

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Antwort #64 - 20.05.2009 um 14:14:06
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 12:57:16:
Genau. Der Bürgerservice schreibt ja u.a.:
"Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen, Mitgliedschaften in Vereinen ... nachgewiesen werden."

Ich sehe das anders. So wie ich das verstehe, wurde bis jetzt versucht, das Visum mit dem rechtlich notwendigen Minimum an Angaben zu erhalten. Damit hat die Botschaft anscheinend ein Problem und deswegen hat sie das Visum nun wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. Das heißt doch im Umkehrschluss, dass die Ablehnung jederzeit noch einmal überdacht werden kann, sobald die Antragstellerin bzw. der TS nachgibt und sich bereit zeigt, weitere Angaben zu machen bzw. Nachweise zu erbringen.

Wenn der TS weiterhin auf seiner Rechtsposition (die m. E. durchaus richtig ist, aber was hilft es ...) beharrt, wird allerdings eine Klage unumgänglich sein. Wobei ich es durchaus für vorstellbar halte, dass die Klage trotz eindeutiger verfassungsrechtlicher Lage nicht erfolgreich sein wird. Das Gericht könnte nämlich in etwa so argumentieren:
"Hätten Sie damals im erforderlichen Umfang mitgewirkt, wäre das Visum ohne weitere Probleme erteilt worden. Sie haben aber nicht mitgewirkt, deshalb war die Ablehnung rechtens - Klage abgewiesen.
Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, jederzeit noch einmal ein Visum zu beantragen, sofern Sie die notwendigen Angaben und Nachweise vorlegen."





Dem ist genauso, völlig richtig verstanden.

Ansonsten ich ich klicke mich hier aus.

Warum so kompliziert, warum so...

Will man ein Visum, das Freundin und Kind zu einem kommen oder Recht haben wollen bzw. deutsche Verwaltung und Ausländerrecht reformieren?

Sorry, kann mir diesen Kommentar nicht verkneifen, übrigens die Argumentation mit Hoteladresse (der Sachverhalt und Problematik, hatte ich auch schon wiederholt) und Ablehnung nach § 82 wegen fehlender Mitwirkung ist mir durchaus bekannt.

Zu Chancen vor Gericht..
Gericht prüft ja ob die Ablehnung formell korrekt war..
das dürfte Gegenstand der Klage sein...

bis da eine Entscheidung, die ja nicht unbedingt positiv oder im Interesse des Antragstellers sein muss, vorliegt dürfte einige Zeit vergehen..

Ist das alles die Sache wert?
Hektik, Nerven und Stress nicht vergessen...

Wirklich keine nutzbare Anschrift in D? Keine Verwandten oder Bekannten?

Wie wurden bei mir ähnliche Sachverhalte gelöst? Durch Überzeugung, durch Einsicht, Lösungssuche im Interesse des Kindes (soll ja nach D), man braucht Anschrift in D nicht mehr nicht weniger, Hotel halt zu wenig also...
ist das der Stress wert? Was sagt denn die Kindesmutter dazu da man wegen so etwas wahrscheinlich deutlich länger auf sein Visum warten muss?

So und jetzt melde ich mich aus diesen Thread ab.
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Antwort #65 - 20.05.2009 um 14:15:50
 
Ich schüttele grad nur den Kopf....
Vielleicht weil ich an einem anderen Punkt mit dem Denken ansetze: da ist ein deutsches Kind im Ausland. Das will - vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter - seinen Wohnsitz nach D zurückverlegen. Dazu ist es ohne weitere Nachweise berechtigt. Da es aber Kind ist, muss der Sorgeberechtigten dazu das Visum erteilt werden. Und das kann m.M.n. nicht durch eine solche Argumentation ausgehebelt werden.
Tom, nicht falsch verstehen, dass ich dich aus der Argumentation rauslasse: ich denke, das ist eher der Denkfehler, dich da einzurechnen, statt, wie du selbst vorträgst, zu sehen, dass es sich hier um das deutsche Kind und seine Mutter handelt.
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Antwort #66 - 20.05.2009 um 14:59:19
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 13:46:29:
was wäre denn der 'erforderliche Umfang' an Mitwirkung?


Wenn sich das Gericht der Sichtweise von steini007
Zitat:
Die Glaubhaftmachung obligt auch dem Antragssteller. Man kann nicht erwarten, dass die Behörde einige Vorschläge unterbreitet wie man den Nachweis zu erbringen hat.

anschließt, dann ist die Antwort "irgendwas". Irgend etwas, was die geplante Wohnsitznahme glaubhaft macht (siehe oben). Auf die Tauglichkeit der von der Behörde aufgezählten Vorschläge kommt es dabei nicht an.

Ich spiele mal den Advocatus Diaboli:

Wenn die Kindesmutter nicht zumindest ein Minimum an Informationen und Nachweisen beigebracht hat, um ihre Absicht glaubhaft zu machen, dann kann die Verweigerung des Visums formalrechtlich tatsächlich zu Recht erfolgt sein.

Reni hat natürlich recht, dass es im Grunde nur auf die Mutter ankommt, aber wenn die Mutter z.B. sagt "ich will mit meinem Kind und meinem Partner nach D ziehen, wir werden dort zusammen leben und mein Partner wird mich ernähren", dann könnte man an dieser Aussage zweifeln, wenn sich der Partner, von dem alles abhängt, kategorisch weigert, seine eigenen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Ich als Botschaft würde dann vielleicht so argumentieren:
- Die Kindesmutter ist in ihren Entscheidungen völlig vom Kindsvater abhängig.
- Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Kindsvater wirklich seinen Wohnsitz nach D verlegen will, u.a. haben wir keine Ahnung, wovon die 3 leben wollen, wo sie wohnen werden etc.
- Also ist es auch überhaupt nicht sicher, dass Mutter und Kind wirklich in D bleiben werden.

