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FZF Visum für Mutter eines deutschen Kindes (Gelesen: 33.770 mal)
Themen Beschreibung: dt Botschaft in Bangkok verlangt Nachweis von 220.000 Euro Vermoegen
schweitzer
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Antwort #30 - 05.03.2009 um 08:44:42
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Von der Gesetzeslage her ist das, was die Botschaft Bangkok da macht, nicht falsch, wobei ich nicht sagen kann, ob die Zahlen so stimmen müssen.
Nur, weil dort jemand sein Ermessen ausübt und das vielleicht sogar unmenschlich erscheinen mag, ist er doch im Recht. Auch wenn es hier Experten gibt, die die Situation, ohne sie wirklich zu kennen, auf unverantwortliche Art und Weise verurteilen.


Wie bitte ???  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

Wenn Du hier derart schwere Geschütze auffährst, erwarte ich für Deine Behauptung schon eine fundierte Begründung. Ich meine, dass hier ALLE Experten, die sich geäußert haben, eine einheitliche Meinung vertreten haben. -

Vor allem deshalb würde mich interessieren, auf welche "Gesetzeslage" Du Dich beziehst.

=schweitzer=
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Antwort #31 - 05.03.2009 um 08:45:47
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Von der Gesetzeslage her ist das, was die Botschaft Bangkok da macht, nicht falsch, wobei ich nicht sagen kann, ob die Zahlen so stimmen müssen.

#naserümpf#
Kann ich ohne die Personen und alle Umstände zu kennen sagen, es ist falsch.

Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Klares NEIN, hat sie nicht, da das Gesetz vom Familienachzug spricht und sagt:wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Und glaub es mir, den Rechtsstreit verliert die Behörde  Zwinkernd

Alacrity schrieb am 05.03.2009 um 07:46:18:
Wurde denn der Antrag so gestellt, dass die Botschaft vermuten muss, dass Ihr nur temporär in Deutschland bleiben wollt oder habt Ihr gesagt, dass Ihr "für immer und ewig" nach Deutschland zieht?  

Dann wären aber selbst immer noch die Ausführungen zum LU und Wohnraum falsch.
Im übrigen, auch wenn die Mutter in dem Fall nur kurz hier bleiben wollte, würde das m. E. keine Rolle spielen.

Die VAH von Berlin sind schön geschrieben, aber halt nicht für alle gültig. Ausserdem gehe ich mit der Auffassung nicht ganz konform, aber das will ich nicht diskutieren.

Ein möglicher rechtlich richtiger Denkansatz wäre z. B. auch die Erteilung des Visums auf Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, wenn man denn auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet bestehen möchte und nicht SO flexibel ist.
Auch die Einreise mit einem Besuchsvisum kann ich mir vorstellen.
Also es gibt durchaus verschiedene rechtlich richtige Lösungen, wenn man möchte  Zwinkernd
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Antwort #32 - 05.03.2009 um 09:00:57
 
Sind alle Rechtsfragen diskutiert?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #33 - 05.03.2009 um 10:51:29
 
Mick schrieb am 05.03.2009 um 09:00:57:
Sind alle Rechtsfragen diskutiert? 


Bitte bitte Mick. Bitte diesen Thread offen lassen. Er ist spannend und interessant. Unpassende Beiträge können gerne von Dir gelöscht werden. Ich bin sehr an den Verlauf (im Bezug auf die AV in BKK) interessiert.  Zwinkernd
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Antwort #34 - 05.03.2009 um 11:29:30
 
joesef schrieb am 05.03.2009 um 08:45:47:
#naserümpf#
Kann ich ohne die Personen und alle Umstände zu kennen sagen, es ist falsch.

Und glaub es mir, den Rechtsstreit verliert die Behörde  Zwinkernd

Dann wären aber selbst immer noch die Ausführungen zum LU und Wohnraum falsch.
Im übrigen, auch wenn die Mutter in dem Fall nur kurz hier bleiben wollte, würde das m. E. keine Rolle spielen.

