Diese Vorstellung hatte ich bis vor kurzem auch noch. Doch die Realität sieht anders aus.
Die Achse des
Bösen Unfugs verläuft von der
ABH über die Botschaft bis zum so genannten Bürgerservice des AA.
Hierzu einmal sozusagen als Kostprobe die Antwort dieses Bürgerservices auf den ganzen Sachverhalt mit expliziter Stellungnahme, warum das Visum nicht erteilt werden kann.
Begründung: Es fehlt an einer angemieteten Wohnung in Deutschland und der deutschen Meldeadresse des Babys oder der Antragstellerin,
Zitat EMail des Bürgerservice -------------------------------------------------------------
Bezug: Ihre E-Mails vom 12. und 19.03. sowie 02.04.2009
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bezug nehmend auf Ihre Rückäußerung vom 12. sowie die Nachfragen vom 19.
März und 02. April 2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Auswärtige Amt
Ihre Argumentation nochmals sorgfältig geprüft hat. Aus folgenden Gründen
wird die hiesige Rechtsauffassung aufrecht erhalten:
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Aufenthaltsgesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung greift daher auf die
Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch I zurück (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25.11.2003 – 1 B 24/04). Nach dieser Vorschrift hat eine Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Er muss auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet liegen
(BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005, 1 B 236/94 mit Verweisen auf die Rspr.
des BSG). Der Aufenthalt eines Kindes richtet sich in der Regel nach dem
Aufenthalt der Eltern, wobei eine Wohnsitznahme in Deutschland durch die
Eltern eines deutschen Kindes unter der Garantie des Art. 6 Abs. 1 und 2
Grundgesetz (GG) steht (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90; OVG Koblenz
DVBl. 1991, 545, 546; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentierung
zu § 28
AufenthG, Rn. 16).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist eine
Betrachtungsweise anhand objektiver Gesichtspunkte dahingehend erforderlich,
ob der Deutsche den Willen hat, ständig im Bundesgebiet zu verbleiben. Es
handelt sich damit notwendigerweise um eine Prognoseentscheidung, wobei es
hier entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt
(Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, § 28 Rn. 35f.). Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden
Schluss im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie
objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftig zu erwartende
Umstände sein (grundlegend, BSG, Urteil vom 25.06.1987, 11a Reg 1/87).
Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergibt sich im vorliegenden
Fall nicht notwendigerweise eine Wohnsitznahme in Deutschland. Die
Antragstellerin hat hinsichtlich des vorübergehenden Aufenthaltsortes eine
Hoteladresse angegeben, für die aber noch keine Buchung getätigt wurde.
Darüber hinaus wird kein Nachweis darüber geführt, wie der Lebensunterhalt
zumindest vorübergehend bestritten werden kann, und wo eine Wohnsitznahme in
Deutschland erfolgen soll. Auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
wurde bisher nicht nachgewiesen. Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.
Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch
durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen,
Mitgliedschaften in Vereinen oder mangels anderer Anknüpfungspunkte z.B.
durch eine Krankenversicherung nachgewiesen werden
(Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2.
Auflage, § 28 Rn. 15).
Dieses Ergebnis ist allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtliche
Wertung des Art. 6 Abs. 1 und 2
GG zu überprüfen, da es sich im vorliegenden
Fall um den Nachzug zu einem deutschen Kind handelt, das evtl. zeitweise von
einem Elternteil getrennt wäre.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 6
GG ist bei der
Entscheidung über das Visum das verfassungsrechtlich geschützte Interesse
der Eltern an der gemeinsamen Erziehung im Bundesgebiet zu berücksichtigen
(OVG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2006, 4 Bs 66/06), insbesondere, wenn ein
Deutscher mit seinem deutschen Kind und dem ausländischen Ehepartner nach
Deutschland zurückziehen möchte (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, §
28 Rn. 16). Bei der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 6 Abs. 2
GG ist
auf das Kindeswohl abzustellen und zu überprüfen, ob die gestellten
Anforderungen an die Visumerteilung diesem widersprechen. Dabei ist im
Hinblick auf das Kindeswohl schon eine verhältnismäßig kurze Trennung von
den Eltern bedenklich (BverfG, Beschluss vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99),
auch wenn es sich dabei um den nichtsorgeberechtigten Elternteil handeln
sollte (BverfG, Beschluss vom 10.08.1989, 2 BvR 67/85).
Es dürfen daher keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der
Wohnsitznahme durch das deutsche Kind gestellt werden, wobei zu beachten
ist, dass Art. 6
GG vor übermäßigen Anforderungen schützt und regelmäßig die
Pflicht des Staates zum Schutz der Bedarfsgemeinschaft
einwanderungspolitische Gründe zurückdrängt (BverfG, Beschluss vom
30.01.2001, 2 BvR 231/00; Beschluss vom 22.12.2003, 2 BvR 2180/00).
Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt.
Sie weisen schließlich noch darauf hin, dass nicht Ihnen, sondern ihrer
Ehefrau eine Mitwirkungspflicht zukommet da der Nachzug zu ihrem Kind
stattfindet. Grundsätzlich darf eine Mitwirkungspflicht nur dem
Antragsteller und damit dem nachziehenden Familienangehörigen auferlegt
werden. Erfüllt er diese nach den Möglichkeiten und verweigert der deutsche
Familienangehörige die Mitwirkung, kann dies dem ausländischen
Familienangehörigen nicht zum Nachteil gereichen (Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, § 28 Rn. 42). Allerdings ist hier bisher nicht erkennbar, dass die
Antragstellerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen ist.
Zudem richtet sich der Wohnsitz des Kindes, zu dem der Nachzug begehrt wird,
grundsätzlich nach dem der Eltern (s.o.), so dass es in diesem Fall dennoch
auf den Wohnsitznachweis der Eltern und damit der Antragstellerin und des
Vaters ankommt.
Das Auswärtigen Amt kommt aufgrund der geschilderten Umstände auch nach
Würdigung des grundgesetzlich garantierten Schutzes der familiären
Lebensgemeinschaft zu dem Ergebnis, dass Ihre Ehefrau weitere Umstände
vortragen bzw. nachweisen muss, die es der Botschaft erlauben, eine Prognose
hinsichtlich des künftigen gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Sohnes zu
erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXX XXXXXXXXXX
Ende Zitat EMail des Bürgerservice -------------------------------------------------------------
Meinen Kommentar zu diesem gequierlten Quatsch spare ich hier besser aus.
Bleibt die Frage: Ist dieser Bürgerservice tatsaechlich die offizielle Beschwerdestelle oder gar Vorgesetzte Behörde der Konsulate?
schweitzer Änderung: @ TomWis: Habe den Klarnamen unkenntlich gemacht - ich denke, das war nur ein Versehen Deinerseits. -=schw.=