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Afghanische Ehefrau erst nach Schweden, dann nach Deutschland holen (Gelesen: 5.971 mal)
dagobert5
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17.07.2023 um 01:01:44
 
Hallo zusammen,

meine Ehefrau lebt momentan in Afghanistan, dort haben wir auch geheiratet. Ich selber bin Deutscher, habe entsprechend den deutschen Pass. Die Familienzusammenführung mit afghanischen Bürgern geht nur über der deutschen Botschaft in Iran oder Pakistan, da es keine deutsche Botschaft in Afghanistan mehr gibt.
Ich habe einen Termin angefragt, der wird aber vermutlich nach mindestens 1,5 Jahren vergeben.

Nun zu meiner Frage:
Es besteht die Möglichkeit, dass ich für eine kurze Zeit in Schweden leben und arbeiten kann.
Meine Idee wäre daher, die Familienzusammenführung über Schweden zu starten und meine Ehefrau nach Schweden zu holen. Und anschließend nach Deutschland zu kommen und sie dann nach Deutschland zu holen. Geht das so ohne Weiteres?

Wie sieht es mit dem Sprachnachweis aus? Stand jetzt braucht sie keinen, da sie keine Möglichkeit hat, A1 in Afghanistan zu lernen. Das wurde mir auch von der Botschaft so schriftlich bestätigt. Braucht sie aber den Nachweis dann, wenn sie in Schweden lebt und nach Deutschland dann kommt?

Welchen Titel hätte sie in dem Falle in Schweden? Schon den Aufenthaltstitel? Oder wäre sie eine Asylbewerberin?

Gibt es eine gewisse Zeit, die sie in Schweden leben muss, damit die deutsche Botschaft in Schweden zuständig wird?
Ich frage deswegen, weil für Afghanen, die in Iran nun leben, aber erst seit weniger als 6 Monaten dort leben, trotzdem nicht über die deutsche Botschaft in Iran eine Familienzusammenführung starten können. Das können sie erst, wenn sie länger als 6 Monate in Iran leben. Vielleicht gilt das immer? Also auch für Länder wie Schweden?

Würde etwas dagegen sprechen, meine Ehefrau aus Schweden dann mit nach Deutschland zu holen, auch wenn die Familienzusammenführung nicht abgeschlossen ist? Weil man kann ja innerhalb der EU normal reisen.

Und geht dieser Weg theoretisch mit jedem Land?
Ein Bekannter von mir ist auch Deutscher, hat auch in Afghanistan geheiratet und hat nun ein Arbeitsvisum für Dubai erhalten. Er will seine Ehefrau nun auch erst von Afghanistan nach Dubai holen (was in der Regel 1-2 Wochen dauert), um sie anschließend nach Deutschland zu holen (was in der Regel wenige Monate dauert, also viel schneller geht als über Afghanistan direkt).
Klappt das denn so ohne weiteres?
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Antwort #1 - 17.07.2023 um 04:37:42
 
Wenn die "kurze Zeit" nicht unter drei Monaten liegt, dann reist sie mit "einem Visum" nach Schweden ein. Es muss kein nationales Visum sein. Und auch nicht zwingend ein schwedisches Schengen-Visum, wenn sie eins besitzen sollte.
(Das habe ich für den stillen Mitleser geschrieben, weil ich hier keinen Aufruf zum "Antrag irgendwo" schreibe!)


Du hältst Dich in Schweden aufgrund Deiner EU-Freizügigkeit auf, in deren Rahmen auch Deine Ehefrau ohne jede Voraussetzung einreisen und sich aufhalten darf.
Zur Bestätigung dieses Aufenthaltsrechts erhält sie in Schweden eine Aufenthaltskarte. Nicht zu verwechseln mit einer Aufenthaltserlaubnis, auch wenn die Karten vermutlich äußerlich ebenso kaum zu unterscheiden sind.

Bei Deiner Rückkehr nach Deutschland "nimmt sie dann ihre Freizügigkeit mit", kann also ebenso wie Du ohne Visumverfahren nach Deutschland einreisen und braucht auch kein A1.
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Antwort #2 - 17.07.2023 um 12:13:02
 
Vielen Dank für Deine Antwort!!

Petersburger schrieb am 17.07.2023 um 04:37:42:
Wenn die "kurze Zeit" nicht unter drei Monaten liegt, dann reist sie mit "einem Visum" nach Schweden ein. Es muss kein nationales Visum sein. Und auch nicht zwingend ein schwedisches Schengen-Visum, wenn sie eins besitzen sollte.
(Das habe ich für den stillen Mitleser geschrieben, weil ich hier keinen Aufruf zum "Antrag irgendwo" schreibe!)


D.h., meine Ehefrau würde eine Familienzusammenführung in Schweden starten, und dann bekommt sie innerhalb der 3 Monaten ein Visum? Oder wie wäre das das Vorgehen?
Welches Visum wäre das dann, wenn es nicht das Schengen-Visum wäre?


Petersburger schrieb am 17.07.2023 um 04:37:42:
Das habe ich für den stillen Mitleser geschrieben, weil ich hier keinen Aufruf zum "Antrag irgendwo" schreibe!

Das habe ich nicht ganz verstanden, sorry.

Jedenfalls: Wenn ich also jetzt weiß, dass ich in Schweden z.B. 6 Monate sein werde, kann ich dann, sobald ich in Schweden bin, die Familienzusammenführung starten? Bzw. meine Ehefrau startet die? In Deutschland ist es ja so, dass formal meine Ehefrau die Familienzusammenführung starten würde.
Oder kann die erst gestartet werden, wenn ich 3 Monate in Schweden bereits gelebt habe? Und ich muss mich da nur aufhalten, also da leben, oder? Oder müsste ich auch nachweisen, dass ich da arbeite?

Petersburger schrieb am 17.07.2023 um 04:37:42:
Bei Deiner Rückkehr nach Deutschland "nimmt sie dann ihre Freizügigkeit mit", kann also ebenso wie Du ohne Visumverfahren nach Deutschland einreisen und braucht auch kein A1


Das wäre ja echt hammer! Weil ich hätte gedacht, mit ihrem Status (das wäre dann ja die Aufenthaltskarte) kann sie vielleicht sich nicht so leicht in DE registrieren, wie jemand, der vom Pass her "richtig Schwede" ist.
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Antwort #3 - 17.07.2023 um 12:53:37
 
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 12:13:02:
Und ich muss mich da nur aufhalten, also da leben, oder? Oder müsste ich auch nachweisen, dass ich da arbeite?

Normalerweise musst du auch Arbeit dort nachweisen
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Antwort #4 - 17.07.2023 um 12:55:51
 
deerhunter schrieb am 17.07.2023 um 12:53:37:
Normalerweise musst du auch Arbeit dort nachweisen

Ah ok, weil ich muss mal schauen, inwieweit ich da schnell Arbeit finden kann. Vielleicht geht es anders schneller?
Was wäre, wenn ich Student in Schweden wäre? Oder dahinziehe, um Arbeit zu suchen, aber Visum für meine Ehefrau beantragen möchte, während ich noch keine Arbeit habe?
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Antwort #5 - 17.07.2023 um 13:03:09
 
Sie kann sofort starten.

Aber die schwedische Botschaft könnte dann fragen: Lebt Ihr deutscher Mann wirklich in Schweden? Können Sie uns bitte mal Mietvertrag, Arbeitsvertrag und sechs Lohnabrechnungen zeigen?

Irgendwie "in Schweden sein" reicht nicht, Arbeitssuche auch nicht: Du musst dort wirklich leben, wohnen, arbeiten, dazu auch die Sprache können. Geht nicht so schnell.

Bemerkung von Petersburger "muss kein schwedisches Visum sein": Wenn sie zufällig sowieso schon ein spanischen Visum hat, weil sie dort Urlaub gebucht hat, könnte sich auch drei Tage vor Ende des Visums von Spanien nach Schweden einreisen, das wäre auch legal.
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Antwort #6 - 17.07.2023 um 13:47:29
 
Also meine Antwort bezog sich auf
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 01:01:44:
dass ich für eine kurze Zeit in Schweden leben und arbeiten kann.

Wenn Du in Schweden arbeitest - und dass heißt nicht: nur 5 Stunden pro Woche -, dann bist Du "arbeitnehmerfreizügig" und alles von mir Geschriebene gilt uneingeschränkt.

Arbeitest Du dort (noch) nicht, darf durch den Zuzug Deiner Ehefrau keine ungebührliche Belastung der Sozialsysteme entstehen - so steht es sinngemäß in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 EG.
Was das konkret für Dein nötiges Einkommen bedeutet, musst Du in Schweden erfragen.


