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Bearbeitungszeit Ausländerbehörde bei Terminvergabe FZF (Gelesen: 1.665 mal)
Themen Beschreibung: Terminvergabe für Ehegattennachzug
Dschua
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19.02.2023 um 17:43:20
 
Hallo,

mein Mann und ich warten seit zehn Monaten auf eine Antwort der Ausländerbehörde München für einen Termin zur Beantragung seines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug (Dokumente lagen bei Beantragung vollständig vor). In der ersten automatischen Antwort der Ausländerbehörde war von einer Wartezeit von 6-8 Wochen die Rede, bei telefonischer Nachfrage nach 3 Monaten hieß es dann, eher 6-8 Monate, nun sind es inzwischen 10 Monate. Ich weiß, dass die Ausländerbehörden in D alle Personalmangel und zu viel Arbeit haben, aber hat irgend jemand hier Erfahrungen, wie lange das noch dauern kann? Mein Mann würde so gerne endlich anfangen, zu arbeiten (er hatte auch schon gute Jobangebote, die aber leider an der fehlenden Arbeitsgenehmigung scheiterten).
Freue mich über Erfahrungswerte von euch,
vielen Dank und viele Grüße!
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Antwort #1 - 19.02.2023 um 19:58:39
 
Was bringen Dir "Erfahrungswerte" von anderen Antragstellern in ähnlicher Situation irgendwo in der Republik? Mach ne schriftiche Eingabe an die vorgesetzte Dienststelle und frage dort nach dem aktuellen Bearbeitungsstand! Nur das bringt Dir einen echten Erkenntnisgewinn!
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Dschua
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Antwort #2 - 20.02.2023 um 00:01:41
 
Hallo, vielen Dank für die Antwort und die Info dazu! Ich wollte hier erstmal anfragen, bevor ich etwas Offizielles unternehme. Ich hatte schon einmal von der Möglichkeit gehört, an das Büro des Bürgermeisters zu schreiben, aber befürchtet, dass eine solche Anfrage eventuell nachteilig für die Bearbeitung unseres Antrags sein könnte und daher noch nichts dergleichen gemacht. Es gibt bei der AB einen Notfallschalter, aber es ist ja nicht wirklich ein Notfall - mein Mann will eben einfach nur endlich arbeiten (hat Hochschulabschluss, es gäbe genug Jobs, Stichwort Fachkräftemangel muss man ja eh nicht erwähnen)...
Danke für den Hinweis, vielleicht probieren wir das so, um zumindest mal eine Info zu bekommen...
Viele Grüße
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Antwort #3 - 20.02.2023 um 03:30:25
 
Wenn ein Antrag gestelt ist, dann könnte man auch Druck machen und mit Schadensersatzforderungen verbinden, wenn die nicht schnell genug entscheiden.

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Antwort #4 - 20.02.2023 um 07:08:10
 
Damit hier nicht spekuliert wird:

Gehe ich recht in der Annahme, dass wir immer noch über einen visumfrei zur Eheschließung ins Schengen-Gebiet eingereisten Positivstaater (aber nicht nach § 41 AufenthV Begünstigten) reden, für den noch gar kein Antrag wirksam gestellt wurde?

Wo selbst die Frage noch offen ist (nicht für mich übrigens), ob er überhaupt einen Antrag im Bundesgebiet stellen darf?
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Antwort #5 - 20.02.2023 um 10:24:54
 
Hallo,

das war ursprünglich der Fall, ja. Aber da wir nach der Beantragung des Termins bei der Ausländerbehörde so lange nichts gehört hatten, ist mein Mann in der Zwischenzeit in sein Heimatland zurückgeflogen, um das Visumverfahren nachzuholen. Er wartet dort nun seit zwei Monaten auf das Visum, der ursprüngliche Antrag bei der AB vom Mai läuft aber immer noch (heißt, wir haben weder positive noch negative Rückmeldung erhalten). Das seltsame ist, dass die AB ja eigentlich mit der Botschaft wegen des Visums kommuniziert, ich weiß aber gar nicht, ob dort registriert wird, dass da bereits ein Antrag gestellt wurde, da wir bislang einfach gar nichts gehört hatten. Rückfragen gehen nur über ein Online-Formular, da kommt aber auch seit Monaten keine Antwort.
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Antwort #6 - 20.02.2023 um 12:22:49
 
Was darf ich unter "der urpsprüngliche Antrag" verstehen?

Wurde dort mit allen Unterlagen ein Antrag eingereicht und die Gebühr bezahlt oder gab es nur eine Vorsprache, bei der keine Unterlegen entgegengenommen wurden?

