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Einbürgerung (Gelesen: 5.250 mal)
Themen Beschreibung: Einbürgerung Kind, Mutter Ausländerin, Vater deutsch
K.Elodie
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20.02.2009 um 23:41:12
 
hallo und Guten Abend,

habe heute Abend mit Erschrecken gelesen, das ein (mein) Kind innerhalb eines Jahres bei der Auslandsvertretung gemeldet werden muss. Ist das richtig?

Nun das Problem, mein Kind wurde 2007 im Land der Mutter geboren. Wann immer es mir möglich ist, bin ich bei Ihnen und wir wollten nun endlich zur deutschen Botschaft um einen deutschen Pass für unser Kind zu beantragen. Mein Kind trägt seid der Geburt meinen Familiennamen. Die Geburtsurkunde ist in`s deutsche übersetzt und notariell beklaubigt. Was brauche ich noch dazu um den deutschen Pass für mein Kind zu bekommen?

2. Ich will nun meine kleine Familie auch nach Deutschland holen, leider habe ich aber ein zu geringes (laut ABH) Einkommen dafür und wir sind nicht verheiratet.

Sobald ich die Ausweisspapiere für mein (unser) Kind habe, kann ich mit Ihr nach Deutschland fahren, mit dem Einverständniss der Mutter natürlich.

Dies hieße allerdings eine Trennung von der Mutter, die aber nur vorübergehend sein müsste. Die Mutter meiner Tochter hat durch die Personensorge für ein deutsches Kind einen Rechtsanspruch auf Einreise ins und Aufenthalt im Bundesgebiet, ohne dass ich dies finanziell im Bundesgebiet sicherstellen müsste d.h. ich kann, (was ich aber nicht tue auch von Hartz IV leben) und ohne dass die Mutter meiner Tochter Deutschkenntnisse vor der Einreise nachweisen muss.

Trifft dies alles zu und was muss ich noch beachten?

Mit freundlichen Grüßen
K. Elodie

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Antwort #1 - 23.02.2009 um 09:13:15
 
Dein Kind hat mit deiner geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben - in Eurem Falle gilt § 4 (1) StAG:

Zitat:
1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


K.Elodie schrieb am 20.02.2009 um 23:41:12:
2. Ich will nun meine kleine Familie auch nach Deutschland holen, leider habe ich aber ein zu geringes (laut ABH) Einkommen dafür und wir sind nicht verheiratet.


Da das Kind deutsch ist, kann die Kindesmutter den Nachzug zum deutschen Kind zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind in familiärer Gemeinschaft mit diesem in Deutschland beantragen. - Sie kann nach Visaerhalt gemeinsam mit dem Kind einreisen. - Nähere Informationen sollte die zusrändige deutsche Botschaft geben können.

Es bedarf für die erfolgreiche Beantragung eines solchen Visums keines Einkommensnachweises (gesicherter Lebensunterhalt wird nicht verlangt!) und keines Nachweises deutscher Sprachkenntnisse.

K.Elodie schrieb am 20.02.2009 um 23:41:12:
habe heute Abend mit Erschrecken gelesen, das ein (mein) Kind innerhalb eines Jahres bei der Auslandsvertretung gemeldet werden muss. Ist das richtig?


Weiß ich nicht - da müsste jemand anderes drauf antworten.

=schweitzer=


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K.Elodie
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Antwort #2 - 23.02.2009 um 10:07:52
 
hallo Schweitzer,

vielen Dank für die kompetente Antwort. Kleine Zusatzfrage, Dies ist in ganz Deutschland der Fall, oder von Bundesland zu Bundesland verschieden?
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schweitzer
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Antwort #3 - 23.02.2009 um 10:28:28
 
K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 10:07:52:
Dies ist in ganz Deutschland der Fall, oder von Bundesland zu Bundesland verschieden? 


Nein, das ist Gesetz und gilt in bzw. für ganz Deutschland.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 23.02.2009 um 16:25:01
 
schweitzer schrieb am 23.02.2009 um 09:13:15:
Da das Kind deutsch ist, kann die Kindesmutter den Nachzug zum deutschen Kind zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über das deutsche Kind in familiärer Gemeinschaft mit diesem in Deutschland beantragen. - Sie kann nach Visaerhalt gemeinsam mit dem Kind einreisen. - Nähere Informationen sollte die zusrändige deutsche Botschaft geben können.

Es bedarf für die erfolgreiche Beantragung eines solchen Visums keines Einkommensnachweises (gesicherter Lebensunterhalt wird nicht verlangt!) und keines Nachweises deutscher Sprachkenntnisse.

Ist es Ihnen möglich (sorry ich weiss nicht wie ich Sie anschreiben soll) Herr Schweitzer mir den entsprechenden Gesetzestext dazu zu übersenden, bzw., wo kann ich diesen finden.

Vielen Dank im voraus
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schweitzer
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Antwort #5 - 23.02.2009 um 19:59:41
 
K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 16:25:01:
sorry ich weiss nicht wie ich Sie anschreiben soll


Es ist mir völlig recht, beim "Du" zu bleiben - ich heiße nicht Schweitzer sondern nenne mich hier nur so, den Grund kann man
hier
(am Ende des Textes) nachlesen.

