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FZF Visum für Mutter eines deutschen Kindes (Gelesen: 33.773 mal)
Themen Beschreibung: dt Botschaft in Bangkok verlangt Nachweis von 220.000 Euro Vermoegen
steini007
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Antwort #60 - 20.05.2009 um 11:50:58
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Spontan fällt mir z.B. eine Anmeldung des Kindes für eine Kinderkrippe am Zielort ein  

Begründet m. M. keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Aufenthaltsort ist ja nicht die Kindergrippe, sondern eine Wohnung mit den Eltern zusammen.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
die Kindesmutter könnte sich schon einmal für einen Integrationskurs mit Kinderbetreuung anmelden.

Ohne Aufenthalt in Deutschland bringt auch die Anmeldung für den I-Kurs wenig. Ob eine Anmeldung bereits vorgenommen werden kann, ist eine ganz andere Sache.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Damit würde ich dann die Remonstration versuchen. Zwar unbefriedigend, wenn man weiss, dass man Recht hat, aber die Klage dürfte erheblich länger dauern.

Bei dieser verfahrenen Situation ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass der Remonstration stattgegeben wird. Damit würde ja die Botschaft und das AA zugeben, dass die Ablehnung falsch war und die Antragsstellerin im Recht war.

Somit verliert der TS unnötig Zeit, weil es ohne Klage sicherlich nicht zu einer Visumserteilung kommen wird.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Ach ja, und auf jeden Fall würde ich mir schon einmal einen Kinderarzt am Zielort suchen und das Kleine dort für die demnächst fällige Vorsorgeuntersuchung U5 anmelden.

Anmelden heißt konkrete Terminvereinbarung und der TS müßte mit seinem Kind alleine zum Kinderarzt nach Deutschland fliegen.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
die juristischen Erörterungen des Bürgerdienstes zum Thema "gewöhnlicher Aufenthalt und wie man ihn glaubhaft macht" sind jedenfalls nicht konkret genug

Die Glaubhaftmachung obligt auch dem Antragssteller. Man kann nicht erwarten, dass die Behörde einige Vorschläge unterbreitet wie man den Nachweis zu erbringen hat.

Eduard schrieb am 20.05.2009 um 11:19:58:
Von daher würde ich auch (zusätzlich zum Rechtsweg) eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen ...

... und dieser wird genauso verhallen, wie das bisher Vorgetragene.

Sich an das BAMF könnte mehr Erfolg haben.

Änderung:
@Eduard
Jetzt verstehe ich was du meinst. Mit diesen Maßnahmen soll argumentiert werden, warum es sich hierbei um einen Daueraufenthalt und nicht nur um einen touristischen Aufenthalt handelt.


schweitzer schrieb am 20.05.2009 um 12:00:48:
ich denke, unabhängig von dem "witzig-suspekten" Verschreiber  


Du weißt doch sicherlich aus eigener Erfahrung, dass die Kleinen in der Kinderkrippe schnell eine Kindergrippe bekommen.  Laut lachend
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« Zuletzt geändert: 20.05.2009 um 12:03:35 von steini007 »  
 
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Antwort #61 - 20.05.2009 um 12:00:48
 
steini007 schrieb am 20.05.2009 um 11:50:58:
Kindergrippe,
 Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt -

ich denke, unabhängig von dem "witzig-suspekten" Verschreiber ist hier eigentlich alles zum Thema gesagt und der thread hat nun schon beträchtliche Längen. - Lösen werden wir den Fall hier eh nicht können ...

Also bitte nur noch ausgesprochen Sachdienliches posten, ansonsten ist hier demnächst Finito.

=schweitzer=
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Antwort #62 - 20.05.2009 um 12:57:16
 
steini007 schrieb am 20.05.2009 um 11:50:58:
Mit diesen Maßnahmen soll argumentiert werden, warum es sich hierbei um einen Daueraufenthalt und nicht nur um einen touristischen Aufenthalt handelt.

Genau. Der Bürgerservice schreibt ja u.a.:
"Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen, Mitgliedschaften in Vereinen ... nachgewiesen werden."

steini007 schrieb am 20.05.2009 um 11:50:58:
Bei dieser verfahrenen Situation ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass der Remonstration stattgegeben wird. Damit würde ja die Botschaft und das AA zugeben, dass die Ablehnung falsch war und die Antragsstellerin im Recht war.