Die VAH von Berlin sind schön geschrieben, aber halt nicht für alle gültig. Ausserdem gehe ich mit der Auffassung nicht ganz konform, aber das will ich nicht diskutieren.

Ein möglicher rechtlich richtiger Denkansatz wäre z. B. auch die Erteilung des Visums auf Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG, wenn man denn auf einen gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet bestehen möchte und nicht SO flexibel ist.
Auch die Einreise mit einem Besuchsvisum kann ich mir vorstellen.
Also es gibt durchaus verschiedene rechtlich richtige Lösungen, wenn man möchte  Zwinkernd

Hallo Josef,
was ist denn da so falsch dran?
§ 28 sagt ganz klar, ist zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, was hier, auch ganz klar, nicht der Fall ist.

Für eine gemeinsame Einreise, gibt es keine rechtlich Grundlage, wobei mir natürlich klar ist, dass die Botschaft, in einem Verwaltungsstreitverfahren, Probleme bekommen könnte, aber nicht unbedingt bekommen wird. Hierbei ist immer der Einzelfall zu betrachten und da hat es schon solche und solche Urteile gegeben. Immer Bedenken, sie sind noch alle im Ausland.

@Schweitzer
unverantwortlich war wahrscheinlich ein zu starkes Wort, wobei die Botschaft, im Grundsatz, die Möglichkeiten aufgezeigt hat. Auch ich bin der Meinung, dass der LU in diesem Fall, wenn die Infos denn dicht sind, unerheblich sind, ein gesetzliches Muss für eine FZ zum deutschen Kind, dass noch nicht in Deutschland lebt, gibt es aber nicht. Und genau so kommt es hier rüber.

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Antwort #35 - 05.03.2009 um 11:45:31
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 11:29:30:
was ist denn da so falsch dran?

Falsch sind die Ausführungen zum LU und Wohnraum.

Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 11:29:30:
§ 28 sagt ganz klar, ist zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, was hier, auch ganz klar, nicht der Fall ist.

Das hab ich auch zugegeben und ist auch meine Meinung.
Allerdings, es gibt rechtlich saubere Lösungen um den gemeinsamen Zuzug nach Deutschland zu genehmigen. Und das ist m. E. die einzig richtige Lösung.
Ich kann das natürlich nur für den mir bekannten Sachverhalt sagen.
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Antwort #36 - 05.03.2009 um 11:51:38
 
joesef schrieb am 05.03.2009 um 11:45:31:
Allerdings, es gibt rechtlich saubere Lösungen um den gemeinsamen Zuzug nach Deutschland zu genehmigen. Und das ist m. E. die einzig richtige Lösung.


Sehe ich ganz genauso uns ist 100.000fach durch die Praxis belegt. - Wie sollte denn zum Beispiel ein deutsches Kleinkind, dessen Mutter allein sorgeberechtigt ist, durch vorherige Einreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen können?

Das Gesetz verbietet eine gemeinsame Einreise, die offenkundig erst zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts dient, weder beim Nachzug zum deutschen Kind noch beim Ehegattennachzug zum deutschen Partner, nicht. Das ist für mich entscheidend. Alles Weitere ist IMHO eine Frage des gesunden Menschenverstandes.

=schweitzer=
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Antwort #37 - 05.03.2009 um 11:52:03
 
Ein Deutscher hat das recht darauf, seinen Wohnsitz aus dem Ausland jederzeit ins Inland zu verlegen.

Ein 5 Monate altes Baby muss notgedrungen begleitet werden, und zwar im Idealfall von der Mutter - deine Unterstellung @Mensch3o,Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 08:27:49:
Euer Kind muss sehr anders sein, als andere Kinder, die sowas schon hinter sich haben.
strotzt vor Unkenntnis und Menschenverachtung. In dem Alter sind die Babys entwicklungspsychologisch eine Einheit mit der Mutter, und müssen im Normalfall alle paar Stunden gestillt werden - nicht jedes Baby wächst nämlich mit der Flasche auf - wie soll das dann also bitte schön gehen?

