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Bearbeitungszeit Ausländerbehörde bei Terminvergabe FZF (Gelesen: 7.151 mal)
Themen Beschreibung: Terminvergabe für Ehegattennachzug
Dschua
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19.02.2023 um 17:43:20
 
Hallo,

mein Mann und ich warten seit zehn Monaten auf eine Antwort der Ausländerbehörde München für einen Termin zur Beantragung seines Aufenthaltstitels zum Ehegattennachzug (Dokumente lagen bei Beantragung vollständig vor). In der ersten automatischen Antwort der Ausländerbehörde war von einer Wartezeit von 6-8 Wochen die Rede, bei telefonischer Nachfrage nach 3 Monaten hieß es dann, eher 6-8 Monate, nun sind es inzwischen 10 Monate. Ich weiß, dass die Ausländerbehörden in D alle Personalmangel und zu viel Arbeit haben, aber hat irgend jemand hier Erfahrungen, wie lange das noch dauern kann? Mein Mann würde so gerne endlich anfangen, zu arbeiten (er hatte auch schon gute Jobangebote, die aber leider an der fehlenden Arbeitsgenehmigung scheiterten).
Freue mich über Erfahrungswerte von euch,
vielen Dank und viele Grüße!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 19.02.2023 um 19:58:39
 
Was bringen Dir "Erfahrungswerte" von anderen Antragstellern in ähnlicher Situation irgendwo in der Republik? Mach ne schriftiche Eingabe an die vorgesetzte Dienststelle und frage dort nach dem aktuellen Bearbeitungsstand! Nur das bringt Dir einen echten Erkenntnisgewinn!
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Dschua
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Antwort #2 - 20.02.2023 um 00:01:41
 
Hallo, vielen Dank für die Antwort und die Info dazu! Ich wollte hier erstmal anfragen, bevor ich etwas Offizielles unternehme. Ich hatte schon einmal von der Möglichkeit gehört, an das Büro des Bürgermeisters zu schreiben, aber befürchtet, dass eine solche Anfrage eventuell nachteilig für die Bearbeitung unseres Antrags sein könnte und daher noch nichts dergleichen gemacht. Es gibt bei der AB einen Notfallschalter, aber es ist ja nicht wirklich ein Notfall - mein Mann will eben einfach nur endlich arbeiten (hat Hochschulabschluss, es gäbe genug Jobs, Stichwort Fachkräftemangel muss man ja eh nicht erwähnen)...
Danke für den Hinweis, vielleicht probieren wir das so, um zumindest mal eine Info zu bekommen...
Viele Grüße
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Antwort #3 - 20.02.2023 um 03:30:25
 
Wenn ein Antrag gestelt ist, dann könnte man auch Druck machen und mit Schadensersatzforderungen verbinden, wenn die nicht schnell genug entscheiden.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #4 - 20.02.2023 um 07:08:10
 
Damit hier nicht spekuliert wird:

Gehe ich recht in der Annahme, dass wir immer noch über einen visumfrei zur Eheschließung ins Schengen-Gebiet eingereisten Positivstaater (aber nicht nach § 41 AufenthV Begünstigten) reden, für den noch gar kein Antrag wirksam gestellt wurde?

Wo selbst die Frage noch offen ist (nicht für mich übrigens), ob er überhaupt einen Antrag im Bundesgebiet stellen darf?
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Dschua
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Antwort #5 - 20.02.2023 um 10:24:54
 
Hallo,

das war ursprünglich der Fall, ja. Aber da wir nach der Beantragung des Termins bei der Ausländerbehörde so lange nichts gehört hatten, ist mein Mann in der Zwischenzeit in sein Heimatland zurückgeflogen, um das Visumverfahren nachzuholen. Er wartet dort nun seit zwei Monaten auf das Visum, der ursprüngliche Antrag bei der AB vom Mai läuft aber immer noch (heißt, wir haben weder positive noch negative Rückmeldung erhalten). Das seltsame ist, dass die AB ja eigentlich mit der Botschaft wegen des Visums kommuniziert, ich weiß aber gar nicht, ob dort registriert wird, dass da bereits ein Antrag gestellt wurde, da wir bislang einfach gar nichts gehört hatten. Rückfragen gehen nur über ein Online-Formular, da kommt aber auch seit Monaten keine Antwort.
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Antwort #6 - 20.02.2023 um 12:22:49
 
Was darf ich unter "der urpsprüngliche Antrag" verstehen?

