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FZF Visum für Mutter eines deutschen Kindes (Gelesen: 33.767 mal)
Themen Beschreibung: dt Botschaft in Bangkok verlangt Nachweis von 220.000 Euro Vermoegen
Tom.Wis
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Antwort #45 - 15.05.2009 um 06:57:04
 
Diese Vorstellung hatte ich bis vor kurzem auch noch. Doch die Realität sieht anders aus.
Die Achse des Bösen Unfugs verläuft von der ABH über die Botschaft bis zum so genannten Bürgerservice des AA.

Hierzu einmal sozusagen als Kostprobe die Antwort dieses Bürgerservices auf den ganzen Sachverhalt mit expliziter Stellungnahme, warum das Visum nicht erteilt werden kann.

Begründung: Es fehlt an einer angemieteten Wohnung in Deutschland und der deutschen Meldeadresse des Babys oder der Antragstellerin,



Zitat EMail des Bürgerservice -------------------------------------------------------------

Bezug: Ihre E-Mails vom 12. und 19.03. sowie 02.04.2009


Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

bezug nehmend auf Ihre Rückäußerung vom 12. sowie die Nachfragen vom 19.
März und 02. April 2009 möchte ich Ihnen mitteilen, dass das Auswärtige Amt
Ihre Argumentation nochmals sorgfältig geprüft hat. Aus folgenden Gründen
wird die hiesige Rechtsauffassung aufrecht erhalten:

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im Aufenthaltsgesetz nicht
ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung greift daher auf die
Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch I zurück (vgl. BVerwG,
Urteil vom 25.11.2003 – 1 B 24/04). Nach dieser Vorschrift hat eine Person
ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur
vorübergehend verweilt. Er muss auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet liegen
(BVerwG, Beschluss vom 29.09.2005, 1 B 236/94 mit Verweisen auf die Rspr.
des BSG). Der Aufenthalt eines Kindes richtet sich in der Regel nach dem
Aufenthalt der Eltern, wobei eine Wohnsitznahme in Deutschland durch die
Eltern eines deutschen Kindes unter der Garantie des Art. 6 Abs. 1 und 2
Grundgesetz (GG) steht (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, 1 C 45.90; OVG Koblenz
DVBl. 1991, 545, 546; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentierung
zu § 28 AufenthG, Rn. 16).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist eine
Betrachtungsweise anhand objektiver Gesichtspunkte dahingehend erforderlich,
ob der Deutsche den Willen hat, ständig im Bundesgebiet zu verbleiben. Es
handelt sich damit notwendigerweise um eine Prognoseentscheidung, wobei es
hier entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls ankommt
(Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, § 28 Rn. 35f.). Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für den nach der Vorschrift zu ziehenden
Schluss im Einzelfall aussagekräftig sind. Das können subjektive wie
objektive, tatsächliche wie rechtliche, bestehende wie künftig zu erwartende
Umstände sein (grundlegend, BSG, Urteil vom 25.06.1987, 11a Reg 1/87).
Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergibt sich im vorliegenden
Fall nicht notwendigerweise eine Wohnsitznahme in Deutschland. Die
Antragstellerin hat hinsichtlich des vorübergehenden Aufenthaltsortes eine
Hoteladresse angegeben, für die aber noch keine Buchung getätigt wurde.
Darüber hinaus wird kein Nachweis darüber geführt, wie der Lebensunterhalt
zumindest vorübergehend bestritten werden kann, und wo eine Wohnsitznahme in
Deutschland erfolgen soll. Auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
wurde bisher nicht nachgewiesen. Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.
Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch
durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen,
Mitgliedschaften in Vereinen oder mangels anderer Anknüpfungspunkte z.B.
durch eine Krankenversicherung nachgewiesen werden
(Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2.
Auflage, § 28 Rn. 15).