Ich sehe das anders. So wie ich das verstehe, wurde bis jetzt versucht, das Visum mit dem rechtlich notwendigen Minimum an Angaben zu erhalten. Damit hat die Botschaft anscheinend ein Problem und deswegen hat sie das Visum nun wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. Das heißt doch im Umkehrschluss, dass die Ablehnung jederzeit noch einmal überdacht werden kann, sobald die Antragstellerin bzw. der TS nachgibt und sich bereit zeigt, weitere Angaben zu machen bzw. Nachweise zu erbringen.

Wenn der TS weiterhin auf seiner Rechtsposition (die m. E. durchaus richtig ist, aber was hilft es ...) beharrt, wird allerdings eine Klage unumgänglich sein. Wobei ich es durchaus für vorstellbar halte, dass die Klage trotz eindeutiger verfassungsrechtlicher Lage nicht erfolgreich sein wird. Das Gericht könnte nämlich in etwa so argumentieren:
"Hätten Sie damals im erforderlichen Umfang mitgewirkt, wäre das Visum ohne weitere Probleme erteilt worden. Sie haben aber nicht mitgewirkt, deshalb war die Ablehnung rechtens - Klage abgewiesen.
Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, jederzeit noch einmal ein Visum zu beantragen, sofern Sie die notwendigen Angaben und Nachweise vorlegen."



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Tom.Wis
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Antwort #63 - 20.05.2009 um 13:46:29
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 12:57:16:
Das Gericht könnte nämlich in etwa so argumentieren:
"Hätten Sie damals im erforderlichen Umfang mitgewirkt

@Eduard: vielen Dank für diesen Gedankengang

was wäre denn der 'erforderliche Umfang' an Mitwirkung?

Außer völlig irrelevanter Nachweise über das Vermögen des TS (und keineswegs der Antragstellerin) wurden zunächst keinerlei Unterlagen nachgefragt. Von dem geforderten Nachweis über letztlich 40.000 Euro hat das Auswärtige Amt ja später Abstand genommen, und mitgeteilt, dieser Nachweis hätte sich erledigt.

Jede rechtlich korrekte Nachfrage nach Informationen hätten wir jederzeit umgehend beantwortet, aber da kam nichts.

Sehen wir uns also nochmals die Auflistung des Auswärtige Amtes der Indizien an, die einen 'gewöhnlichen Aufenthalt' bestätigen würden, allesamt unrealistischer Firlefanz.
Eine Mutter eines zu dieser Zeit 6 Monate alten Babys soll sich einen deutschen Arbeitsvertrag aus dem Ausland aus verschaffen (Mutterschutz etc.). Sie soll am besten auch einem deutschen Verein von Thailand aus beitreten, und oder eine Krankenversicherung terminlich auf Verdacht abschließen und diese dann nachweisen.

Was soll ich denn davon halten, kann man das ernst nehmen?

Was konkret koennte ein Richter an unserer Mitwirkung monieren?

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Antwort #64 - 20.05.2009 um 14:14:06
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 12:57:16:
Genau. Der Bürgerservice schreibt ja u.a.:
"Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen, Mitgliedschaften in Vereinen ... nachgewiesen werden."

Ich sehe das anders. So wie ich das verstehe, wurde bis jetzt versucht, das Visum mit dem rechtlich notwendigen Minimum an Angaben zu erhalten. Damit hat die Botschaft anscheinend ein Problem und deswegen hat sie das Visum nun wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt. Das heißt doch im Umkehrschluss, dass die Ablehnung jederzeit noch einmal überdacht werden kann, sobald die Antragstellerin bzw. der TS nachgibt und sich bereit zeigt, weitere Angaben zu machen bzw. Nachweise zu erbringen.

Wenn der TS weiterhin auf seiner Rechtsposition (die m. E. durchaus richtig ist, aber was hilft es ...) beharrt, wird allerdings eine Klage unumgänglich sein. Wobei ich es durchaus für vorstellbar halte, dass die Klage trotz eindeutiger verfassungsrechtlicher Lage nicht erfolgreich sein wird. Das Gericht könnte nämlich in etwa so argumentieren:
"Hätten Sie damals im erforderlichen Umfang mitgewirkt, wäre das Visum ohne weitere Probleme erteilt worden. Sie haben aber nicht mitgewirkt, deshalb war die Ablehnung rechtens - Klage abgewiesen.
Selbstverständlich steht es Ihnen aber frei, jederzeit noch einmal ein Visum zu beantragen, sofern Sie die notwendigen Angaben und Nachweise vorlegen."





Dem ist genauso, völlig richtig verstanden.

Ansonsten ich ich klicke mich hier aus.

Warum so kompliziert, warum so...

Will man ein Visum, das Freundin und Kind zu einem kommen oder Recht haben wollen bzw. deutsche Verwaltung und Ausländerrecht reformieren?