Wurde dort mit allen Unterlagen ein Antrag eingereicht und die Gebühr bezahlt oder gab es nur eine Vorsprache, bei der keine Unterlegen entgegengenommen wurden?

Davon unabhängig:
Lass Dir von Deinem Mann die Vorgangsnummer der AV geben - die steht auf der Gebührenquittung oben bei seinem Namen, fängt mit "DEU/" an.

Und für alle Fälle eine wenigstens handschriftliche Vollmacht, dass Du ihn in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu Dir vertreten darfst.

Dann fragst Du beim BVA nach, wann die Papierunterlagen zu der Vorgangsnummer dort eingegangen und wann sie wohin versandt worden sind.

Dadurch erfährst Du, ob die ABH die Unterlagen bereits hat und seit welchem Datum.
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Dschua
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Antwort #7 - 20.02.2023 um 14:29:35
 
Es handelt sich bei unserem "Antrag" nur um die Online-Anmeldung zur Vorsprache für die Beantragung des AT. Diese wurde online mit allen Unterlagen (A1-Zertifikat, Ehezertifikat etc.) eingereicht (geht nur online), es hieß dann über eine automatische Antwort, dass wir kontaktiert werden. Bezahlt wurde noch nichts und eine Vorgangsnummer haben wir daher auch noch nicht erhalten. Ich weiß daher nicht, ob der Antrag überhaupt schon in Bearbeitung ist, und das ist genau das, was mich interessieren würde - um zu wissen, wie lange es ungefähr noch dauert - also Wochen oder Monate, ein Jahr ...
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Antwort #8 - 20.02.2023 um 16:42:02
 
Dschua schrieb am 20.02.2023 um 14:29:35:
Es handelt sich bei unserem "Antrag" nur um die Online-Anmeldung zur Vorsprache für die Beantragung des AT


Es geht doch nicht um die Beantragung in D für einen AT,das geht doch noch gar nicht.

Die Vorgangsnummer erhält er bei der Beantragung zur FZF,bei der AV in seinem Land.Hat er das schon beantragt ?

Oder habe ich etwas missverstanden ?

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Antwort #9 - 20.02.2023 um 20:33:09
 
Dschua schrieb am 20.02.2023 um 14:29:35:
Es handelt sich bei unserem "Antrag" nur um die Online-Anmeldung zur Vorsprache für die Beantragung des AT.

Wenn mit einer Online-Anmeldung bereits Dokumente eingereicht werden können, dürfen sich Verwaltungsrechtler streiten, ob das schon eine wirksame Antragstellung darstellt.

Damit würde ich mich aber nur dann ernsthaft beschäftigen, wenn eine Antragstellung in Deutschland zulässig gewesen wäre.
Geht also davon aus, dass diese Anmeldung zu nichts führt.

Was ist mit dem Visumantrag und der Vorgangsnummer?
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Antwort #10 - 20.02.2023 um 22:39:26
 
Danke für die Infos. Genau, bei der Beantragung des Termins zur Vorsprache für den AT bei der ABH, bevor mein Mann wieder ausgereist ist, haben wir Dokumente eingereicht und das Formular mit allen Daten ausgefüllt, seitdem warten wir. Dann ist mein Mann acht Monate später ausgereist und hat in seinem Heimatland bei der AV nun ein Visum zur FZF beantragt und wartet seitdem auf Rückmeldung. Da hat er auch eine Nummer bekommen.
Somit kann ich davon ausgehen, dass der Termin, den wir von Deutschland aus bei der ABH beantragt haben, nichtig ist, bzw. das gar nicht bearbeitet wurde? Aber ist es nicht seltsam, dass wir gar keine Rückmeldung dazu erhalten haben? Ich habe mich schon gefragt, was passieren würde, wenn wir erst dann eine Antwort und Einladung zur Vorsprache bei der ABH erhalten, wenn mein Mann dann inzwischen wieder mit FZF-Visum eingereist ist - könnten wir den Termin dann wahrnehmen oder müssten wir einen neuen beantragen? Aber dann ginge das (ggf. monatelange) Warten ja von Vorne los...? Sorry für die vielen Fragen, ich bin etwas ratlos. Und danke für eure vielen Antworten und die Infos!
Schönen Abend!
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Antwort #11 - 21.02.2023 um 08:24:54
 