Dieses Ergebnis ist allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtliche
Wertung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu überprüfen, da es sich im vorliegenden
Fall um den Nachzug zu einem deutschen Kind handelt, das evtl. zeitweise von
einem Elternteil getrennt wäre.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 6 GG ist bei der
Entscheidung über das Visum das verfassungsrechtlich geschützte Interesse
der Eltern an der gemeinsamen Erziehung im Bundesgebiet zu berücksichtigen
(OVG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2006, 4 Bs 66/06), insbesondere, wenn ein
Deutscher mit seinem deutschen Kind und dem ausländischen Ehepartner nach
Deutschland zurückziehen möchte (Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, §
28 Rn. 16). Bei der verfassungsrechtlichen Wertung des Art. 6 Abs. 2 GG ist
auf das Kindeswohl abzustellen und zu überprüfen, ob die gestellten
Anforderungen an die Visumerteilung diesem widersprechen. Dabei ist im
Hinblick auf das Kindeswohl schon eine verhältnismäßig kurze Trennung von
den Eltern bedenklich (BverfG, Beschluss vom 31.08.1999, 2 BvR 1523/99),
auch wenn es sich dabei um den nichtsorgeberechtigten Elternteil handeln
sollte (BverfG, Beschluss vom 10.08.1989, 2 BvR 67/85).
Es dürfen daher keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der
Wohnsitznahme durch das deutsche Kind gestellt werden, wobei zu beachten
ist, dass Art. 6 GG vor übermäßigen Anforderungen schützt und regelmäßig die
Pflicht des Staates zum Schutz der Bedarfsgemeinschaft
einwanderungspolitische Gründe zurückdrängt (BverfG, Beschluss vom
30.01.2001, 2 BvR 231/00; Beschluss vom 22.12.2003, 2 BvR 2180/00).
Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt.

Sie weisen schließlich noch darauf hin, dass nicht Ihnen, sondern ihrer
Ehefrau eine Mitwirkungspflicht zukommet da der Nachzug zu ihrem Kind
stattfindet. Grundsätzlich darf eine Mitwirkungspflicht nur dem
Antragsteller und damit dem nachziehenden Familienangehörigen auferlegt
werden. Erfüllt er diese nach den Möglichkeiten und verweigert der deutsche
Familienangehörige die Mitwirkung, kann dies dem ausländischen
Familienangehörigen nicht zum Nachteil gereichen (Gemeinschaftskommentar zum
AufenthG, § 28 Rn. 42). Allerdings ist hier bisher nicht erkennbar, dass die
Antragstellerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen ist.
Zudem richtet sich der Wohnsitz des Kindes, zu dem der Nachzug begehrt wird,
grundsätzlich nach dem der Eltern (s.o.), so dass es in diesem Fall dennoch
auf den Wohnsitznachweis der Eltern und damit der Antragstellerin und des
Vaters ankommt.

Das Auswärtigen Amt kommt aufgrund der geschilderten Umstände auch nach
Würdigung des grundgesetzlich garantierten Schutzes der familiären
Lebensgemeinschaft zu dem Ergebnis, dass Ihre Ehefrau weitere Umstände
vortragen bzw. nachweisen muss, die es der Botschaft erlauben, eine Prognose
hinsichtlich des künftigen gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Sohnes zu
erstellen.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXX  XXXXXXXXXX



Ende Zitat EMail des Bürgerservice -------------------------------------------------------------



Meinen Kommentar zu diesem gequierlten Quatsch spare ich hier besser aus.
Bleibt die Frage: Ist dieser Bürgerservice tatsaechlich die offizielle Beschwerdestelle oder gar Vorgesetzte Behörde der Konsulate?



schweitzer Änderung:
@ TomWis: Habe den Klarnamen unkenntlich gemacht - ich denke, das war nur ein Versehen Deinerseits. -=schw.=
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« Zuletzt geändert: 15.05.2009 um 07:20:20 von schweitzer »  
 
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Antwort #46 - 15.05.2009 um 10:30:02
 
