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Afghanische Ehefrau erst nach Schweden, dann nach Deutschland holen (Gelesen: 7.691 mal)
dagobert5
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Antwort #45 - 25.07.2023 um 00:24:23
 
Ich habe nochmal eine etwas verwandte Frage:
Wenn ich als Deutscher mit einem deutschen Personalausweis normal in Deutschland lebe und meine Frau in einem EU-Land lebt mit einer Aufenthaltsgenehmigung, kann sie dann einfach zu mir nach Deutschland rüberkommen und sich hier als meine Ehefrau registrieren? Oder müsste sie erstmal in dem EU-Land bleiben und es über die Familienzusammenführung machen, da sie zwar eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, jedoch keinen Pass (in dem jeweiligen EU-Land)?
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Petersburger
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Antwort #46 - 25.07.2023 um 04:48:52
 
Das klingt wie Kraut und Rüben ...

Wenn Deine Frau in einem EU-Land lebt und dort einen Daueraufenthaltstitel besitzt, dann ist ihr (wie jedem Drittausländer) mit diesem Dokument der Kurzaufenthalt außerhab dieses Landes in den Schengen-Staaten erlaubt.
Also bis zu 90 Tage je 180-Tage-Zeitraum.

Keine Wohnsitznahme in einem anderen EU-Land.

Was Du mit "als meine Ehefrau registieren" sagen willst, bleibt mir verschlossen, da es eine "Registrierung" von ausländischen Ehepartern Deutscher nicht gibt.

Sie muss jedenfalls für einen Daueraufenthalt in Deutschland das entsrpechende Visum beantragen - in der für ihren Wohnort zuständigen deutschen AV. Unabhängig davon, ob dieser Wohnort in der EU oder auf der Südhalbkugel liegt.


Und wieso behauptest Du, sie besäße dann keinen Pass in dem jeweiligen EU-Land?
Ohne Pass wird sie kaum einen AT erhalten.

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reinhard
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Antwort #47 - 25.07.2023 um 11:50:15
 
Er meinst, dass sie aus Drittstaaten-Ausländerin (zum Beispiel) in den Niederlanden lebt und arbeitet, er als Ehemann in Deutschland. Aber eben keinen niederländischen Pass hat, sondern den Pass eines Drittstaates.

Die Antwort ist, dass sie dann bei der deutschen Botschaft in den Niederlanden ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. "Einfach so" kommen kann sie nur zu Besuch. Dadurch ist die Wartezeit leichter auszuhalten.
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Antwort #48 - 25.07.2023 um 12:09:47
 
reinhard schrieb am 25.07.2023 um 11:50:15:
Er meinst, dass sie aus Drittstaaten-Ausländerin (zum Beispiel) in den Niederlanden lebt und arbeitet, er als Ehemann in Deutschland. Aber eben keinen niederländischen Pass hat, sondern den Pass eines Drittstaates.

Genau! Dementsprechend hat sie ja dann eine Aufenthaltsgenehmigung, aber keinen niederländischen Pass.

Ah ok, gut zu wissen. In dem Fall müsste sie dann auch A1 vorweisen, richtig?
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Antwort #49 - 25.07.2023 um 12:44:28
 
Sie beantragt in dem Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, ein Visum zur FZF. Und dazu benötigt sie u.a. A1. Ja.
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Antwort #50 - 25.07.2023 um 13:12:19
 
Ok, Dankeschön an alle Smiley
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Fred Dust
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Antwort #51 - 25.07.2023 um 16:41:00
 
Da wir grad so schön am Theorietisieren sind, könnte aber im umgekehrten Fall Dagobert5 einfach zu seiner Ehefrau nach Holland ziehen und dort leben und arbeiten als Ausübung seiner EU-Freizügigkeit?
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dagobert5
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Antwort #52 - 25.07.2023 um 16:43:50
 
Fred Dust schrieb am 25.07.2023 um 16:41:00:
Da wir grad so schön am Theorietisieren sind, könnte aber im umgekehrten Fall Dagobert5 einfach zu seiner Ehefrau nach Holland ziehen und dort leben und arbeiten als Ausübung seiner EU-Freizügigkeit? 

