Um es kurz und knackig (und daher etwas grob) darzustellen:
1) Deine Frau kommt im Rahmen der Bestimmungen des
AufenthG nach Deutschland.
Das bedeutet, sie beantragt das Visum zur FzF an der für sie zuständigen Botschaft in Teheran oder Islamabad.
Sie wird
nicht, selbst wenn sie wie durch Zauberhand nach Schweden käme, dieses Visum an der deutschen Botschaft in Schweden beantragen können, weil Schweden
nicht ihr Land des gewöhnlichen Aufenthalts / Wohnland ist. Denn falls oder sobald Schweden ihr Wohnland wäre, hätte es (vorher) auch Deines sein müssen. Und dann wiederum würdet Ihr die die EU-Freizügigkeit nutzen können, s. 2)
2) Sie kommt im Rahmen der EU-Freizügigkeit nach Deutschland (von Dir als
Freizügiger abgeleitet). Dafür, dass dieses EU-Recht für Dich als Deutscher in DEU gilt, musst Du die Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, um als "Rückkehrer" zu gelten.
Als Voraussetzung dafür gilt regelmäßig, dass Du
tatsächlich Schweden für regelmäßig mind. 3 Monate als Ort Deines gewöhnlichen Aufenthalts / Wohnland genutzt hast. Also nix mit Home-Office aus Deutschland heraus. Sondern anmelden in Schweden, wohnen in Schweden (nachgewiesen durch z.B. Rechnungen Strom, Wasser, Heizung), steuerpflichtig in Schweden.
Tatsächlich also nach Schweden umgezogen gewesen sein.Die Einreise Deiner Frau nach Schweden könnte dann jederzeit mittels des
einfachen Einreisevisums an der schwedischen Botschaft in Afghanistan beantragt werden. Und
nach nachhaltiger Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts in Schweden (> 3 Monate) bekommt sie die Aufenthalts
karte und zieht zusammen mit Dir zurück nach DEU.