Die Argumentation beruht auf der angeblichen Wichtigkeit, zwischen Kurz- und Daueraufenthalten unterscheiden zu können. Art. 11 GG wird überhaupt nicht in den Blick genommen. Dies scheint mir aber die entscheidende Vorschrift zu sein.... (siehe schon oben # 38). Nach ihrer Maßgabe ist m.E. auch bei Kurzaufenthalten von deutschen Babys in Begleitung ihrer ausländischen Mütter keine Sicherung des LU und keine KV zu fordern. Hält man das für schengenrechtlich problematisch, ist m.E. wegen der Bedeutung von Art. 11 GG notfalls ein räumlich begrenztes Schengen-Visum zu erteilen.
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Antwort #47 - 15.05.2009 um 10:40:46
 
Na ja, man kann ja weiter mit der Botschaft spielen. Ich würde mich halt bei einem Freund / Familie / Bekannten anmelden wollen. ( Wie Einbeck schon vorschlug ) Damit wäre das Argument mit dem Hotel dann auch vom Tisch. Aber ich bin da auch ehr Pragmatiker ! ( Obwohl du wohl recht hast )


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Tom.Wis
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Antwort #48 - 15.05.2009 um 11:35:42
 
tapir schrieb am 15.05.2009 um 10:30:02:
ist m.E. wegen der Bedeutung von Art. 11 GG notfalls ein räumlich begrenztes Schengen-Visum zu erteilen. 


Wobei dann aber der nicht vorhandene Rückkehrwille nachzuweisen wäre, was wiederum ein Grund für die Ablehnung des Visas wäre.

Mikael321 schrieb am 15.05.2009 um 10:40:46:
bei einem Freund / Familie / Bekannten anmelden


Das genau werden wir nicht tun, und ich kann auch nur alle anderen Betroffenen davor warnen. Damit würden ganz klar falsche Angaben in der Antragstellung gemacht werden. (Das Kind kann ohne Mutter nicht nach Deutschland, kann also dort auch nicht rechtmäßig gemeldet sein.) Darauf warten die wohl nur, damit das Visum dann völlig zurecht abgelehnt werden könnte.
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tapir
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Antwort #49 - 15.05.2009 um 11:50:44
 
Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 11:35:42:
Wobei dann aber der nicht vorhandene Rückkehrwille nachzuweisen wäre, was wiederum ein Grund für die Ablehnung des Visas wäre.

Das stimmt. Daher solltet Ihr auch nicht, auch nicht hilfsweise, ein C-Visum beantragen. Was ich aber sagen wollte, war, dass die Anforderungen an das D- und an das C-Visum in Eurem Fall, bis auf die Frage der Aufenthaltsdauer, identisch sind, so dass irgendwie unverständlich ist, warum so ein Trara darum gemacht wird. Letztlich erschöpft sich die angebliche Ungewissheit des AA z.Zt. darin, dass sie nicht wissen, welchen Visumtyp sie erteilen sollen (D oder C). Deswegen der personensorgeberechtigten Mutter eines deutschen Kleinstkindes "zur Sicherheit" lieber gar kein Visum zu erteilen, kann ja wohl keine Lösung sein.
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Antwort #50 - 15.05.2009 um 13:50:15
 
Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergibt sich im vorliegenden
Fall nicht notwendigerweise eine Wohnsitznahme in Deutschland. Die
Antragstellerin hat hinsichtlich des vorübergehenden Aufenthaltsortes eine
Hoteladresse angegeben, für die aber noch keine Buchung getätigt wurde.
Darüber hinaus wird kein Nachweis darüber geführt, wie der Lebensunterhalt
zumindest vorübergehend bestritten werden kann, und wo eine Wohnsitznahme in
Deutschland erfolgen soll. Auch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz
wurde bisher nicht nachgewiesen. Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.
Liegt bisher keine dauerhafte Wohnung vor, kann diese Voraussetzung auch
durch Indizien wie beispielsweise die Aufrechterhaltung eines
Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitznahme, enge familiäre Bindungen,
Mitgliedschaften in Vereinen oder mangels anderer Anknüpfungspunkte z.B.
durch eine Krankenversicherung nachgewiesen werden

(Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2.
Auflage, § 28 Rn. 15).