Das übliche ausländerrechtliche Verfahren der Familienzusammenführung, wie immer das die Schweden auch geregelt haben, findet hier nicht statt:
Sobald die Ehe auch für Schweden zweifelsfrei feststeht wie auch Deine deutsche StAng und die Arbeitnehmereigenschaft, ist das Visum unverzüglich und in einem beschleunigten Verfahren auszustellen. Punkt.
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Antwort #7 - 17.07.2023 um 14:22:38
 
reinhard schrieb am 17.07.2023 um 13:03:09:
Du musst dort wirklich leben, wohnen, arbeiten, dazu auch die Sprache können. Geht nicht so schnell.

Ich muss auch die Sprache können? Weil man kommt ja gut mit Englisch auch dort aus.

reinhard schrieb am 17.07.2023 um 13:03:09:
Wenn sie zufällig sowieso schon ein spanischen Visum hat, weil sie dort Urlaub gebucht hat, könnte sich auch drei Tage vor Ende des Visums von Spanien nach Schweden einreisen, das wäre auch legal. 

Ah verstehe, das wäre aber zu schön, um wahr zu sein. Die Afghanen kriegen bestimmt kein Visum in der EU für Urlaub...
Wie wäre es denn, wenn meine Ehefrau ein "Urlaubsvisum" für irgendein EU-Land hätte. Könnte ich sie dann nach Deutschland einfach herholen und registrieren? Oder müsste ich eine Familienzusammenführung in dem Urlaubsland benatragen? Was vermutlich nicht möglich wäre, weil sie da dann kein Pass oder ähnliches hätte, da sie ja da nur zum Urlaub da wäre.

Petersburger schrieb am 17.07.2023 um 13:47:29:
Arbeitest Du dort (noch) nicht, darf durch den Zuzug Deiner Ehefrau keine ungebührliche Belastung der Sozialsysteme entstehen - so steht es sinngemäß in der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 EG.

Ah verstehe. Dann werde ich das mal konkret erfragen. Da ich vom bisherigen Einkommen und mein Bankguthaben schon davon ausgehen würde, dass ich in Schweden "keine ungebührliche Belastung der Sozialsysteme" wäre.
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Antwort #8 - 17.07.2023 um 14:36:57
 
Was ich alternativ auch machen könnte, damit die Familienzusammenführung schneller und auf jeden Fall klappt, wäre nach Schweden zu gehen und meine momentane Arbeit komplett auf Home Office zu stellen. D.h., ich würde nach Schweden gehen, dort sagen, dass ich noch in Deutschland arbeite (Home Office), aber vor habe, in Schweden eine Arbeit zu suchen. Und dann würde ich meine Ehefrau nach Schweden bringen. Das müsste ja dann gehen, solange ich "keine ungebührliche Belastung der Sozialsysteme" wäre, oder?
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Antwort #9 - 17.07.2023 um 15:13:54
 
lies doch mal wegen Schweden
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0038R(01)


und speziel dann für D (für die Rückkehr):
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/

Grundsätzlich:
wenn du als Deutscher in einem *anderen* EU Land (=Nicht Deutschland) dich aufhälst und/oder lebst, dann bist du dort freizügigkeitsberechtigt (Voraussetzung bzw. Einschränkung siehe ersten Link) und deine Frau hat dann die gleichen Rechte wie Du.

Wenn du längere Zeit (> 3 Monate) dort gelebt hast, dann kannst deine Frau ihre Freizügigkeit nach D mitnehmen. Voraussetzung ist der NAchweis, dass Ihr dort >3 Monate gelebt habt.

Das hat nichts mehr mit Familienzusammenführung zu tun, A1 nicht nötig.

dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 14:36:57:
dort sagen, dass ich noch in Deutschland arbeite (Home Office),

soso, du arbeitest dann in D
dann wird man davon ausgehen, dass du nicht >3 Monate in Schweden sein kannst.
ne, das wird nicht so ohne weiteres gehen.

Du musst dann auch in Schweden arbeiten, sei es auch Home Office,
bleibst du in D angemeldet, wird es schwierig zu argumentieren, dass du in Schweden lebst.
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Antwort #10 - 17.07.2023 um 16:10:43
 
erne schrieb am 17.07.2023 um 15:13:54:
Wenn du längere Zeit (> 3 Monate) dort gelebt hast, dann kannst deine Frau ihre Freizügigkeit nach D mitnehmen. Voraussetzung ist der NAchweis, dass Ihr dort >3 Monate gelebt habt.

Danke erstmal auch für deine Antwort!
Also d.h., wichtig wäre nur, dass ich länger als 3 Monate dort gelebt habe. Wie lange meine Frau in Schweden war, wäre egal, oder?

erne schrieb am 17.07.2023 um 15:13:54:
dann wird man davon ausgehen, dass du nicht >3 Monate in Schweden sein kannst.
ne, das wird nicht so ohne weiteres gehen.

Wer wird das nicht glauben? Deutschland, sobald ich meine Frau hier registrieren lassen möchte? Oder Schweden, die meine Frau nur Visum geben, wenn ich in Schweden tatsächlich lebe?

Kann man sonst ein Studium in Schweden anfangen, um das Problem sonst zu umgehen? Und weiter in DE arbeiten im Home Office?
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Antwort #11 - 17.07.2023 um 16:54:05
 
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 16:10:43:
Wie lange meine Frau in Schweden war, wäre egal, oder?

Definitiv nein.

Es geht mit der Rückkehrer-Freizügigkeit (der Rückkehrer bist Du) darum, eine im anderen EU-Staat gelebte familiäre Gemeinschaft frei von irgendwelchen Hürden beim Umzug zu halten.

Mir ist keine irgendwo stehende exakte zeitliche Grenze bekannt (Achtung: Aussage nur über meinen Wissensstand!), wie lange der Drittstaater-Ehepartner mit dem Deutschen im anderen Staat gelebt haben muss, um dann als Rückkehrer-Fall zu gelten.

Was sicher nicht einfach so geht, ist eine geplante Einreise nach Schweden am 1. August und ebenso geplanter gemeinsamer Umzug am 3. August desselben Jahres. In dem Fall hat der Drittstaater ja ganz offenbar keinen Wohnsitz in Schweden genommen.

Aber bereits die Dauer der ganzen behördlichen Prozeduren vor der Einreise oder ungeplante Änderungen bei der Arbeit können auch Aufenthaltsdauern des Drittstaaters unter drei Monaten dennoch plausibel machen. Das umso mehr, je länger der Deutsche insgesamt im anderen EU-Staat lebte.
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Antwort #12 - 17.07.2023 um 17:01:52
 
Petersburger schrieb am 17.07.2023 um 16:54:05:
Was sicher nicht einfach so geht, ist eine geplante Einreise nach Schweden am 1. August und ebenso geplanter gemeinsamer Umzug am 3. August desselben Jahres. In dem Fall hat der Drittstaater ja ganz offenbar keinen Wohnsitz in Schweden genommen.

Aber bereits die Dauer der ganzen behördlichen Prozeduren vor der Einreise oder ungeplante Änderungen bei der Arbeit können auch Aufenthaltsdauern des Drittstaaters unter drei Monaten dennoch plausibel machen. Das umso mehr, je länger der Deutsche insgesamt im anderen EU-Staat lebte. 

Ah, ich verstehe...

Das heißt, nur als Beispiel:

Wenn ich ab dem ersten 1. August in Schweden lebe, meine Ehefrau dann nach Schweden hole, sie kommt dann z.B. am 14. August an und am 16. August kehren wir beide nach Deutschland zurück. Dieser Fall wäre eher unrealistisch, da sowohl ich als auch meine Ehefrau nicht lange in Schweden waren.

Wenn ich aber z.B. am 1. August nach Schweden gehe, meine Ehefrau hole, das ganze Prozedere aber z.B. 3 Monate dauert und ich dann am Ende des dritten Monats plane, nach Deutschland zurückzukehren, und dies auch dann gemeinsam mit meiner Frau tue, die dann frisch angekommen ist. Z.B. am 24. Oktober kommt sie in Schweden an, am 1. November kehren wir nach Deutschland zurück. Das wäre schon plausibler, da meine Absicht, zurückzukehren, schon früher bestand, aber aufgrund des ganzen Prozedere dies erst viel später möglich war.
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Antwort #13 - 17.07.2023 um 17:02:16
 
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 16:10:43:
Kann man sonst ein Studium in Schweden anfangen, um das Problem sonst zu umgehen? Und weiter in DE arbeiten im Home Office? 


Die Freizügigkeit ist nicht dafür gedacht, die Familienzusammenführung zu "umgehen".
Lies die Links oben durch, versuche sie zu verstehen ... verstehst du etwas nicht, frage gezielt hier nach ... verstehst du die Antwort nicht, dann wird dein Versuch, etwas zu umgehen in die Hose gehen.

WAs ist damit?
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 01:01:44:
Es besteht die Möglichkeit, dass ich für eine kurze Zeit in Schweden leben und arbeiten kann.

wieviel ist "kurze Zeit"?
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Antwort #14 - 17.07.2023 um 17:05:06
 
erne schrieb am 17.07.2023 um 17:02:16:
wieviel ist "kurze Zeit"? 

