K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 16:25:01:sorry ich weiss nicht wie ich Sie anschreiben soll
Es ist mir völlig recht, beim "Du" zu bleiben - ich heiße nicht Schweitzer sondern nenne mich hier nur so, den Grund kann man
hier
(am Ende des Textes) nachlesen.
K.Elodie schrieb am 23.02.2009 um 16:25:01:Ist es Ihnen möglich ... mir den entsprechenden Gesetzestext dazu zu übersenden
Das geht nur teilweise. - Das Problem besteht darin, dass sich einiges, was ich schrieb aus dem ergibt, was bezogen auf unseren Fall hier expressis verbis gar nicht im Gesetz steht! Man muss es sich herleiten.
Ich versuche es aber zu erklären. (Allerdings hat das mit "Einbürgerung" nun gar nichts mehr zu tun
)
Zunächst zu § 28
AufenthG, da ist es noch recht eindeutig. Ich zitiere:
Zitat:1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
1. Ehegatten eines Deutschen,
2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen.
Also, da es im Fall hier um den Nachzug einer ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind geht, ist § 28 (1) Nr. 3
AufenthG einschlägig. - Die Formulierung "ist zu erteilen" besagt, dass ein ANSPRUCH auf Erteilung besteht. - Weiter heißt es, dass, wenn Nr. 3 einschlägig ist, abweichend von § 5 (1) Nr. 1
AufenthG zu erteilen ist.
Diese Vorschrift, die die allgemeinen Erteilungsvorschriften für einen Aufenthaltstitel zum Gegenstand hat, lautet:
(
Zitat:1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
Wenn aber, wie bei § 28 (1) Nr. 3
AufenthG die
AE abweichend von dieser Vorschrift zu erteilen ist, heißt das also nichts anderes als dass der Lebensunterhalt in diesem Falle nicht als gesichert nachgewiesen werden muss - der Anspruch auf Erteilung der
AE besteht dennoch.
Wenn man nun den § 28
AufenthG weiter liest kommt, man zu der Formulierung:
Zitat:§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Hier reicht nun eigentlich schon ein Blick auf die Überschrift des § 30
AufenthG, und die lautet "Ehegattennachzug" - Da es in unserem Fall hier aber nicht um Ehegattennachzug geht, müssen wir uns eigentlich schon nicht weiter mit der Sache beschäftigen. Unterstrichen wird das noch dadurch, dass es ja heißt, dass die aufgeführten Vorschriften des § 30
AufenthG nur in den Fällen von § 28 (1) Nr. 1
AufenthG (Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem deutschen Partner) anzuwenden ist. - Genau das liegt hier aber nicht vor - wir haben es mit einem Fall des § 28 (1) Nr. 3
AufenthG zu tun.
Insoweit ist es für uns eigentlich schon gänzlich uninteressant, was z.B. in § 30 (1) Nr.2
AufenthG steht, nämlich:
Zitat:(1) Dem Ehegatten ... ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
...
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
Anders herum ausgedrückt: Jemand, der nicht als ausländischer Ehegatte nachzieht, muss keine deutschen Sprachkenntnisse nachweisen.
Ich hoffe, dass alles verständlich und nachvollziehbar war - dass es so herzuleiten ist, wie ich es hier getan habe, liegt an der dem Ausländerrecht häufig immanenten ganz eigenen Gesetzessystematik. - Wie da Migranten, die diese Texte ja eigentlich originär betreffen, durchfinden sollen, ist ein Gedankengang, dem sich der Gesetzgeber vielleicht mal stärker widmen sollte. Aber vielleicht will er gerade das ja nicht und wer weiß, wieviele Menschen infolge dessen, dann plötzlich keine Arbeit mehr hätten ...
=schweitzer=