Dieses Ergebnis ist allerdings im Hinblick auf die verfassungsrechtliche




schweitzer Änderung:
@ TomWis: Habe den Klarnamen unkenntlich gemacht - ich denke, das war nur ein Versehen Deinerseits. -=schw.=


Auslandsrückkehrer....

Auslandsrückkehrer haben oft oder regelmäßig keine Anschrift in Deutschland
gemeldet sind Sie schon gar nicht in Deutschland, also wird meistens fiktiv
die Adresse der ersten Unterkunft, dort wo man die ersten Tage bleibt und von wo aus man Deutschlandverbleib organisiert angegeben und die für diese Adresse zuständige ABH beteiligt.
Dies klappt in der Praxis problemlos und ist ein für alle Beteiligten gangbarer Weg..
das diese Adresse fiktiv ist ist allen bewust..
oft wird auch die Firmenanschrift des zukünftigen Arbeitgeber genutzt,

Ablehnungen wegen falschen Angaben bei Inlandsadresse als Auslandsrückkehrer, sorry ist nationales Visa und Ermessen etc., so einfach ist Ablehnen nun wieder auch nicht, bie Ablehnung ist auch einiges zu beurteilen..., warum Tatsache ist Rückkehr und die Adresse stimmt, wie soll ich bitte beweisen, das Ihr dort nicht erst mal für eine oder mehrere Nächte unterkommt...

naja.. evtl. mal Hotel reservieren und Nachweis zu Jobsuche etc.
Nachweise die geplante Übersiedlung/Rückkehr belegen vorlegen...

Der ganze Vorgang ist für mich etwas schwer nachvollziehbar und verständlich,
mich würde interessieren, ob es hier nicht eine besondere Vergangenheit oder
anderes gibt, was uns nicht bekannt ist...

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« Zuletzt geändert: 15.05.2009 um 14:01:44 von Einbeck »  
 
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Antwort #51 - 17.05.2009 um 05:21:10
 
Einbeck schrieb am 15.05.2009 um 13:50:15:
Dies klappt in der Praxis problemlos und ist ein für alle Beteiligten gangbarer Weg..
das diese Adresse fiktiv ist ist allen bewust..

Die von der Antragstellerin angegebene Hoteladresse ist nicht einmal fiktiv. Dort werden wir wohnen bis eine dauerhafte Bleibe gefunden ist, und bezogen werden kann.

Einbeck schrieb am 15.05.2009 um 13:50:15:
ob es hier nicht eine besondere Vergangenheit oder
anderes gibt, was uns nicht bekannt ist...


nein gibt es nicht, hatte ich auch bereits in #43 angemerkt. Keinerlei Negativmerkmale keine Vorgeschichte oder Sonstiges, was dieses Verhalten der Behörde begründen könnte. Gäbe es so etwas hätte ich es hier sicherlich der Diskussion beigefügt, vermutlich wäre dies dann auch aus den hier veröffentlichten Schreiben der Botschaft und des Bürgerservice in irgend einer Form erwähnt.
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Antwort #52 - 20.05.2009 um 05:39:09
 
VISUM ABGELEHNT !

Diese behördliche Willkür der Botschaft Bangkok ist wirklich unglaublich!

Gestern nun erhielten wir ein Schreiben, in dem man uns tatsächlich mitteilt das Visum müsse 'leider' abgelehnt werden.

Begründung:
Zitat: "Sie legten innerhalb der Ihnen gesetzten Frist keine weiteren Nachweise vor bzw. machten Tatsachen geltend, die die vorgesehene Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dokumentieren könnten.
Das Visum ist daher wegen mangelnder Mitwirkung gem § 82 AufenthG zu versagen..."
Zitatende.

Was für ein dirty trick ist das nun wieder? Mangelnde Mitwirkung?? Gesetzte Frist?
Diese Botschaft in Bangkok ist ein rechtloser Sumpf mit angeschlossener Seilschaft direkt nach Berlin. Anders lässt sich das wirklich nicht mehr beschreiben.
Hätte ich vor zwei Monaten, vermutlich auf Knien rutschend, untertänigst die verlangte Vermögensübersicht eingereicht, hätten wir das Visum sicherlich längst erhalten. Doch wir zeigten ja keine Kooperationsbereitschaft mit den kleinen, selbsternannten Gesetzgebern an den Schaltern der Botschaft.