Davon unabhängig:
Lass Dir von Deinem Mann die Vorgangsnummer der AV geben - die steht auf der Gebührenquittung oben bei seinem Namen, fängt mit "DEU/" an.

Und für alle Fälle eine wenigstens handschriftliche Vollmacht, dass Du ihn in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu Dir vertreten darfst.

Dann fragst Du beim BVA nach, wann die Papierunterlagen zu der Vorgangsnummer dort eingegangen und wann sie wohin versandt worden sind.

Dadurch erfährst Du, ob die ABH die Unterlagen bereits hat und seit welchem Datum.
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Antwort #7 - 20.02.2023 um 14:29:35
 
Es handelt sich bei unserem "Antrag" nur um die Online-Anmeldung zur Vorsprache für die Beantragung des AT. Diese wurde online mit allen Unterlagen (A1-Zertifikat, Ehezertifikat etc.) eingereicht (geht nur online), es hieß dann über eine automatische Antwort, dass wir kontaktiert werden. Bezahlt wurde noch nichts und eine Vorgangsnummer haben wir daher auch noch nicht erhalten. Ich weiß daher nicht, ob der Antrag überhaupt schon in Bearbeitung ist, und das ist genau das, was mich interessieren würde - um zu wissen, wie lange es ungefähr noch dauert - also Wochen oder Monate, ein Jahr ...
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Antwort #8 - 20.02.2023 um 16:42:02
 
Dschua schrieb am 20.02.2023 um 14:29:35:
Es handelt sich bei unserem "Antrag" nur um die Online-Anmeldung zur Vorsprache für die Beantragung des AT


Es geht doch nicht um die Beantragung in D für einen AT,das geht doch noch gar nicht.

Die Vorgangsnummer erhält er bei der Beantragung zur FZF,bei der AV in seinem Land.Hat er das schon beantragt ?

Oder habe ich etwas missverstanden ?

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Antwort #9 - 20.02.2023 um 20:33:09
 
Dschua schrieb am 20.02.2023 um 14:29:35:
Es handelt sich bei unserem "Antrag" nur um die Online-Anmeldung zur Vorsprache für die Beantragung des AT.

Wenn mit einer Online-Anmeldung bereits Dokumente eingereicht werden können, dürfen sich Verwaltungsrechtler streiten, ob das schon eine wirksame Antragstellung darstellt.

Damit würde ich mich aber nur dann ernsthaft beschäftigen, wenn eine Antragstellung in Deutschland zulässig gewesen wäre.
Geht also davon aus, dass diese Anmeldung zu nichts führt.

Was ist mit dem Visumantrag und der Vorgangsnummer?
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Antwort #10 - 20.02.2023 um 22:39:26
 
Danke für die Infos. Genau, bei der Beantragung des Termins zur Vorsprache für den AT bei der ABH, bevor mein Mann wieder ausgereist ist, haben wir Dokumente eingereicht und das Formular mit allen Daten ausgefüllt, seitdem warten wir. Dann ist mein Mann acht Monate später ausgereist und hat in seinem Heimatland bei der AV nun ein Visum zur FZF beantragt und wartet seitdem auf Rückmeldung. Da hat er auch eine Nummer bekommen.
Somit kann ich davon ausgehen, dass der Termin, den wir von Deutschland aus bei der ABH beantragt haben, nichtig ist, bzw. das gar nicht bearbeitet wurde? Aber ist es nicht seltsam, dass wir gar keine Rückmeldung dazu erhalten haben? Ich habe mich schon gefragt, was passieren würde, wenn wir erst dann eine Antwort und Einladung zur Vorsprache bei der ABH erhalten, wenn mein Mann dann inzwischen wieder mit FZF-Visum eingereist ist - könnten wir den Termin dann wahrnehmen oder müssten wir einen neuen beantragen? Aber dann ginge das (ggf. monatelange) Warten ja von Vorne los...? Sorry für die vielen Fragen, ich bin etwas ratlos. Und danke für eure vielen Antworten und die Infos!
Schönen Abend!
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Antwort #11 - 21.02.2023 um 08:24:54
 
Dschua schrieb am 20.02.2023 um 22:39:26:
Aber ist es nicht seltsam, dass wir gar keine Rückmeldung dazu erhalten haben?