K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 16:25:01:
Ist es Ihnen möglich ... mir den entsprechenden Gesetzestext dazu zu übersenden


Das geht nur teilweise. - Das Problem besteht darin, dass sich einiges, was ich schrieb aus dem ergibt, was bezogen auf unseren Fall hier expressis verbis gar nicht im Gesetz steht! Man muss es sich herleiten.   Smiley

Ich versuche es aber zu erklären. (Allerdings hat das mit "Einbürgerung" nun gar nichts mehr zu tun  unentschlossen)

Zunächst zu § 28 AufenthG, da ist es noch recht eindeutig. Ich zitiere:

Zitat:
1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

   1. Ehegatten eines Deutschen,

   2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,

   3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen
, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.


Also, da es im Fall hier um den Nachzug einer ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind geht, ist § 28 (1) Nr. 3 AufenthG einschlägig. - Die Formulierung "ist zu erteilen" besagt, dass ein ANSPRUCH auf Erteilung besteht. - Weiter heißt es, dass, wenn Nr. 3 einschlägig ist, abweichend von § 5 (1) Nr. 1 AufenthG zu erteilen ist.

Diese Vorschrift, die die allgemeinen Erteilungsvorschriften für einen Aufenthaltstitel zum Gegenstand hat, lautet:

( Zitat:
1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

   1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


Wenn aber, wie bei § 28 (1) Nr. 3 AufenthG die AE abweichend von dieser Vorschrift zu erteilen ist, heißt das also nichts anderes als dass der Lebensunterhalt in diesem Falle nicht als gesichert nachgewiesen werden muss - der Anspruch auf Erteilung der AE besteht dennoch.

Wenn man nun den § 28 AufenthG weiter liest kommt, man zu der Formulierung:

Zitat:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


Hier reicht nun eigentlich schon ein Blick auf die Überschrift des § 30 AufenthG, und die lautet "Ehegattennachzug" - Da es in unserem Fall hier aber nicht um Ehegattennachzug geht, müssen wir uns eigentlich schon nicht weiter mit der Sache beschäftigen. Unterstrichen wird das noch dadurch, dass es ja heißt, dass die aufgeführten Vorschriften des § 30 AufenthG nur in den Fällen von § 28 (1) Nr. 1 AufenthG (Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Partner) anzuwenden ist. - Genau das liegt hier aber nicht vor - wir haben es mit einem Fall des § 28 (1) Nr. 3 AufenthG zu tun.

Insoweit ist es für uns eigentlich schon gänzlich uninteressant, was z.B. in § 30 (1) Nr.2 AufenthG steht, nämlich:

Zitat:
(1) Dem Ehegatten ... ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

   ...

   2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann


Anders herum ausgedrückt: Jemand, der nicht als ausländischer Ehegatte nachzieht, muss keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen.

Ich hoffe, dass alles verständlich und nachvollziehbar war - dass es so herzuleiten ist, wie ich es hier getan habe, liegt an der dem Ausländerrecht häufig immanenten ganz eigenen Gesetzessystematik. - Wie da Migranten, die diese Texte ja eigentlich originär betreffen, durchfinden sollen, ist ein Gedankengang, dem sich der Gesetzgeber vielleicht mal stärker widmen sollte. Aber vielleicht will er gerade das ja nicht und wer weiß, wieviele Menschen infolge dessen, dann plötzlich keine Arbeit mehr hätten ...  Zwinkernd

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Antwort #6 - 23.02.2009 um 22:04:40
 
Schweitzer, Du weisst nicht wie sehr ich Dir Danke. Ich möchte vorbereitet die ganze Sache in Angriff nehmen und Du hast mir sehr dabei geholfen.

SOLCHE MENSCHEN WIE DICH, WELCHE UNEIGENNÜTZIG KOMPETENT HELFEN, GIBT ES LEIDER VIEL ZU WENIG IN UNSERER REPUBLIK.


Vielen herzlichen Dank dafür  
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Antwort #7 - 08.08.2009 um 05:45:46
 
K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 22:04:40:
Schweitzer, Du weisst nicht wie sehr ich Dir Danke. Ich möchte vorbereitet die ganze Sache in Angriff nehmen und Du hast mir sehr dabei geholfen.

SOLCHE MENSCHEN WIE DICH, WELCHE UNEIGENNÜTZIG KOMPETENT HELFEN, GIBT ES LEIDER VIEL ZU WENIG IN UNSERER REPUBLIK.


Vielen herzlichen Dank dafür  

K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 22:04:40:
Schweitzer, Du weisst nicht wie sehr ich Dir Danke. Ich möchte vorbereitet die ganze Sache in Angriff nehmen und Du hast mir sehr dabei geholfen.

SOLCHE MENSCHEN WIE DICH, WELCHE UNEIGENNÜTZIG KOMPETENT HELFEN, GIBT ES LEIDER VIEL ZU WENIG IN UNSERER REPUBLIK.


Vielen herzlichen Dank dafür 


deinen Ausführngen möchte ich mich anschliesen !!

auch von mir ein Danke !!
mach weiter so !! Smiley
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