Nächste Schritte sind also:
- Remonstration
- Klage beim VG Berlin

Eine Remonstration dürfte in diesem Falle wohl kaum erfolgversprechend sein. Es gibt ja jetzt und auch zukünftig keine neuen Fakten; man kann auch nicht von Missverständnissen (leider nur behördliche Missständen) ausgehen. Die wollen halt eben partout nicht, und ich bin es auch Leid mich mit so unqualifizierten, fehlgeleiteten SBn auseinander setzen zu müssen.

Daher meine wichtige Frage:

Ist die Remonstration als Teil des Verfahrensweges zwingend vorgeschrieben, oder können wir auch direkt Klage beim VG Berlin einreichen?


vielen Dank
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Antwort #53 - 20.05.2009 um 07:19:28
 
Guten Morgen,

wenn du auf das Wort "Remonstration" bei dir im post klickst, wirst du die Antwort auf deine Frage sehen... Zwinkernd

Wurde euch denn de facto eine Frist gesetzt, die du vielleicht übersehen hast? Mir scheint, das Auswärtige Amt selbst hat der Botschaft den Ablehnungsgrund geliefert, da in dem von dir reingestellten Schreiben etwas in der Richtung zu lesen ist...
Allerdings sollte man sich mit Wertungen im Board sehr zurückhalten, da ein "sich-ärgern" zwar verständlich, in der Form hier aber nicht gern gesehen wird. Und ich würde es schade finden, wenn dein thread wegen einer hitzigen Äusserung geschlossen werden würde...

Sammelt Beweise dafür, dass ihr eben doch nach Kräften mitgewirkt habt, und denkt mal so langsam über einen Anwalt in Berlin nach...
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« Zuletzt geändert: 20.05.2009 um 07:31:01 von Sphynx »  

No hay mal que dure 100 años, ni pendejo que lo aguante...
 
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Antwort #54 - 20.05.2009 um 08:04:40
 
Sphynx schrieb am 20.05.2009 um 07:19:28:
wenn du auf das Wort "Remonstration" bei dir im post klickst, wirst du die Antwort auf deine Frage sehen...  


das hatte ich getan aber nein, da steht lediglich
bei "...Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Visumantrags, so kann er,"
und
"Diese Remonstration sollte..."

Meine Frage zielt auf eine möglicherweise zwingende Notwendigkeit der Remonstration vor der Klageerhebung ab.

Sphynx schrieb am 20.05.2009 um 07:19:28:
Wurde euch denn de facto eine Frist gesetzt, die du vielleicht übersehen hast?

Da stehen keine Fristen, weder in dem attached PDF noch in der Mail des Auswärtige Amts.

Sphynx schrieb am 20.05.2009 um 07:19:28:
das Auswärtige Amt selbst hat der Botschaft den Ablehnungsgrund geliefert


steht da wirklich ein Ablehnungsgrund? - ich meine ein rechtsstaatlicher, entsprechend deutschen Gesetzen und Rechtssprechung


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Antwort #55 - 20.05.2009 um 08:44:50
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 08:04:40:
Meine Frage zielt auf eine möglicherweise zwingende Notwendigkeit der Remonstration vor der Klageerhebung ab.

Eine Remonstration ist ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid. Du kannst auch direkt Klage einreichen. In deinem/eurem Falle bringt m. M. nach eine Remonstration - ausser verlorene Zeit - gar nichts.

Es scheint ja von deiner Seite alles geklärt und die Botschaft beharrt auf ihrer Meinung.

Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 08:04:40:
steht da wirklich ein Ablehnungsgrund? - ich meine ein rechtsstaatlicher, entsprechend deutschen Gesetzen und Rechtssprechung

JA! Hier:
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 05:39:09:
machten Tatsachen geltend, die die vorgesehene Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts dokumentieren könnten.

... und da eine Hoteladresse keinen gewöhlichen Aufenthalt darstellt, scheint die Botschaft wohl auf der sicheren Seite zu sein.