Sorry, kann mir diesen Kommentar nicht verkneifen, übrigens die Argumentation mit Hoteladresse (der Sachverhalt und Problematik, hatte ich auch schon wiederholt) und Ablehnung nach § 82 wegen fehlender Mitwirkung ist mir durchaus bekannt.

Zu Chancen vor Gericht..
Gericht prüft ja ob die Ablehnung formell korrekt war..
das dürfte Gegenstand der Klage sein...

bis da eine Entscheidung, die ja nicht unbedingt positiv oder im Interesse des Antragstellers sein muss, vorliegt dürfte einige Zeit vergehen..

Ist das alles die Sache wert?
Hektik, Nerven und Stress nicht vergessen...

Wirklich keine nutzbare Anschrift in D? Keine Verwandten oder Bekannten?

Wie wurden bei mir ähnliche Sachverhalte gelöst? Durch Überzeugung, durch Einsicht, Lösungssuche im Interesse des Kindes (soll ja nach D), man braucht Anschrift in D nicht mehr nicht weniger, Hotel halt zu wenig also...
ist das der Stress wert? Was sagt denn die Kindesmutter dazu da man wegen so etwas wahrscheinlich deutlich länger auf sein Visum warten muss?

So und jetzt melde ich mich aus diesen Thread ab.
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Reni
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Antwort #65 - 20.05.2009 um 14:15:50
 
Ich schüttele grad nur den Kopf....
Vielleicht weil ich an einem anderen Punkt mit dem Denken ansetze: da ist ein deutsches Kind im Ausland. Das will - vertreten durch die sorgeberechtigte Mutter - seinen Wohnsitz nach D zurückverlegen. Dazu ist es ohne weitere Nachweise berechtigt. Da es aber Kind ist, muss der Sorgeberechtigten dazu das Visum erteilt werden. Und das kann m.M.n. nicht durch eine solche Argumentation ausgehebelt werden.
Tom, nicht falsch verstehen, dass ich dich aus der Argumentation rauslasse: ich denke, das ist eher der Denkfehler, dich da einzurechnen, statt, wie du selbst vorträgst, zu sehen, dass es sich hier um das deutsche Kind und seine Mutter handelt.
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Eduard
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Antwort #66 - 20.05.2009 um 14:59:19
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 13:46:29:
was wäre denn der 'erforderliche Umfang' an Mitwirkung?


Wenn sich das Gericht der Sichtweise von steini007
Zitat:
Die Glaubhaftmachung obligt auch dem Antragssteller. Man kann nicht erwarten, dass die Behörde einige Vorschläge unterbreitet wie man den Nachweis zu erbringen hat.

anschließt, dann ist die Antwort "irgendwas". Irgend etwas, was die geplante Wohnsitznahme glaubhaft macht (siehe oben). Auf die Tauglichkeit der von der Behörde aufgezählten Vorschläge kommt es dabei nicht an.

Ich spiele mal den Advocatus Diaboli:

Wenn die Kindesmutter nicht zumindest ein Minimum an Informationen und Nachweisen beigebracht hat, um ihre Absicht glaubhaft zu machen, dann kann die Verweigerung des Visums formalrechtlich tatsächlich zu Recht erfolgt sein.

Reni hat natürlich recht, dass es im Grunde nur auf die Mutter ankommt, aber wenn die Mutter z.B. sagt "ich will mit meinem Kind und meinem Partner nach D ziehen, wir werden dort zusammen leben und mein Partner wird mich ernähren", dann könnte man an dieser Aussage zweifeln, wenn sich der Partner, von dem alles abhängt, kategorisch weigert, seine eigenen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Ich als Botschaft würde dann vielleicht so argumentieren:
- Die Kindesmutter ist in ihren Entscheidungen völlig vom Kindsvater abhängig.
- Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Kindsvater wirklich seinen Wohnsitz nach D verlegen will, u.a. haben wir keine Ahnung, wovon die 3 leben wollen, wo sie wohnen werden etc.
- Also ist es auch überhaupt nicht sicher, dass Mutter und Kind wirklich in D bleiben werden.

