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FZF Visum für Mutter eines deutschen Kindes (Gelesen: 33.772 mal)
Themen Beschreibung: dt Botschaft in Bangkok verlangt Nachweis von 220.000 Euro Vermoegen
Tom.Wis
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Antwort #15 - 04.03.2009 um 13:41:13
 
Mick schrieb am 04.03.2009 um 13:10:11:
Habe ich Dich hiermit darauf aufmerksam gemacht


danke, als ich es sah war es schon up und public, ist aber nicht wirklich wichtig, habe ja keine Dritten geoutet.
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Tom.Wis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 04.03.2009 um 13:52:57
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 10:21:06:
Soweit ich die Sache verstehe, wird doch die AE in D nach Einreise bei Vorsprache bei der AB durch diese dort erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird sich das Kind wie in Par. 28 gefordert in D aufhalten.
Es geht doch hier zunaechst um das Visum zur Einreise.


muss mich mal selbst zitieren. Hatte das mit Laienverständnis eher fragend geschrieben.

Kann diesen Sachverhalt AE vs. Visum jemand der es ganz sicher weiss, bestätigen?
Falls dies so ist, ist deshalb das Visum durch die Botschaft zwingend zu erteilen?
Und ist deshalb die Zustimmung durch die AE zur Erteilung des Visums umumgänglich?
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arfe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 04.03.2009 um 14:53:08
 
In der Regel wird erstmal ein nationales Visum der Kategorie D bis zu 90 Tagen erteilt. Innerhalb der 90 Tage kann dann eine AE beantragt werden. Meiner rechtlichen Ansicht müßte die Botschaft das Visum erteilen, wenn Deine Freundin den Nachzug zum Kind beantragt.
Selbst wenn Du erstmal mit dem Kind alleine nach Deutschland einreisen würdest, ist meine rechtlichen Auffassung so, dass die Botschaft unverzüglich das Visum erteilen muss, weil es bei einem Kleinkind (hier ein Baby) eine unzumutbare Härte für Kind und Mutter bedeuten würde.
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joesef
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Antwort #18 - 04.03.2009 um 15:02:43
 
Zitat:
In der Regel wird erstmal ein nationales Visum der Kategorie D bis zu 90 Tagen erteilt. Innerhalb der 90 Tage kann dann eine AE beantragt werden. Meiner rechtlichen Ansicht müßte die Botschaft das Visum erteilen, wenn Deine Freundin den Nachzug zum Kind beantragt.
Selbst wenn Du erstmal mit dem Kind alleine nach Deutschland einreisen würdest, ist meine rechtlichen Auffassung so, dass die Botschaft unverzüglich das Visum erteilen muss, weil es bei einem Kleinkind (hier ein Baby) eine unzumutbare Härte für Kind und Mutter bedeuten würde. 

Ich stimme dir mal zu, obwohl § 28 einen Aufenthalt im Bundesgebiet verlangt.
Wenn ihr tatsächlich gemeinsam den dauernden Wohnsitz nach Deutschland verlegen wollt, halte ich allerdings die Vorgehensweise der Botschaft für doch sehr engstirnig (und vor allem dieses Schreiben, welches in der Tat fast jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt). Das würd ich mir persönlich auch nicht so gefallen lassen.
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joesef
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Antwort #19 - 04.03.2009 um 15:27:51
 
Also ich ergänze das mal:

Ein Visum für Deutschland wird im Ausland auf Grund der späteren Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erteilt.
Rechtsgrundlage wäre § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Problem ist, dass der Deutsche hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben muss. Das ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht ganz unproblematisch.
Auf Sicherstellung des Lebensunterhaltes § 5 ist zu verzichten, genausowenig ist der Wohnraum zu prüfen. Von daher halte ich die Ausführungen zum Wohnraum für schlichtweg falsch.