Auch wenn Einbeck aus seiner Praxis von einer bürgerfreundlichen Praxis schreibt, heißt das aber nicht, dass dem Gesetz entsprechen muss (wenn man es ganz eng auslegt).
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Antwort #56 - 20.05.2009 um 09:04:18
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 08:04:40:
steht da wirklich ein Ablehnungsgrund? - ich meine ein rechtsstaatlicher, entsprechend deutschen Gesetzen und Rechtssprechung


Ich denke die Botschaft bezieht sich bei Ihrer Ablehnung auf die nachfolgend von mir noch einmal zitierten Passagen aus dem Schreiben, welches Du vom Auswärtigen Amt erhalten hast.

Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Insoweit könnte durchaus eine negative
Prognose hinsichtlich der dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland
angenommen werden; allein durch den Hinweis, dass die Familie zunächst in
einem deutschen Hotel untergebracht ist, dürfte eine positive Prognose
darüber, dass der Wohnsitz dauerhaft genommen wird, kaum möglich sein.  



Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Es dürfen daher keine unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der
Wohnsitznahme durch das deutsche Kind gestellt werden, wobei zu beachten
ist, dass Art. 6 GG vor übermäßigen Anforderungen schützt und regelmäßig die
Pflicht des Staates zum Schutz der Bedarfsgemeinschaft
einwanderungspolitische Gründe zurückdrängt (BverfG, Beschluss vom
30.01.2001, 2 BvR 231/00; Beschluss vom 22.12.2003, 2 BvR 2180/00).
Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt.



Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Allerdings ist hier bisher nicht erkennbar, dass die
Antragstellerin ihrer eigenen Mitwirkungspflicht bereits nachgekommen ist.



Tom.Wis schrieb am 15.05.2009 um 06:57:04:
Das Auswärtigen Amt kommt aufgrund der geschilderten Umstände auch nach
Würdigung des grundgesetzlich garantierten Schutzes der familiären
Lebensgemeinschaft zu dem Ergebnis, dass Ihre Ehefrau weitere Umstände
vortragen bzw. nachweisen muss, die es der Botschaft erlauben, eine Prognose
hinsichtlich des künftigen gewöhnlichen Aufenthalts Ihres Sohnes zu
erstellen.


In diesen Aussagen, sehe ich durch aus eine "Vorlage" für die Negativentscheidung der Botschaft.

Inwieweit diese Ablehnung nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten haltbar ist, wird nunmehr und letztlich nur eine gerichtliche Entscheidung klären können. (Ja, Ihr könnt und solltet jetzt unmittelbar klagen, eine Remonstration ist vorher nicht zwingend erforderlich!) - Ich persönlich denke, dass in Eurem Falle zumindest mit viel zu wenig "Fingerspitzengefühl" vorgegangen worden ist - ansonsten teile ich das, was Einbeck hier gepostet hat und was ja durchaus auch Zweifel am Vorgehen in Eurem Falle impliziert.


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Antwort #57 - 20.05.2009 um 10:42:36
 
schweitzer schrieb am 20.05.2009 um 09:04:18:
In diesen Aussagen, sehe ich durch aus eine "Vorlage" für die Negativentscheidung der Botschaft.


Wenn das die Vorlage ist, da die LU Forderung nicht haltbar war, so ist diese Vorlage wohl mehr als duerftig. Eigentlich wollte ich auf diesen Unfug des AA gar nicht eingehen, da hier nicht sachlich argumentiert wird, sondern auf abstrusen Wegen versucht wird etwas zu konstruieren.

Sehr wohl kann auch ein Leben im Hotel einen gewöhnlichen Aufenthalt im rechtlichen Sinne darstellen. Viele Leute leben so, ich selbst habe viele Jahre dauerhaft in Hotels gelebt (zuletzt 3 Jahre am Stück). Dies mag im alltäglichen Sprachgebrauch nicht gewöhnlich sondern außergewöhnlich sein, aber im rechtlichen Sinne per Definition kann durchaus ein 'gewöhnlicher' Aufenthalt sein.