Auch wenn es nicht schön ist und ich es nicht in Ordnung finde - für eine überarbeitete Behörde eher nicht:
Ein reiner Wunsch nach Terminvereinbarung von jemandem, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung im Inland nicht gegeben sind und der möglicherweise zum Zeitpunkt des "Anschauens durch die Behörde " schon gar nicht mehr im Land sein durfte ... erledigt, Abhaken, nächster Vorgang  unentschlossen

Konzentriere Dich doch einfach auf das, was zweifellos läuft und noch dazu nach allen Regeln: Das Visumverfahren.
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Antwort #12 - 21.02.2023 um 09:56:57
 
Verstehe. Ja, das klingt natürlich plausibel. Dann werde ich mal hoffen, dass das Visumverfahren schnell geht. Meine Angst ist nur, dass wir dann danach erneut viele Monate auf den Termin bei der ABH für den AT warten müssen. Aber vielleicht landet der Antrag wegen des Visums dann ja auf einem anderen Stapel und es geht schneller...
Danke euch auf jeden Fall für die Einschätzungen und Hilfe!
Viele Grüße und einen schönen Tag!
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Antwort #13 - 21.02.2023 um 10:45:04
 
Deine Angst ist begründet und unbegründet zugleich:

Ein nationales Visum zum Familiennachzug gestattet die Erwerbstätigkeit genau so wie eine Aufenthaltserlaubnis.
Man muss halt nur beim Abholen des Visums aufpassen, dass dort nicht etwa das Gegenteil drinsteht: Das kommt vor, hat aber keine Rechtsgrundlage. (Also müsste Dein Mann das sofort in der AV bemängeln, nicht später jammern!)

Nach der Einreise beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis. Auch schon formlos im Behördenbriefkasten reicht da - ich selbst würde natürlich nicht formlos beantragen, sondern auf dem entsprechenden Formular mit allen erforderlichen Unterlagen in Kopie dabei.
Danach muss ihm die Behörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellen, mit der er dann sein Aufenthaltsrecht belegen kann.

Ihr seid also mit dem Visum in einer ganz anderen, besseren rechtlichen Position als ihr das vor seiner Rückreise in die Heimat wart.
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Antwort #14 - 21.02.2023 um 11:40:13
 
Oh, das wusste ich tatsächlich noch nicht, vielen Dank! Das ist eine gute Nachricht, denn das bedeutet ja, mein Mann kann sich eventuell schon viel eher auf Jobs bewerben, unabhängig davon, wie lange die Bearbeitungszeit seines Antrags bei der ABH dauern würde.
Nur eine letzte Rückfrage noch dazu: Wenn er die Aufenthaltserlaubnis dann mit Visum nach Einreise nach D beantragt: bei der ABH München läuft das alles rein online, einen Rückmeldung/Einladung zum Termin (und damit wohl eine Bearbeitungsnummer oder Ähnliches) bekommt man erst nach Online-Beantragung eines Termins. Online reicht man also ein Antragsformular ein mit allen Unterlagen. Gilt das dann rechtlich schon als offizielle Beantragung? Oder nur als Terminanfrage, bis man dann (ggf. viele Monate später) für die Vorsprache kontaktiert wird und erst dann gilt der AT als beantragt?
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Antwort #15 - 21.02.2023 um 12:44:15
 
Dazu müsste sich ein Verwaltungsrechtler anschauen, wie das Ganze gestaltet ist.

Ohne mich mit den Einzelheiten zu beschäftigen, würde ich auf von mir beschriebene Weise vorgehen, weil das unabhängig von allen Online-Geschichten eine wirksame Antragstellung ist.
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Antwort #16 - 21.02.2023 um 13:27:38
 
Du willst einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Das ist rechtlich relevant.
Einen Antrag auf einen Termin zum beantragen eines Aufenthaltstitels ist in der Regel kein Antrag, da ja kein Antrag für die eigentliche Sache gestellt wird.

Insofern ausgefüllter Antragsformular mit allem drum und dran ist ein Antrag. Da ein Antrag für eine Aufenthaltserlaubnis an keine Form gebunden ist, kann man den Antrag auch elektronisch bzw. in Textform stellen.
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Antwort #17 - 21.02.2023 um 14:58:51
 
Also die Seite von Münchn sagt ausdrücklich "Antrag auf Erteilung" und nicht "Antrag für einen Termin". Insofern würde es wohl rechtswirksam sein. Auch der Termin macht Sinn, weil man ja auch mal Fingerabdrücke für die eAT braucht.

Auf der anderen Seite sollte man aber auch beachten, dass eben dies nur ein Angebot der Stadt ist. Man kann immernoch klassisch schriftliche Anträge an die Behörde stellen. Die kann man meist auch besser beweisen, als online. Bspw. Einwurf mit Zeugen bzw. Einwurf-Einschreiben bzw. Gerichtsvollzieher.