Das würde ich tatsächlich davon abhängig machen, wie lange ich bleiben muss, damit die Familienzusammenführung über Schweden klappt. Es ist nicht so, dass ich in Schweden gehen will und lange leben will. Aber wenn ich da leben (und vielleicht auch arbeiten kann), und dadurch meine Ehefrau schneller holen kann (wenige Monate vs. 1,5-2 Jahre sonst), dann würde ich diesen Weg gehen wollen. Aber natürlich gibt es Grenzen, ich würde so kurz wie möglich da bleiben wollen, damit die Familienzusammenführung so klappt. Aber länger als 6 Monate würde schwer sein z.B.
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Antwort #15 - 17.07.2023 um 17:07:26
 
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 17:01:52:
Wenn ich ab dem ersten 1. August in Schweden lebe, meine Ehefrau dann nach Schweden hole, sie kommt dann z.B. am 14. August an und am 16. August kehren wir beide nach Deutschland zurück. Dieser Fall wäre eher unrealistisch, da sowohl ich als auch meine Ehefrau nicht lange in Schweden waren.


Wenn Du ab 1. August 2023 in Schweden lebst, findest Du im Dezember 2023 eine Wohnung. Ab Mai 2024 kannst Du dann soweit Schwedisch, dass Du Arbeit suchen kann. Ab 1. Oktober 2024 hast Du dann Arbeit, ab April 2025 könnte dann Deine Frau ein Visum bekommen und nach Schweden kommen.

Das wäre etwas realistischer.

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Antwort #16 - 17.07.2023 um 17:12:13
 
reinhard schrieb am 17.07.2023 um 17:07:26:
Wenn Du ab 1. August 2023 in Schweden lebst, findest Du im Dezember 2023 eine Wohnung. Ab Mai 2024 kannst Du dann soweit Schwedisch, dass Du Arbeit suchen kann. Ab 1. Oktober 2024 hast Du dann Arbeit, ab April 2025 könnte dann Deine Frau ein Visum bekommen und nach Schweden kommen.

Ich denke, im Bereich Informatik würde ich schon schnell eine Arbeit finden, wo man auch kein Schwedisch benötigt.
Und zudem habe ich es so verstanden, dass ich die Familienzusammenführung bereits starten kann, ohne dass ich eine Arbeit gefunden haben muss. Oder etwa nicht?
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Antwort #17 - 17.07.2023 um 17:13:10
 
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 16:10:43:
Kann man sonst ein Studium in Schweden anfangen, um das Problem sonst zu umgehen? Und weiter in DE arbeiten im Home Office?


Du sollst nichts umgehen. Du sollst Dich an die Gesetze halten. Eine Möglichkeit ist eben wie beschrieben, dass Du nach Schweden (oder Österreich oder die Niederlande oder ein anderes EU-Land) umziehst / auswanderst (Deinen Job hier kündigst, Deine Wohnung kündigst, Deinen Wohnsitz in D abmeldest), in diesem Land mindestens einige Monate lebst und arbeitest, danach Deine Frau zu Dir in dieses Land holst (sie beantragt ein einfaches Einreisevisum), dann lebt und arbeitet ihr zusammen ein paar Monate dort (macht von eurem Freizügigkeitsrecht nachhaltig Gebrauch) und wenn ihr dann wollt geht ihr zusammen nach D unter Mitnahme eurer Freizügigkeit (Du als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger und Deine Frau als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger).
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Antwort #18 - 17.07.2023 um 17:22:17
 
Du wirst Dich entscheiden müssen ob Du eine Familienzusammenführung nach dem AufenthG machen willst oder es darum gehen wird, gemäß dem Freizügigkeitsgesetz von eurer später gelebten Freizügigkeit Gebrauch zu machen.
Wenn ihr die Variante Freizügigkeit anstrebt musst Du das Wort Familienzusammenführung und das AufenthG vergessen (ebenso A1). Das gilt dann nicht für euch. Entweder - oder.
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Antwort #19 - 17.07.2023 um 17:51:36
 
Aber auch um die Freizügigkeit in einem anderen Land in EU als D zu geniessen, muss sie erstmal in das Land kommen.
Direkt an der Grenze wäre ihr "sofort" ein Einreisevisum zu erteilen, sofern du mit dabei bist und die Ehe nachwiesen ist.
An die Grenze oder ins Land kommt sie aber auch nur, wenn sie schon vorab ein Visum zur Einreise hat (egal welches).
Die Möglcihkeiten an ein Visum in Afghanistan zu kommen kenne ich allerdings nicht.

Und wie oben schon erweähnt:
Entweder Ihr verfolgt
a) die Familienzusammenführung nach Deutschland nach dem AufenthG
oder
b) wenn du in einem anderen EU Land Freizügigkeit geniesst, nach der Freizügigkeitsrihlinie der EU

wenn du weiter von Familienzusammenführung sprichst7schreibst, bekommst du auch Antworten zu a)  und nicht zu b)
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Antwort #20 - 17.07.2023 um 21:14:05
 
lottchen schrieb am 17.07.2023 um 17:13:10:
Du sollst nichts umgehen. Du sollst Dich an die Gesetze halten.

Mir ging es nicht darum, Gesetze zu brechen, sondern einen (legalen) Weg finden, wie ich meine Frau herholen kann in einer kürzeren Zeit statt 1,5-2 Jahren, mit den Möglichkeiten die ich halt habe...

lottchen schrieb am 17.07.2023 um 17:22:17:
Wenn ihr die Variante Freizügigkeit anstrebt musst Du das Wort Familienzusammenführung und das AufenthG vergessen (ebenso A1). Das gilt dann nicht für euch. Entweder - oder. 

Verstehe, was du meinst. Ich meinte in den Zusammenhang dann Familienzusammenführung über Schweden, denn dort wäre es dies ja dann, oder nicht? Nur, danach würde ich sie von Schweden aus über dem Freizügigkeitsgesetz nach Deutschland holen.

Ist die Abmeldung in Deutschland und Anmeldung in Schweden  direkt hintereinander? Oder kann es eine Übergangsphase geben, in der ich sowohl in Deutschland (noch) angemeldet bin, als auch in Schweden?

erne schrieb am 17.07.2023 um 17:51:36:
Die Möglcihkeiten an ein Visum in Afghanistan zu kommen kenne ich allerdings nicht.

Das ist ja das Problem. Man kriegt kein Visum für EU Länder. Die meisten Visum-Anträge werden auch für Länder wie Türkei abgelehnt. Nicht umsonst ist der afghanische Reisepass der am "wenigsten wertvolle" auf der Welt...
Und natürlich ist der normale Weg, es über die Familienzusammenführung in DE zu machen. Aber ich finde es schon heftig, dafür 1,5-2 Jahre zu warten. Bei 2 Bekannten dauert(e) es sogar über 2 Jahre.

Aber danke für euer Feedback, ich werde dann von Wort her es anders dann schreiben. Welches Wort soll ich denn nennen, wenn es in Bezug auf Schweden ist? Weil dort wäre es doch dann eine Familienzusammenführung, oder nicht?
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Antwort #21 - 17.07.2023 um 23:17:58
 
Mit Dir werden wir noch eine Menge Arbeit haben  Laut lachend. Warum wirfst Du weiterhin "Schweden" und "Familienzusammenführung" in einen Topf? In Schweden geht es um die Nutzung Deiner Freizügigkeit, NICHT um FZF (die gibt es nur im deutschen Aufenthaltsrecht). Wenn Du zusammen mit Deiner Frau in Schweden wohnen würdest - was um Gottes Willen soll denn danach noch für eine FZF stattfinden? Ihr seid doch zusammen, in Schweden. Wenn ihr bis dahin kommen würdet dann könnt ihr zusammen nach D einreisen und da bleiben. Nach Freizügigkeitsrecht, NICHT nach Aufenthaltsrecht. Problem an der Sache ist dass Deine Frau anscheinend auf die Beantragung von JEDEM Visum ewig warten muss. Auch auf das einfache Einreisevisum nach Schweden. Wenn sich das nicht irgendwie beschleunigen lässt macht die Schiene" Freizügigkeit" eigentlich keinen Sinn.

dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 21:14:05:
Mir ging es nicht darum, Gesetze zu brechen,

Das ist mir schon klar. Nur ist das, was Du da vorgeschlagen hast, eben eindeutig illegal. So tun als ob Du in Schweden lebst obwohl Du es nicht tust hat nun mal mit genutzter Freizügigkeit nichts zu tun.

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Antwort #22 - 17.07.2023 um 23:22:49
 
lottchen schrieb am 17.07.2023 um 23:17:58:
Mit Dir werden wir noch eine Menge Arbeit habenLaut lachend

😄

lottchen schrieb am 17.07.2023 um 23:17:58:
Warum wirfst Du weiterhin "Schweden" und "Familienzusammenführung" in einen Topf?