M. E. gibts hier nur eine mögliche richtige Entscheidung: die Einreise ist der Mutter auch entgegen dem Wortlaut des § 28 für die spätere Erteilung einer AE mit Kind und Vater zu erlauben. Das ist aber meine Meinung dazu.
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maki
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Antwort #20 - 04.03.2009 um 15:49:30
 
joesef schrieb am 04.03.2009 um 15:27:51:
Problem ist, dass der Deutsche hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben muss. Das ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht ganz unproblematisch.

Ist kein Problem, zumindest wenn man den §28 grundgesetzkonform auslegt, hatten diese Diskussion schon öfters:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1218115521/8#8
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tapir
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Antwort #21 - 04.03.2009 um 15:55:22
 
Am besten finde ich ja die Schätzung, dass es ca. 20 TEUR kostet, eine Wohnung für drei Personen einzurichten. Vielleicht möchte der Personalärztliche Dienst ja mal fürsorglich vorfühlen, ob vielleicht das Klima am Dienstort dem Unterzeichner etwas zugesetzt hat?

Mal im Ernst: Ich würde Dienstaufsichtsbeschwerde stellen, in diesem Schreiben ist irgendwie jeder Satz nicht bloß juristisch falsch, sondern so dermaßen verkorkst, dass das wohl nur ein persönliches Problem sein kann.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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joesef
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Antwort #22 - 04.03.2009 um 15:59:38
 
maki schrieb am 04.03.2009 um 15:49:30:
Ist kein Problem, zumindest wenn man den §28 grundgesetzkonform auslegt, hatten diese Diskussion schon öfters:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1218115521  

Für mich wär das auch kein Problem, weil ich bei der Fallkonstellation dem Familiennachzug zustimmen würde (auch wegen § 32 I Nr. 2 AufenthG).
Wie du am Beispiel siehts, ist es aber ein Problem  Zwinkernd (für welches m. E. nur eine richtige Entscheidung geben kann, nämlich meine  Laut lachend

Zitat:
dass das wohl nur ein persönliches Problem sein kann

Smiley

Trotzdem, auch mich schockiert dieses Schreiben.
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maki
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Antwort #23 - 04.03.2009 um 16:15:27
 
joesef schrieb am 04.03.2009 um 15:59:38:
Für mich wär das auch kein Problem, weil ich bei der Fallkonstellation dem Familiennachzug zustimmen würde (auch wegen § 32 I Nr. 2 AufenthG). 

Bin auch von nichts anderem ausgegangen Smiley
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Mikael321
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Antwort #24 - 04.03.2009 um 18:54:08
 
Tom.Wis schrieb am 27.02.2009 um 07:16:03:
Welches ist der kürzeste (Rechts) weg, von hier (Bangkok) aus, um das Visum zu erhalten?
Kind in Deutschland anmelden. Kann zur not ja auch die Oma machen. Anmeldebestätigung bei der Botschaft vorlegen, und auf 28 berufen.

Spätestens dann sollte Schluss sein, mit diesem Spielchen . ( Ein anderes Wort dazu, fällt mir wirklich nicht ein . )  Smiley

joesef schrieb am 04.03.2009 um 15:59:38:
Trotzdem, auch mich schockiert dieses Schreiben.
Dito

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Muleta
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Antwort #25 - 04.03.2009 um 19:43:39
 
Mikael321 schrieb am 04.03.2009 um 18:54:08:
Kind in Deutschland anmelden.


mal abgesehen davon, dass das eine OWi ist, wird durch die bloße Anmeldung auch kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Mit so einer Nummer wird man das Problem hier wohl nicht lösen.

Muleta
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Antwort #26 - 04.03.2009 um 20:03:03
 
Mich verwundert das Verhalten der Botschaft schon sehr.
Wenn, wie an anderer Stelle hier im Forum die Auffassung vertreten wird, daß bereits ein ungeborenes deutsches Kind ein Recht haben soll in Deutschland geboren zu werden und damit der ausländischen unverheirateten Mutter ein Visum - unter Auslassung aller Unwägbarkeiten einer Schwangerschaft - zu gewähren sei, kann es doch wohl nicht angehen, daß der Mutter eines deutschen Babys und Ehefrau eines Deutschen das Visum verweigert wird.