Was die Botschaft in Bangkok sich da leistet ist nirgends vom Gesetz gedeckt - das kann auch deine merkwürdige Auslegung des Wortlautes des §28 nicht ändern - und mit der üblichen Verfahrensweise in solchen Fällen deckt es sich noch weniger!

Der TS hat die allerbesten Chancen, ohne grosses Tamtam, im Wege der Beschwerde beim AA innerhalb kürzester Zeit seine Familie in D begrüssen zu dürfen.
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Antwort #38 - 05.03.2009 um 13:32:48
 
Mensch3o schrieb am 05.03.2009 um 11:29:30:
ein gesetzliches Muss für eine FZ zum deutschen Kind, dass noch nicht in Deutschland lebt, gibt es aber nicht.  

Doch, gibt es. Es ergibt sich aus Art. 11 GG. Das Grundrecht auf Freizügigkeit umfasst auch das Recht im Ausland aufhältiger Deutscher, in das Bundesgebiet einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen (BVerfGE 2, 266, 273). Die Versagung des Visums für die Mutter eines fünf Monate alten deutschen Staatsangehörigen stellt einen mittelbaren Eingriff in das Grundrecht des Deutschen auf Freizügigkeit dar, weil die Ausübung des Grundrechts dem Säugling faktisch unmöglich gemacht wird, wenn die personensorgeberechtigte Mutter nicht einreisen darf. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach dem "Versorgungsvorbehalt" (Art. 11 Abs. 2 Var. 1 GG) ist nicht vorstellbar, weil die insoweit vorzunehmende Güterabwägung nie dazu führen kann, dass haushaltswirtschaftliche Interessen das Interesse eines Deutschen, im Inland zu leben, überwiegen würden. (Der Verfassungsgeber hatte auch nicht an solche Fälle, sondern an Wohnsitzauflagen für Deutsche gedacht.) Letztlich würde sich die Bundesrepublik mit einer solchen Wertung auch in Widerspruch zu ihrer eigenen Ausländerpolitik setzen: Von den Herkunftsstaaten der hier aufhältigen mittellosen Ausländer wird nämlich selbstverständlich erwartet, dass diese ihre Staatsangehörigen einreisen lassen. Hierbei dürfte es sich auch um Völkergewohnheitsrecht (Art. 25 GG) handeln. Verfassungsrechtlich dürfte eine andere Entscheidung als die Erteilung des Visums daher nicht ergehen, ob dies einfachgesetzlich über eine erweiternde Auslegung des § 28 oder über § 7 oder sonst wie realisiert wird, ist, wie ja schon richtig bemerkt wurde, sekundär.
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Antwort #39 - 05.03.2009 um 14:26:51
 
da die Mods bereits andeuten diesen thread bald schließen zu wollen, zunächst ein riesengroßes DANKESCHOEN an alle die mit wirklich fachlichem Rat geholfen haben.

Die Tatsache das alle (na ja fast) hier der Meinung sind, dass das Visum zu erteilen ist, ist schon mal ein starker Rückhalt.

Vor etwa 4 Tagen hatte ich Beschwerde beim Bürgerservice des AA eingereicht. (Weiss jemand wie lange dies üblicherweise in etwa dauert?)
Mit Spannung erwarte ich deren Meinung zu dieser Angelegenheit. Bis das Visum erteilt ist werde ich euch auf dem Laufenden halten.

nochmals vielen, vielen Dank bis hierhin
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Antwort #40 - 06.04.2009 um 06:44:17
 
... die Geschichte geht weiter!
Doch wer wie ich meint es kann eigentlich nur in Richtung Visaerteilung gehen, der irrt sich.
Kurz zur Erinnerung für jene die nicht alles zuvor lesen: ein deutsches Kind (6 Monate alt), mit deutschem Vater und allein sorgeberechtigter thailändischer Mutter wollen dauerhaft nach Deutschland umsiedeln. Dazu beantragt die Mutter ein Visum zwecks FZF zur Versorgung ihres deutschen Kindes in Deutschland.
Die Botschaft will das Visum erst erteilen wenn Finanzmittel von zunächst 220.000 Euro, später gibt man sich auch mit 40.000 Euro zufrieden, nachgewiesen werden.