Um meine Frau aus Afghanistan nach Schweden zu bekommen, muss ich doch eine FZF starten, oder nicht? 😄

lottchen schrieb am 17.07.2023 um 23:17:58:
Problem an der Sache ist dass Deine Frau anscheinend auf die Beantragung von JEDEM Visum ewig warten muss. Auch auf das einfache Einreisevisum nach Schweden. Wenn sich das nicht irgendwie beschleunigen lässt macht die Schiene" Freizügigkeit" eigentlich keinen Sinn.

Jaein. Also die Deutschen Behörden sind momentan in den Botschaften in Teheran und Islamabad derart überfordert, dass die Bearbeitung der Fälle wie gesagt über 1,5 Jahre dauert momentan. Die schwedische Botschaft in Teheran würde aber vorrausichtlich ein Visum innerhalb weniger Wochen bzw. Monate ausgeben, was eine deutliche Zeitersparnis wäre...
Deswegen könnte sich so ein Weg doch lohnen.

lottchen schrieb am 17.07.2023 um 23:17:58:
So tun als ob Du in Schweden lebst obwohl Du es nicht tust hat nun mal mit genutzter Freizügigkeit nichts zu tun.

Das ist halt die Frage, ab wann es "so tun als ob" ist und ab wann es wirklich "dort leben" ist, rein rechtlich.
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Antwort #23 - 17.07.2023 um 23:40:19
 
Es ist echt anstrengend. Vielleicht liest Du erst mal verschiedene Themen hier im Forum um Dich mit der Materie ein wenig vertraut zu machen. Und danach liest Du Satz für Satz alles, was bereits in Deinem Thread geschrieben wurde.

dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 23:22:49:
Um meine Frau aus Afghanistan nach Schweden zu bekommen, muss ich doch eine FZF starten, oder nicht

FZF ist ein Begriff aus dem deutschen Aufenthaltsrecht. Warum sollte die schwedischen Behörden das deutsche Aufenthaltsrecht interessieren? Warum sollten die deutschen Behörden irgendeinen Einfluß darauf haben, was schwedische Behörden entscheiden? Es wurde doch schon x-fach jetzt geschrieben: Wenn Du in Schweden ein paar Monate lebst und arbeitest und somit von Deinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machst dann beantragt Deine Frau ein einfaches Einreisevisum für Schweden. Das wars.
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Antwort #24 - 17.07.2023 um 23:42:53
 
lottchen schrieb am 17.07.2023 um 23:40:19:
FZF ist ein Begriff aus dem deutschen Aufenthaltsrecht

Deswegen hatte ich nach einem alternativen Wort gefragt, um diesen Vorgang (Frau von Afghanistan nach Schweden zu holen) zu beschreiben. Den ansonsten geschieht genau das in Schweden, eine "Familie" wird "zusammengeführt".

lottchen schrieb am 17.07.2023 um 23:40:19:
Vielleicht liest Du erst mal verschiedene Themen hier im Forum um Dich mit der Materie ein wenig vertraut zu machen.

Welche denn? Habe bis Seite 11 Themen gesucht, aber keins war passend mmn. Und die Suchfunktion hat nicht funktioniert, um spezifischer zu suchen. Da kommt eine Meldung, dass das Slider-Captcha (welches gar nicht erscheint) nicht richtig ausgeführt wurde.
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Antwort #25 - 18.07.2023 um 03:52:31
 
@TS
Dein Startbeitrag las sich nicht als "Was muss ich tun, um ein jahrelanges Verfahren über deutsche Behörden zu vermeiden?", sondern als "Ich arbeite vielleicht in S, gibt das neue Möglichkeiten für uns?"

Ich habe entsprechend der zweiten Lesart geantwortet.
Also ausgehend von "Arbeiten in S".

Auf die erste Lesart hätte ich nicht geantwortet, weil ich absolut keinen Spaß daran habe, über minimalen Fristen und minimalen Aufwand zu philosophieren. Denn darum geht es letztlich.
Aber ohne mich.
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Antwort #26 - 18.07.2023 um 09:49:48
 
dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 23:42:53:
Den ansonsten geschieht genau das in Schweden, eine "Familie" wird "zusammengeführt".

und zwar für Deutsche über die Freizügigketisrichtilinie, nicht über eine "Zusammenführung"

HAst du
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32004L0038R(01)
gelesen?
wenn der obige Link noicht funktioniert (heute funktioniert er bei mir auch nicht)
versuche
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02004L0038-2011061
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Antwort #27 - 18.07.2023 um 20:20:21
 
Um es kurz und knackig (und daher etwas grob) darzustellen:

1) Deine Frau kommt im Rahmen der Bestimmungen des AufenthG nach Deutschland.
Das bedeutet, sie beantragt das Visum zur FzF an der für sie zuständigen Botschaft in Teheran oder Islamabad.

Sie wird nicht, selbst wenn sie wie durch Zauberhand nach Schweden käme, dieses Visum an der deutschen Botschaft in Schweden beantragen können, weil Schweden nicht ihr Land des gewöhnlichen Aufenthalts / Wohnland ist. Denn falls oder sobald Schweden ihr Wohnland wäre, hätte es (vorher) auch Deines sein müssen. Und dann wiederum würdet Ihr die die EU-Freizügigkeit nutzen können, s. 2)

2) Sie kommt im Rahmen der EU-Freizügigkeit nach Deutschland (von Dir als Freizügiger abgeleitet). Dafür, dass dieses EU-Recht für Dich als Deutscher in DEU gilt, musst Du die Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, um als "Rückkehrer" zu gelten.

Als Voraussetzung dafür gilt regelmäßig, dass Du tatsächlich Schweden für regelmäßig mind. 3 Monate als Ort Deines gewöhnlichen Aufenthalts / Wohnland genutzt hast. Also nix mit Home-Office aus Deutschland heraus. Sondern anmelden in Schweden, wohnen in Schweden (nachgewiesen durch z.B. Rechnungen Strom, Wasser, Heizung), steuerpflichtig in Schweden. Tatsächlich also nach Schweden umgezogen gewesen sein.

Die Einreise Deiner Frau nach Schweden könnte dann jederzeit mittels des einfachen Einreisevisums an der schwedischen Botschaft in Afghanistan beantragt werden. Und nach nachhaltiger Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts in Schweden (> 3 Monate) bekommt sie die Aufenthaltskarte und zieht zusammen mit Dir zurück nach DEU.
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Antwort #28 - 18.07.2023 um 23:36:19
 
Petersburger schrieb am 18.07.2023 um 03:52:31:
Dein Startbeitrag las sich nicht als "Was muss ich tun, um ein jahrelanges Verfahren über deutsche Behörden zu vermeiden?", sondern als "Ich arbeite vielleicht in S, gibt das neue Möglichkeiten für uns?"

Es ist eine Mischung aus beidem. Ich bin in einer Phase, wo ich ruhig auch im Ausland für paar Monate Arbeitserfahrung sammeln könnte, und würde das damit verknüpfen, meine Ehefrau schneller herzuholen.
erne schrieb am 18.07.2023 um 09:49:48:
ja oder nein? 

Der Link hatte nicht geklappt, der neue klappt auch nicht, aber ich habe eben herausgefunden, dass bei deinem ersten Link einfach die letzte Klammer zu nicht mit übernommen wurde. Ich werde es mir nun durchlesen, mit der Hoffnung, dass es nicht so "juristisch" geschrieben ist.
T.P.2013 schrieb am 18.07.2023 um 20:20:21:
Denn falls oder sobald Schweden ihr Wohnland wäre, hätte es (vorher) auch Deines sein müssen. 

Ist das so? Sie könnte auch aufgrund anderer Gründe dort ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigung bekommen, oder nicht?
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Antwort #29 - 19.07.2023 um 01:30:48
 
Relevanz der letzten Frage?

Such eine Arbeit in Schweden und begründe einen Wohnsitz in Schweden.

Deine Frau braucht das einfache Einreisevisum. Also muss sie es zumindest bis zu einer schwedischen Botschaft schaffen.

Sie zieht zu dir nach Schweden.

Ihr bleibt dort für mindestens 3-4 Monate.

Danach schaust du weiter.
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Antwort #30 - 19.07.2023 um 09:21:05
 
Ohne A1 kommt eine FZF nach D ohnehin nicht in Frage. Auch nicht in 2 Jahren. Maximal über die Ausnahmeregelung, aber da muss man auch die Bemühungen nachweisen. Also bleibt ja eigentlich nur die Freizügigkeitsschiene.

dagobert5 schrieb am 17.07.2023 um 01:01:44:
Er will seine Ehefrau nun auch erst von Afghanistan nach Dubai holen (was in der Regel 1-2 Wochen dauert), um sie anschließend nach Deutschland zu holen 

Dein Bekannter hat sich aber auch überlegt dass Dubai nicht EU ist und der einzige Vorteil für die Frau dann ist, dass ihr ständiger Wohnsitz im Moment der Antragsstellung dann in Dubai ist und sie von dort aus die FZF nach AufenthG beantragt. A1 benötigt sie dann trotzdem. Und sie muss erst mal nach Dubai einreisen können (ich vermute mal das sie dafür auch ein Einreisevisum benötigt - wo beantragt das eine Afghanin?). 
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Antwort #31 - 19.07.2023 um 09:57:55
 
lottchen schrieb am 19.07.2023 um 09:21:05:
Ohne A1 kommt eine FZF nach D ohnehin nicht in Frage. Auch nicht in 2 Jahren. Maximal über die Ausnahmeregelung, aber da muss man auch die Bemühungen nachweisen. Also bleibt ja eigentlich nur die Freizügigkeitsschiene.