Meine Vermutung wäre, dass ich in dem Beispiel mich in Deutschland abmelden könnte, in die Niederlande gehen könnte und dort dann mit meiner Frau zusammenleben könnte. Und dann später mit ihr gemeinsam wieder nach Deutschland kommen könnte, wenn ich es wollen würde. Damit würde ich dann die A1-Prüfung meiner Frau umgehen Laut lachend
Falls es das ist, was du wissen wolltest.
Also als EU-Bürger dürfte ich ja unabhängig davon, dass meine Frau in den Niederlanden lebt, dorthin ziehen und leben und arbeiten.
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reinhard
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Antwort #53 - 25.07.2023 um 23:11:47
 
Ja, einfach umziehen, Wohnung finden, Sprachkurs machen, Arbeit finden. Danach erfüllt Du die Bedingungen der Freizügigkeit, und Ihr könnt zusammen in den Niederlanden leben.

Nach zwei, drei Jahren (außer es gefällt Euch da immer noch) könnt Ihr natürlich zusammen nach Deutschland umziehen, sie muss dann Deutsch lernen (wenn sie das in den Niederlanden nicht vorsorglich vor dem Umzug schon gemacht hat).
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Antwort #54 - 30.07.2023 um 01:29:51
 
Wie ist das denn eigentlich, wenn ich in z.B. Schweden lebe, und meine Ehefrau von Afghanistan nach Schweden geholt habe. Wir beide hätten dann eine schwedischen Aufenthaltsgenehmigung. Wenn ich nun Schweden verlasse und wieder nach Deutschland ziehe, aber meine Ehefrau erstmal in Schweden bleibt für z.B. 1-3 Monate, und danach auch nach Deutschland zu mir kommen will: Müsste das in dem Fall über die deutsche Familienzusammenführung gehen oder kann sie durch die Freizügigkeitsgesetz trotzdem ohne Probleme direkt zu mir kommen? Weil generell wäre es ja so: Wenn meine Ehefrau in Schweden lebt mit einer Aufenthaltsgenehmigung, müsste ich sie ja normalerweise über die Familienzusammenführung holen, wenn ich in Deutschland lebe. In dem Fall war es aber so, dass ich vorher mit ihr in Schweden zusammengelebt habe, nur halt nach Deutschland zurückgekehrt bin.
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Antwort #55 - 30.07.2023 um 01:57:27
 
Was ist das für eine komische Konstellation?

Du hast als Deutscherin Schweden keine "Aufenthaltsgenehmigung" sondern übst dein FreizügigkeitsRECHT aus. Deine Frau würde ein AufenthaltsRECHT von deinem FreizügigkeitsRECHT ableiten. Wenn du wegziehst, dann hat deine Frau kein AufenthaltsRECHT, weil du als Stammberechtigter nicht mehr da wärst.

Und warum würde deine Frau 1-3 Monate länger in Schweden bleiben nachdem du weggezogen bist? Das macht doch gar keinen Sinn.

Wenn ihr GEMEINSAM in Schweden für mindestens 3-4 Monate nachgewiesenermaßen gelebt habt, DANN braucht sie kein Visum sondern die schwedische Aufenthaltskarte ist ausreichend um nach Deutschland zu ziehen. Lebt ihr weniger als 3 Monate gemeinsam in Schweden, dann kann sie kein Aufenthaltsrecht aufgrund der ausgeübten Freizügigkeit in Deutschland begründen. In Deutschland würde man eine Visumumgehung unterstellen und bei der deutschen Botschaft in Schweden würde man im schlimmsten Fall örtliche Unzuständigkeit erklären, und auf das Visumverfahren in einer zuständigen Botschaft verweisen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dagobert5
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Antwort #56 - 30.07.2023 um 02:04:20
 
Aras schrieb am 30.07.2023 um 01:57:27:
Wenn du wegziehst, dann hat deine Frau kein AufenthaltsRECHT, weil du als Stammberechtigter nicht mehr da wärst.

Was würde denn in dem Fall passieren?

Aras schrieb am 30.07.2023 um 01:57:27:
Und warum würde deine Frau 1-3 Monate länger in Schweden bleiben nachdem du weggezogen bist? Das macht doch gar keinen Sinn. 