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Antwort #18 - 21.02.2023 um 16:21:57
 
Danke für eure Einschätzungen! Ich glaube, dann machen wir es, wenn es soweit ist, sicherheitshalber schriftlich und nicht online, dann sind wir hier auf der (noch) sicher(er)en Seite.

Danke für eure zahlreichen Antworten! Smiley
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Antwort #19 - 07.03.2023 um 17:16:38
 
Hallo,

nun haben wir inzwischen von der AV erfahren, dass der Visumantrag meines Mannes bei der Ausländerbehörde liegt und die Botschaft dort bereits vor einiger Zeit ein Erinnerungsschreiben für die Antwort gesendet hatte, bislang aber noch keine Rückmeldung von der Ausländerbehörde erhalten hat. Gibt es im Falle der FZF eine Frist, innerhalb derer die Ausländerbehörde der Botschaft antworten muss? Ich habe gelesen, dass in einigen besonderen Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde als erteilt gilt, wenn diese der AV nicht innerhalb bestimmter Zeit antwortet. Ist das im Fall eines nationalen Visums zur FZF zu einer Deutschen ebenfalls der Fall? Oder müssen wir einfach warten, bis die ohnehin schon total überlastete Ausländerbehörde irgendwann den Antrag bearbeitet?
Liebe Grüße und nochmals vielen Dank für eure Hilfe!
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Antwort #20 - 07.03.2023 um 20:12:53
 
Nein, bei der Familienzusammenführung gilt das nicht.

Das gilt z.B. bei Student:innen, weil da auch irgendwann das Semester anfängt.

Über den Bearbeitungsstand informiert auch das Bundesverwaltungsamt (Bürgerservice) in Köln, dazu braucht ihr die Vorgangsnummer von ihrer Quittung.
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Antwort #21 - 08.03.2023 um 21:16:11
 
Danke für die Antwort und die Info, das hat uns schon sehr weitergeholfen. Nun wissen wir nämlich, dass der Antrag schon seit über zwei Monaten bei der ABH unbearbeitet liegt. Gibt es irgend eine Möglichkeit, das Verfahren bei der Ausländerbehörde irgendwie zu beschleunigen? Das Komische ist, dass die Botschaft auch den Pass meines Mannes einbehalten hat und er den erst wiederbekommt, wenn er das Visum bekommt (hoffentlich) oder eben nicht, also wenn es eine offizielle Entscheidung gibt. Aber wenn das schon über zwei Monate bei der ABH liegt, kann sich das ja noch viele weitere Monate hinziehen... Griesgrämig
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Antwort #22 - 08.03.2023 um 22:41:17
 
Dschua schrieb am 08.03.2023 um 21:16:11:
Aber wenn das schon über zwei Monate bei der ABH liegt, kann sich das ja noch viele weitere Monate hinziehen... 


Hallo,

das ist denkbar, wenn z.B. Sicherheitsabfragen über andere Behörden erfolgen müssen. Dann wäre der Antrag in solch einem Fall nicht unbearbeitet, sondern in Bearbeitung.

Trotzdem sollte die ABH zumindest auf Nachfrage Gründe für die noch nicht erfolgte Entscheidung / Zustimmung übermitteln.
Sollte dies nach 3 Monaten seit Eingang bei der ABH auf Nachfrage nicht erfolgen, kann man ja ruhig mal mit zartem Hinweis auf gesetzliche Vorschriften auch ggü. der ABH in diesem Fall nach zumindest einer Antwort bzgl. der Gründe nachhaken.
Das beschleunigt zwar nicht unbedingt die (erforderliche) Bearbeitungszeit, aber man ist zumindest auf dem Laufenden bzgl. des Bearbeitungsstandes.

Gruß
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Antwort #23 - 10.03.2023 um 16:28:25
 
Ah, danke, diese gesetzlichen Vorschriften kannte ich noch nicht, danke. Dann werden wir vorerst wohl oder übel einfach weiter warten und hoffen, dass ich irgendwann etwas tut.
Vielen Dank für die Informationen und eure Hilfe!
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Antwort #24 - 12.03.2023 um 12:50:16
 
Es ist leider durchaus üblich, dass Anfragen bzgl. FZF-Visaerteilung monatelang auf Bearbeitungsstapeln in den ABHen liegen bis sie bearbeitet werden (können). Es bleibt also nur Geduld zu haben... Nachfragen zum Bearbeitungsstand werden oft nicht beantwortet bzw. behindern die Bearbeitung weiter... Also G E D U L D !!!!
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