Die Zumutung einer Trennung der Mutter von ihren Kleinkind dürfte wohl kaum zulässig sein.
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Antwort #27 - 04.03.2009 um 23:42:53
 
Auf den Thread aufmerksam gemacht sage ich nur
Ohne Worte und ohne Kommentar

Empfehle mal Kontaktaufnahme mit dem Buergerservice.

Hoffe der Kollege ist nur neu und unerfahren oder hat gedanklich was verwechselt.
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Antwort #28 - 05.03.2009 um 07:46:18
 
Aus einer email vom Beauftragten für Integration und Migration der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in Berlin:
Zitat:
wenn unzweifelhaft ist, dass der ausländische Elternteil eines deutschen minderjährigen Kindes gemeinsam mit seinem Kind ins Bundegebiet einreisen wird, um hier mit ihm dauerhaft zu leben, ist die Voraussetzung des "gewöhnlichen Aufenthalt(s) im Bundesgebiet" erfüllt. Die einschlägige Rechtssprechung sowie die ständige Verwaltungspraxis stellen dabei auf eine vorzunehmende Prognose ab. Im Gemeinschaftskomentar zum Aufenthaltsgesetz heißt es deshalb zum Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im § 28 Aufenthaltsgesetz: " Es kommt danach für den gewöhnlichen Aufenthalt lediglich auf eine in die Zukunft gerichtete Prognose, mithin darauf an, ob der Deutsche sich nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet aufhält. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die auf einen auf absehbare Zeit begründeten gewöhnlichen Aufenthalt schließen lassen. Dazu gehören subjektive wie objektive, tatsächliche wie rechtliche, gegenwärtige wie zukünftige Umstände" (Randnr. 31).


Wurde denn der Antrag so gestellt, dass die Botschaft vermuten muss, dass Ihr nur temporär in Deutschland bleiben wollt oder habt Ihr gesagt, dass Ihr "für immer und ewig" nach Deutschland zieht?
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Antwort #29 - 05.03.2009 um 08:27:49
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 10:21:06:
dies wurde mir bereits von der Botschaft nahegelegt.
Auf keinen Fall werde ich dies meinem Kind antun! Der Kleine ist 5 Monate alt, und wuerde eine solche Trennung (incl. 12 Std. Langstreckenflug) nicht unbeschadet ueberstehen.

dies ist einzig und alleine eure Entscheidung und Einschätzung. Euer Kind muss sehr anders sein, als andere Kinder, die sowas schon hinter sich haben.



Zitat:
hat sie diesen Anspruch derzeit nicht? Dies ist wohl die entscheidende Frage.

Soweit ich die Sache verstehe, wird doch die AE in D nach Einreise bei Vorsprache bei der AB durch diese dort erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird sich das Kind wie in Par. 28 gefordert in D aufhalten.
Es geht doch hier zunaechst um das Visum zur Einreise.


Klares NEIN, hat sie nicht, da das Gesetz vom Familienachzug spricht und sagt:  wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Achte doch mal auf das Antragsformular, dass sie ausgefüllt hat. Was steht denn da drauf? AUFENTHALTSERLAUBNIS!!
http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/bangkok/de/01/Visabestimmungen/Visa90Tage...

Von der Gesetzeslage her ist das, was die Botschaft Bangkok da macht, nicht falsch, wobei ich nicht sagen kann, ob die Zahlen so stimmen müssen.
Nur, weil dort jemand sein Ermessen ausübt und das vielleicht sogar unmenschlich erscheinen mag, ist er doch im Recht. Auch wenn es hier Experten gibt, die die Situation, ohne sie wirklich zu kennen, auf unverantwortliche Art und Weise verurteilen.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, mit erheblichem Aufwand, alles Mögliche zu versuchen. Diesen Weg will die Botschaft aber nicht gehen. Niemand hier, außer Tom vielleicht, weiss, warum nicht. Aber noch einmal, rechtlich ist alles (Zahlen?) einwandfrei.
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