Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 13:46:29:was wäre denn der 'erforderliche Umfang' an Mitwirkung?
Wenn sich das Gericht der Sichtweise von steini007
Zitat:Die Glaubhaftmachung obligt auch dem Antragssteller. Man kann nicht erwarten, dass die Behörde einige Vorschläge unterbreitet wie man den Nachweis zu erbringen hat.
anschließt, dann ist die Antwort "irgendwas". Irgend etwas, was die geplante Wohnsitznahme glaubhaft macht (siehe oben). Auf die Tauglichkeit der von der Behörde aufgezählten Vorschläge kommt es dabei nicht an.
Ich spiele mal den Advocatus Diaboli:
Wenn die Kindesmutter nicht zumindest ein Minimum an Informationen und Nachweisen beigebracht hat, um ihre Absicht glaubhaft zu machen, dann kann die Verweigerung des Visums formalrechtlich tatsächlich zu Recht erfolgt sein.
Reni hat natürlich recht, dass es im Grunde nur auf die Mutter ankommt, aber wenn die Mutter z.B. sagt "ich will mit meinem Kind und meinem Partner nach D ziehen, wir werden dort zusammen leben und mein Partner wird mich ernähren", dann könnte man an dieser Aussage zweifeln, wenn sich der Partner, von dem alles abhängt, kategorisch weigert, seine eigenen Verhältnisse auch nur ansatzweise offenzulegen. Ich als Botschaft würde dann vielleicht so argumentieren:
- Die Kindesmutter ist in ihren Entscheidungen völlig vom Kindsvater abhängig.
- Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Kindsvater wirklich seinen Wohnsitz nach D verlegen will, u.a. haben wir keine Ahnung, wovon die 3 leben wollen, wo sie wohnen werden etc.
- Also ist es auch überhaupt nicht sicher, dass Mutter und Kind wirklich in D bleiben werden.
Was völlig anderes wäre es natürlich, wenn die Mutter z.B. erklärt hätte:
"Mein Partner hat mich verlassen, und jetzt weiss ich nicht mehr, wovon ich hier in Thailand mein Kind und mich ernähren soll. Deswegen - und weil es mein Kind einmal besser haben soll - möchte ich mit meinem Kind nach Deutschland umziehen. Mein Geld reicht noch für 1 Woche im Hotel. In dieser Zeit werde ich beim Sozialamt vorsprechen und Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft für uns beide beantragen. " Dann müsste die Botschaft m. E. das Visum erteilen
P.S.:
Noch eine Anmerkung aus eigener leidvoller Erfahrung: Wenn eine Behörde zunächst mit unsinnigen Argumenten (wie hier z.B. die 40000-Euro-Vermögens-Forderung) kommt, ist doppelte Vorsicht angesagt. Die Versuchung, sich dann auf diesen Unsinn zu stürzen und wortreich zu wiederlegen, ist groß, und darüber ignoriert man dann oft genau die anderen Argumenten, auf die es im weiteren Rechtsweg ankommt, und verpasst u. U. die Gelegenheit, sie durch entsprechenden Vortrag zu widerlegen. Merke: die Behörde hat auch dann Recht, wenn sie überwiegend Unsinn verzapft; es reicht aus, wenn nur eines der von ihr vorgebrachten Argumente unwiderlegt bleibt.