Also was ist in der Zwischenzeit geschehen:

Vor ca. 1 Monat wandte ich mich (wie von euch empfohlen) an den Bürgerservice des AA.
Dort gab man mir Recht, dass die Forderung der Botschaft in Bangkok nach Finanznachweisen nicht befolgt werden müssen.
Für eine abschließende Stellungnahme ließ man sich dann jedoch einen Monat Zeit.
Nach mehreren Erinnerungen an die Erledigung der Angelegenheit kam dann die Nachricht, dass das Visum NICHT erteilt werden kann.

Begründung: die Antragstellerin hat ja gar keine Unterkunft in Deutschland.

Nochmals zur Erinnerung:
Wir wollen gemeinsam mit unserem Kind nach Deutschland umsiedeln. Da ich seit Jahren im Ausland lebe habe ich in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
Also werden wir für ein bis zwei Monate in einem Hotel in Frankfurt leben, bis eine ansprechende Bleibe gefunden sein wird.

Der Bürgerservice sagt nun das die von uns angegebene Frankfurter Hoteladresse nicht akzeptabel sei. Die Mutter solle einen rechtsgültigen Mietvertrag über vorhandenen, ausreichenden Wohnraum in Deutschland nachweisen, sonst sehe man keine Möglichkeit ein Visum zu erteilen.

Zitat:"Nach hiesiger Einschätzung stellt es jedoch keine unzumutbare Anforderung
dar, die Eltern des Kindes, insbesondere die Antragstellerin darauf zu
verweisen, einen tauglichen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes zu erbringen. Die alleinige Angabe einer Hoteladresse ist hierfür
nicht ausreichend. Würde ein solcher Beleg ausreichend sein, um einen
„gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen, dürfte diese Einreisevoraussetzung
praktisch obsolet werden, da sich nicht mehr unterscheiden ließe, ob es sich
um einen Besuchs- oder einen dauerhaften Aufenthalt handelt."

Was soll man nun davon halten; - einen solchen Bürgerservice braucht doch kein Mensch. Ist das nur lebensfremd oder einfach nur dreist?
Werden standardmäßig Besuchervisa wegen unterstelltem, mangelndem Rückkehrwillen abgelehnt, dreht man nun zweckmäßigerweise die Argumentation einfach um und unterstellt schlichtweg das Gegenteil: mangelnden Willen dann auch dauerhaft zu bleiben.
Mir scheint inzwischen wollen sich die Botschaften sowie auch das AA selbst, nicht mehr an eindeutige Gesetze und Rechtsprechung halten.
Man ist doch offensichtlich ausschließlich bemüht, willkürliche Hinderungsgründe zu konstruieren, um klaren gesetzlichen Regelung auszuweichen.

Und so werden weiterhin ein deutsches Kind mit seiner (evtl. zu undeutschen?) Mutter und seinem deutschen Vater, daran gehindert nach Deutschland zu gehen.

Was können wir nun tun?

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Antwort #41 - 06.04.2009 um 16:53:47
 
Tom.Wis schrieb am 06.04.2009 um 06:44:17:
Begründung: die Antragstellerin hat ja gar keine Unterkunft in Deutschland.

Nochmals zur Erinnerung:
Wir wollen gemeinsam mit unserem Kind nach Deutschland umsiedeln. Da ich seit Jahren im Ausland lebe habe ich in Deutschland keinen Wohnsitz mehr.
Also werden wir für ein bis zwei Monate in einem Hotel in Frankfurt leben, bis eine ansprechende Bleibe gefunden sein wird.

Der Bürgerservice sagt nun das die von uns angegebene Frankfurter Hoteladresse nicht akzeptabel sei. Die Mutter solle einen rechtsgültigen Mietvertrag über vorhandenen, ausreichenden Wohnraum in Deutschland nachweisen, sonst sehe man keine Möglichkeit ein Visum zu erteilen.