Die Kompromisslosigkeit dieser Aussage erschüttert mich. Ich sehe auch keine Rechtfertigung dafür.

@TS
Das Zitierte bitte nicht wörtlich nehmen.
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Antwort #32 - 19.07.2023 um 11:21:48
 
dagobert5 schrieb am 18.07.2023 um 23:36:19:
Ist das so? Sie könnte auch aufgrund anderer Gründe dort ein Visum oder Aufenthaltsgenehmigung bekommen, oder nicht? 


Herr im Himmel. Hätte, könnte, würde...
Hat sie aber doch nicht und wird sie in der Realität anstatt in der Welt des Konjunktivs doch auch absehbar nicht für einen erforderlichen langfristigen Zweck, oder?
Daher versuchst Du doch auszuloten, wie man das Standardprozedere umgehen kann.

Du möchtest also lieber theoretisieren, anstatt Dich den Realitäten zu stellen?

Dann viel Spaß dabei.
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Antwort #33 - 19.07.2023 um 17:34:52
 
lottchen schrieb am 19.07.2023 um 09:21:05:
Dein Bekannter hat sich aber auch überlegt dass Dubai nicht EU ist und der einzige Vorteil für die Frau dann ist, dass ihr ständiger Wohnsitz im Moment der Antragsstellung dann in Dubai ist und sie von dort aus die FZF nach AufenthG beantragt. A1 benötigt sie dann trotzdem. Und sie muss erst mal nach Dubai einreisen können (ich vermute mal das sie dafür auch ein Einreisevisum benötigt - wo beantragt das eine Afghanin?).

Er stellt in Dubai einen Antrag, dass seine Frau in Afghanistan ist und dass er sie nach Dubai holen möchte. Dafür kriegt sie dann ein Visum. Und dann kann sie nach Dubai reisen. Sie hat aber auch Familienmitglieder in Dubai und war vor paar Jahren mal dort zu Besuch. Aber ich denke, unabhängig davon würde sie ein Visum bekommen, weil mein Bekannter ja dann in Dubai wäre und das Recht hätte, sie nach Dubai zu holen.
Petersburger schrieb am 19.07.2023 um 09:57:55:
Das Zitierte bitte nicht wörtlich nehmen. 

Mache ich, alles gut 👍
T.P.2013 schrieb am 19.07.2023 um 11:21:48:
Du möchtest also lieber theoretisieren, anstatt Dich den Realitäten zu stellen?

Ich hatte es nicht von mir aus erwähnt, du hast es ja erwähnt gehabt, und ich habe es in Frage gestellt. Aber ja, alles gut, das müssen wir nicht vertiefen Smiley
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Antwort #34 - 19.07.2023 um 22:10:03
 
In dem Zusammenhang mal eine andere Frage, vielleicht weiß das jemand: Wenn meine Ehefrau ein Visum für ein anderes Land bekommt, wie z.B. Dubai oder Türkei, könnte sie von dort aus die Familienzusammenführung nach Deutschland starten, oder? Wenn ja: ist es egal, welches Visum es ist?
Soweit ich weiß, ist es so, dass es egal ist, in welchem Land man die Familienzusammenführung startet, es wäre von überall möglich. Ich weiß nur nicht, ob man eine gewisse Zeit in dem Land gewesen sein muss oder nicht und ob es egal ist, mit welchem Visum man in dem jeweiligen Land lebt.
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Antwort #35 - 19.07.2023 um 22:16:56
 
dagobert5 schrieb am 19.07.2023 um 22:10:03:
Wenn meine Ehefrau ein Visum für ein anderes Land bekommt, wie z.B. Dubai oder Türkei, könnte sie von dort aus die Familienzusammenführung nach Deutschland starten, oder? 

Wenn sie ihren Wohnsitz dort hat - ja. Wenn die nur zu Besuch ist - nein.
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Antwort #36 - 19.07.2023 um 22:50:59
 
lottchen schrieb am 19.07.2023 um 22:16:56:
Wenn sie ihren Wohnsitz dort hat - ja. Wenn die nur zu Besuch ist - nein. 

Also ist der folgende "Tipp" falsch?:https://youtu.be/zl98EjAD-tg?t=23
Dort wird ja gesagt, dass man die Familienzusammenführung von überall starten kann, solange die Familie dort hingelangen kann.
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Antwort #37 - 20.07.2023 um 04:23:11
 
Alle drei "Ratschläge" sind so, wie sie dort formuliert sind,  Lippen versiegelt.

Es fehlt bereits an der Unterscheidung zwischen Wartezeit auf einen Termin und der eigentlichen Verfahrensdauer.
Die in "1." genannte Verfahrensdauer in Islamabad ist nicht die Verfahrensdauer, sondern die Wartezeit.   wandhau

Die genannte "Auswahl" der Botschaft gibt es nicht. Jede Auslandsvertretung ist nur für ihren Amtsbezirk örtlich zuständig - ohne diese örtliche Zuständigkeit muss an die zuständige AV verwiesen werden.
(Es gibt zeitweise Ausnahmen für bestimmte Krisengebiete, in denen aktuell keine deutsche AV arbeitet oder keine Visa ausstellen kann. Da kann dann aber i.d.R. in AV in der Umgebung des Wohnsitzlandes beantragt werden, nicht beliebig in der Welt.)

Und das leidige Thema Vorab-Prüfung/Vorabzustimmung:
Wirklich lange dauert die Terminwartezeit / die Beteiligung der zuständigen ABH dort, wo heillose Überlastetung herrscht.
Da ist es natürlich der allerbeste Gedanke, den Antragsstau - wohlgemerkt: bereits gestellter, von den AV angenommener und (im Falle der ABH) ins Inland übermittelter Anträge - zu vergrößern, indem man Diskussionen über Vorprüfungen/Vorabzustimmungen mit denen führt, die gleichzeitig die vorliegenden Anträge bearbeiten könnten.   wandhau   wandhau
Das wird fast immer erfolglos sein, weil die überlasteten Behörden solche Dinge aus eben diesem Grund grundsätzlich nicht tun!


Versteh' mich nicht falsch:
Die stellenweise katastrophal nicht ausreichende personelle und materielle Ausstattung von ABH und AV (und nicht nur dieser Behörden, aber um die geht es hier) ist absolut kein Schmuckstück für Deutschland. Aus diesem Mangel resultieren unzumutbare Wartezeiten auf Termine  wie auch Antragsbearbeitungszeiten.

Daraus resultierende Ratschläge, die ENTWEDER (falls die Behörde nicht "mitspielt") nur knappe Zeit stehlen ODER (falls sie "mitspielt") absolut unbegründete Vorteile gegenüber anderen, geduldigeren Antragstellern verschaffen, sind in meinen Augen eine Frechheit.
Mindestens von Profis, die es besser wissen müssten.
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Antwort #38 - 20.07.2023 um 12:00:04
 
Petersburger schrieb am 20.07.2023 um 04:23:11:
(Es gibt zeitweise Ausnahmen für bestimmte Krisengebiete, in denen aktuell keine deutsche AV arbeitet oder keine Visa ausstellen kann. Da kann dann aber i.d.R. in AV in der Umgebung des Wohnsitzlandes beantragt werden, nicht beliebig in der Welt.)

Genau, in Afghanistan ist es dann die AV in Iran oder Pakistan. Dubai gilt nicht für Familienzusammenführung, leider. Allerdings wird beides online beantragt.
Petersburger schrieb am 20.07.2023 um 04:23:11:
Daraus resultierende Ratschläge, die ENTWEDER (falls die Behörde nicht "mitspielt") nur knappe Zeit stehlen ODER (falls sie "mitspielt") absolut unbegründete Vorteile gegenüber anderen, geduldigeren Antragstellern verschaffen, sind in meinen Augen eine Frechheit.