Was völlig anderes wäre es natürlich, wenn die Mutter z.B. erklärt hätte:
"Mein Partner hat mich verlassen, und jetzt weiss ich nicht mehr, wovon ich hier in Thailand mein Kind und mich ernähren soll. Deswegen - und weil es mein Kind einmal besser haben soll - möchte ich mit meinem Kind nach Deutschland umziehen. Mein Geld reicht noch für 1 Woche im Hotel. In dieser Zeit werde ich beim Sozialamt vorsprechen und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft für uns beide beantragen. " Dann müsste die Botschaft m. E. das Visum erteilen  Smiley


P.S.:
Noch eine Anmerkung aus eigener leidvoller Erfahrung: Wenn eine Behörde zunächst mit unsinnigen Argumenten (wie hier z.B. die 40000-Euro-Vermögens-Forderung) kommt, ist doppelte Vorsicht angesagt. Die Versuchung, sich dann auf diesen Unsinn zu stürzen und wortreich zu wiederlegen, ist groß, und darüber ignoriert man dann oft genau die anderen Argumenten, auf die es im weiteren Rechtsweg ankommt, und  verpasst u. U. die Gelegenheit, sie durch entsprechenden Vortrag zu widerlegen. Merke: die Behörde hat auch dann Recht, wenn sie überwiegend Unsinn verzapft; es reicht aus, wenn nur eines der von ihr vorgebrachten Argumente unwiderlegt bleibt.

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« Zuletzt geändert: 20.05.2009 um 15:14:19 von Eduard »  
 
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Antwort #67 - 20.05.2009 um 18:47:23
 
Hallo Tom,


Einbeck schrieb am 20.05.2009 um 14:14:06:
Wie wurden bei mir ähnliche Sachverhalte gelöst? Durch Überzeugung, durch Einsicht, Lösungssuche im Interesse des Kindes (soll ja nach D), man braucht Anschrift in D nicht mehr nicht weniger, Hotel halt zu wenig also...


Ich kenne die Deutsche Botschaft in Bangkok nur zu gut.
Ich schliesse mich auch den Empfehlungen von Einbeck an, einfach das der Botschaft in BKK zu geben, was sie möchte. Eine Meldeadresse bei guten Freunden oder Verwandten ist doch wirklich kein Drama. Mach es für Dein Kind und für Deine Frau. Eigentlich hat die Botschaft Dir einen Weg genannt und genau das will sie. Mitspielen bringt mehr als Konfrontation. Aus meiner Erfahrung mit einer anderen Botschaft und einer ABH kann ich Dir nur verschärft dazu raten mitzuspielen, dann ist das Visum schneller erteilt als Du denkst.

Viel Erfolg,
arfe
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Tom.Wis
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Antwort #68 - 21.05.2009 um 07:54:09
 
@arfe
ich verstehe schon, wie du das meinst, aber es wäre wohl ein erbärmliches Fazit dieser langen Diskussion.
Nein, wir haben Rechte in Deutschland, und die gibt man nicht einfach preis - wo soll das auf Dauer sonst hinführen?

Du sagst, du kennst die Botschaft Bangkok selbst sehr gut. Dann wird dir auch bekannt sein nach welcher Gutsherren Art sich einige SB dort aufführen. Mir scheint die sind schon viel zu lange 'unbeaufsichtigt' dort. Solche Behörden kann man nicht noch durch bedingungslose Kooperation bestätigen.
Es geht ihnen nicht um eine Adresse oder ähnliches. Insider wissen das, und sie wissen auch (wie ich) worum es der Botschaft wirklich geht.

Ich werde nunmehr den direkten gerichtlichen, oder auch einen ganz anderen Weg gehen. Auch ohne mich rechtlich äußerst fragwürdigen Behörden zu beugen, werde ich ganz sicher meine Familie in Kürze nach Deutschland gebracht haben.

So damit möchte ich die Angelegenheit abschließen, und ich bitte die Moderatoren den Thread zu schließen.
Ich habe sehr viel über deutsche Behörden dazugelernt, und musste meine bisherigen Auffassungen über deren Haltung zu Recht und Gesetz gründlich revidieren. Allen die mir mit sehr wertvollen Tipps und Informationen geholfen haben, möchte ich nochmals meinen ganz herzlichen Dank aussprechen.

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Antwort #69 - 21.05.2009 um 07:55:14
 
Eduard schrieb am 20.05.2009 um 14:59:19:
Was völlig anderes wäre es natürlich, wenn die Mutter z.B. erklärt hätte:
"Mein Partner hat mich verlassen, und jetzt weiss ich nicht mehr, wovon ich hier in Thailand mein Kind und mich ernähren soll. Deswegen - und weil es mein Kind einmal besser haben soll - möchte ich mit meinem Kind nach Deutschland umziehen. Mein Geld reicht noch für 1 Woche im Hotel. In dieser Zeit werde ich beim Sozialamt vorsprechen und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft für uns beide beantragen. " Dann müsste die Botschaft m. E. das Visum erteilenSmiley


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Antwort #70 - 21.05.2009 um 20:11:20
 
Tom.Wis schrieb am 21.05.2009 um 07:55:14:
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