Zitat:
Ein Spätaussiedler kann nach verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung auch in einem Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn er dort „im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthaltes bis auf weiteres“ dort verbleibt
[BVerwG NDV-RD 1999, 73/74].

Was einem Spätaussiedler in einem Übergangswohnheim recht ist, sollte Müttern deutscher Kinder in Hotels nicht verwehrt werden.

Ein weiterer Gedanke macht die lebensfremde Absurdität der behördlichen Konstruktion noch deutlicher: Der Visumsantrag wurde von meiner Freundin bzgl. ihres deutschen Kindes gestellt. Sie ist unverheiratet, hat das alleinige Sorgerecht, und keinerlei Verwandte/Bekannte in Deutschland. Wie bitte soll ein Ausländer eine Wohnung in Deutschland begründen und dort seinen 'gewöhnlichen Aufenthalt' nehmen, wenn er nicht einmal in dieses Land einreisen darf. Einige werden jetzt vielleicht vorschnell sagen, mit Hilfe Dritter (Kindsvater) wäre dies möglich. Das ist wohl auch richtig, aber rechtlich ist diese Sichtweise eben eindeutig unzulässig. Rechte und Gesetze müssen auch ohne bedingter Zuhilfenahme Dritter in Anspruch genommen werden können.


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steini007
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Antwort #58 - 20.05.2009 um 10:52:47
 
Tom.Wis schrieb am 20.05.2009 um 10:42:36:
Wie bitte soll ein Ausländer eine Wohnung in Deutschland begründen und dort seinen 'gewöhnlichen Aufenthalt' nehmen, wenn er nicht einmal in dieses Land einreisen darf.

... indem es eine Meldeadresse gibt, bei der man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das scheint bei einer Hoteladresse nicht gegeben zu sein.

In eurem Fall, der schon sehr verfahren ist, würde auch die Angabe einer Adresse von Freunden/Bekannten zu ernsthaften Zweifel, mehr zu einer unterstellten Umgehung führen, als dass man euch Glauben schenkt.
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Eduard
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Antwort #59 - 20.05.2009 um 11:19:58
 
Nur so ein Gedanke, aber gibt es nicht andere Möglichkeiten, um den zukünftigen gewöhnlichen Aufenthalt glaubhaft zu machen?

Spontan fällt mir z.B. eine Anmeldung des Kindes für eine Kinderkrippe am Zielort ein (hier am Ort wird empfohlen, sich sofort nach dem positiven Schwangerschaftstest auf die Warteliste setzen zu lassen, um irgendwann einen Platz zu ergattern, ich könnte mir vorstellen, Ffm ist in der Hinsicht auch nicht besser).

Oder die Kindesmutter könnte sich schon einmal für einen Integrationskurs mit Kinderbetreuung anmelden.

Sicher gibt es noch andere Ideen ...

Damit würde ich dann die Remonstration versuchen. Zwar unbefriedigend, wenn man weiss, dass man Recht hat, aber die Klage dürfte erheblich länger dauern.

Ach ja, und auf jeden Fall würde ich mir schon einmal einen Kinderarzt am Zielort suchen und das Kleine dort für die demnächst fällige Vorsorgeuntersuchung U5 anmelden. Die U1 bis U4 sollte eigentlich auch noch nachgeholt werden. All das würde ich in der Remonstration erwähnen.

---

Noch eine Anmerkung zu §82 AufenthG (Mitwirkungspflicht):
Laut Gesetz hätte die Botschaft eine Frist setzen müssen, um benötigte Nachweise beizubringen, und sie hätte diese Nachweise auch benennen müssen. Ich sehe hier weder, dass eine Frist gesetzt wurde, noch, dass die beizubringenden Nachweise konkret genannt wurden (die juristischen Erörterungen des Bürgerdienstes zum Thema "gewöhnlicher Aufenthalt und wie man ihn glaubhaft macht" sind jedenfalls nicht konkret genug). Von daher würde ich auch (zusätzlich zum Rechtsweg) eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht ziehen ...


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