Kann ich verstehen. Aber andererseits sollte man doch das Recht haben, seinen Ehegatten von überall her zu holen. Ich vermute, das geht bis zu einem gewissen Grad auch, je nach Visum des Ehegatten in dem jeweiligen Land. Z.b. mein Bekannter holt seine Ehefrau nach Dubai, da er dort ein Arbeitsvisum hat. D.h., seine Ehefrau kommt von Afghanistan nach Dubai über ein Visum. Ich gehe dann stark davon aus, dass dann die deutsche Botschaft in Dubai für die Ehefrau dann zuständig ist. Ich weiß nicht, ob sie direkt zuständig ist oder nach einer gewissen Zeit.
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Antwort #39 - 20.07.2023 um 12:28:05
 
dagobert5 schrieb am 20.07.2023 um 12:00:04:
Allerdings wird beides online beantragt.

Termine - kein Thema.

Visumantrag aber muss persönlich gestellt werden - wie sollen sonst die obligatorischen Fingerabdrücke erfasst werden?

dagobert5 schrieb am 20.07.2023 um 12:00:04:
Aber andererseits sollte man doch das Recht haben, seinen Ehegatten von überall her zu holen

Hat man doch.
Aber nicht das Recht, am Recht (an Rechtsvorschriften) vorbei ...

Nochmal: Man hat auch das Recht, sich in zumutbarer Zeit anzumelden / sein Fahrzeug anzumelden / seinen Führerschein umzutauschen usw. usf.
Muss dann aber mit den Realitäten der Behördenausstattungen ... siehe oben.
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Antwort #40 - 20.07.2023 um 18:38:57
 
Petersburger schrieb am 20.07.2023 um 12:28:05:
isumantrag aber muss persönlich gestellt werden - wie sollen sonst die obligatorischen Fingerabdrücke erfasst werden?

Das stimmt natürlich, klar.

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Antwort #41 - 21.07.2023 um 12:57:06
 
dagobert5 schrieb am 20.07.2023 um 12:00:04:
Aber andererseits sollte man doch das Recht haben, seinen Ehegatten von überall her zu holen. Ich vermute, das geht bis zu einem gewissen Grad auch, je nach Visum des Ehegatten in dem jeweiligen Land. Z.b. mein Bekannter holt seine Ehefrau nach Dubai, da er dort ein Arbeitsvisum hat. D.h., seine Ehefrau kommt von Afghanistan nach Dubai über ein Visum. Ich gehe dann stark davon aus, dass dann die deutsche Botschaft in Dubai für die Ehefrau dann zuständig ist. Ich weiß nicht, ob sie direkt zuständig ist oder nach einer gewissen Zeit.


Sie darf das Visum für die FZF nach Deutschland oder die abgeleitete Freizügigkeit in Schweden bei der deutschen Botschaft beantragen, die für sie zuständig ist.

Für Wohnsitz in Afghanistan sind das Teheran oder Islamabad. Wenn sie im Libanon einen Aufenthaltstitel hat und vorzeigen kann, ist die Botschaft in Beirut zuständig. Das setzt aber voraus, dass sie dort lebt und nicht nur zu Besuch ist.

Du kommst vermutlich nicht daran vorbei, dass
- die FZF nach Deutschland zwei Jahre dauert,
- die Wahrnahme der Freizügigkeit in Schweden und der anschließende Zuzug der Ehefrau zwei Jahre dauert.

Ich denke, in Schweden ist es schwieriger, wenn Du nicht auf Schwedisch diskutieren kannst.
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Antwort #42 - 21.07.2023 um 13:07:00
 
reinhard schrieb am 21.07.2023 um 12:57:06:
Wenn sie im Libanon einen Aufenthaltstitel hat und vorzeigen kann, ist die Botschaft in Beirut zuständig.

Ja genau, ich denke das ist das, was zählt. Allerdings ist es laut der Mail von der deutschen Botschaft in Iran so, dass Afghanen mindestens 6 Monate im Iran leben müssen, sonst ist die deutsche Botschaft in Iran nicht zuständig, sondern die deutsche Botschaft in Afghanistan (also entsprechend die Vertretung in Teheran oder Pakistan). Aber vielleicht geht es um Afghanen, die im Iran leben ohne ein Aufenthaltstitel zu haben.

reinhard schrieb am 21.07.2023 um 12:57:06:
die FZF nach Deutschland zwei Jahre dauert,

Ja leider...

reinhard schrieb am 21.07.2023 um 12:57:06:
die Wahrnahme der Freizügigkeit in Schweden und der anschließende Zuzug der Ehefrau zwei Jahre dauert.

Da würde ich erwarten, dass es schneller gehen kann, aber das weiß ich nicht.
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Antwort #43 - 21.07.2023 um 13:42:24
 
dagobert5 schrieb am 21.07.2023 um 13:07:00:
Da würde ich erwarten, dass es schneller gehen kann, aber das weiß ich nicht.



Wenn das so wäre, würden Hunderte es machen.

Es sind aber nur Einzelne, und da geht es meistens nicht um die Ehefrau, sondern Eltern – dafür kann es im Freizügigkeitsrecht eine Möglichkeit geben, bei der deutschen Familienzusammenführung nicht.

Du musst Dich für eine Möglichkeit entscheiden und wirst nie erfahren, ob es anders schneller gegangen wäre.
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Antwort #44 - 21.07.2023 um 13:44:06
 
reinhard schrieb am 21.07.2023 um 13:42:24:
Du musst Dich für eine Möglichkeit entscheiden und wirst nie erfahren, ob es anders schneller gegangen wäre. 

Das stimmt, ja...
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Antwort #45 - 25.07.2023 um 00:24:23
 
Ich habe nochmal eine etwas verwandte Frage:
Wenn ich als Deutscher mit einem deutschen Personalausweis normal in Deutschland lebe und meine Frau in einem EU-Land lebt mit einer Aufenthaltsgenehmigung, kann sie dann einfach zu mir nach Deutschland rüberkommen und sich hier als meine Ehefrau registrieren? Oder müsste sie erstmal in dem EU-Land bleiben und es über die Familienzusammenführung machen, da sie zwar eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, jedoch keinen Pass (in dem jeweiligen EU-Land)?
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Antwort #46 - 25.07.2023 um 04:48:52
 
Das klingt wie Kraut und Rüben ...

Wenn Deine Frau in einem EU-Land lebt und dort einen Daueraufenthaltstitel besitzt, dann ist ihr (wie jedem Drittausländer) mit diesem Dokument der Kurzaufenthalt außerhab dieses Landes in den Schengen-Staaten erlaubt.
Also bis zu 90 Tage je 180-Tage-Zeitraum.

Keine Wohnsitznahme in einem anderen EU-Land.

Was Du mit "als meine Ehefrau registieren" sagen willst, bleibt mir verschlossen, da es eine "Registrierung" von ausländischen Ehepartern Deutscher nicht gibt.

Sie muss jedenfalls für einen Daueraufenthalt in Deutschland das entsrpechende Visum beantragen - in der für ihren Wohnort zuständigen deutschen AV. Unabhängig davon, ob dieser Wohnort in der EU oder auf der Südhalbkugel liegt.


Und wieso behauptest Du, sie besäße dann keinen Pass in dem jeweiligen EU-Land?
Ohne Pass wird sie kaum einen AT erhalten.

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Antwort #47 - 25.07.2023 um 11:50:15
 
Er meinst, dass sie aus Drittstaaten-Ausländerin (zum Beispiel) in den Niederlanden lebt und arbeitet, er als Ehemann in Deutschland. Aber eben keinen niederländischen Pass hat, sondern den Pass eines Drittstaates.

Die Antwort ist, dass sie dann bei der deutschen Botschaft in den Niederlanden ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. "Einfach so" kommen kann sie nur zu Besuch. Dadurch ist die Wartezeit leichter auszuhalten.
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Antwort #48 - 25.07.2023 um 12:09:47
 
reinhard schrieb am 25.07.2023 um 11:50:15:
Er meinst, dass sie aus Drittstaaten-Ausländerin (zum Beispiel) in den Niederlanden lebt und arbeitet, er als Ehemann in Deutschland. Aber eben keinen niederländischen Pass hat, sondern den Pass eines Drittstaates.

Genau! Dementsprechend hat sie ja dann eine Aufenthaltsgenehmigung, aber keinen niederländischen Pass.

Ah ok, gut zu wissen. In dem Fall müsste sie dann auch A1 vorweisen, richtig?
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Antwort #49 - 25.07.2023 um 12:44:28
 
Sie beantragt in dem Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, ein Visum zur FZF. Und dazu benötigt sie u.a. A1. Ja.
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Antwort #50 - 25.07.2023 um 13:12:19
 
Ok, Dankeschön an alle Smiley
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Antwort #51 - 25.07.2023 um 16:41:00
 
Da wir grad so schön am Theorietisieren sind, könnte aber im umgekehrten Fall Dagobert5 einfach zu seiner Ehefrau nach Holland ziehen und dort leben und arbeiten als Ausübung seiner EU-Freizügigkeit?
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Antwort #52 - 25.07.2023 um 16:43:50
 
Fred Dust schrieb am 25.07.2023 um 16:41:00:
Da wir grad so schön am Theorietisieren sind, könnte aber im umgekehrten Fall Dagobert5 einfach zu seiner Ehefrau nach Holland ziehen und dort leben und arbeiten als Ausübung seiner EU-Freizügigkeit? 