Warum? Kann viele private Gründe dafür geben, die will ich ungern sagen. Aber nur als Beispiel: Sie hat dort eine englische Sprachschule besucht und will die noch zu Ende machen, während ich aufgrund der Arbeit schon mal nach Deutschland gezogen bin.
Aras schrieb am 30.07.2023 um 01:57:27:
Lebt ihr weniger als 3 Monate gemeinsam in Schweden, dann kann sie kein Aufenthaltsrecht aufgrund der ausgeübten Freizügigkeit in Deutschland begründen.

Warum nicht? Also jetzt mal angenommen, ich wäre über 3 Monate in Schweden, aber sobald meine Ehefrau aus dem Drittstaat in Schweden angekommen ist, gehe ich nach Deutschland zurück. Warim soll sie kein Aufenthaltsrecht haben? Ich würde sogar ewarten, dass wenn ich weniger als 3 Monate in Schweden war, dass es auch geht. Weil was sonst soll dann mit meiner Ehefrau passieren?

Ansonsten: Wenn ich z.B. 4 Monate in Schweden gelebt habe, meine Ehefrau dann nach Schweden kommt und ich direkt danach nach Deutschland gehe, während sie noch 2 Monate in Schweden bleibt, ist das möglich?
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Aras
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Antwort #57 - 30.07.2023 um 03:19:08
 
dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Was würde denn in dem Fall passieren?

Kein Aufenthaltsrecht. Bedeutet: illegaler Aufenthalt.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Warum? Kann viele private Gründe dafür geben, die will ich ungern sagen. Aber nur als Beispiel: Sie hat dort eine englische Sprachschule besucht und will die noch zu Ende machen, während ich aufgrund der Arbeit schon mal nach Deutschland gezogen bin.

Ach komm. DU lässt deine AFGHANISCHE Frau alleine im fremden Land?  Das kannst du vielleicht jemanden erzählen der an den Weihnachtsmann glaubt. Das alleine lassen deiner Ehefrau in einem fremden Staat ohne jeglichen Zwang wie Krieg oder Flucht  und ohne dass die Ehefrau zumindest bei ihren Eltern wäre, wäre im Orient praktisch eine Bankrotterklärung eurer Ehe.  Aber lassen wir diese kulturelle Unmöglichkeit mal beiseite.
Sie darf natürlich den englischen Sprachkurs besuchen, bspw. in Afghanistan. Sie muss ja nicht sich wegen einem Sprachkurs an Schweden gebunden fühlen. Sry, aber dieser Grund ist einfach nur lächerlich und beliebig.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Warum nicht? Also jetzt mal angenommen, ich wäre über 3 Monate in Schweden, aber sobald meine Ehefrau aus dem Drittstaat in Schweden angekommen ist, gehe ich nach Deutschland zurück. Warim soll sie kein Aufenthaltsrecht haben?


Ja dann erfüllt ihr Aufenthalt keinen VERTRAUENSTATBESTAND. Das ganze mit der mitgenommenen Freizügigkeit funktioniert nur, weil ihr nach einer gewissen Zeit auf das Aufenthaltsrecht aufgrund der europäischen Freizüzigkeit vertrauen könnt. Es also nach mind. drei Monaten GEMEINSAMEN Zusammenlebens  mit Unionsfreizügigkeit ihr darauf vertrauen könnt dass ihr diesen Rechtsstatus mitnehmen könnt.

Und ihr Aufenthaltsrecht hängt mit deinem Freizügigkeitsrecht zusammen. D.H. bist du in Schweden hat sie ein Aufenthaltsrecht. Bist du nicht in Schweden hat sie kein Aufenthaltsrecht. Das ist so wie ein Lichtschalter, der hat auch nur zwei Zustände: an und aus.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Ich würde sogar ewarten, dass wenn ich weniger als 3 Monate in Schweden war, dass es auch geht. Weil was sonst soll dann mit meiner Ehefrau passieren?

Deine Ehefrau würde einen netten Brief bekommen, worin geschrieben steht, dass festgestellt wird das OFFENSICHTLICH Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht und dass sie bitte Schweden verlässt.

dagobert5 schrieb am 30.07.2023 um 02:04:20:
Ansonsten: Wenn ich z.B. 4 Monate in Schweden gelebt habe, meine Ehefrau dann nach Schweden kommt und ich direkt danach nach Deutschland gehe, während sie noch 2 Monate in Schweden bleibt, ist das möglich?