Was völlig anderes wäre es natürlich, wenn die Mutter z.B. erklärt hätte:
"Mein Partner hat mich verlassen, und jetzt weiss ich nicht mehr, wovon ich hier in Thailand mein Kind und mich ernähren soll. Deswegen - und weil es mein Kind einmal besser haben soll - möchte ich mit meinem Kind nach Deutschland umziehen. Mein Geld reicht noch für 1 Woche im Hotel. In dieser Zeit werde ich beim Sozialamt vorsprechen und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft für uns beide beantragen. " Dann müsste die Botschaft m. E. das Visum erteilen  Smiley


P.S.:
Noch eine Anmerkung aus eigener leidvoller Erfahrung: Wenn eine Behörde zunächst mit unsinnigen Argumenten (wie hier z.B. die 40000-Euro-Vermögens-Forderung) kommt, ist doppelte Vorsicht angesagt. Die Versuchung, sich dann auf diesen Unsinn zu stürzen und wortreich zu wiederlegen, ist groß, und darüber ignoriert man dann oft genau die anderen Argumenten, auf die es im weiteren Rechtsweg ankommt, und  verpasst u. U. die Gelegenheit, sie durch entsprechenden Vortrag zu widerlegen. Merke: die Behörde hat auch dann Recht, wenn sie überwiegend Unsinn verzapft; es reicht aus, wenn nur eines der von ihr vorgebrachten Argumente unwiderlegt bleibt.

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« Zuletzt geändert: 20.05.2009 um 15:14:19 von Eduard »  
 
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Antwort #67 - 20.05.2009 um 18:47:23
 
Hallo Tom,


Einbeck schrieb am 20.05.2009 um 14:14:06:
Wie wurden bei mir ähnliche Sachverhalte gelöst? Durch Überzeugung, durch Einsicht, Lösungssuche im Interesse des Kindes (soll ja nach D), man braucht Anschrift in D nicht mehr nicht weniger, Hotel halt zu wenig also...


Ich kenne die Deutsche Botschaft in Bangkok nur zu gut.
Ich schliesse mich auch den Empfehlungen von Einbeck an, einfach das der Botschaft in BKK zu geben, was sie möchte. Eine Meldeadresse bei guten Freunden oder Verwandten ist doch wirklich kein Drama. Mach es für Dein Kind und für Deine Frau. Eigentlich hat die Botschaft Dir einen Weg genannt und genau das will sie. Mitspielen bringt mehr als Konfrontation. Aus meiner Erfahrung mit einer anderen Botschaft und einer ABH kann ich Dir nur verschärft dazu raten mitzuspielen, dann ist das Visum schneller erteilt als Du denkst.

Viel Erfolg,
arfe
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Antwort #68 - 21.05.2009 um 07:54:09
 
@arfe
ich verstehe schon, wie du das meinst, aber es wäre wohl ein erbärmliches Fazit dieser langen Diskussion.
Nein, wir haben Rechte in Deutschland, und die gibt man nicht einfach preis - wo soll das auf Dauer sonst hinführen?

Du sagst, du kennst die Botschaft Bangkok selbst sehr gut. Dann wird dir auch bekannt sein nach welcher Gutsherren Art sich einige SB dort aufführen. Mir scheint die sind schon viel zu lange 'unbeaufsichtigt' dort. Solche Behörden kann man nicht noch durch bedingungslose Kooperation bestätigen.
Es geht ihnen nicht um eine Adresse oder ähnliches. Insider wissen das, und sie wissen auch (wie ich) worum es der Botschaft wirklich geht.

Ich werde nunmehr den direkten gerichtlichen, oder auch einen ganz anderen Weg gehen. Auch ohne mich rechtlich äußerst fragwürdigen Behörden zu beugen, werde ich ganz sicher meine Familie in Kürze nach Deutschland gebracht haben.

So damit möchte ich die Angelegenheit abschließen, und ich bitte die Moderatoren den Thread zu schließen.
Ich habe sehr viel über deutsche Behörden dazugelernt, und musste meine bisherigen Auffassungen über deren Haltung zu Recht und Gesetz gründlich revidieren. Allen die mir mit sehr wertvollen Tipps und Informationen geholfen haben, möchte ich nochmals meinen ganz herzlichen Dank aussprechen.

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Antwort #69 - 21.05.2009 um 07:55:14
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 14:59:19:
Was völlig anderes wäre es natürlich, wenn die Mutter z.B. erklärt hätte:
"Mein Partner hat mich verlassen, und jetzt weiss ich nicht mehr, wovon ich hier in Thailand mein Kind und mich ernähren soll. Deswegen - und weil es mein Kind einmal besser haben soll - möchte ich mit meinem Kind nach Deutschland umziehen. Mein Geld reicht noch für 1 Woche im Hotel. In dieser Zeit werde ich beim Sozialamt vorsprechen und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft für uns beide beantragen. " Dann müsste die Botschaft m. E. das Visum erteilenSmiley


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Antwort #70 - 21.05.2009 um 20:11:20
 
Tom.Wis schrieb am 21.05.2009 um 07:55:14:
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