Meine Vermutung wäre, dass ich in dem Beispiel mich in Deutschland abmelden könnte, in die Niederlande gehen könnte und dort dann mit meiner Frau zusammenleben könnte. Und dann später mit ihr gemeinsam wieder nach Deutschland kommen könnte, wenn ich es wollen würde. Damit würde ich dann die A1-Prüfung meiner Frau umgehen Laut lachend
Falls es das ist, was du wissen wolltest.
Also als EU-Bürger dürfte ich ja unabhängig davon, dass meine Frau in den Niederlanden lebt, dorthin ziehen und leben und arbeiten.
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Antwort #53 - 25.07.2023 um 23:11:47
 
Ja, einfach umziehen, Wohnung finden, Sprachkurs machen, Arbeit finden. Danach erfüllt Du die Bedingungen der Freizügigkeit, und Ihr könnt zusammen in den Niederlanden leben.

Nach zwei, drei Jahren (außer es gefällt Euch da immer noch) könnt Ihr natürlich zusammen nach Deutschland umziehen, sie muss dann Deutsch lernen (wenn sie das in den Niederlanden nicht vorsorglich vor dem Umzug schon gemacht hat).
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Antwort #54 - 30.07.2023 um 01:29:51
 
Wie ist das denn eigentlich, wenn ich in z.B. Schweden lebe, und meine Ehefrau von Afghanistan nach Schweden geholt habe. Wir beide hätten dann eine schwedischen Aufenthaltsgenehmigung. Wenn ich nun Schweden verlasse und wieder nach Deutschland ziehe, aber meine Ehefrau erstmal in Schweden bleibt für z.B. 1-3 Monate, und danach auch nach Deutschland zu mir kommen will: Müsste das in dem Fall über die deutsche Familienzusammenführung gehen oder kann sie durch die Freizügigkeitsgesetz trotzdem ohne Probleme direkt zu mir kommen? Weil generell wäre es ja so: Wenn meine Ehefrau in Schweden lebt mit einer Aufenthaltsgenehmigung, müsste ich sie ja normalerweise über die Familienzusammenführung holen, wenn ich in Deutschland lebe. In dem Fall war es aber so, dass ich vorher mit ihr in Schweden zusammengelebt habe, nur halt nach Deutschland zurückgekehrt bin.
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Antwort #55 - 30.07.2023 um 01:57:27
 
Was ist das für eine komische Konstellation?

Du hast als Deutscherin Schweden keine "Aufenthaltsgenehmigung" sondern übst dein FreizügigkeitsRECHT aus. Deine Frau würde ein AufenthaltsRECHT von deinem FreizügigkeitsRECHT ableiten. Wenn du wegziehst, dann hat deine Frau kein AufenthaltsRECHT, weil du als Stammberechtigter nicht mehr da wärst.

Und warum würde deine Frau 1-3 Monate länger in Schweden bleiben nachdem du weggezogen bist? Das macht doch gar keinen Sinn.

Wenn ihr GEMEINSAM in Schweden für mindestens 3-4 Monate nachgewiesenermaßen gelebt habt, DANN braucht sie kein Visum sondern die schwedische Aufenthaltskarte ist ausreichend um nach Deutschland zu ziehen. Lebt ihr weniger als 3 Monate gemeinsam in Schweden, dann kann sie kein Aufenthaltsrecht aufgrund der ausgeübten Freizügigkeit in Deutschland begründen. In Deutschland würde man eine Visumumgehung unterstellen und bei der deutschen Botschaft in Schweden würde man im schlimmsten Fall örtliche Unzuständigkeit erklären, und auf das Visumverfahren in einer zuständigen Botschaft verweisen.
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Antwort #56 - 30.07.2023 um 02:04:20
 
Aras schrieb am 30.07.2023 um 01:57:27:
Wenn du wegziehst, dann hat deine Frau kein AufenthaltsRECHT, weil du als Stammberechtigter nicht mehr da wärst.

Was würde denn in dem Fall passieren?

Aras schrieb am 30.07.2023 um 01:57:27:
Und warum würde deine Frau 1-3 Monate länger in Schweden bleiben nachdem du weggezogen bist? Das macht doch gar keinen Sinn. 

Warum? Kann viele private Gründe dafür geben, die will ich ungern sagen. Aber nur als Beispiel: Sie hat dort eine englische Sprachschule besucht und will die noch zu Ende machen, während ich aufgrund der Arbeit schon mal nach Deutschland gezogen bin.
Aras schrieb am 30.07.2023 um 01:57:27:
Lebt ihr weniger als 3 Monate gemeinsam in Schweden, dann kann sie kein Aufenthaltsrecht aufgrund der ausgeübten Freizügigkeit in Deutschland begründen.

Warum nicht? Also jetzt mal angenommen, ich wäre über 3 Monate in Schweden, aber sobald meine Ehefrau aus dem Drittstaat in Schweden angekommen ist, gehe ich nach Deutschland zurück. Warim soll sie kein Aufenthaltsrecht haben? Ich würde sogar ewarten, dass wenn ich weniger als 3 Monate in Schweden war, dass es auch geht. Weil was sonst soll dann mit meiner Ehefrau passieren?

Ansonsten: Wenn ich z.B. 4 Monate in Schweden gelebt habe, meine Ehefrau dann nach Schweden kommt und ich direkt danach nach Deutschland gehe, während sie noch 2 Monate in Schweden bleibt, ist das möglich?
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Antwort #57 - 30.07.2023 um 03:19:08
 
dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Was würde denn in dem Fall passieren?

Kein Aufenthaltsrecht. Bedeutet: illegaler Aufenthalt.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Warum? Kann viele private Gründe dafür geben, die will ich ungern sagen. Aber nur als Beispiel: Sie hat dort eine englische Sprachschule besucht und will die noch zu Ende machen, während ich aufgrund der Arbeit schon mal nach Deutschland gezogen bin.

Ach komm. DU lässt deine AFGHANISCHE Frau alleine im fremden Land?  Das kannst du vielleicht jemanden erzählen der an den Weihnachtsmann glaubt. Das alleine lassen deiner Ehefrau in einem fremden Staat ohne jeglichen Zwang wie Krieg oder Flucht  und ohne dass die Ehefrau zumindest bei ihren Eltern wäre, wäre im Orient praktisch eine Bankrotterklärung eurer Ehe.  Aber lassen wir diese kulturelle Unmöglichkeit mal beiseite.
Sie darf natürlich den englischen Sprachkurs besuchen, bspw. in Afghanistan. Sie muss ja nicht sich wegen einem Sprachkurs an Schweden gebunden fühlen. Sry, aber dieser Grund ist einfach nur lächerlich und beliebig.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Warum nicht? Also jetzt mal angenommen, ich wäre über 3 Monate in Schweden, aber sobald meine Ehefrau aus dem Drittstaat in Schweden angekommen ist, gehe ich nach Deutschland zurück. Warim soll sie kein Aufenthaltsrecht haben?


Ja dann erfüllt ihr Aufenthalt keinen VERTRAUENSTATBESTAND. Das ganze mit der mitgenommenen Freizügigkeit funktioniert nur, weil ihr nach einer gewissen Zeit auf das Aufenthaltsrecht aufgrund der europäischen Freizüzigkeit vertrauen könnt. Es also nach mind. drei Monaten GEMEINSAMEN Zusammenlebens  mit Unionsfreizügigkeit ihr darauf vertrauen könnt dass ihr diesen Rechtsstatus mitnehmen könnt.

Und ihr Aufenthaltsrecht hängt mit deinem Freizügigkeitsrecht zusammen. D.H. bist du in Schweden hat sie ein Aufenthaltsrecht. Bist du nicht in Schweden hat sie kein Aufenthaltsrecht. Das ist so wie ein Lichtschalter, der hat auch nur zwei Zustände: an und aus.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Ich würde sogar ewarten, dass wenn ich weniger als 3 Monate in Schweden war, dass es auch geht. Weil was sonst soll dann mit meiner Ehefrau passieren?

Deine Ehefrau würde einen netten Brief bekommen, worin geschrieben steht, dass festgestellt wird das OFFENSICHTLICH Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht und dass sie bitte Schweden verlässt.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Ansonsten: Wenn ich z.B. 4 Monate in Schweden gelebt habe, meine Ehefrau dann nach Schweden kommt und ich direkt danach nach Deutschland gehe, während sie noch 2 Monate in Schweden bleibt, ist das möglich?

NÖ.

DU musst mit ihr mind. 3-4 Monate gemeinsam in Schweden leben. Ich dachte immer, das wäre eine einfache und veständliche Sache.

Aber von mir aus... mach was du für richtig hälst. Vielleicht geratet ihr an völlig demente Sachbearbeiter die das was du vorschlägst nicht durchschauen. Aber die Erfahrung zeigt, dass die Beamten erheblich schlauer sind als Leute wie du, die das System umgehen wollen.