NÖ.

DU musst mit ihr mind. 3-4 Monate gemeinsam in Schweden leben. Ich dachte immer, das wäre eine einfache und veständliche Sache.

Aber von mir aus... mach was du für richtig hälst. Vielleicht geratet ihr an völlig demente Sachbearbeiter die das was du vorschlägst nicht durchschauen. Aber die Erfahrung zeigt, dass die Beamten erheblich schlauer sind als Leute wie du, die das System umgehen wollen.

Ich bin raus aus diesem Thread. So ein Schwachsinn ist genau der Grund warum Freizügigkeit so schwer für visapflichtige geltend gemacht werden kann.
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Antwort #58 - 30.07.2023 um 07:43:10
 
@TS:
Ausländerrecht ist kein Spielzeug, das man drehen kann und wenden und in Ruhe schauen, was passiert. Und wenn mal ... ist halt etwas kaputt und man kauft ein neues Spielzeug.

Das Freizügigkeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, von dem mal jemand schrieb, dass es der Teil EU-Recht sei, der am wenigsten einheitlich und von keinem einzigen EU-Staat vollständig korrekt umgesetzt sei.

Es ist, soweit  es Drittstaater-Familienangehörige betrifft, darauf ausgerichtet, familiären Gemeinschaften minimale Hindernisse in den Weg zu legen.

Sobald diese Gemeinschaft faktisch aufgehoben wird, endet der Spaß.

Seinen Drittstaater-Ehepartner aus einem völlig fremden Kulturkreis gleich nach der Einreise allein in einem anderen EU-Staat leben zu lassen, ist auch für "1-3 Monate" eine Idee, die mich schaudern lässt. Was hat Deine Frau Dir getan?
Aber das ist nur meine private Ansicht.

Petersburger schrieb am 18.07.2023 um 03:52:31:
Auf die erste Lesart hätte ich nicht geantwortet, weil ich absolut keinen Spaß daran habe, über minimalen Fristen und minimalen Aufwand zu philosophieren. Denn darum geht es letztlich.
Aber ohne mich.

Entweder Du ziehst auf unbestimmte Zeit nach Schweden - unbestimmt, weil niemand weiß, wie lange es bis zur Einreise Deiner Frau dorthin dauert - und anschließend, nach einer gewissen Zeit "in Schweden gelebter familiärer Gemeinschaft" mit Deiner Frau gemeinsam nach Deutschland oder Du kannst den Gedanken EU-Freizügigkeit abhaken.

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Antwort #59 - 30.07.2023 um 11:16:00
 
Aras schrieb am 30.07.2023 um 03:19:08:
Ich bin raus aus diesem Thread.

Ok, Danke für deine Antworten.

Petersburger schrieb am 30.07.2023 um 07:43:10:
Was hat Deine Frau Dir getan?

Wir bzw. sie hat ja Familie in Schweden, alleine wäre sie nicht.

Was ich mich dann Frage: Wenn jetzt (wie ein Bekannter das ja gerade am machen ist) jemand nach Dubai geht mit einem Arbeitsvisum, seine Ehefrau dann von Afghanistan nach Dubai holt und dann direkt wieder nach Deutschland zurückkehren möchte, wie kann er denn mit seiner Frau gemeinsam nach Deutschland zurückkehren?
Ich hätte gedacht, dass er einfach nach Deutschland zurückfliegt und die Familienzusammenführung startet. Aber wenn der Aufenthaltstitel seiner Ehefrau in Dubai ungültig wird, sobald ihr Ehemann Dubai verlässt, wäre sie dann ja illegal in Dubai. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass es so wäre, oder?

So ähnlich wäre das doch in Schweden?
Es geht mir nicht darum, die Gemeinschaft mit meiner Ehefrau aufzuheben. Nur: wenn ich mindestens 3 Monate in Schweden mir ihr zusammenleben müsste, aber ich vorher nach Deutschland zurückkehren möchte, dann wäre das doch vielleicht der Weg, wie es geht. Ich würde nach Deutschland zurückkehren, und die Familienzusammenführung starten. Das müsste ja von Schweden nach Deutschland sehr schnell gehen. Solange bleibt meine Ehefrau in Schweden (mit Familienmitglieder...)
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