Dschua schrieb am 20.02.2023 um 22:39:26:
Aber ist es nicht seltsam, dass wir gar keine Rückmeldung dazu erhalten haben?

Auch wenn es nicht schön ist und ich es nicht in Ordnung finde - für eine überarbeitete Behörde eher nicht:
Ein reiner Wunsch nach Terminvereinbarung von jemandem, bei dem die rechtlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung im Inland nicht gegeben sind und der möglicherweise zum Zeitpunkt des "Anschauens durch die Behörde " schon gar nicht mehr im Land sein durfte ... erledigt, Abhaken, nächster Vorgang  unentschlossen

Konzentriere Dich doch einfach auf das, was zweifellos läuft und noch dazu nach allen Regeln: Das Visumverfahren.
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Antwort #12 - 21.02.2023 um 09:56:57
 
Verstehe. Ja, das klingt natürlich plausibel. Dann werde ich mal hoffen, dass das Visumverfahren schnell geht. Meine Angst ist nur, dass wir dann danach erneut viele Monate auf den Termin bei der ABH für den AT warten müssen. Aber vielleicht landet der Antrag wegen des Visums dann ja auf einem anderen Stapel und es geht schneller...
Danke euch auf jeden Fall für die Einschätzungen und Hilfe!
Viele Grüße und einen schönen Tag!
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Antwort #13 - 21.02.2023 um 10:45:04
 
Deine Angst ist begründet und unbegründet zugleich:

Ein nationales Visum zum Familiennachzug gestattet die Erwerbstätigkeit genau so wie eine Aufenthaltserlaubnis.
Man muss halt nur beim Abholen des Visums aufpassen, dass dort nicht etwa das Gegenteil drinsteht: Das kommt vor, hat aber keine Rechtsgrundlage. (Also müsste Dein Mann das sofort in der AV bemängeln, nicht später jammern!)

Nach der Einreise beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis. Auch schon formlos im Behördenbriefkasten reicht da - ich selbst würde natürlich nicht formlos beantragen, sondern auf dem entsprechenden Formular mit allen erforderlichen Unterlagen in Kopie dabei.
Danach muss ihm die Behörde eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausstellen, mit der er dann sein Aufenthaltsrecht belegen kann.

Ihr seid also mit dem Visum in einer ganz anderen, besseren rechtlichen Position als ihr das vor seiner Rückreise in die Heimat wart.
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Antwort #14 - 21.02.2023 um 11:40:13
 
Oh, das wusste ich tatsächlich noch nicht, vielen Dank! Das ist eine gute Nachricht, denn das bedeutet ja, mein Mann kann sich eventuell schon viel eher auf Jobs bewerben, unabhängig davon, wie lange die Bearbeitungszeit seines Antrags bei der ABH dauern würde.
Nur eine letzte Rückfrage noch dazu: Wenn er die Aufenthaltserlaubnis dann mit Visum nach Einreise nach D beantragt: bei der ABH München läuft das alles rein online, einen Rückmeldung/Einladung zum Termin (und damit wohl eine Bearbeitungsnummer oder Ähnliches) bekommt man erst nach Online-Beantragung eines Termins. Online reicht man also ein Antragsformular ein mit allen Unterlagen. Gilt das dann rechtlich schon als offizielle Beantragung? Oder nur als Terminanfrage, bis man dann (ggf. viele Monate später) für die Vorsprache kontaktiert wird und erst dann gilt der AT als beantragt?
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