Hä, sorry, bin ich im falschen Film??

Es ist doch üblich und Standard, das Deutschlandrückkehrer erstmal die Anschrift/Adresse einer Firmenwohnung, Eltern oder Verwandten bzw. Bekannten verwenden, dort wo Sie zunächst erstmal für die ersten Tage
unterkommen und von wo aus der Deutschlandaufenthalt organisiert wird etc.
Ohne weitere Worte....

Tom.Wis schrieb am 06.04.2009 um 06:44:17:
Was können wir nun tun?


Würde überlegen einen Rechtsanwalt zu beteiligen, der nett aber sachlich auf die Praxis (Verwaltungspraxis und die Anwendungshinweise, Verwaltungsvorschriften etc.) und Rechtslage hinweist.
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Antwort #42 - 06.04.2009 um 19:09:27
 
Tom.Wis schrieb am 06.04.2009 um 06:44:17:
Was können wir nun tun?

Ergänzend zu den Vorschlägen einbecks würde ich den Petitionsausschuss des Bundestags einschalten. Das geht sogar online: https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=new .
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Antwort #43 - 15.05.2009 um 05:05:43
 
Hier mal wieder ein kurzer Zwischenbericht über den Stand der Dinge, was hat sich in der Zwischenzeit getan: NICHTS!!!

Zur Erinnerung: der Antrag wurde am 6. Januar gestellt, und wäre von den meisten anderen Botschaften wohl innerhalb von 4 Wochen erledigt gewesen.

Die Deutsche Botschaft in Bangkok dagegen stellt sich taub. Trotz diverser schriftlicher Anfragen wird das Visum nicht erteilt, aber auch kein Ablehnungsbescheid erstellt.So soll wohl der anstehende Klageweg beim Verwaltungsgericht verzögert werden.

An anderer Stelle in diesem Forum wurde die Vermutung geäußert, dass in solch "merkwürdigen" Fällen eine evtl. negative Vorgeschichte existiere, der die Botschaft Rechnung trage. Es sei versichert, dass dem nicht so ist. Wir sind hier wie da unbescholtene Bürger, haben keine Vorstrafen, oder andere negativen Merkmale. Auch wurde zuvor noch nie ein Visum beantragt - es gibt also keine Vorgeschichte.

Was also steckt hinter einem solch rechtswidrigen Verhalten der Botschaft in Bangkok?

Gibt es eine Weisung von höherer Stelle, deutsche Babys mit ausländischen Müttern nicht einreisen zu lassen?

Einen solchen Verdacht kann man durchaus bekommen, sieht man diverse andere Betroffene u.a. in diesem Forum, denen ebenso das Visum nicht erteilt wird oder denen schlichtweg wissentlich falsche Auskünfte gegeben werden. So schlecht ausgebildet können diese Mitarbeiter doch wohl nicht sein, die wissen schon was sie da sagen.
Es ist auch nicht nur das Versagen Einzelner. Die abgesprochene Blockadehaltung verläuft systematisch von der ABH über die Botschaft bis hin zum AA.

Also was steckt eigentlich dahinter, worum geht es den Behörden wirklich?

bitte um Spekulationen... und natürlich auch echtes Insiderwissen
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Antwort #44 - 15.05.2009 um 06:10:45
 
Spekulationen sind hier am board unbeliebt... mir fällt aber dann immer ein, dass ja das Ausländerrecht in einem Gesetz enthalten war, das zwecks "Zuwanderungsbegrenzung" erlassen wurde und denke mir meinen Teil.

An deiner Stelle würde ich vor allem beim Auswärtigen Amt anrufen - die hören sowas eigentlich gar nicht gerne, so gehts nämlich echt nicht. Wenn das nicht umgehend Ergebnisse zeitigt, einen Anwalt beauftragen, vorzugsweise einen in Berlin (weil da geklagt werden muss, falls es soweit kommt). Am besten jemanden, der schon mit solchen Fällen aufgefallen ist - man kann ja mal die Presse sichten.
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