Ich bin raus aus diesem Thread. So ein Schwachsinn ist genau der Grund warum Freizügigkeit so schwer für visapflichtige geltend gemacht werden kann.
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Antwort #58 - 30.07.2023 um 07:43:10
 
@TS:
Ausländerrecht ist kein Spielzeug, das man drehen kann und wenden und in Ruhe schauen, was passiert. Und wenn mal ... ist halt etwas kaputt und man kauft ein neues Spielzeug.

Das Freizügigkeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, von dem mal jemand schrieb, dass es der Teil EU-Recht sei, der am wenigsten einheitlich und von keinem einzigen EU-Staat vollständig korrekt umgesetzt sei.

Es ist, soweit  es Drittstaater-Familienangehörige betrifft, darauf ausgerichtet, familiären Gemeinschaften minimale Hindernisse in den Weg zu legen.

Sobald diese Gemeinschaft faktisch aufgehoben wird, endet der Spaß.

Seinen Drittstaater-Ehepartner aus einem völlig fremden Kulturkreis gleich nach der Einreise allein in einem anderen EU-Staat leben zu lassen, ist auch für "1-3 Monate" eine Idee, die mich schaudern lässt. Was hat Deine Frau Dir getan?
Aber das ist nur meine private Ansicht.

Petersburger schrieb am 18.07.2023 um 03:52:31:
Auf die erste Lesart hätte ich nicht geantwortet, weil ich absolut keinen Spaß daran habe, über minimalen Fristen und minimalen Aufwand zu philosophieren. Denn darum geht es letztlich.
Aber ohne mich.

Entweder Du ziehst auf unbestimmte Zeit nach Schweden - unbestimmt, weil niemand weiß, wie lange es bis zur Einreise Deiner Frau dorthin dauert - und anschließend, nach einer gewissen Zeit "in Schweden gelebter familiärer Gemeinschaft" mit Deiner Frau gemeinsam nach Deutschland oder Du kannst den Gedanken EU-Freizügigkeit abhaken.

Alles andere ist höchst riskant.
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Antwort #59 - 30.07.2023 um 11:16:00
 
Aras schrieb am 30.07.2023 um 03:19:08:
Ich bin raus aus diesem Thread.

Ok, Danke für deine Antworten.

Petersburger schrieb am 30.07.2023 um 07:43:10:
Was hat Deine Frau Dir getan?

Wir bzw. sie hat ja Familie in Schweden, alleine wäre sie nicht.

Was ich mich dann Frage: Wenn jetzt (wie ein Bekannter das ja gerade am machen ist) jemand nach Dubai geht mit einem Arbeitsvisum, seine Ehefrau dann von Afghanistan nach Dubai holt und dann direkt wieder nach Deutschland zurückkehren möchte, wie kann er denn mit seiner Frau gemeinsam nach Deutschland zurückkehren?
Ich hätte gedacht, dass er einfach nach Deutschland zurückfliegt und die Familienzusammenführung startet. Aber wenn der Aufenthaltstitel seiner Ehefrau in Dubai ungültig wird, sobald ihr Ehemann Dubai verlässt, wäre sie dann ja illegal in Dubai. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es so wäre, oder?

So ähnlich wäre das doch in Schweden?
Es geht mir nicht darum, die Gemeinschaft mit meiner Ehefrau aufzuheben. Nur: wenn ich mindestens 3 Monate in Schweden mir ihr zusammenleben müsste, aber ich vorher nach Deutschland zurückkehren möchte, dann wäre das doch vielleicht der Weg, wie es geht. Ich würde nach Deutschland zurückkehren, und die Familienzusammenführung starten. Das müsste ja von Schweden nach Deutschland sehr schnell gehen. Solange bleibt meine Ehefrau in Schweden (mit Familienmitglieder...)
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Antwort #60 - 30.07.2023 um 15:44:43
 
dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 11:16:00:
Was ich mich dann Frage: Wenn jetzt (wie ein Bekannter das ja gerade am machen ist) jemand nach Dubai geht mit einem Arbeitsvisum, seine Ehefrau dann von Afghanistan nach Dubai holt und dann direkt wieder nach Deutschland zurückkehren möchte, wie kann er denn mit seiner Frau gemeinsam nach Deutschland zurückkehren?

Sie kann dann, wenn sie einen offiziellen Aufenthalt und Wohnort in Dubai hat, dort A1 lernen und dann ein FZV stellen....das dauert dann mit UP usw. ca. 1 - 2 Jahre!
Ein Problem dürfte allerdings sein, dass die Frau meist allein keine AE für VAE bekommt

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 11:16:00:
Aber wenn der Aufenthaltstitel seiner Ehefrau in Dubai ungültig wird, sobald ihr Ehemann Dubai verlässt, wäre sie dann ja illegal in Dubai. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es so wäre, oder?

Wenn sie ihren Aufenthalt nur auf den Ehemann gründet, wird man sie ratzfatz abschieben, wenn der Ehemann das LAnd verlässt.VAE hat ja ein sponsorprinzip für das Visum...Sponsor weg = Visum weg! Sie muss dann das FZV wieder von Afghanistan beantragen

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 11:16:00:
So ähnlich wäre das doch in Schweden?
Es geht mir nicht darum, die Gemeinschaft mit meiner Ehefrau aufzuheben. Nur: wenn ich mindestens 3 Monate in Schweden mir ihr zusammenleben müsste, aber ich vorher nach Deutschland zurückkehren möchte, dann wäre das doch vielleicht der Weg, wie es geht. Ich würde nach Deutschland zurückkehren, und die Familienzusammenführung starten. Das müsste ja von Schweden nach Deutschland sehr schnell gehen. Solange bleibt meine Ehefrau in Schweden (mit Familienmitglieder...) 

Nein, dasselbe. Frau allein in Schweden= dann Grund für AE weg, also Abschiebung.

Hat man dir hier aber schon 123 mal erklärt! Legal wirst du keinen Weg finden das Aufenthaltsgesetz / freizügigkeitsabkommen zu torpedieren!

Boot von Schweden nach D und "Asyl" würde funktionieren  Durchgedreht

Ihr beide müsst zusammen 3- 6 Monate in Schweden leben, arbeiten und entsprechend Sprache lernen usw. Danach kann man legal nach Deutschland gehen
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Antwort #61 - 30.07.2023 um 16:14:08
 
Sag mal liest und verstehst Du mal etwas was wir Dir hier antworten? Die letzte von Dir geschilderte Konstellation war schon Seiten vorher Thema:
Dubai = Nicht-EU. Schweden = EU. Zusammen leben in Dubai mehr als 3 oder 4 Monate = keine gelebte Freizügigkeit, die man mitnehmen könnte wenn man nach D zieht. Zusammen leben in Schweden mehr als 3 oder 4 Monate = gelebte Freizügigkeit, die man mitnehmen könnte wenn man nach D zieht.
   
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Antwort #62 - 30.07.2023 um 18:40:25
 
Danke für eure Antworten @deerhunter und @lottchen
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Antwort #63 - 30.07.2023 um 21:02:26
 
Was ich auch nicht verstehe ist, wieso man unbedingt A1 vermeiden will. Sie will in D leben (und vielleicht arbeiten). Sie will hier am Alltag teilnehmen nehme ich an. Da wird sie sicher weiter mehr als A1 benötigen. Dass es in Afghanistan schwierig ist deutsch zu lernen verstehe ich. Aber wenn sie in Schweder oder Dubai oder sonstwo wäre, noch dazu mit ihrem deutschen Ehemann zusammen - was wäre denn so schlimm daran, intensiv deutsch zu lernen um dann mal die A1-Prüfung abzulegen?
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dagobert5
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Antwort #64 - 30.07.2023 um 23:17:21
 
@lottchen
also momentan in Afghanistan kann sie vernünftiges Deutsch lernen vergessen. Ich bin froh, wenn ich mit ihr mal telefonieren kann.
Es geht mir auch nicht darum, dass sie keine A1 Prüfung machen soll. Sie hat schon Sprachschwierigkeiten und kaum Bildung, aber sie wird Deutsch lernen und darauf achte ich auch. Genau wie du sagst: sie wird hier leben, eventuell arbeiten, sie muss dafür Deutsch können. Ich werde ihr auch stark raten, zu Deutschkurse zu gehen. Bis mindestens B2.
Mir geht es eher um den Prozess des "Ich gehe nach Schweden, aber komme eventuell wieder zurück etc."
Aber so oder so will die deutsche Regierung ja die Gesetze (eigentlich 2023 noch) dahingehend ändern, dass A1 keine Vorrausetzung mehr ist für eine Familienzusammenführung. Also sie muss zwar A1 lernen, aber kann es auch in Deutschland tun. Ist gerade für Leute aus Afghanistan extrem sinnvoll.
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